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KFO-Richtlinien - Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung
Fassung 1. Janaur 2004
(BAnz. Nr. 226 vom 03.12.2003 S. 2966)
Vom 4. Juni 2003 und 24. September 2003 in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung
A. Allgemeines
1. Die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien sollen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung im Sinne der §§ 2, 12 Abs.1, des § 28 Abs. 2 und der §§ 29 und 70 SGB V sichern.
2. Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
3. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt Art und Umfang der Maßnahmen. Er hat dabei auf eine sinnvolle Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel der Krankenversicherung zu achten.
4. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Tätigkeit eines Zahnarztes auch dann, wenn er sie auf Veranlassung eines Arztes vornimmt.
5. Es sollen nur Untersuchungs- oder Heilmethoden angewandt werden, deren diagnostischer oder therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist. Die Erprobung solcher Methoden auf Kosten der Versicherungsträger ist unzulässig.
6. Die in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen Zahnärztehaben darauf hinzuwirken, dass auch für sie tätig werdende Vertreter und Assistenten diese Richtlinien kennen und beachten.
B. Vertragszahnärztliche Behandlung
1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die kieferorthopädische Behandlung, wenn durch eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung die Funktion des Beißens, des Kauens, der Artikulation der Sprache oder eine andere Funktion, wie z.B. Nasenatmung, der Mundschluss oder die Gelenkfunktion, erheblich beeinträchtigt ist bzw.beeinträchtigt zu werden droht und wenn nach Abwägung allerzahnärztlich-therapeutischen Möglichkeiten durch kieferorthopädische Behandlung die Beeinträchtigung mit Aussicht auf Erfolg behoben werden kann.
2. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 29Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGB V gehört die gesamte kieferorthopädische Behandlung, wenn bei ihrem Beginn ein Behandlungsbedarf anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)- Anlage 1 zu den Richtlinien - festgestellt wird. Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen ist dafür erforderlich. Die Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Anlage 2 zu diesen Richtlinien) sind für die Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verbindlich. Bei der klinischen Untersuchung zur Feststellung des Behandlungsbedarfsgrades sind in der Regel keine weiteren diagnostischen Leistungen erforderlich.
3. Bedarf es in Einzelfällen zusätzlicher Untersuchungen, Beratungen sowie ggf. weiterer diagnostischer Leistungen zur Überprüfung, ob die kieferorthopädische Behandlung der vertragszahnärztlichen Versorgung zuzuordnen ist, gehören auch diese zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Diagnostische Leistungen sind in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken.
4. Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Das gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesen Richtlinien vor bei
sofern eine Einstufung mindestens in die Behandlungsbedarfsgrade A5, D4,M4, 05, B4 oder K4 der Indikationsgruppen festgestellt wird.
In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen.
5. Die eigenverantwortliche Befunderhebung, Diagnostik und Planung sind Grundlage der kieferorthopädischen Behandlung. Das Maß der jeweiligen Beeinträchtigung ist durch objektivierbare Untersuchungsbefunde zu belegen.Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen diagnostischen Leistungen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen.
Die Durchführung jeder kieferorthopädischen Behandlung setzt eine dem jeweiligen Behandlungsfall entsprechende Patientenuntersuchung sowie die1 Erhebung, Auswertung und ärztliche Beurteilung von Befundunterlagen voraus. Aus der selbständigen Erhebung und Auswertung von Befunden und Behandlungsunterlagen und ihrer diagnostischen Zusammenfassung ist vom Zahnarzt persönlich und eigenverantwortlich eine Behandlungsplanung zu erarbeiten.Für die Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung sind je nach Indikation neben der Anamnese und klinischen Untersuchung folgende Unterlagen erforderlich:
6. Der Vertragszahnarzt erhebt die Anamnese, stellt die Diagnose aus den Einzelbefunden einschließlich der Prognose und verfasst die Epikrise.Diese Leistungen sind persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen.
Auf dieser Grundlage erarbeitet er persönlich und eigenverantwortlich die Therapie- und Retentionsplanung einschließlich der Planung der erforderlichen Geräte.
7. Kieferorthopädische Behandlungen sollen nicht vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) begonnen werden.
8. Kieferorthopädische Maßnahmen vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in folgenden Ausnahmefällenangezeigt:
Die Maßnahmen nach Nummer 8 Buchstabe c und d beinhalten den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte.
9. Gibt es im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung verschiedene,den gleichen Erfolg versprechende Arten der kieferorthopädischen Behandlung,so soll der Zahnarzt diejenige vorsehen, die auf Dauer am wirtschaftlichsten ist.
10. Ist zu vermuten, dass Fehlbildungen mit Abweichungen in anderen Bereichen(z.B. Nasenscheidewand) zusammenhängen, so soll ein entsprechender Gebietsarzt, z.B. für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, hinzugezogen werden.
11. Werkstoffe, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie schädliche Wirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig.
12. Kieferorthopädische Behandlungen erstrecken sich in der Regel über längere Zeiträume und schließen eine ausreichende Retentionsphase ein.
Maßnahmen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet worden ist, Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, längstens bis zum Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention. Ein festsitzender Unterkieferfrontzahn-Retainer ist nur angezeigt, wenn im Behandlungsplan ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Der Bedarfsgrad ist ggf. gesondert anzugeben, wenn der Behandlungsplan einen anderen bzw. höheren Behandlungsbedarfsgrad hat.Der Zahnarzt hat danach den Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention schriftlich zu bestätigen.
Dauer und Erfolg einer kieferorthopädischen Behandlung sind wesentlich von der verständnisvollen Mitarbeit des Patienten und der Erziehungsberechtigten abhängig. Diese sind vor und während der Behandlung entsprechend aufzuklären und zu motivieren. Mangelnde Mundhygiene gefährdet die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung.Bei Patienten, die während der kieferorthopädischen Behandlung trotz Motivation und Instruktion keine ausreichende Mitarbeit zeigen oder unzureichende Mundhygiene betreiben, muss das kieferorthopädische Behandlungsziel neu bestimmt werden. Ggf. muss die Behandlung beendet werden.
13. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
| Nr. [jetzt) 2 der KFO-Richtlinien in der Fassung des Beschlusses vom 17. August 2001 | Anlage 1 zu Abschnitt B |
Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG)
| Grad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 | ||
| Indikationsgruppen (Befunde) | |||||||
| Kraniofaziale Anomalie | A | Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie | |||||
| Zahnunterzahl (Aplasie oder Zahnverlust) | U | Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert) | |||||
| Durchbruchstörungen | S | Retention (außer 8er) | Verlagerung (außer 8er) | ||||
| Sagitale Stufe | distal | D | bis 3 | über 3, bis 6 | über 6, bis 9 | über 9 | |
| mesial | M | 0 bis 3 | über 3 | ||||
| Vertikale Stufe | offen (auch seitlich) | O | bis 1 | über 1, bis 2 | über 2, bis 4 | über 4 habituell offen | über 4 skelettal offen |
| tief | T | über 1, bis 3 | über 3 ohne/mit Gingivakontakt | über 3 mit traumatischem Gingivakontakt | |||
| Transversale Abweichung | B | Bukkal-/Lingual Okklusion | |||||
| K | Kopfbiss | beidseitiger Kreuzbiss | einseitiger Kreuzbiss | ||||
| Kontaktpunktabweichung Engstand | E | unter 1 | über 1, bis 3 | über 3, bis 5 | über 5 | ||
| Platzmangel | P | bis 3 | über 3, bis 4 | über 4 | |||
| Alle Zahlenangaben in mm | |||||||
| Nr. [jetzt) 2 der KFO-Richtlinien in der Fassung des Beschlusses vom 17. August 2001 | Anlage 2 zu Abschnitt B |
Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen(KIG)
Der Zahnarzt hat anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppenfestzustellen, ob der Grad einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse hat. Mit dem KIG-System soll der Zahnarzt bei der klinischen Untersuchung die Fehlstellung mit dem größten Behandlungsbedarf erkennen. Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade eingeteilt. Nur bei den Graden 5, 4 und 3 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch. Die Indikationsgruppen sind nach dem Behandlungsbedarf geordnet.
Die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf zeichnet der Zahnarzt auf. Dabei ist die Indikationsgruppe und der Behandlungsbedarfsgrad anzugeben.
Bei einem Befund ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3 gehören weitere Behandlungsbedarfsgrade ab 1 auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
I. Grundsätzliches:
II. Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen:
A Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und syndromale Erkrankungen mit kraniofazialen Anomalien [z.B. Dysostosis craniofacialis (Crouzon), Dysostosis cleido-craniatis(MarieSainton), Hemiatrophia faciei, Dysostosis mandibulo-facialis (Franceschetti) ) führen in der Regel zu ausgeprägten Hemmungsmissbildungen bzw. Wachstumsstörungen und Anomalien der Zahnzahl,Verlagerungen etc., die einer komplexen kieferorthopädischen, häufig interdisziplinären Therapie bedürfen. Die therapeutischen Maßnahmen erstrecken sich oft über einen Zeitraum von vielen Jahren.
Zu den Fällen der Gruppe A zählen auch Patienten mit Morbus Down(Trisomie 21), wenn durch eine Therapie im Säuglings- und Kleinkindalter gravierende Funktionsstörungen, meist der Zunge, zu korrigieren sind.
U Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert)
Bei vorhandenen oder zu erwartenden Lücken durch Zahnunterzahl infolge Nichtanlage oder Zahnverlust [aus pathologischen Gründen oder als Folge eines Traumas] kann sowohl ein prothetischer Lückenschluss als auch ein kieferorthopädischer Lückenschluss sinnvoll sein, um Zahnwanderungen, Kippungen, Störungen der statischen bzw. dynamischen Okklusion, Beeinträchtigungen der Funktion, Phonetik, Ästhetik und Psyche zu vermeiden.
Ist ein prothetischer Lückenschluss geplant, kann einepräprothetisch-kieferorthopädische Therapie indiziert sein, wenn erst durch die Korrektur der die Lücke begrenzenden Zähne eine korrekte prothetische Versorgung möglich ist. Nur in diesem Fall sind die Kriterien der Gruppe U erfüllt.
Ist ein kieferorthopädischer Lückenschluss vorgesehen, sind die Kriterien der Gruppe U nur dann erfüllt, wenn die vorhandene oder nach Verlust der Milchzähne zu erwartende Lücke behandlungsbedürftigund so groß ist, dass eine achsengerechte Einstellung der Zähne nur durch kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen möglich ist. Supraokklusionen permanenter Zähne, die eine prothetische Versorgungantagonistischer Lücken erheblich erschweren oder unmöglich machen,sind in analoger Anwendung dem Indikationsbereich einer präprothetischen Behandlung (Gruppe U) zuzuordnen.
Behandlung (Gruppe U) zuzuordnen
S Durchbruchstörungen (Retention/Verlagerung)
Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum Spontandurchbruch zu verstehen.
Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung indie Gruppe S nicht.
Eine Retention mit Einordnung in die Gruppe S liegt vor, wenn ein Zahn infolge einer zu starken Annäherung der Nachbarzähne nicht durchbrechen kann oder infolge eines Durchbruchshindernisses (z.B. Odontom, ankylosierter Milchzahn) nicht durchbricht.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe S einzustufen, wenn damit zu rechnen ist,dass ein retinierter Zahn - z.B. nach Reduzierung der Zahnzahl oder Entfernung eines Durchbruchshindernisses - spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.
D Sagittale Stufe - distal
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusionin der Horizontalebene und orthoradial von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden oberen Schneidezahnes zur Labialfläche seines (r) Antagonisten.
M Sagittale Stufe - mesial
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden unteren Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten.
Der Kreuzbiss eines oder mehrerer Frontzähne wird in Gruppe M, Grad 4 eingeordnet.
O Vertikale Stufe - offen (auch seitlich)
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dental und Skelettal offenem Biss.Gemessen wird der größte Abstand der Schneidekanten bzw.Höckerspitzen voll durchgebrochener Zähne.
Infraokklusionen von Milchzähnen, Außen- oder Hochständerechtfertigen eine Einordnung in die Gruppe O nicht. Gleiches gilt fürden frontal bzw. seitlich offenen Biss, wenn Zähne sich noch im Durchbruchbefinden. Infraokklusionen permanenter Zähne können in die Gruppe O eingeordnet werden.
