Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung

Vom 16. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 36 vom 24.07.2020 S. 1700)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

Unterabschnitt 1
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

§ 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 06.03.2008 S. 9, L 175 vom 04.07.2015 S. 126) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.

2. § 3

§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel

(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42, L 273 vom 17.10.2015 S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

  1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
  2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ABl. L 2 vom 07.01.2014 S. 3, L 175 vom 04.07.2015 S. 127) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

  1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
  2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck "Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz" und der festgesetzte besondere Ernährungszweck "Stabilisierung der physiologischen Verdauung" in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014 S. 81, L 175 vom 04.07.2015 S. 126) anzuwenden.

(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014 S. 81, L 175 vom 04.07.2015 S. 126) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

  1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
  2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck "Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz" und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck'Stabilisierung der physiologischen Verdauung".

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
  1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen ist, und
  2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 wesentlich sind.

Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.

4. § 40 Absatz 2 Nummer 1

1.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

wird aufgehoben.

5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt."

6. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

alt neu
(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. "(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

7. Anlage 1

Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke Anlage 1
(zu §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1)

Vorbemerkungen

1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.

1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.

1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.

2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe "(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.

3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe "(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.

Besonderer Ernährungszweck Wesentliche ernährungs-
physiologische Merkmale
Tierart oder
Tierkategorie
anzugebende
Inhaltsstoffe, Energiegehalte
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) Empfohlene Fütterungsdauer a) Angaben in der Gebrauchsanweisung

b) sonstige Angaben

1 2 3 4 5 6 7
Verringerung der Gefahr der Azidose niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe Pufferkapazität Wiederkäuer Stärke
Gesamtzucker
Höchstens Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlenhydrathaltigen Stoffen

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Insbesondere für Hochleistungskühe" oder "Insbesondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)"

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarmfunktion leicht verdauliche Fasern Pferde einschließlich Ponys n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Faserquelle zunächst bis zu 6 Monaten a) Angaben über die Art der Verabreichung

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette Pferde einschließlich Ponys leicht verdauliche Einzelfuttermittel als Quelle von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten
(gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis zu 6 Monaten a) Angaben über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag)

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diätfuttermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis "alte Tiere" aufzunehmen.

Verringerung der Gefahr des Fettlebersyndroms Niedriger Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren Legehennen Mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt bis zu 12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden

Regulierung der Glucoseversorgung - Diabetes mellitus - Niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung Hunde und Katzen Stärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt)
essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Quelle kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) zunächst bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung Niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Wiederkäuer Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Harnsäuernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt) bis zu 6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere"

"Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Hunde und Katzen Essentielle Fettsäuren bis zu 2 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Hunde und Katzen Essentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) zunächst bis zu 2 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr der Ketose/Azetonämie Glucoseliefernde Energiequellen Milchkühe und Mutterschafe Propan-1,2-diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt)
Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt)
Energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle 3 - 6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern.

Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten Hunde - Proteinquelle(n)

- Gehalt an essentiellen Fettsäuren

- Leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer
Behandlung)

- Natrium

- Kupfer (insgesamt)

zunächst bis zu 6 Monaten a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren Katzen - Proteinquelle(n)

- Gehalt an essentiellen Fettsäuren

- Natrium

- Kupfer (insgesamt)

zunächst bis zu 6 Monaten a) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche Kohlenhydrate Pferde einschließlich Ponys Methionin
Cholin
n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate
(ggf. Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis zu 6 Monaten a) Angaben der Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag)

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Ausgleich bei Malabsorption/Verdauungsinsuffizienz Niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine Geflügel außer Gänse und Tauben Vitamin A
(insgesamt)
Vitamin D
(insgesamt)
Vitamin E
(insgesamt)
Vitamin K (insgesamt)
Innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren

