Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 4. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S. 2150 EU)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. 2022 II S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 38 Erlass von Rechtsverordnungen | " § 38 Verordnungsermächtigung". |
2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "das Gesundheitsamt" die Wörter "oder die sonst zuständige Behörde" eingefügt.
3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. | "(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde." |
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 38 Erlass von Rechtsverordnungen | " § 38 Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Ferner kann in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt. | "(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, soweit in der Rechtsverordnung Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen im Wasser für den menschlichen Gebrauch getroffen werden." |
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Unternehmer oder sonstigen Inhaber" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage" durch die Wörter "Betreiber einer Wasserversorgungsanlage" ersetzt.
6. In § 54b wird das Wort "ortsfeste" gestrichen und wird die Angabe " §§ 37 bis 39" durch die Angabe " §§ 15a, 37 bis 39" ersetzt.
7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter " § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1) und der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 07.11.2013 S. 12).
ID: 222584
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