T Vertikale Stufe - tief
Der vertikale Frontzahnüberbiss wird unterschieden in regulärenÜberbiss (bis 3 mm), tiefen Biss ohne bzw. mit Gingivakontakt sowie Tiefbiss mit traumatisierendem Einbiss in die antagonistische Gingiva.
B Transversale Abweichung - Bukkal-/Lingualokklusion
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen.
Als Bukkal- bzw. Lingualokklusion wird der Fehlstand einzelner Seitenzähneoder Zahngruppen verstanden, bei dem sich die Okklusalflächen der Seitenzähne nicht berühren, sondern die oberen Prämolarenund/oder Molaren bukkal an den Antagonisten vorbei beißen ("seitliche Nonokklusion", "seitlicher Vorbeibiss"), und zwar unabhängig davon,ob die oberen Seitenzähne nach bukkal oder die unteren nach lingual gekippt sind.
K Transversale Abweichung - beid- bzw. einseitiger Kreuzbiss
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen.
Eine Zuordnung zur Gruppe K ist nur möglich, wenn am seitlichen Kreuzbissauch permanente Seitenzähne beteiligt sind.
Eine Kreuzbisstendenz mit Höcker-Höckerverzahnung permanenter Seitenzähne (Kopfbiss) wird der Gruppe K, Grad 2 zugeordnet.
E Kontaktpunktabweichung, Engstand
Kontaktpunktabweichungen (Zahnfehlstellungen) werden zwischen anatomischen Kontaktpunkten gemessen. Abweichungen zwischen Milch- und bleibenden Zähnen sowie Lücken werden nicht registriert. Kontaktpunktabweichungen werden grundsätzlich in der Horizontalebene gemessen, d. h. die Approximalkontakte werden in diese Ebene projiziert. Dies gilt für alle Formen, d. h. Zahnhoch-und/oder Außenstände, Rotationen oder Engstände.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe E einzustufen, wenn bei ausreichenden Platzverhältnissen damit zu rechnen ist, dass sich ein außerhalb des Zahnbogens durchgebrochener Zahn (z.B. nach Extraktion seines persistierenden Vorgängers) auch ohne apparative Maßnahmen korrekt in den Zahnbogen einstellt.
Infra- bzw. Supraokklusionen rechtfertigen keine Zuordnung zur Gruppe E.
P Platzmangel
Beträgt der Platzmangel zwischen zwei Zähnen neben einem noch nicht durchgebrochenen permanenten Zahn mehr als 3 mm, wird dieser Fall der Gruppe P zugeordnet, da in diesem Fall anzunehmen ist, dass der betroffene Zahnretiniert bleibt oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbricht.
Im Wechselgebiss wird bei frühzeitigem Verlust von mehr als einem Milchzahn im selben Seitenzahnbereich der Messwert der Stützzonen herangezogen.
[Stützzone = Raum für die seitlichen Ersatzzähne 3, 4 und5, gemessen von der distalen Kante des seitlichen Schneidezahnes zur mesialen Kante des Sechsjahrmolaren. Sollwertbestimmung unter Verwendung der Tabellen nach Berendonk oder Moyers. ]
Bei einem Platzdefizit in der jeweiligen Stützzone über 3 mm wird dieser Fall der Gruppe P (Grad 3 oder 4) zugeordnet.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe P einzustufen, wenn damit zu rechnen ist,dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.
| Nr. 4 der Kfo-Richtlinien | Anlage 3 zu Abschnitt B |
1. Zu den angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer zählen z.B. das Crouzon-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom,Binder-Syndrom, Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen,schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-,Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, diedurch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind.
2. Zu den skelettalen Dysgnathien, die auch unabhängig von angeborenen Missbildungen auftreten, zählen die Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses sowie des skelettal tiefen Bisses und ausgeprägte skelettal bedingte Diskrepanzen der Zahnbogen breite oder Kieferbreite.
Protokollnotiz zu den Kfo-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzteu nd Krankenkassen vom 17. August 2001
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Kfo-Richtlinien wird der Arbeitsausschuss'KFO-Richtlinien" des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassendie Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) überprüfen. Hierzu sollen beispielhafte Fälle aus der vertragszahnärztlichen Begutachtung und der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) dem Arbeitsausschuss nebst Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
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