Verringerung der Gefahr des Milchfiebers a Niedriger Calciumgehalt oder Milchkühe Calcium
Phosphor
Magnesium
1 - 4 Wochen vor dem Abkalben a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Nur bis zum Abkalben verfüttern."
enges Kationen/Anionen-Verhältnis Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel
hoher Gehalt an Zeolit
(synthetisches Natrium- Aluminiumsilikat)
Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat 2 Wochen vor dem Abkalben a) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
  • "Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird."
  • "Nur bis zum Abkalben verfüttern."
hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calcium- salzen Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge Beginn bei
den ersten Geburtsanzeichen bis zwei Tage nach der Geburt
b) Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:
  • Gebrauchsanweisung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben;
  • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen."
Minderung von Nährstoffunverträglichkeiten Ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhydratquellen Hunde und Katzen Essentielle Fettsäuren
(falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Proteinquelle
Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle
3 - 8 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Nierenfunktion bei
chronischer Niereninsuffizienz
Niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger Phosphorgehalt Pferde einschließlich Ponys Calcium
Phosphor
Kalium
Magnesium
Natrium
Einzelfuttermittel als Proteinquelle zunächst bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Verringerung der Oxalsteinbildung Niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt, harnalkalisierende Stoffe Hunde und Katzen Phosphor
Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxyprolin
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffe bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms Hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche Einzelfuttermittel Hunde und Katzen Natrium
Kalium
leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)

Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe
(falls zugesetzt)

1 - 2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei und nach akutem Durchfall."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Rekonvaleszenz/Untergewicht Hohe Konzentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdauliche Einzelfuttermittel Pferde einschließlich Ponys n-3- und n-6- Fettsäuren
(falls zugesetzt)
leicht verdauliche Einzelfuttermittel
(gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
bis zur Genesung a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden:

"Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht."

Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen Vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate Pferde einschließlich Ponys Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Glukose
1 - 3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration
ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen.

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Minderung von Stressreaktionen Hoher Magnesiumgehalt oder leicht verdauliche Einzelfuttermittel Schweine Magnesium n-3-Fettsäuren
(falls zugesetzt)
leicht verdauliche Einzelfuttermittel
(gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
1 - 7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionen leicht verdauliche Einzelfuttermittel Pferde einschließlich Ponys Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) leicht verdauliche Einzelfuttermittel
(gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
2 - 4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinen Harnsäuernde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein Hunde Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) 5 - 12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

Niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Katzen Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Taurin
(insgesamt)
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) 5 - 12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden.

Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen b Mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe Hunde und Katzen Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe
(falls zugesetzt)
bis zu 6 Monaten a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Bei Futtermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden.

Verringerung der Tetaniegefahr
- Hypomagnesämie -
hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt Wiederkäuer Stärke
Gesamtzucker
Magnesium
Natrium
Kalium
3 - 10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchses a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für laktierende Mutterschafe"

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Verringerung des Übergewichts Niedriger Energiegehalt Hunde und Katzen Energiegehalt bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichts a) Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge

Angabe in der Gebrauchsanweisung:
"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Verringerung der Uratsteinbildung niedriger Purin- und Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein Hunde und Katzen Einzelfuttermittel als Proteinquelle bis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei unzureichender Verdauung leicht verdauliche Einzelfuttermittel, niedriger Fettgehalt Hunde und Katzen leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) 3 - 12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hinweis "Exokrine Pankreasinsuffizienz" hinzugefügt werden.

Verringerung der Gefahr der Verstopfung Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage Sauen Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage 10 - 14 Tage vor und
10 - 14 Tage nach dem Abferkeln
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung der Zystinsteinbildung Niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende Stoffe Hunde und Katzen Schwefelhaltige Aminosäuren
(insgesamt)
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffe zunächst bis zu 1 Jahr a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.


wird aufgehoben.

Artikel 1a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile "Allgemeine Schutzmaßnahmen" die Angabe "2 bis 3a" durch die Angabe "2 bis 3b" ersetzt.

b) In Abschnitt 6 wird die Angabe "25a bis 26" durch die Angabe "25a und 25b" ersetzt.

2. § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben. "3. bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.

ID: 201320

ENDE