Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraftstoffen

Vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I 1999 S. 2845)



Auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2858), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben:

§ 1 Begriffsbestimmung

Unverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Ottokraftstoff, dessen Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 Grad Celsius) nicht übersteigt. Bei einem höheren Bleigehalt handelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff."

2. § 2 wird durch folgenden § 1 ersetzt:

alt neu
§ 2 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

(1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

(2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN 51600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen. Hinsichtlich seines Benzolgehalts gelten die Anforderungen nach DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993.

" § 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Ottokraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Aromatengehalt 35,0 Vol % und sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet."

3. § 3 wird durch folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 3 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 390, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

" § 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet."

4. § 4 wird durch folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 4 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

" § 3 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen."

5. Der bisherige § 4a wird § 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe " §§ 2, 3 und 4" wird durch die Angabe " §§ 1, 2 und 3" und die Angabe "(DIN EN 228, DIN EN 589, DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993)" wird durch die Angabe "(DIN EN 228, DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999)" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Beschaffenheit der Zapfventile

Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen abgegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung einen äußeren Durchmesser von mindestens 23,6 Millimeter hat.

" § 5 Inhalt und Form der Auszeichnung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1. Mit "Super bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage

1a, "Super Plus bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b, "Normal bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c, wird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Februar 2000 (im Sinne dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind. Statt mit "Normal bleifrei" kann die Kennzeichnung mit "Benzin bleifrei" erfolgen. Statt des Begriffs "bleifrei" kann auch der Begriff "unverbleit" gewählt werden.

2. Mit "Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000 (bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind.

3. Mit "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 3 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen oder gleichwertig nach § 4 sind.

(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 3 kann mit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1, deren Schwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreiten, und Dieselkraftstoffe nach § 2 Abs. 2 können mit dem Zusatz "schwefelarm" versehen werden.

(4) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1 und Dieselkraftstoffe nach § 2 Abs. 2 können ab dem 1. Juli 2000 als "schwefelfrei" bezeichnet werden, wenn ihr Schwefelgehalt 10 mg/kg nicht überschreitet."

7. § 6 wird aufgehoben:

§ 6 Inhalt und Form der Auszeichnung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender

Weise deutlich sichtbar kenntlich zu machen:

  1. "Super bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a, "Super Plus bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b, "Normal bleifrei" und dem Zeichen nach Anlage 1e wird unverbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen oder gleichwertig nach § 4a sind. Statt mit "Normal bleifrei" kann die Kennzeichnung mit "Benzin bleifrei" erfolgen. Statt des Begriffs "bleifrei" kann auch der Begriff "unverbleit" gewählt werden.
  2. Mit "Super verbleit" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird verbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN 51600, Ausgabe Januar 1988, entsprechen.
  3. Mit "Diesel' und dem Zeichen nach Anlage 3 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993, entsprechen. Will der Auszeichnungspflichtige zusätzlich deutlich machen, daß er Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 0,05 Gewichts-% veräußert, kann er diesen Kraftstoff mit "Diesel schwefelarm" bezeichnen.
  4. Mit "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Mai 1993, entsprechen.

(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung mit Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 4 kann mit einem Zusatz versehen werden, soweit hierdurch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.

8. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8.

9. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 1" ersetzt.

b) In der Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 3 oder 4" durch die Angabe " § 2 oder 3" ersetzt.

c) In der Nummer 2 wird die Angabe "4a" durch die Angabe "4" ersetzt.

10. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 4 oder 4a" durch die Angabe " §§ 1 bis 3" ersetzt.

b) Im Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

11. Im neuen § 8 Satz 1 wird die Angabe " §§ 2, 3, 4 und 6" durch die Angabe " §§ 1, 2, 3, 4 und 5" ersetzt.

12. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen §§ 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4a, Kraftstoff veräußert,
  2. entgegen § 5 verbleiten Ottokraftstoff abgibt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4 Kraftstoff nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder
  4. entgegen § 7 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
" § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, Kraftstoff veräußert,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder Abs. 4 die gewährleistete Qualität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht oder

3. entgegen § 6 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet."

13. Die Anlage 2 entfällt. Aus Anlage 3 wird Anlage 2 und aus Anlage 4 wird Anlage 3.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.