Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)

Vom 21. September 2006
(BGBl. I Nr. 44 vom 30.09.2006 S. 2154)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1408), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.  "(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden."

2. In Anlage 1 Liste A werden in der Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl" in der Spalte "Höchstmenge in mg pro kg" die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,05" ersetzt.

3. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl" wird durch die folgende Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl" ersetzt:

"Benomyl 17.804-35-2 Methyl-1-(butylcarba=moyl) benzimidazol-2-yl- carbamat insgesamt berechnet als Carbendazim 2 Gerste, Hafer, Okra
0,5 Auberginen, Keltertrauben, Kirschen, Pflaumen, Rosenkohl, Tomaten
Carbendazim 10.605-21-7 Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat 0,3 Tafeltrauben
0,2 Aprikosen, Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch), Kernobst, Papayas, Pfirsiche, Sojabohnen
0,1 Roggen, Triticale, Weizen, andere pflanzliche Lebensmittel außer übriges Getreide
0,01 übriges Getreide".

b) Die Position "Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

"Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-di= methyl-7-benzofuranyl methylcarbamat -   7 0,3 Zitrusfrüchte
        3 insgesamt 0,1 Ölsaaten
3-Hydroxy= carbofuran 16.655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-di=

methyl-3-hydroxy-7-

  8 berechnet als 3 Carbofuran 0,05 Hopfen, Tee
    benzofuranylmethyl="carbamat" 9   0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".

c) In der Position "Cyazofamid" werden in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" aa) die Wörter "Tafel- und Keltertrauben" durch das Wort "Trauben" und

bb) das Wort "Gurken" durch die Wörter "Cucurbitaceen mit genießbarer Schale" ersetzt.

d) Die Position "Deiquat" wird wie folgt gefasst:

"Deiquat 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10adiazoniaphenanthrenIon 10 Gerste
5 Leinsamen
2 Hafer, Rapssamen
1 Hirse, Mais, Sonnenblumenkerne
0,5 Hanfsamen, Senfsaat
0,2 Hülsenfrüchte, Sojabohnen
0,1 Hopfen, übrige Ölsaat, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".

e) Nach der Position "Diphenylamin" wird die folgende Position "Diquat" eingefügt:

"Diquat siehe Deiquat".

f) Die Position "Fenbutatinoxid" wird wie folgt gefasst:

"Fenbutatinoxid 13.356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2 phenylpropyl)-distannoxan 5 Brombeeren, Himbeeren, Zitrusfrüchte
3 Bananen
2 Kernobst, Trauben
1 Erdbeeren, Solanaceen
0,5 Gurken außer Einlegegurken, Zucchini
0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".

g) In der Position "Fenhexamid" wird in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" das Wort "Salat" durch die Wörter "frische Kräuter, Salatarten" ersetzt.

h) In der Position "Lambda-Cyhalothrin" wird in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" das Wort "Spinat" durch die Wörter "Spinat und verwandte Arten" ersetzt.

i) In der Position "Linuron" werden in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" die Wörter "Petersilie, Sellerieblätter" durch die Wörter "frische Kräuter" ersetzt.

j) In der Position "Propiconazol" wird die Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" wie folgt geändert: aa) Das Wort "Lauch," wird gestrichen. bb) Das Wort "Ölsaaten" wird durch die Wörter "Ölsaat, Porree" ersetzt.

k) Die Position "Pymetrozin" wird wie folgt gefasst:

"Pymetrozin 123.312-89-0 (E)-6Methyl-4-[(pyridin- 3-ylmethylen)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]triazin-3-on 15 Hopfen
2 Salatarten
1 Hülsengemüse (frisch), frische Kräuter, Paprika
0,5 Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Tomaten
0,3 Zitrusfrüchte
0,2 Blattkohle, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale
0,1 Tee
0,05 Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl, Pfirsiche
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".

l) Die Position "Pyraclostrobin" wird wie folgt gefasst:

"Pyraclostrobin 175.013-18-0 Methyl-N-[2-[[1-(4-

chlorphenyl)pyrazol-3-yl]

oxy]-otoluol]-N-

methoxycarbamat

10 Hopfen
2 Keltertrauben, frische Kräuter, Salatarten
1 Pistazien, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte
0,5 Erdbeeren, Paprika, Porree
0,3 Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kernobst, Meerrettich, Pastinaken
0,2 Aprikosen, Auberginen, Kirschen, Kopfkohl, Knoblauch, Pfirsiche, Rosenkohl, Schalotten, Tomaten, Zwiebeln
0,1 Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, Roggen, Triticale, Weizen
0,05 Mangos, Papayas, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel".

m) Nach der Position "Thiofanox, Thiofanoxsulfoxid, Thiofanoxsulfon" wird die folgende Position "Thiophanat= methyl" eingefügt:

"Thiophanatmethyl 23.564-05-8 Dimethyl-4,4*-opheny=lenbis-(3-thioallophanat) 3 Keltertrauben
2 Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche,

Tomaten

1 Okra, Papayas, Rosenkohl
0,5 Kernobst
0,3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer

Schale, Gerste, Hafer, Kirschen,

Pflaumen, Sojabohnen

0,2 Schalenfrüchte
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel außer

Getreide

0,05 Roggen, Triticale, Weizen
0,01 übriges Getreide".

n) In der Position "Triadimefon" werden in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" nach dem Wort "Frühlingszwiebeln" die Wörter " , Kleinfrüchte und Beeren" eingefügt.

4. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:

a) In der Gruppe "2. Gemüse, 2.3 Fruchtgemüse, 2.3.1. Solananceen" wird nach dem Eintrag "Auberginen" der Eintrag "Okra" eingefügt.

b) In der Gruppe "2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten" wird vor dem Eintrag "Endivie" der Eintrag "Blätter und Blattstiele der Brassica" eingefügt.

c) In der Gruppe "2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten" wird nach dem Eintrag "Kresse" der Eintrag "Rucola" eingefügt.

d) In der Gruppe "4. Ölsaat" wird nach dem Eintrag "Erdnüsse" der Eintrag "Hanfsamen" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien: