Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)

Vom 6. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1444)



Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

"Benomylh 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carbamoyl)ben-zimidazol-2-yl-carbamat  


Summe berechnet als Carbendazim

Gerste, Hafer und Okra 2
Auberginen, Kirschen, Keltertrauben, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten 0,5
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl- carbamat Tafeltrauben 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Pfirsiche und Sojabohnen 0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
sonstiges Getreide 0,01
Thiophanatmethyl 23564-05-8 Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim   Futtermittel tierischen Ursprungs 0,0511.

2. Die Position "Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

"Carbofuran g 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-methylcarbamat  

Summe berechnet als Carbofuran

Zitrusfrüchte 0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
3-Hydroxycarbofuran 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hydroxy-7-benzofuranyl-methylcarbamat Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02".

3. Die Position "Diquat" wird wie folgt gefasst:

"Diquat g 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrenlon   Gerste 10
Leinsamen 5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne 1
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05".

4. Nach der Position "Thifensulfuron-Methyl" wird folgende Position eingefügt:

"Thiophanatmethyl h 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis-(3-thioallophanat)   Keltertrauben 3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten 2
Okra und Rosenkohl 1
Kernobst 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen 0,3
Schalenfrüchte 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
Roggen, Triticale und Weizen 0,05
sonstiges Getreide 0,01".

5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

" g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird der § 23a eingefügt.

2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 23, 24 und 26)" durch den Klammerzusatz "(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)" ersetzt.

b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"2. Blei 1 Einzelfuttermittel, ausgenommen 10      
  • Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras
30      
  • Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15      
  • Calciumcarbonat
20      
  • Hefen
5      
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen: 100      
  • Zinkoxid
400      
  • Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat
200      
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4, ausgenommen 30      
  • Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs
60      
Vormischungen 200      
  • Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
10      
  • Mineralfuttermittel
15      
Alleinfuttermittel 5      
3. Fluor 5 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150      
  • Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill
500      
  • Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill
3000      
  • Phosphate
2000      
  • Calciumcarbonat
350      
  • Magnesiumoxid
600      
  • kohlensaurer Algenkalk
1000      
Vermiculit (E 561) 3000      
Times New Roman        
  • mit < 4 % Phosphor
500      
  • mit > 4 % Phosphor
125 6      
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150      
  • Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
       
  • laktierend
30      
  • sonstige
50      
  • Alleinfuttermittel für Schweine
100      
  • Alleinfuttermittel für Geflügel
350      
  • Alleinfuttermittel für Küken
250".      

c) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

116. Cadmium 7 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1      
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2      
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: 2      
  • Phosphate
10      
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen: 10      
  • Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
30      
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 2      
Vormischungen 15      
Mineralfuttermittel        
  • mit < 7 % Phosphor
5      
  • mit 2 7 % Phosphor
0,75 8      
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2      
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5      
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: 1      
  • Alleinfuttermittel für Heimtiere
2      
  • Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel
0,5".      

d) Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

"19. Camphechlor
(Toxaphen) 9
Fischöl 0,2      
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 0,02      
Mischfuttermittel für Fische 0,05".      

e) Die Nummer 27 wird durch folgende Nummern 27, 27a und 27b ersetzt:

"27. Dioxin 10 (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) PCDD/F 11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,75 0,5  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,75 0,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1 0,5  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2 1  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,75 0,5  
Fischöl 6 5  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 1,25 13 1  
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,25 1,75  
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 0,75    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4   0,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2 1 0,5  
Vormischungen 1 0,5  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 0,5  
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,25 1,75  
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 1,25    
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5    
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5    
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3    
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 1,25    
Fischöl 24    
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und 4,5 13    
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten      
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 11    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 1,5    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2 1,5    
Vormischungen 1,5    
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 1,5    
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7    
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen   0,35  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte   0,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs   0,35  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett   0,75  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse   0,35  
Fischöl   14  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten   2,5  
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten   7  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4   0,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2   0,35  
Vormischungen   0,35  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische   0,5  
  Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere   3,5".  

f) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:

"1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).

10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:

Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere", 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 4. November 2006 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: