Änderungstext

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften

Vom 27. September 2006
(BGBl. I Nr. 44 vom 30.09.2006 S. 2163)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)

hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 des Düngemittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung 1

In Anlage 4 Nr. 1.1 Spalte 2 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Düngeverordnung 2

Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nährstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,

 "
  1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen,
  2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind
  1. für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und
  2. für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3

heranzuziehen,".

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.  "Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden."

c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist
  1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
  2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

  1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,
  2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
    1. bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
    2. auf bestellten Ackerflächen
      aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
      bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
      cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

 "(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist
  1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
  2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht werden:

  1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,
  2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
  1. bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen
    aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
    bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
    cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt."

d) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe "Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 Satz 2 werden folgende Wörter angefügt:

" , soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 7" und

bb) die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 8"

ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) die Angabe "Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9" durch die Angabe "Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9" und

bb) die Angabe "Anlage 2 Zeile 10" durch die Angabe "Anlage 6 Zeile 10" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(Anlage 2 Zeile 15)" durch die Angabe "(Anlage 6 Zeile 15)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Zeilen 12 bis 14" durch die Angabe "Anlage 6 Zeilen 12 bis 14" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 8" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Anlagen 3 und 4" durch die Angabe "Anlagen 7 und 8" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1" ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit Satz 2" eingefügt.

7. Der bisherigen Anlage 1 werden die Anlagen 1 bis 3 vorangestellt.

8. Die bisherige Anlage 1 wird die neue Anlage 4 .

9. Nach der neuen Anlage 4 wird die Anlage 5 eingefügt.

10. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die neuen Anlagen 6 bis 8.

11. In der Klammerangabe zur neuen Anlage 6 wird die Angabe "Anlagen 3 und 4" durch die Angabe "Anlagen 7 und 8" ersetzt.

12. In der Tabelle der neuen Anlage 7 werden

a) in Spalte 1 Zeile 12 die Angabe "Anlage 2 Zeilen 12 bis 15" durch die Angabe "Anlage 6 Zeilen 12 bis 15" ersetzt und

b) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:

alt neu
 "1) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr nach § 4 Abs. 1 in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage."

13. In der Tabelle der neuen Anlage 8 wird in Zeile 1 die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 7" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b wird § 4 Abs. 4 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau" werden durch die Wörter "Auf Grünland und auf Feldgras" ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.

b) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils die Angabe "Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe "Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt.

d) In Satz 4 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.

2. Die Nummer 3 wird angefügt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem Inkrafttreten des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30) geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

__________________
1) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (ABl. EU Nr. L 159 S. 13).

2) Dieser Artikel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

3) Dieser Artikel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).