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Anhang 5 Teil C
Liste 1
08
"Liste 1 Nitrite und Nitrate

E-Nummer Bezeichnung Lebensmittel Verwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249 Kaliumnitrit 1 Fleischerzeugnisse 150
E 250 Natriumnitrit 1 Sterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo> 3,00) 2
100
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):    
Wiltshire bacon (1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orelheira e cabega (salgados), Toucinho fumado (1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
  175
Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse 100
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
50
Cured tongue (1.3) 50
Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):    
Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse   175
Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)
100
Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
  50
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):    
Vysodina
Selsky salam
Turistický trvanlivýsalám
Polican
Herkules
Lovecksalám
Dunajskä klobäsa
Paprikás (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
180  
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jelied veal and brisket (3.2)
  50
E 251
E 252
Kaliumnitrat 3
Natriumnitrat 3
Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 150
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):    
Kylmäsavustettu poronliha
Kalrökt renkött (1.4)
300  
Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e cabeca (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
  250
Bacon, Filet de bacon (1.5);
und ähnliche Erzeugnisse
  250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3)   10
Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2):
   
Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
  250
Jambon sec, jambon sel sec et autres pieces maturées séchées similaires (2.4)   250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):    
Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3)
300
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
  250
Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4);
Saucissons secs (3.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
 
Jelied veal and brisket (3.2)   10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse 150
(in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser)
 
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten 500  
1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).
3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

Anhang 5 Teil C 05 11a
Liste 2
Andere Konservierungsstoffe

E-
Nummer
Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge
1 2 3 4
E 231 Orthophenylphenol   12 mg/kg,
E 232 Natriumorthophenylphenol (jeweils nur zur Oberflächenbehandlung) Zitrusfrüchte berechnet als Orthophenyl-
phenol
E 234 Nisin Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse 3 mg/kg
Gereifter Käse und Schmelzkäse 12,5 mg/kg
Clotted cream 10 mg/kg
Mascarpone 10 mg/kg
Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 6,25 mg/l
E 235 Natamycin
(nur zur Oberflächenbehandlung)
Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse; getrocknete, gepökelte Würste 1 mg/dm2 Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar)
E 239 Hexamethylentetramin Provolone-Käse 25 mg/kg,
berechnet als Formaldehyd
E 280 Propionsäure Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot 3000 mg/kg
E 281 Natriumpropionat
E 282 Calciumpropionat Brot mit reduziertem Energiegehalt; Vorgebackenes und abgepacktes Brot; Abgepackte Feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren "flour confectionary") mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65; Abgepackte rolls, buns und pitta 2000 mg/kg
E 283 Kaliumpropionat
Christmas pudding;
Abgepacktes Brot
1000 mg/kg
Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt 2000 mg/kg
Käse oder Käseanaloge (nur zur Oberflächenbehandlung) qs
  jeweils berechnet als Propionsäure
E 284
E 285
Borsäure Störrogen (Kaviar) 4 g/kg, berechnet als Borsäure
Natriumtetraborat (Borax)
E 1105 Lysozym Gereifter Käse qs

Anhang 5 05 08 11a
Teil D
Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel

E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg)
1 2 3 4
E 310 Propylgallat Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 311 Octylgallat   100*) (BHT)
E 312 Dodecylgallat Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl  
E 319 Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett jeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel 200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen
Trockenkartoffeln 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle 100*) (Gallate, einzeln oder in Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)
E 315
E 316
Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat
Gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse 500
Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse 1.500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren 1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure
E 392 Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln 30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Fischöle und Algenöl 50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen

Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl

Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

Saucen 100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Feine Backwaren 200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Nahrungsergänzungsmittel 400 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln Eierzeugnisse

Kaugummi

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Milchpulver für Verkaufsautomaten Würzmittel

Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenfleisch 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Getrocknete Wurst 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Aromen 1.000 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
E 586 4-Hexylresorcin Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere 2 als Rückstand in Krebstierfleisch

*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.

.

In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe  Anlage 6 05
(zu § 6 und § 7)



2 als Rückstand in Krebstierfleisch

Teil A 05

Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin B12: Mannit nicht kleiner als 1:1000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.

Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.

Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.

Anhang 6 Teil B
In Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe

E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge
1 2 3
E 270 L(+)-Milchsäure qs
E 330 Citronensäure qs
E 304 L-Ascorbylpalmitat 10 mg/l
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte 10 mg/l
E 307 Alpha-Tocopherol
E 308 Gamma-Tocopherol
E 309 Delta-Tocopherol
E 322 Lecithine 1 g/l 1
E 331 Natriumcitrate 2 g/l
einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 332 Kaliumcitrate
E 338 Phosphorsäure nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 339 Natriumphosphate 1 g/l
ausgedrückt als P2O5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 340 Kaliumphosphate
E 412 Guarkernmehl 1 g/l, sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entspricht
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l
für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l in Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1
1) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der diejeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.

Anhang 6
Teil C

In Säuglingsfolgenahrung zugelassene Zusatzstoffe

E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge
1 2 3
E 270 L(+)-Milchsäure qs
E 330 Citronensäure qs
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure 10 mg/l
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte 10 mg/l
E 307 Alpha-Tocopherol
E 308 Gamma-Tocopherol
E 309 Delta-Tocopherol
E 331 Natriumcitrate 2 g/l einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 332 Kaliumcitrate
E 338 Phosphorsäure nach Anlage 11 der Diätverordnung
E 339 Natriumphosphate 1 g/l ausgedrückt als P2O5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 340 Kaliumphosphate
E 440 Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung) 5 g/l
E 322 Lecithine 1 g/1 1
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/1 1
E 407 Carrageen 0,3 g/l 2
E 410 Johannisbrotkernmehl 1 g/1 2
E 412 Guarkernmehl 1 g/l 2
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l in Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1
1) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der diejeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
2) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407,E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.

