Änderungstext
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 9. Dezember 2003
(BGBl.Teil I Nr. 59 vom 16.12.2003 S. 2499)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), vondenen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktobuer 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Neufassung in 3/2005 veröffentlicht
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September 2003 (BGBl. I S. 1902), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Bezugsnummer der Partie,".
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "oder" gestrichen.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: "Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über."
c) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.
4. § 23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen enthalten. (2) Es ist verboten,
zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. (3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. | " § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, darf nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel gemischt werden. Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten." |
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt. Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend. | "(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:
|
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Anlage 5" jeweils die Angabe "Spalte 3" eingefügt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein."
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass
| "(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genannten Betriebe, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
c) In Absatz 5 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.
8. Nach § 29a wird § 29b eingefügt:
9. In § 30 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde registriert sein."
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
| "(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, ausgenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung."
c) In Absatz 5 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.
11. Nach § 31b wird § 31c eingefügt:
12. In § 32 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend. | "(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend." |
12a. Nach § 33 wird § 33a eingefügt:
13. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von
aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig, die Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen. | "Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig." |
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 3a wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 ein Futtermittel mischt,".
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,".
dd) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Grünfutter oder Lebensmittelreste trocknet,
5b. entgegen § 33a Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,".
15. Dem § 37 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.
(7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gebracht und verwendet werden."
16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
- wie eingefügt -
17. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a angefügt:
- wie eingefügt -
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);
Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 151 S. 38).
Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10).