Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3675)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 9" durch die Angabe " § 46 Abs. 5 bis 7" ersetzt.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt."

c) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. Die Anlage zu § 46 Abs. 9 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.