Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung*)

Vom 30. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 55 von 08.08.2002 S. 3000)



Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Artikel 1

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und in Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), aufgeführten Lebensmittel."

2. Der bisherige § 1 wird § 2.

3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ la Analyseverfahren und Probenahme

Bei der amtlichen Kontrolle zur Bestimmung des Schadstoffgehaltes nach Liste B der Anlage ist für frische und tiefgefrorene Fischereierzeugnisse das Analyseverfahren gemäß Artikel 2 der Entscheidung 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 144 S. 23) und die Probenahme hinsichtlich des Probenumfangs gemäß den Kriterien der Buchstaben A und B des Artikels 3 Abs. 1 sowie des Abs. 2 Satz 1 dieser Entscheidung anzuwenden.

 " § 3 Probenahme und Analysemethoden

Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,
  2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die in Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen."

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 1" jeweils durch die Angabe " § 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder
  3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 2)" ersetzt.

b) Die "Liste B Quecksilber" wird durch folgende Liste ersetzt:

alt neu

 

Schadstoff Höchst-
mengen in Milli-
gramm pro Kilo-
gramm
Lebensmittel
Quecksilber (Hg) und
Quecksilber-
verbindungen
insgesamt, berechnet als Quecksilber
1,0 1) Haifische (alle Arten)
Thunfisch (Thunnus spp.)
Falscher Bonito (Euthynnus spp.)
Bonito (Sarda spp.)
Einfarb-Pelamide (Crcynopsis unicolor)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)
Langschwänziger Speerfisch (Makaira spp.)
Echter Aal (Anguilla spp.)
Barsch (Dicentrarchus labrax)
Gemeiner Stör (Acipenser spp.)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella)
Blauleng (Molva dipterygia)
Steinbeißer (Anarhichas lupus)
Hecht (Esox lucius)
Centroscymnes coelolepis
Rochen (Raja spp.)
Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)
Seeteufel (Lophius spp) und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,5 1) Sonstige Fische 2), Krebs- und Weichtiere 2) und daraus hergestellte Erzeugnisse
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittel am Gesamtgewicht zugrunde zulegen.

2) Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.

 "Liste B Quecksilber
Schadstoff Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel
Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen insgesamt, berechnet als Quecksilber 0,51) Pulmonata 2 und daraus hergestellte Erzeugnisse
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittel am Gesamtgewicht zugrunde zulegen.

2) Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der

  1. Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34);
  2. Entscheidung 2001/182/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 93/351/EWG zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 77 S. 22, Nr. L 305 S. 35).

Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom B. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.