Änderungstext

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Vom 19. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 37 vom 25.07.2011 S. 1401; 30.11.2011 S. 2403)



Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 9 und des § 35 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), von denen § 70 Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

" § 23 Unerwünschte Stoffe

(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 (ABl. L 159 vom 17.06.2011 S. 7) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

  1. in den Verkehr zu bringen,
  2. zu verfüttern oder
  3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten."

2. In § 23a wird die Angabe "Anlage 5 Spalte 4" durch die Angabe "Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.

3. In § 24 wird jeweils die Angabe "Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.

4. In § 26 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.

5. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:

"3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,".

b) Nummer 6

 6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

wird aufgehoben.

6. Dem § 37 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden."

7. § 37c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

8. Die Anlage 5

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.

Unerwünschter Stoff Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchst-
gehalt
(siehe Vorbe-
merkung)
Aktions-
grenzwert
(siehe Vorbe-
merkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z.B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Arsen (Gesamtarsengehalt) 15, 16 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2    
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4    
- Palmkernexpeller 4    
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10    
- Calciumcarbonat 15    
- Magnesiumoxid 20    
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch 25    
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel 40    
Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen: 30    
- Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat 50    
- Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid 100    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 10
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
Mineralfuttermittel 12
2. Blei 1 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10    
- Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras 30    
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15    
- Calciumcarbonat 20    
- Hefen 5    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen: 100    
- Zinkoxid 400    
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat 200    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4, ausgenommen 30    
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs 60    
Vormischungen 200    
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10    
- Mineralfuttermittel 15    
Alleinfuttermittel 5    
3. Fluor 5 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150    
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegamelen, wie z.B. Krill 500    
- Tiefseegamelen, wie z.B. Krill 3.000    
- Phosphate 2.000    
- Calciumcarbonat 350    
- Magnesiumoxid 600    
- kohlensaurer Algenkalk 1.000    
Vermiculit (E 561) 3.000    
Ergänzungsfuttermittel      
- mit < 4 % Phosphor 500    
- mit > 4 % Phosphor 125 6    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150    
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen      
  • laktierend
30    
  • sonstige
50    
- Alleinfuttermittel für Schweine 100    
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350    
- Alleinfuttermittel für Küken 250    
- Alleinfuttermittel für Fische 350    
4. Quecksilber (Gesamtquecksilbergehalt) 18, 19 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1    
- Einzelfuttermittel aus Fischen oder aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 0,5    
- Calciumcarbonat 0,3    
Ergänzungs- und Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1    
- Mineralfuttermittel 0,2    
- Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für Fische 0,2    
- Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für Hunde, Katzen und Pelztiere 0,3
5. Nitrit 19 - Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen      
Fischmehl 60
(berechnet als Natriumnitrit)
   
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15
(berechnet als Natriumnitrit)
   
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit weniger als 80 vom Hundert Trockenmasse 30     
6. Cadmium 7 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1    
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2    
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: 2    
- Phosphate 10    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen: 10    
- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat 30    
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 2    
Vormischungen 15    
Mineralfuttermittel      
- mit < 7 % Phosphor 5    
- mit > 7 % Phosphor 0,75 8    
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2    
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5    
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: 1    
- Alleinfuttermittel für Heimtiere 2    
- Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel 0,5    
7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel 0,02    
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: 0,02    
- Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005    
- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01    
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02    
Andere Alleinfuttermittel 0,01    
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02    
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02    
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005    
8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: 50    
- Leinsamen 250    
- Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 350    
- Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln 100    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50    
- Alleinfuttermittel für Küken 10    
9. Freies Gossypol 19 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20    
- Baumwollsaat 5.000    
- Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot 1.200    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20    
- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 500    
- Alleinfuttermittel für Schafe und Ziegen, ausgenommen Lämmer 300    
- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber 100    
- Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer und Schweine, ausgenommen Ferkel 60
10. Theobromin 16 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300    
- Alleinfuttermittel für Schweine 200    
- Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere 50
11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allylisothiocyanat Einzelfuttermittel, ausgenommen: 100    
- Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot 4000    
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150    
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) 1000    
- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel 500    
12. Vinylthiooxazolidon
(Vinyloxazolidinthion)
Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1000    
- Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500    
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1000    
14. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt, darunter Alle Futtermittel 3000    
Datura sp. 16   1000    
15. Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse, soweit solche Samen oder Schalen darin mikroskopisch bestimmbar sind, einzeln oder insgesamt 16 Alle Futtermittel 10    
16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100    


Unerwünschter Stoff Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z.B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
17. Aldrin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
18. Dieldrin - Fette und Öle 0,1    
- Alleinfuttermittel für Fische 0,02    
19. Camphechlor (Toxaphen)9 - Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 0,02    
-Fischöl 0,2    
Alleinfuttermittel für Fische 0,05    
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02    
- Fette und Öle 0,05    
21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05    
- Fette und Öle 0,5    
22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1    
- Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,2    
- Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung mit Ausnahme von rohem Pflanzenöl 0,5    
- rohes Pflanzenöl 1,0    
- Alleinfuttermittel für Fische 0,005    
23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette und Öle 0,05    
24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette und Öle 0,2    
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette und Öle 0,2    
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)        
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02    
- Fette und Öle 0,2    
26.2. beta-Isomere Alle Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,01    
- Fette und Öle 0,1    
Alle Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01    
- Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005    
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2    
- Fette und Öle 2,0    

 

Unerwünschter Stoff Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z.B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
27. Dioxin 10 (Summe aus polychlorierten Dibenzopara-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) PCDD/F 11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,75 0,5
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,75 0,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1 0,5
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2 1
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,75 0,5
Fischöl 6 5
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 1,25 13 1
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,25 1,75
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 0,75  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4   0,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2 1 0,5
Vormischungen 1 0,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 0,5
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,25 1,75
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzopara-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11 Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 1,25  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 1,25  
Fischöl 24  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 4,5 13  
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 11  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 1,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2 1,5  
Vormischungen 1,5  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 1,5  
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7  
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12, 11) der WHO Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen   0,35
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte   0,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs   0,35
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett   0,75
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse   0,35
Fischöl   14
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten   2,5
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten   7
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4   0,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2   0,35
Vormischungen   0,35
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische   0,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere   3,5
30. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica L.

Alle Futtermittel

 

Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.

32. (ohne Inhalt) 20
33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.
34. (ohne Inhalt) 17
35. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L) Czem. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell.
36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Cem. und Coss. ssp. juncea
37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L) Czem. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
38. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun
Unerwünschter Stoff Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z.B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
40. Lasalocid-Natrium 14 Einzelfuttermittel 1,25    
Mischfuttermittel für

- Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde, laktierende Tiere, Legegeflügel, Puten (älter als 12 Wochen) und Junghennen (älter als 16 Wochen)

1,25    
- Masthühner, Junghennen

(jünger als 16 Wochen) und Puten (J (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

1,25    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-Natrium nicht verwendet werden darf

3,75

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Lasalocid-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
41. Narasin 14 Einzelfuttermittel 0,7    
Mischfuttermittel für

- Puten, Kaninchen, Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,7    
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Narasin verboten ist (Endmastfutter) 0,7    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf

2,1

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Narasin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
42. Salinomycin- Natrium 14 Einzelfuttermittel 0,7    
Mischfuttermittel für

- Pferde, Puten, Legegeflügel und Junghennen (älter als 12 Wochen)

0,7    
- Masthühner, Junghennen

(jünger als 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

0,7    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf

2,1

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Salinomycin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
43. Monensin-Natrium 14 Einzelfuttermittel 1,25    
Mischfuttermittel für

- Pferde, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 16 Wochen)

1,25    
- Masthühner, Junghennen

(jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

1,25    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf

3,75

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Monensin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
44. Semduramicin- Natrium 14 Einzelfuttermittel 0,25    
Mischfuttermittel für

- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,25    
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) 0,25    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf

0,75

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Semduramicin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgtwerden.

   
45. Maduramicin- Ammonium-Alpha 14 Einzelfuttermittel 0,05    
Mischfuttermittel für

- Pferde, Kaninchen, Puten (älter als 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,05    
- Masthühner und Puten

(jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)

0,05    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin- Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf Einzelfuttermittel

0,15

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Maduramicin-Ammonium-Alpha führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
46. Robenidin- Hydrochlorid 14 Einzelfuttermittel 0,7    
Mischfuttermittel für

- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,7    
- Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter) 0,7    
- sonstige Tierarten 2,1    
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin- Hydrochlorid nicht verwendet werden darf Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Robenidin-Hydrochlorid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.    
47. Decoquinat 14 Einzelfuttermittel 0,4    
Mischfuttermittel für

- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,4    
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter) 0,4    
- sonstige Tierarten 1,2    
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Decoquinat führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.    
48. Halofuginon-Hydrobromid 14 Einzelfuttermittel 0,03    
Mischfuttermittel für

- Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 12 Wochen)

0,03    
- Masthühner und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter) 0,03    
- sonstige Tierarten außer Junghennen jünger als 16 Wochen)

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf

0,09

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Halofuginon-Hydrobromid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
49. Nicarbazin 14 Einzelfuttermittel 0,5    
Mischfuttermittel für

- Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen)

0,5    
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) verboten ist (Endmastfutter) 0,5    
- sonstige Tierarten

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf

1,5

Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Nicarbazin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.

   
50. Diclazuril 14 Einzelfuttermittel 0,01    
Mischfuttermittel für

- Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Mastputen (älter als 12 Wochen)

0,01    
- Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter) 0,01    
- sonstige Tierarten außer Junghennen jünger als 16 Wochen), Masthühner und Mastputen jünger als 12 Wochen) 0,03    
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Diclazuril führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden.    

1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2) Anhang 1 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3) Anhang 1 Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4) Anhang 1 Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG).

10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden.

15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

16) Die Nummern 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

18) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

19) Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

20) Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Absatz 2 aufgehoben durch 1. VO zur Änderung der 42. VO zur Änderung der Futtelmittelverordnung (BGBl. I. Nr. 61 vom 06.12.2011 S. 2403

(2) Die Futtermittelverordnung gilt mit Ablauf des 25. Januar 2012 wieder in ihrer am 25. Juli 2011 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.