Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
Vom 10. Januar 2006
(BGBl. I Nr. 2 vom 13.01.2006 S. 30; 27.09.2006 S. 2163 06)
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), von denen
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt."
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen."
b) Satz 4 wird gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusammenzufassen."
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Betriebe, die
4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet."
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 3 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,".
b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.
7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 11a Übergangsvorschrift
§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden."
8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1
a) die Wörter "Der Nährstoffvergleich erfolgt" durch die Wörter "Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch" ersetzt und
b) in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort "durch" gestrichen.
Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: 06 07
"(4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlagen 5 und 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 4 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,".
3. § 11a wird wie folgt geändert: 06
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind."
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft. 07