Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Vom 20. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2658)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "und der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung" gestrichen.

2. § 2 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an Verkaufstagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren bis zu höchstens 6 Grad C betragen.  "Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

3. § 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2a Führung von Nachweisen

(1) Beförderungsmittel mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Kubikmetern wie Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere der Beförderung dienende Transportmittel sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel müssen während des Betriebs mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten ausgestattet sein. Der für die Beförderung Verantwortliche sowie der für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen Verantwortliche hat sicherzustellen, daß während des Betriebs die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit den Lufttemperaturmeßgeräten so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. Die Temperaturaufzeichnungen sind von dem nach Satz 2 Verantwortlichen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(2) Geeignete Lufttemperaturmeßgeräte im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Geräte, die den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten metrologischen Anforderungen entsprechen.

(3) Der für die Beförderung Verantwortliche hat sicherzustellen, daß nur solche Lufttemperaturmeßgeräte für Beförderungsmittel verwendet werden, die zur erstmaligen Feststellung der Eignung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Genehmigungen von den Prüfstellen erteilt, die durch die nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. II S. 630) zuständigen Landesbehörden für die Überprüfung von Meßgeräten oder Mustern nach Satz 1 zugelassen sind.

(4) Die Lufttemperaturmessung mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer ist

  1. beim örtlichen Vertrieb sowie bei Beförderungsmitteln mit zwei oder weniger Kubikmeter Fassungsvermögen durch den für die Beförderung Verantwortlichen,
  2. in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen und
  3. in den Tiefkühlverkaufsgeräten in den Verkaufsräumen des Einzelhandels durch den für das Inverkehrbringen der Lebensmittel Verantwortlichen

sicherzustellen. Das Thermometer muß bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn.

(6) Abweichend von Absatz 3 gelten Lufttemperaturmeßgeräte für Beförderungsmittel als genehmigt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Eichgesetzes zugelassen und geeicht wurden.

 " § 2a Lufttemperaturmessung

(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen."

4. In § 4 wird die Angabe "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe "im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

6. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 3 Satz 1 die Verwendung eines Meßgerätes nicht sicherstellt.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:

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(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 tiefgefrorene Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Verpackung oder
  2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

in den Verkehr bringt.

 "(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder
  2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt."

e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebene Lufttemperaturmessung nicht sicherstellt oder
  2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
 "(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt."

f) Nach dem neuen Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.

8. § 7a

§ 7a Übergangsregelung

(1) Die nach § 2a Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen müssen bei Einlagerungs- und Lagereinrichtungen ab dem 1. Januar 1997 und bei Beförderungsmitteln erst ab dem 1. Januar 1998 erfüllt werden.

(2) Die nach § 2a Abs. 4 vorgeschriebenen Verpflichtungen müssen ab dem 1. Januar 1997 erfüllt werden.

wird aufgehoben.

9. Die Anlage

.
  Anlage
(zu § 2a Abs. 2)

I. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende)
Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Lufttemperatur in Beförderungsmitteln

Metrologische Anforderungen
1. Meßbereich - 35 Grad C bis + 25 Grad C
2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt <= 1 Grad C
3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät unter Referenzbedingungen (23 +- 3 Grad C) unter Anwendungsbedingungen (- 25 Grad C bis + 70 Grad C) +- 1 Grad C

+- 2 Grad C

4. Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)  
4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile entsprechend dem Meßbereich
4.2 Registriereinrichtungen in der Fahrerkabine bzw. am Fahrzeug außen befindliche Teile - 25 Grad C bis + 70 Grad C
4.3 Registriereinrichtung in Meßwarte/Büro + 20 Grad C +- 10 Grad C
5. Lagerungstemperatur nach 4.1 und 4.2 nach 4.3 - 40 Grad C bis + 85 Grad C

+- 0 Grad C bis + 50 Grad C

6. Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers Anmerkung: t(tief)90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 Grad C angezeigt werden. Meßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s t(tief)90=10 min (Standard)
7. Anforderungen an die Registrierung  
7.1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.  
7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.  
7.3 Die Temperatur muß in der Einheit Grad C registriert sein.  
7.4 Auflösung der Registrierung:

- Temperatur: >- 0,6 mm/Grad C

- Zeit: >- 2 mm/h

 
7.5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. Abweichungen davon sind zulässig, wenn eine interne Temperaturüberwachung auf eine Temperaturänderung von 1 Grad C erfolgt. Bei Überschreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.  
7.6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software (Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.  
7.7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.  
8. Anforderungen an die Zeitmessung  
8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen. 8.2 Die Ganggenauigkeit der Uhr muß mindestens 15 min/7 Tage betragen. 8.3 Die Temperaturschreiber müssen mit einem Anzeigegerät ausgerüstet sein, um eine Ablesung der Momentantemperaturen zu ermöglichen.

Es genügt auch, wenn die Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker ausgedruckt werden können.

