Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Vom 17. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 165 vom 22.07.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 15 (weggefallen)".
2. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen ausgehängt werden oder
2. deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird. | "1. eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder
2. deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird." |
3. § 10 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
| alt | neu |
| d) der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können. | "d) der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können." |
4. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Ausgabe Januar 2013 1" durch die Angabe "Ausgabe Januar 2013 1" ersetzt.
§ 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung TierSchNutztV folgenden Kalendermonats] 2 befristet gültige Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern
- eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel [...] der Verordnung vom [...] (BGBl. I S. ...) 3 geändert worden ist, [8. Änderungsverordnung] für die Haltungsform Frischluftstall erfüllt und
- die sonstigen Anforderungen an die Haltungsform nach § 4 Absatz 2 erfüllt werden.
(2) Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus eine weitere Kennung anzufügen, die aus dem Monat und dem Jahr des Ablaufs der Gültigkeit in numerischer zweistelliger Form zu bestehen hat. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. Die zuständige Behörde soll dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen.
(3) Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der zuständigen Behörde mitzuteilen, in welcher Haltungsform die Tiere in der Haltungseinrichtung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 voraussichtlich gehalten werden. Der Mitteilung sind Angaben, Erklärungen und Nachweise beizufügen, die belegen, dass die Haltungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 voraussichtlich erfüllen wird. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen.
wird gestrichen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "den §§ 14 und 15" durch die Angabe " § 14" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "im Einvernehmen" durch die Angabe "im Benehmen" ersetzt.
7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. | "(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden." |
8. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. | "Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen." |
9. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der ersten Weitergabe von Tieren oder vor dem ersten Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
| "(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
|
10. In § 21 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "die Betriebsinhaber" durch die Angabe "der Inhaber des tierhaltenden Betriebs" ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Ausgabe Januar 2013 4" durch die Angabe "Ausgabe Januar 2013 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden."
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
Für den Fall, dass die nach Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform oder vergleichbare Anforderungen erfüllt, kann der Betriebsinhaber beantragen, dass für die Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festgelegt wird, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Ausgabe Januar 2013 5" durch die Angabe "Ausgabe Januar 2013 3" ersetzt.
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist" durch die Angabe "zuständigen Behörden sind" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Angabe "den zuständigen Behörden" ersetzt.
14. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe "bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes" gestrichen.
15. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 34" ersetzt.
16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
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| § 37 Gegenseitige Information
Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen. | " § 37 Gegenseitige Information
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen. (2) Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
17. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 15 Absatz 3 Satz 1," gestrichen.
18. In § 39 Satz 1 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 38" ersetzt.
19. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe "1. August 2025" durch die Angabe "1. März 2026" ersetzt.
20. In § 42 wird die Angabe "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe "Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
21. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe "Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe hh wird die Angabe "höchstens" gestrichen und wird nach der Angabe "Perforationsgrad von" die Angabe "höchstens" eingefügt.
c) Abschnitt III Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] 6" durch die Angabe " §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] 7" gestrichen.
d) Abschnitt IV Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] 8" gestrichen.
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) in der sie dauerhaft, im Freien ohne festen Stall nach Maßgabe des § 29a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnun gehalten werden und | "b) in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.07.2025) in Kraft.
ID: 251697
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6) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
7) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
8) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
| ENDE |