Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnung von häuslicher Krankenpflege auf der Grundlage von § 37 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und Verordnungsfähigkeit des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse I im Rahmen der Behandlungspflege
Vom 21. Dezember 2017
(BAnz. AT 04.04.2018 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 16. März 2017 (BAnz AT 24.11.2017 B1), wie folgt zu ändern:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Absatz" die Ziffer "6" durch die Ziffer "5" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Die häusliche Krankenpflege umfasst
- Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können (Behandlungspflege),
- Grundverrichtungen des täglichen Lebens (Grundpflege) und
- Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind (hauswirtschaftliche Versorgung).
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 nach dem Wort "Absatz" die Ziffer "6" durch die Ziffer "5" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Formen und Ziele der häuslichen Krankenpflege
(1) Die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist nur zulässig, wenn die oder der Versicherte wegen einer Krankheit der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege ist dann eine Unterstützung der ärztlichen Behandlung mit dem Ziel,
(2) Häusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege kann verordnet werden, wenn
Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. (3) Häusliche Krankenpflege als Sicherungspflege kann verordnet werden, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung nur mit Unterstützung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann. In diesen Fällen ist häusliche Krankenpflege nur als Behandlungspflege verordnungsfähig. (4) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Sicherungspflege nicht eigenständig verordnet werden, sondern nur im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege; Voraussetzung ist ferner, dass die Satzung der Krankenkasse die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsieht und die oder der Versicherte keine Leistungen der Pflegeversicherung bezieht. | " § 2 Inhalte, Ziele und Umfang der häuslichen Krankenpflege
(1) Die häusliche Krankenpflege beinhaltet
(2) Ziele der Verordnung häuslicher Krankenpflege sind
(3) Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist,
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3. Nach § 2 werden folgende Paragraphen eingefügt:
" § 2a Krankenhausvermeidungspflege
(1) Die Verordnung als Krankenhausvermeidungspflege ist nur zulässig, wenn die oder der Versicherte wegen einer Krankheit der ärztlichen Behandlung bedarf und diese Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Sie kann verordnet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nur im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege verordnet werden.
§ 2b Sicherungspflege
(1) Sicherungspflege ist Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans und kann verordnet werden, wenn sich der oder die Versicherte wegen einer Krankheit in ambulanter vertragsärztlicher Versorgung befindet und diese nur mit Unterstützung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann. In diesen Fällen ist häusliche Krankenpflege nur als Behandlungspflege verordnungsfähig.
(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Sicherungspflege nur im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege verordnet werden, sofern die Satzung der Krankenkasse die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsieht und bei der oder dem Versicherten keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt.
§ 2c Unterstützungspflege
(1) Häusliche Krankenpflege als Unterstützungspflege ist Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans und kann verordnet werden, wenn
(2) Die Leistung umfasst die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung entsprechend den Nummern 1 bis 5 des Leistungsverzeichnisses. Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung können nur zusammen mit Leistungen der Grundpflege verordnet werden. Leistungen der Grundpflege können auch ohne Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung verordnet werden. Die Verordnung von Unterstützungspflege setzt nicht notwendigerweise die gleichzeitige oder vorherige Verordnung von Behandlungspflege voraus. Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V können nicht in Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbracht werden."
4. In § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"Leistungen der Sicherungspflege nach § 2b können parallel zur Unterstützungspflege nach § 2c verordnet werden, wenn neben dem Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ein Bedarf an Behandlungspflege besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind."
5. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankenhausvermeidungspflege" die Wörter "sowie Unterstützungspflege" eingefügt.
b) In Satz 3 werden:
aa) die Wörter "häuslichen Krankenpflege" durch das Wort "Krankenhausvermeidungspflege" ersetzt und
bb) nach dem Wort "ist" folgende Halbsätze angefügt "oder bei der Unterstützungspflege nur durch Leistungen nach § 2c ein Verbleib in der Häuslichkeit gewährleistet ist und weiterhin keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 im Sinne des SGB XI vorliegt".
6. In § 6 Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung)" gestrichen.
Das Leistungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. In dem Abschnitt "Vorbemerkungen" wird der zweite Absatz wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 37 Absatz 1 SGB V" wird ein Komma eingefügt und
b) nach dem Komma werden die Wörter "der Unterstützungspflege nach § 37 Absatz 1a SGB V" eingefügt.
2. Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Leistungsbeschreibung" wird der vierte Spiegelstrich wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "Stützstrümpfen" durch die Wörter "Strümpfen, von Strumpfhosen" ersetzt sowie die Wörter "von Antithrombosestrümpfen," gestrichen und die Wörter "von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse I," gestrichen.
b) In der Spalte "Bemerkung" wird die Angabe "II" durch die Angabe "I" ersetzt.
3. Die Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Leistungsbeschreibung" wird der dritte Spiegelstrich wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "ärztlich verordneten" eingefügt und nach dem Wort "Kompressionsklassen" die Angabe "II" durch die Angabe "I" ersetzt.
bb) Satz 2
Bei Patientinnen und Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei
- Varikose
- Thromboembolie
- chronischer Veneninsuffizienz (CVI)
- Ödemen
- Narben/Verbrennungen
wird gestrichen.
b) Die Spalte "Bemerkung" wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird nach dem Wort "Kompressionsklassen" die Angabe "II" durch die Angabe "I" ersetzt.
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:
"Zur Ermöglichung eines selbstständigen An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpfhosen ist jeweils die Verordnung von Anziehhilfen in Betracht zu ziehen."
cc) Der bisherige Satz 12 "Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen der Kompressionsklasse I siehe Körperpflege (Nr. 4)" wird gestrichen.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 21. Dezember 2017
ID: 260793
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