Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 9. März 2023
(BGBl. I Nr. 62 vom 14.03.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung
Die Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "gilt diese Verordnung nicht" durch die Wörter "gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "167 und 172" durch die Wörter "166a und 167" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Peron" durch das Wort "Person" ersetzt.
4. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter", die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6; L 155 vom 18.05.2020 S. 51) geändert worden ist," gestrichen.
5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:
| "(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.06.2012 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind." |
6. In § 28 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
(3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist. | "(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:
Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden. (2) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden. (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat
Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist." |
7. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter "Die leitenden Personen einer Agrarorganisation" durch die Wörter "Die Agrarorganisation" ersetzt.
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter", auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Satz 1" werden gestrichen.
bbb) Die Wörter", auch in Verbindung mit Satz 2," werden gestrichen.
ccc) Am Ende wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Satz 1" werden gestrichen.
bbb) Die Wörter", auch in Verbindung mit Satz 2," werden gestrichen.
ccc) Am Ende wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015 S. 4)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16)" ersetzt.
Artikel 2a
Änderung der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung
In § 1 Satz 1 der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 16. Juni 2019 (BGBl. I S. 890) wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 152) außer Kraft.
ID 230513
| ENDE |