Änderungstext

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung *)

Vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2008 S. 2483)



Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " , Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4" durch die Angabe "und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

2. § 32 Abs. 4

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

wird aufgehoben.

3. In Anlage 2a wird die Position

1 2 3 4 5 6 7
"Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz niedriger Phosphorgehalt,
niedriger Proteingehalt,
jedoch hochwertiges Protein
Hunde und n Katzen Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monaten. Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen
  1. Angabe in der Gebrauchsanweisung:

    Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

    "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

  2. Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.

"

durch die Position

1 2 3 4 5 6 7
"Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz niedriger Phosphorgehalt,
niedriger Proteingehalt,
jedoch hochwertiges Protein oder niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat
Hunde und Katzen
ausgewachsene Katzen
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
Lanthancarbonat-Octahydrat
essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monate.

Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.

a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zuverfüttern.

"

ersetzt.

4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) (2) (3) (4) (5)
"3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 500
- Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 3.000
- Phosphate 2.000
- Calciumcarbonat 350
- Magnesiumoxid 600
- kohlensaurer Algenkalk 1.000
Vermicult (E 561) 3.000
Ergänzungsfuttermittel
- mit < 4% Phosphor 500
- mit > 4% Phosphor 125 6)
Alleinfuttermittel, ausgenommen 150
-Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= taktierend 30
= sonstige 50
- Alleinfuttermittel für Schweine 100
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350
- Alleinfuttermittel für Küken 250
 
(1) (2) (3) (4) (5)
"3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 500
- Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill 3.000
- Phosphate 2.000
- Calciumcarbonat 350
- Magnesiumoxid 600
- kohlensaurer Algenkalk 1.000
Vermicult (E 561) 3.000
Ergänzungsfuttermittel
- mit < 4% Phosphor 500
- mit > 4% Phosphor 125 6)
Alleinfuttermittel, ausgenommen 150
-Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
  • laktierend
30
  • sonstige
50
- Alleinfuttermittel für Schweine 100
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350
- Alleinfuttermittel für Küken 250
- Alleinfuttermittel für Fische 350"

b) Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) (2) (3) (4) (5)
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, darunter Alle Futtermittel 3.000
a) Lolium temulentum L. 1.000
b) Lolium remotum Schrank 1.000
c) Datura stramonium L. 1.000
(1) (2) (3) (4) (5)
"14. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, winzeln oder insgesamt, darunter Alle Futtermittel 3.000
Datura stramonium L. 1.000

c) In Nummer 21 wird in Spalte 1 die Angabe "TDE-" durch die Angabe "DDD- (oder TDE-)" ersetzt.

d) Die Nummern 28, 29 und 31

(1) (2) (3) (4) (5)
28. Aprikose - Prunus armeniaca L. Alle Futtermittel Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.
29. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)
31. Leindotter - Camelina sativa (L.) Crantz

werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: