Änderungstext
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 8. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 24 vom 17.05.2013 S. 1251)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 152/2009" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 24a Absatz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
3. In § 27a werden die Wörter "In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 155) geändert worden ist," durch die Wörter "In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 3) geändert worden ist," ersetzt.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
b) In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Satz 1 gilt nicht für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen. | "Satz 1 gilt nicht
|
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
b) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe " § 28 Absatz 2a" durch die Angabe " § 28 Absatz 3" ersetzt.
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 " ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "1, 2, 2a und 3" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe "Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
b) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 Nummer 2 jeweils die Angabe " § 29 Absatz 2a" durch die Angabe " § 29 Absatz 3" ersetzt.
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
7. In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29" durch die Wörter "Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.
8. In § 35f Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2010 S. 17)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. Nr. L 29 vom 30.01.2013 S. 1)" ersetzt.
9. § 35g wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 35g Straftaten 10b
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 155) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 35g Straftaten
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
|
10. In § 36 werden die Nummern 2a und 3 die Nummern 3 und 4.
11. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 7, 8, 8a, 8b und 9 werden die Nummern 6, 7, 8, 9 und 10.
bb) In der neuen Nummer 10 wird in Buchstabe c die Angabe "Absatz 2a" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
cc) Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
12. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "die die" durch das Wort "die" ersetzt.
b) Die Absätze 2a, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.
c) In dem neuen Absatz 5 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11)" die Wörter ", die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2012 (ABl. Nr. L 350 vom 20.12.2012 S. 44) geändert worden ist," eingefügt.
d) Die Absätze 4a, 5 und 6 werden die Absätze 6, 7 und 8.
13. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
14. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 4 10 10c (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Verwendete Abkürzungen ME = umsetzbare Energie MJ/kg = Megajoule je Kilogramm NEL = Nettoenergie-Laktation v. H. = vom Hundert g = Gramm ml = Milliliter mg = Milligramm T = Trockenmasse Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2
1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main. 2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: 4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. 5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. 6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1 000 - Rohasche in g/kg 1)]. | Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Verwendete Abkürzungen
1) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. 3) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. 4) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15. In Anlage 7a Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG " ersetzt.
16. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen "Baden-Württemberg" und "Mecklenburg-Vorpommern" werden gestrichen.
b) In der Position "Bayern" werden die Wörter "GKS Flughafen München" durch die Wörter "Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München" ersetzt.
c) Die Position "Niedersachsen" wird wie folgt gefasst:
| "Niedersachsen | GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Futtermittel) GKS JadeWeser Port |
17. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Benannte Kontrollstellen für Futtermittel" werden durch die Wörter "Benannte Kontrollstellen" ersetzt.
b) In der Position "Baden-Württemberg" werden die Wörter "Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart," gestrichen.
c) In der Position "Berlin" werden die Wörter "GKS Berlin-Tegel" durch die Wörter "Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel" ersetzt.
d) Die Position "Mecklenburg-Vorpommern" wird gestrichen.
e) Die Position "Niedersachsen" wird wie folgt gefasst:
| "Niedersachsen | GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Futtermittel) GKS JadeWeser Port |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.