Anhang 6 Teil D 05 08
In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene Zusatzstoffe

E-
Nummer
Zusatzstoff Lebens-
mittel
Höchst
menge
1 2 3 4
E 170 Calciumcarbonat Getreidebeikost und andere Beikost


(nur zur Korrektur des pH-Wertes)

qs
E 260 Essigsäure
E 261 Kaliumacetat
E 262 Natriumacetate
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure (nur L(+))
E 325 Natriumlactat (nur L(+))
E326 Kaliumlactat Milchsäure (nur L(+))
E 327 Calciumlactat (nur L(+))
E 296 Äpfelsäure
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
E 332 Kaliumcitrate
E 333 Calciumcitrate
E 507 Salzsäure
E 524 Natriumhydroxid
E 525 Kaliumhydroxid
E 526 Calciumhydroxid
E 500 Natriumcarbonate (nur als Backtriebmittel) Getreidebeikost und andere Beikost qs
E 501 Kaliumcarbonate (nur als Backtriebmittel)
E 503 Ammoniumcarbonate (nur als Backtriebmittel)
E 300 Ascorbinsäur Getränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis 0,3 g/kg
E 301 Natriumascorbat Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback 0,2 g/kg
E 302 Calciumascorbat berechnet als Ascorbinsäure
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure Fetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung 0,1 g/kg
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte
E 307 Alpha-Tocopherol
E 308 Gamma-Tocopherol
E 309 Delta-Tocopherol
E-
Nummer
Zusatzstoff Lebens-
mittel
Höchst
menge
1 2 3 4
E 338 Phosphorsäure
(nur zur Korrektur des pH-Wertes)
Getreidebeikost und andere Beikost 1 g/kg,
berechnet als P2O5
E 339 Natriumphosphate Getreidekost 1 g/kg,
berechnet als P2O5
E 340 Kaliumphosphate
E 341 Calciumphosphate
E 322 Lecithine Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung 10 g/kg
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung 5 g/kg
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 400 Alginsäure Desserts;
Pudding
0,5 g/kg
E 401 Natriumalginat
E 402 Kaliumalginat
E 404 Calciumalginat
E 410 Johannisbrotkernmehl Getreidebeikost und andere Beikost 10 g/kg
E 412 Guarkernmehl
E 414 Gummi arabicum Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis 20 g/kg
E 415 Xanthan
E 440 Pektine
E 551 Siliciumdioxid Trockengetreidekost 2 g/kg
E 334 Weinsäure (nur L(+)) Kekse oder Zwieback 5 9/kg
E 335 Natriumtartrat (nur L(+))
E 336 Kaliumtartrat Form (nur L(+))
E 354 Calciumtartrat (nur L(+))
E 450 i) Dinatriumdiphosphat
E 575 Glucono-delta-lacton
E 920 L-Cystein Kekse für Säuglinge und Kleinkinder 1 g/kg
E 1404 Oxidierte Stärke Getreidebeikost und andere Beikost 50 g/kg
E 1410 Monostärkephosphat
E 1412 Distärkephosphat
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420 Acetylierte Stärke
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat
E 333 Calciumcitrate 1 In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem Zucker gehalt qs
E 341 Calciumphosphate 1 In Desserts auf Früchtebasis 1 g/kg, berechnet als P2O5
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Getreidebeikost und andere Beikost 50 g/kg
1) Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke.

Anhang 6 Teil E 05 08
Zusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1

E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge Besondere Bedingungen
1 2 3 4
E 401 Natriumalginat 1 g/l Ab 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich ist
E 405 Propylenglycolalginat 200 mg/l Ab 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 410 Johannisbrotkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes
E 412 Guarkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entspricht
E 415 Xanthan 1,2 g/l Ab Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 440 Pektine 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darmstörungen verwendet werden
E 466 Natriumcarboxymethylcellulose 10 g/l oder kg Ab Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des Fettsäurestoffwechsels
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 5 g/l Ab Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie Lebensmittel
E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform

9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form

ab Geburt
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20 g/l In Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung
1) Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D.

.

Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind Anlage 6a
(zu § 6a)


E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck Höchstmenge
1 2 3 4
E 170 Calciumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 509 Calciumchlorid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 516 Calciumsulfat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 526 Calciumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 529 Calciumoxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 507 Salzsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 500 I Natriumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 500 II Natriumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 501 I Kaliumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 501 II Kaliumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 525 Kaliumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 524 Natriumhydroxid Einstellung des pH-Wertes qs
E 513 Schwefelsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 174
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Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch 0,08 mg/l, berechnet als Silber

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Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke  Anlage 7 05 08
(zu § 5 Abs. 1)

1) "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

2) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.

3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

4) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

5) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

6) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

7) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

8) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

9) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

10) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

11) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

12) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

13) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

14) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

15) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

16) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

17) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

18) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

19) "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

20) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

21) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.

23) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

24) "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.

25) "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe -außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.

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