Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 9. März 2023
(BGBl. I Nr. 62 vom 14.03.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung

Die Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "gilt diese Verordnung nicht" durch die Wörter "gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "167 und 172" durch die Wörter "166a und 167" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Peron" durch das Wort "Person" ersetzt.

4. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter", die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6; L 155 vom 18.05.2020 S. 51) geändert worden ist," gestrichen.

5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:
  1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.06.2012 S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie
  2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben.
"(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.06.2012 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind."

6. In § 28 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
  1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,
  2. die Anerkennungen,
  3. die Versagungen der Anerkennung,
  4. den Wegfall der Anerkennung,
  5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie
  6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 5.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

  1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Gesetzes genannten Organisationsformen sowie
  2. als Gesamtzahl.

(3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.

"(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:
  1. bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.02.2016 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
  2. bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind.

Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.

(2) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.

(3) Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat

  1. eine anerkannte Agrarorganisation der zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen,
  2. die zuständige Stelle der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen.

Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist."

7. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter "Die leitenden Personen einer Agrarorganisation" durch die Wörter "Die Agrarorganisation" ersetzt.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter", auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Satz 1" werden gestrichen.

bbb) Die Wörter", auch in Verbindung mit Satz 2," werden gestrichen.

ccc) Am Ende wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Satz 1" werden gestrichen.

bbb) Die Wörter", auch in Verbindung mit Satz 2," werden gestrichen.

ccc) Am Ende wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015 S. 4)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16)" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung

In § 1 Satz 1 der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 16. Juni 2019 (BGBl. I S. 890) wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 152) außer Kraft.

ID 230513

ENDE