 

Technische Anforderungen

  1. Mechanische Schwingungen
    Prüfbereich:
    5 bis 9 Hz, Amplitude 10 mm
    9 bis 150 Hz, Beschleunigung 3 g
    Anzahl:
    20 Zyklen in X(tief)TY(tief) TZ-Richtung
    Zyklusdauer:
    1 Oktav/min linear
  2. Schockfestigkeit
    Es muß eine Schockprüfung durchgeführt werden.
    Beschleunigung = 10 g
    Zeitdauer = 10 ms
  3. Lagerung in Kälte/Wärme
    Anstelle dieser Prüfung werden Prüfungen unter Temperaturwechselbeanspruchungen durchgeführt.
    Meßpunkte: - 40 Grad C/+ 85 Grad C
    5 Zyklen
    Beharrung an jedem Meßpunkt 3 Stunden.
  4. Feuchtetest
    Die Feuchteprüfung erfolgt bei + 25 Grad C/97 % r.F. und + 55 Grad C/93 % r.F., jeweils über 6 x 24 Stunden.
  5. Schutzklasse
    IP 65 (IP 22 für in der Fahrerkabine angeordnete Geräte).
  6. Korrosionsfestigkeit
    Die Korrosionsfestigkeit muß vom Hersteller nachgewiesen werden.
  7. Spannungsversorgung
    Die Funktionsfähigkeit muß bei 12 V im Bereich von 10 bis 16 V und bei 24 V im Bereich von 20 bis 32 V gewährleistet sein.
  8. Spannungsspitzen Prüfung gemäß ISO 7637, Schärfegrad 4
  9. Beständigkeit gegen elektromagnetische Störgrößen Die Temperaturmeßgeräte müssen beständig sein gegen elektromagnetische Störgrößen nach IEC 801. 10 V/m bei Schärfegrad 3 bzw. gemäß DIN EN 50.082

Qualitätssicherung

  1. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung beim Hersteller sind noch festzulegen (z.B. durch Fremdüberwachung).
  2. Kalibrierung jedes Gerätes vor Auslieferung durch den Hersteller mit Hilfe einer zugelassenen Kalibriereinrichtung.
  3. Vergleichsmessung der Anzeige nach Einbau in das Fahrzeug mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer nach sachgerechtem Einbau entsprechend Herstellerangaben.
  4. Jährliche Vergleichsmessung mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer z.B. im Rahmen der Wartung der Kühleinrichtung (Nachweis durch Datumsplakette).
  5. Bei Fahrzeugen, die nach 6 Jahren zur ATP-Wiederholungsprüfung vorgeführt werden, erfolgt eine Überprüfung der Meßgenauigkeit über den Einsatzbereich der Schreiber.

II. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende)
Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Lufttemperatur in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

1. Meßbereich - 35 Grad C bis + 25 Grad C
2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt - 35 Grad C bis + 25 Grad C
3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät <- 1 Grad C
unter Referenzbedingungen (23 +- 3 Grad C) +- 1 Grad C
unter Anwendungsbedingungen nach Punkt 4 +- 2 Grad C
4. Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)  
4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile entsprechend dem Meßbereich
4.2 Registriereinrichtung in Meßwarte/Büro + 20 Grad C +- 10 Grad C
5. Lagerungstemperatur  
5.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile - 40 Grad c bis + 70 Grad C
5.2 Registriereinrichtung bzw. außerhalb des Kühlraums befindliche Teile +- 0 Grad C bis + 50 Grad C
6. Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers

Anmerkung: t(tief)90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 Grad C angezeigt werden.

Meßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s

t(tief)90<-20 min
7. Anforderungen an die Registrierung
7.1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.
7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.
7.3 Die Temperatur muß in der Einheit Grad C registriert sein.
7.4 Auflösung der Registrierung:
  • Temperatur: >- 0,6 mm/Grad C
  • Zeit: >- 2 mm/h
7.5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. Abweichungen davon sind zulässig, wenn eine interne Überwachung auf Änderung der Meßtemperatur um 1 Grad C erfolgt. Bei Überschreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.
7.6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software (Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.
7.7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.
8. Anforderungen an die Zeitmessung
8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.
8.2 Die Ungenauigkeit der Uhr darf mindestens 15 min/7 Tage betragen.
8.3 Die Temperaturmeßeinrichtung muß die Ablesung der Momentantemperaturen ermöglichen. Es genügt, wenn die Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker ausgedruckt oder an einem PC zur Anzeige gebracht werden können.
9. Schutzklasse

Die Teile des Temperaturmeßgerätes, die sich im Kühlraum befinden, müssen mindestens der Schutzklasse IP 54 nach DIN-VDE 0470-1 entsprechen.

10. Elektromagnetische Verträglichkeit

Das Temperaturmeßgerät muß den Anforderungen der Fachgrundnormen EN 50.081-1 und EN 50.082-1 entsprechen.

11. Nachweis der Eignung

Als geeignet gilt das Temperaturmeßgerät, wenn

  • der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung die Anforderung nach den Abschnitten 1 bis 10 garantiert und
  • die Richtigkeit der Temperaturmessung durch eine rückführbar an nationale Normale erfolgte Kalibrierung nachgewiesen ist. Anmerkung:

Als Nachweis für eine an nationale Normale rückführbare Kalibrierung gilt ein

  • Kalibrierschein des Herstellers, sofern dieser ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach ISO 9000 für das Produkt besitzt,
  • Kalibrierschein des deutschen oder eines in Deutschland anerkannten internationalen Kalibrierdienstes,
  • Prüfschein deutscher Eichbehörden.
12. Wartung

Der Betreiber ist verpflichtet, die Richtigkeit der Temperaturmessung am Einsatzort

  • erstmals bei Inbetriebnahme des Temperaturmeßgerätes und danach
  • in regelmäßigen Abständen, längstens einmal jährlich

zu kontrollieren.

Die Kontrolle ist durch Vergleichsmessung mit einem geeichten oder kalibrierten Thermometer durchzuführen. Die Fehlergrenzen des

Vergleichsthermometers müssen kleiner sein als die Fehlergrenzen der Temperaturmeßeinrichtung.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.