Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
Vom 16. März 2017
(BAnz. AT 01.06.2017 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. März 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (BAnz AT 18.03.2016 B3), wie folgt zu ändern:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4
(4) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können als Behandlungspflege im Rahmen der Sicherungspflege auch dann verordnet werden, wenn dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt worden ist.
und Absatz 6
(6) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind insbesondere:
- Einreiben mit Dermatika oder oro/tracheale Sekretabsaugung bei der Verrichtung des Waschens/Duschens/Badens,
- Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs oder Einmalkatheterisierung bei der Verrichtung der Darm- und Blasenentleerung,
- Oro/tracheale Sekretabsaugung oder Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei Tracheostoma bei der Verrichtung der Aufnahme der Nahrung,
- Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf bei der Verrichtung des Aufstehens/Zu-Bett-Gehens,
- Anziehen sowie Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 bei der Verrichtung des An- und Auskleidens.
werden aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Das Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
| Leistungsbeschreibung | Bemerkung | Dauer und Häufigkeit der Maßnahme | ||
| Alt: | 26. | Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen) | Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und
Patienten mit
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. | Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates.
Bei Folgeverordnungen ausführliche ärztl.
Begründung.
Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefundes erforderlich. |
| Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z.B. Tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume | Das Richten der Arzneimittel erfolgt i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden. | |||
| Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit | |||
| ||||
| siehe Körperpflege (Nr. 4) | |||
| Auch Hornhautbehandlung mittels künstlicher Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher Diagnostik. | |||
| Neu: | "26 | Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen) | Diese Leistung ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder - einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder - einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder - einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder - entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Pflegedienste müssen vorliegende Informationen über die Dosierung, Art und Zeitpunkt der Einnahme oder sonstige Anwendungshinweise (vor dem Essen etc.) berücksichtigen. Entsprechende Informationen sind den ärztlichen Verordnungen und gegebenenfalls einem ärztlich ausgestellten Medikationsplan zu entnehmen. | Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates.
Bei Folgeverordnungen ärztliche Begründung. Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefunds erforderlich." |
| 1. Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z.B. Tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume | Das Richten der Arzneimittel erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden. | |||
| 2. Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten, (z.B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien) für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume,
- über den Magen-Darmtrakt (auch über Magensonde), - über die Atemwege, - über die Haut und Schleimhaut, - als Einreibungen bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen, | Das Verabreichen beinhaltet auch die notwendige Vorbereitung der Medikamente.
Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit. | |||
| - als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten mit ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die gegebenenfalls erforderliche Nachbehandlung (z.B. Einreibung mit ärztlich verordneten Salben),
- zur Behandlung des Mundes, lokale Behandlung der Mundhöhle und der Lippen mit ärztlich verordneten Medikamenten, | siehe Körperpflege (Nr. 4) | |||
| - zur Behandlung des Auges, insbesondere bei Infektionen, Verletzungen, postoperativen Zuständen, Glaukom. | Auch Hornhautbehandlung mittels künstlicher Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher Diagnostik. |
2. In der Nummer 29 wird die Spalte "Bemerkung" wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Der Wechsel einer Trachealkanüle umfasst auch den Wechsel einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle und umgekehrt. Siehe Absaugen (Nr. 6)." |
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. März 2017
ID: 260786
| ENDE |