Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
Vom 1. November 2013
(BGBl. I Nr. 66 vom 11.11.2013 S. 3918)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Gegenproben-Verordnung
Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in Anlage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer anzugeben. | "Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben." |
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen
(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaboratorien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1 und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zu-ständig. (2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die all-gemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2005 über Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren **, in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt. (3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen. (4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen. | " § 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen
(1) Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen. Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig. (2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Mainzer Straße 80
65189 WiesbadenStaatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
Die Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter "Bewertung und Anerkennung" durch das Wort "Akkreditierung" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien 05 09
(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S.14) erfüllt. (2) Für die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig. (3) Anerkennungen privater Sachverständiger durch andere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratien nach dem Stand vom Mai 1995 1 erfüllen (Akkreditierungsstelle), sind dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um die Anerkennung von Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 45001 über Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1991 1 handelt. (4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestätigungen nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage genannten Stellen angemessen zu berücksichtigen. (5) Die angemessene Berücksichtigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erfolgt dadurch, daß sich die in der Anlage genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenprüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen. | " § 1 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger
(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. (2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig. (3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit
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§ 2 Übergangsregelung 05 09(1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes verfügen, müssen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.
(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkreditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Bescheinigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle angestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen, daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.
wird aufgehoben.
4. Die Anlage
Anlage
(zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 40
65021 WiesbadenBezirksregierung Hannover
- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) -
Postfach 2 03
30002 Hannover
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE