Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 12. April 2017
(BGBl. I Nr. 21 vom 20.04.2017 S. 842)
Notifizierungsnummer: 2016/605/D vom 21.11.2016
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Evaluierung".
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist."
3. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter "verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016" durch die Wörter "dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018" ersetzt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
"Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig. |
|
| | 1 | 2 | 3 |
| "7.4.7 | Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
"Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben.
Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden." Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.
In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
"Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
|
b) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| | 1 | 2 | 3 |
| "8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
|
| | 1 | 2 | 3 |
| "8.1.3 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungsund Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).
Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
"Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten." Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.
Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
"Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig."" |
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bb) Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| | 1 | 2 | 3 |
| "8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche synthetischen Polymere, die
- ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig;
- als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit dienen.
| Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen.
Eine Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." |
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| | 1 | 2 | 3 |
| "8.2.9 | Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und an- schließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
"Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben.
Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf." Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.
In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
"Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig."" |
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1).
ID: 17/0619