Änderungstext

Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen *

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3707 ber. 27.01.2006)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1. § 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
  1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
    1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
    2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
  2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
 "(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
  1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
  1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
  2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

  1. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ** bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt."

2. Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36 folgende Vorschrift eingefügt:

" § 36 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt."

3. Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
  2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
  3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder
  4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
 "(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Wörter " § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.

cc) Nach der neuen Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 bis 6 eingefügt:

"4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

6. entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,".

dd) Die bisherige Nummer 2a wird die neue Nummer 7.

ee) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

"8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,".

ff) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 10.

gg) In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "Vormischungen" die Wörter "herstellt oder" eingefügt.

hh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:

"11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,".

ii) Die bisherigen Nummern 5, 5a und 6 werden die neuen Nummern 12, 13 und 14.

jj) In der neuen Nummer 13 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ll) Die bisherigen Nummern 4, 7 und 8 werden aufgehoben.

4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,

7. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.  "(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder
  2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

d) Absatz 4

(4) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits
  1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

wird aufgehoben.

4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:

a) In den Positionen "Acephat" und "Parathionmethyl" wird die Fußnotenbezeichnung "a)" gestrichen.

b) In den Positionen "Binapacryl", "Captafol", "1,2-Dichlorethan", "Dinoseb", "Ethylenoxid" und "Nitrofen" wird die Fußnotenbezeichnung "b)" gestrichen.

c) In der Position "Bromopropylat" wird die Fußnotenbezeichnung "c)" gestrichen.

d) In den Positionen "Cyazofamid", "2,4 DB", "Ethoxysulfuron", "Foramsulfuron", "Imazamox", "Linuron", "Oxadiargyl", "Oxasulfuron" und "Pendimethalin" wird die Fußnotenbezeichnung "d)" gestrichen.

e) In der Position "Fenamiphos, Fenamiphos-Sulfoxid, Fenamiphos-Sulfon" wird die Fußnotenbezeichnung "e)" gestrichen.

f) In den Positionen "Bifenthrin" und "Famoxadon" wird die Fußnotenbezeichnung "f)" gestrichen.

g) In den Positionen "Azoxystrobin", "Fenhexamid", "Fenpropimorph", "Iprovalicarb", "Mancozeb, Maneb, Metiram, Propineb, Zineb", "Metalaxyl, Metalaxyl-M", "Methomyl, Thiodicarb", "Myclobutanil" und "Penconazol" wird die Fußnotenbezeichnung "g)" gestrichen.

h) Die Position "Amitraz" wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4 5
"Amitraz a 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)-methylamin Baumwollsamen 1
Hopfen und Tee 0,1
Summe aus Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten, berechnet als Amitraz übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Geflügel 0,05
Eier 0,01

i) Nach der Position "Carbosulfan" wird folgende Position eingefügt:

1 2 3 4 5
"Carfentrazoneethyl b 128639-02-1 Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl-4,5dihydro-
3methyl-5oxo-1H-1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionat
Getreide 0,05
definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazoneethyl Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01

j) Nach der Position "Famoxadon" wird folgende Position eingefügt:

1 2 3 4 5
"Fenamidon b 161326-34-7 (S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-4-on Salate 2
Trauben und Tomaten 0,5
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürz 0,02

k) Nach der Position "Isoproturon" wird folgende Position eingefügt:

1 2 3 4 5
"Isoxaflutole b 141112-29-0 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylbezoyl)isoxazol Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion (RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbenzoesäure (RPA 203328), ausgedrückt als Isoxaflutole übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05

l) Die Position "Maleinsäurehydrazid" wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4 5
"Maleinsäurehydrazid b 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon Kartoffeln 50
Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln 15
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,5
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,2

m) Nach der Position "Mecarbam" wird folgende Position eingefügt:

1 2 3 4 5
"Mecoprop b 7085-19-0 (RS)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)propionsäure Summe von Mecoprop-P und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop Hopfen und Tee 0,1
Mecoprop-P b 16484-77-8 (R)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)propionsäure übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05

n) Die Position "Propyzamid" wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4 5
"Propyzamid b 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- benzamid Kräuter und Salate 1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02
Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion enthalten, berechnet als Propyzamid Fett, Leber und Niere aus Landtieren 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier 0,02
Milch 0,01

o) Nach der Position "Tridemorph" wird folgende Position eingefügt:

1 2 3 4 5
"Trifloxystrobin b 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluormethylphenyl)-
ethylidenaminoxymethyl]phenyl}essigsäuremethylester
Hopfen 30
Trauben 5
Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Pfirsiche und Stachelbeeren 1
Kernobst und Tomaten 0,5
Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte 0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, Triticale und Weizen 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02

p) Die Fußnoten a) bis g) werden durch folgende Fußnoten ersetzt:

"a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in " Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden."

Artikel 2
Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China
(Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung - FuttEinfVerbV)

- eingefügt -

Artikel 3
Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung

Die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird die neue Vorschrift eingefügt.

2. Der bisherige § 2 wird neuer § 3; in ihm wird der Satz 2

Sie tritt am 28. Februar 2006 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

aufgehoben.

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293),
  2. die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 3. August 2005 (BAnz. S. 12.293),
  3. die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19.729), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618).

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

**) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/