Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie, der Soziotherapie-Richtlinie, der Hilfsmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie, der Krankentransport-Richtlinie und der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: COVID-19-Epidemie - Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen zum Entlassmanagement sowie zum Genehmigungsverzicht für Krankentransporte

Vom 18. März 2021
(BAnz. AT 15.04.2021 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2021 folgenden Beschluss gefasst:

Artikel 1
Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Juni 2020 (BAnz AT 16.07.2020 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

I.

In Satz 1 wird der erste Halbsatz und das Komma

Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,

durch die Wörter "Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 5" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

II.

Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert. "Der Zeitraum von sieben Kalendertagen wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erweitert."

III.

Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt."

Artikel 2
Änderung der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie

Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. S. 911), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird. "(2) Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gilt die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erweitert wird. Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt."

Artikel 3
Änderung der Soziotherapie-Richtlinie

Die Soziotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 14. Mai 2020 (BAnz AT 03.07.2020 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

I.

In Satz 1 wird der erste Halbsatz und das Komma durch die Wörter "Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" ersetzt.

II.

Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Zeitraum von sieben Kalendertagen wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erweitert."

III.

Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-verordnung außer Kraft tritt."

Artikel 4
Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie

Die Hilfsmittel-Richtlinie in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

I.

In Satz 1 wird der erste Halbsatz und das Komma

Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,

durch die Wörter "Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" ersetzt.

II.

Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert. "Der Zeitraum von sieben Kalendertagen wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erweitert."

III.

Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt."

Artikel 5
Änderung der Heilmittel-Richtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 29. Juni 2020 (BAnz AT 28.07.2020 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

I.

In Satz 1 wird der erste Halbsatz und das Komma durch die Wörter "Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" ersetzt.

II.

Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Zeitraum von sieben Kalendertagen nach § 16a Absatz 1 Satz 1 wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen sowie der Zeitraum von 12 Kalendertagen nach § 16a Absatz 3 Satz 1 auf einen Zeitraum von 21 Kalendertagen erweitert."

III.

Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-verordnung außer Kraft tritt."

Artikel 6
Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 26. Juni 2020 (BAnz AT 10.07.2020 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

I.

Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Der erste Halbsatz und das Komma wird durch die Wörter "Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" ersetzt.

2. Die Wörter "die 7-Kalendertage-Frist auf eine 14-Kalendertage-Frist" werden durch die Wörter "der Zeitraum von sieben Kalendertagen auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen" ersetzt.

II.

Folgender Satz wird angefügt:

"Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt."

Artikel 7
Aufhebung der Regelung zum Außerkrafttreten

Artikel 10 Abschnitt I des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B2) über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie, der Soziotherapie-Richtlinie, der Hilfsmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, der Krankentransport-Richtlinie sowie der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: COVID-19-Epidemie - Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen sowie Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. März 2021

ID: 252913

ENDE