Änderungstext
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Vom 20. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 28 vom 26.06.2006 S. 1333)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Fleischuntersuchung" durch die Wörter "Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3
Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen. Bei der Feststellung des Alters nach Satz 2 gilt Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) entsprechend.
werden aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "der Laboruntersuchung" durch die Wörter "der Labortests" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt. | "3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt." |
c) In Nummer 4 werden die Wörter "den Abschluss der Fleischuntersuchung" durch die Wörter "die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter "Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften" ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat im Falle
zu führen. | "(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen." |
5. In § 6 wird die Angabe " § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Übergangsregelung für Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Abweichend von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III Nr. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) dürfen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, Tiere, ausgenommen Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, auch dann in den Schlachthof verbringen und schlachten, wenn sie für diese Tiere die in Anhang II Abschnitt III Nr. 1 bezeichneten Informationen zur Lebensmittelkette nicht erhalten haben. | " § 1 Übergangsregelung für die Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Abweichend von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III Nr. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) dürfen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben,
auch dann in den Schlachthof verbringen und schlachten, wenn sie für diese Tiere die in Anhang II Abschnitt III Nr. 1 bezeichneten Informationen zur Lebensmittelkette nicht erhalten haben." |
Sie tritt mit Ablauf des 10. Juli 2006 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird.
wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung der Viehverkehrsverordnung
In § 19d Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "sechs Monate" durch die Angabe "neun Monate" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.