Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2124)



Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

alt neu
 bb) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr - in manchen Fällen auch darüber hinaus - anzunehmen. "bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen."

b) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter "Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte" durch die Wörter "Vollendung des 18. Lebensjahres" ersetzt.

2. Teil B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.5 werden die Wörter

"Autistische Syndrome

leichte Formen (z.B. Typ Asperger) 50-80
sonst 100

"

durch die Sätze

"Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.

Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)

Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."

ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu prüfen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet sich der GdS nach der Sehschärfe, die bei einer Lesezeit von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird. "Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben."

bb) Im dritten Absatz werden vor dem Wort "nur" die Wörter "zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen" eingefügt und die Angabe "III/4" durch die Angabe "III/4e" ersetzt.

cc) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4.2 Linsenverlust

eines Auges
(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse)

Sehschärfe 0,4 und mehr 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 20
Sehschärfe weniger als 0,1 25 - 30

beider Augen

der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS ist um 10 zu erhöhen. Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus.

Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

"4.2 Linsenverlust

Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse

Linsenverlust eines Auges

Sehschärfe 0,4 und mehr 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 20
Sehschärfe weniger als 0,1 25-30

Linsenverlust beider Augen

Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe."

c) In Nummer 18.12 werden die Wörter

"18.12 Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdS abhängig von der verbliebenen Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit.

Folgende Mindest-GdS sind angemessen:

Hüftgelenk

einseitig 20
beidseitig 40
Kniegelenk  
einseitig 30
beidseitig 50

Endoprothesen anderer großer Gelenke sind entsprechend den Kniegelenksendoprothesen zu bewerten."

durch die Wörter

"18.12 Endoprothesen

Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.

Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch

Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.

Hüftgelenk
  bei einseitiger Endoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 10,
  bei beidseitiger Endoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 20;
Kniegelenk
  bei einseitiger Totalendoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 20,
  bei beidseitiger Totalendoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 30,
  bei einseitiger Teilendoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 10,
  bei beidseitiger Teilendoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 20;
Oberes Sprunggelenk
  bei einseitiger Endoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 10,
  bei beidseitiger Endoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 20;
Schultergelenk
  bei einseitiger Endoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 20,
  bei beidseitiger Endoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 40;
Ellenbogengelenk
  bei einseitiger Totalendoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 30,
  bei beidseitiger Totalendoprothese  
  beträgt der GdS mindestens 50;
Kleine Gelenke
  Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung.  

"

ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.