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Zucker-Quoten-Verordnung
Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker
Vom 9. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2596; 17.12.2010 S. 2295 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 02.06.2014 S. 700 14)
Siehe Fn. *
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker.
(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für
die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Unionsgebiet gelagert waren,
bestimmt sind.
(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für
§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten
(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.
(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.
§ 4 Zulassung der Unternehmen 10 11 14
(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.
(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.
§ 7 Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Die zugelassenen Unternehmen haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen und die Unterlagen für die Angaben, die sie nach den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Vorschriften zu melden haben, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Zulassung oder der Meldung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungszeit besteht, bleiben unberührt.
(2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträgen nach § 4 eingereichten Unterlagen und der nach den in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften gemeldeten Angaben dürfen die zuständigen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung, im Fall des § 2 Abs. 2 auch die Bundesanstalt, zur Überprüfung der Angaben
(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die zugelassenen Unternehmen verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§ 8 (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung der Zucker-Quoten-Verordnung
Vom 9. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2596)
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2594) wird nachstehend der Wortlaut der Zucker-Quoten-Verordnung in der ab dem 16. November 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46),
zu 3. der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 12 Abs. 2 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,
zu 4. des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 6 Abs. 4 Satz 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
zu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).
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