Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung

Vom 27. September 2022
(BGBl. I Nr. 35 vom 06.10.2022 S. 1566)



Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2023" durch die Angabe "1. Januar 2024" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Juli 2022" durch die Angabe "1. Juli 2023" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "1. Juli 2022" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2024" durch die Angabe "1. Januar 2025" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung verwendet für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "zu jedem Behandlungsfall einer implantatbezogenen Maßnahme" gestrichen.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
an die Vertrauensstelle
  1. die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 des Implantateregistergesetzes und
  2. ein internes Kennzeichen des gemeldeten Datensatzes, das eigens für die Meldung gebildet wird und keinen Rückschluss auf patienten- oder fallbezogene Daten zulässt.
"2. an die Vertrauensstelle
  1. die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Implantateregistergesetzes,
  2. das eindeutige Kennzeichen nach Absatz 1 und
  3. ein internes Kennzeichen des gemeldeten Datensatzes, das eigens für die Meldung gebildet wird und keinen Rückschluss auf patienten- oder fallbezogene Daten zulässt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Übermittlung kann für jede implantatbezogene Maßnahme einzeln oder zusammenhängend für alle während eines stationären oder ambulanten Aufenthalts vorgenommenen implantatbezogenen Maßnahmen erfolgen."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2

(2) Eine verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die nicht über ein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, verwendet als eindeutiges Kennzeichen für die Übermittlungen nach Absatz 1 einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vergebenen Objekt-Identifikator.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes. "2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Nummern 1 und 2" durch die Wörter "Nummern 1 bis 3" ersetzt.

5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


alt neu
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
"Anlage 2
(zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)".

b) Ziffer I wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) bundeseinheitliches Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Objekt-Identifikator nach § 15 Absatz 2 "a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15 Absatz 1".

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort "Revision" die Wörter "und Explantation" eingefügt.

bbb) In Buchstabe l werden vor dem Wort "einschließlich" die Wörter "unter Angabe der Version" eingefügt und wird das Wort "Zusatzkodierungen" durch das Wort "Zusatzkennzeichen" ersetzt.

cc) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort "Entlassung" die Wörter "bei stationärer Behandlung" eingefügt.

c) Ziffer II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter "einschließlich Basis-UDI-DI" gestrichen.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Bei Explantation gegebenenfalls Art der Weiterbehandlung".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 222071

ENDE