Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 17. November 2025
(GVBl. II Nr. 86 vom 18.11.2025)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung
§ 1 der Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 60) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung
soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt. | "(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung
jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Medizinprodukte mit Messfunktion" durch das Wort "Produkte" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Dieses ist darüber hinaus die zuständige Behörde für
| "Dieses ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Überwachung
|
3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die zuständige Behörde auch für Medizinprodukte mit Messfunktion in den folgenden Fällen:
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für
| "(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die zuständige Behörde auch für Produkte nach Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in den folgenden Fällen:
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen, mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen, schwerwiegenden Gefahren und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung einschließlich angeordneter Maßnahmen nach § 8 der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (19.11.2025) in Kraft.
ID 252713
| ENDE |