Bekanntmachung nach § 4 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 27. November 2025
(BAnz. AT vom 19.12.2025 B10)



I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 4 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, und nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist, die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 bekannt.

Für das Jahr 2026 wird eine jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Höhe von null Tonnen CO2 festgelegt.

II.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, City Campus, Haus 3, Eingang 3A, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26) (EU-Klimaschutzverordnung) wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Menge der Brennstoffemissionen für das Jahr 2026 nicht bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bestimmt würde.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE