Bekanntmachung nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 11. März 2019
(BAnz. AT vom 14.03.2019 B8; 14.02.2024 B9 aufgehoben)
Archiv: 2014
Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) bekannt, dass Anträge nach § 9 Absatz 2 Satz 1 TEHG auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für Anlagen für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2030 innerhalb einer Frist bis Samstag, 29. Juni 2019, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) zu stellen sind. Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr besteht.
1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 - auch in Verbindung mit Absatz 2 - TEHG vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 21 Absatz 1 TEHG oder von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder vereidigten Buchprüfern, die sich auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein. Für Übermittlungen der Bezugsdatenberichte, des Plans zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie für die Übermittlung der Berichte neuer Marktteilnehmer, der Pläne zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018 sind elektronische Vorlagen zu verwenden.
2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 - auch in Verbindung mit Absatz 2 - TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 2 - auch in Verbindung mit Absatz 2 - TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfungsberichten nach Nummer 1 Satz 3 über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfungsberichte müssen dem Antragsteller von der Prüfstelle oder der Wirtschaftsprüferin, dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen. Betreiber von Anlagen oder Luftfahrzeugen sowie Prüfstellen, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, werden verpflichtet, einen Zugang für die Kommunikation über VPS zu eröffnen.
4. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 - auch in Verbindung mit Absatz 2 - TEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Die Prüfstellen oder die Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen und Prüfungsberichte dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die im Falle der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer als Attribut (§ 12 des Vertrauensdienstegesetzes) die Angabe enthält, dass die Inhaberin oder der Inhaber einen dieser Berufe ausübt. Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber soweit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, nicht die Möglichkeit besteht, sich rechtzeitig für eine qualifizierte elektronische Signatur zu identifizieren, die über die VPS übermittelt werden kann. Diese Ausnahme gilt nicht für Prüfstellen, die für einen solchen Luftfahrzeugbetreiber eine Bescheinigung erteilen.
5. Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.dehst.de, hinsichtlich der Anträge auf Strompreiskompensation unter http://www.strompreiskompensation.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse emissionshandel@dehst.de, hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation unter strompreiskompensation@dehst.de
oder unter Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle,
Postfach 33 00 22, 14191 Berlin,
Telefon: +49 0/30 89 03-50 50,
Telefax: +49 0/30 89 03-50 30,
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation
Telefon: +49 0/30 89 03-50 20,
Telefax: +49 0/30 89 03-50 10,
weitere Informationen zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt II Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antrags- und Berichtsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge, Berichte oder Bescheinigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.
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