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4. BImSchVwV - Ermittlung von Immissionen in Untersuchungsgebieten
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 26. November 1993
(GMBl. S. 827)


Nach § 45 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Feststellungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG und den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften ( Anhang A). Sie enthält Vorschriften über die Meßobjekte, die Zahl und Lage der Meßstellen, die Meßverfahren und Meßgeräte, die Auswertung der Meßergebnisse und die Unterrichtung der Bevölkerung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Meßobjekte

Meßobjekte sind die in 3.1 genannten Luftverunreinigungen, sowie die in 3.2 genannten meteorologischen Einflußgrößen.

2.2 Meßgebiete

Meßgebiete sind die nach § 44 Abs. 3 BImSchG durch Rechtsverordnung der Länder festgelegten Untersuchungsgebiete oder Teile eines Untersuchungsgebietes, sowie die Gebiete, in denen nach den in Anhang A genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Immissionen festgestellt werden müssen.

2.3 Meßstellen

Meßstellen sind die Orte, an denen die Immissionen durch Messungen festgestellt werden.

2.4 Immissionen

Immissionen im Sinne dieser Vorschrift sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen.

2.5 Immissionswerte

Immissionswerte sind die in der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) in Nr. 2.5 zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ( TA Luft 02: Nr. 4, sowie die in § 1 der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) festgelegten Werte.

2.6 Schwellenwerte

Schwellenwerte sind die in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 92/72/EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon festgelegten Werte.

3. Meßobjekte

3.1 Luftverunreinigungen

3.1.1 Leitkomponenten

3.1.2 Spezielle Komponenten

3.2 Meteorologische Einflußgrößen

3.3 Auswahl der Meßobjekte

Jedes für das jeweilige Meßgebiet bedeutsame Meßobjekt ist an mindestens einer Meßstelle im Meßgebiet zu ermitteln. Anhaltspunkte für die Zuordnung von Meßobjekten zu Meßstellen ergeben sich aus Anhang B.

3.4 Weitere Meßobjekte

Die Länder können über die in 3.1 genannten Meßobjekte hinaus weitere Meßobjekte festlegen, soweit diese für die Beurteilung der Luftverunreinigungen in dem jeweiligen Meßgebiet bedeutsam sind.

4. Meßstellen

4.1 Einrichtung der Meßstellen

In den Meßgebieten werden Meßstellen eingerichtet, an denen die ausgewählten Meßobjekte durch kontinuierliche Messungen oder durch Einzelmessungen festgestellt werden.

Mindestanforderungen über die Einrichtung kontinuierlicher Meßstellen enthalten die in Anhang C genannten Richtlinien über die Standortwahl und die Bauausführung automatischer Meßstationen in telemetrischen Meßnetzen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

4.2 Lage der Meßstellen

In einem Meßgebiet sollen Meßstellen dort eingerichtet werden, wo Immissionswerte der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) und der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) soweit diese nicht in der 22. BImSchV geregelt werden, überschritten sind oder Personen während eines langen Zeitraums kontinuierlich Belastungen durch Luftverunreinigungen ausgesetzt sein können und Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften ( Anhang A) möglicherweise annähernd erreicht oder überschritten werden, oder wo sonstige schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erwarten sind. Ziel der Messungen ist die einheitliche Beurteilung von Stand und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, die Bestimmung von Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, sowie die möglichst sichere Beurteilung der Frage, inwieweit die Gefahr besteht, daß die Immissionswerte der TA Luft oder die Immissionswerte des § 1 der 22. BImSchV bzw. die Schwellenwerte einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften überschritten werden. Meßstellen sollen deshalb insbesondere auch an den Stellen eingerichtet werden, an denen die höchste Umweltbelastung vermutet wird. Anhaltspunkte für die Auswahl der Meßstellen ergeben sich aus Anhang B.

4.3 Zahl der Meßstellen

Werden mehrere Meßstellen eingerichtet, so sollen diese zunächst den verschiedenen Fällen nach Anhang B zugeordnet werden. Werden mehrere Meßstellen derselben Kategorie festgelegt, so soll die Anzahl der Meßstellen grundsätzlich um so größer gewählt werden, je höher die Belastung ist.

5. Messungen

5.1 Grundsätze

Die Immissionen werden durch kontinuierliche Messungen oder durch Einzelmessungen festgestellt. Mindestens an einer Meßstelle des Meßgebietes sind die in 3.1.1 genannten Meßobjekte auf Dauer zu messen. Ergänzend zur Messung der Leitkomponenten nach Nr. 3.1.1 können in Abhängigkeit von der Belastung der Untersuchungsgebiete spezielle Komponenten nach Nr. 3.1.2 gemessen werden. Die in 3.1.2 genannten Meßobjekte können zeitlich begrenzt gemessen werden, wenn dies für die Beurteilung der Meßergebnisse ausreicht und die Messungen nach einer angemessenen Zeit wiederholt werden.

5.2 Kontinuierliche Messungen

Es werden möglichst lückenlose Messungen an ortsfesten Meßstellen durchgeführt. Die Verfügbarkeit der Meßsysteme soll mindestens 75% der jährlichen Meßzeit betragen, 90% sind anzustreben.

5.3 Einzelmessungen

Es werden Messungen mit begrenzter Sammelzeit an Meßstellen durchgeführt. Die Zahl der Einzelmessungen ist so festzulegen, daß die in 7. festgelegten Ergebnisse der Auswertung mit ausreichender Sicherheit angegeben werden können. Zur Ermittlung des arithmetischen Jahresmittelwertes und des 98%-Wertes eines Jahres ist mindestens eine Einzelmessung pro Woche erforderlich. Bei hohen Belastungen (mehr als 80 % eines Immissionswertes der TA Luft oder des § 1 der 22. BImSchV) sind zur Ermittlung des arithmetischen Jahresmittelwertes und des 98%-Wertes eines Jahres mindestens zwei Einzelmessungen pro Woche erforderlich. Werden Tagesmittelwerte gemessen, so sind mindestens 5 Messungen pro Monat, bei hohen Belastungen mindestens 10 Messungen pro Monat erforderlich. Bei der Ermittlung der Bleikonzentration in der Luft sind mindestens 15 Messungen pro Monat erforderlich, falls zu erwarten ist, daß der in § 1 der 22. BImSchV genannte Grenzwert für die Bleikonzentration in der Luft annähernd erreicht oder überschritten wird. Die Einzelmessungen sind gleichmäßig über den Meßzeitraum ( 5.5) zu verteilen.

5.4 Meßverfahren und Meßgeräte

Für die Kalibrierung der Meßgeräte und für die Messungen sind Referenzverfahren bzw. Aquivalenzmeßverfahren anzuwenden; hierbei sind die in Anhang C aufgeführten Richtlinien über Referenz- und Äquivalenzmeßverfahren zu berücksichtigen. Für Messungen im Rahmen der in Anhang A genannten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften sind die dort angegebenen Referenzmeßverfahren anzuwenden. Die Meßgeräte zur Ermittlung der Luftverunreinigungen müssen den Anforderungen der in Anhang C genannten Richtlinien über die Bauausführung und Eignungsprüfung der Meßgeräte entsprechen und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Abstimmung mit den für die Luftreinhaltung zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben worden sein. Die Messungen sind nach einem der Verfahren durchzuführen, die in den in Anhang C genannten Richtlinien beschrieben sind. Andere oder ergänzende Meßverfahren sind zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Abstimmung mit den für die Luftreinhaltung zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt als geeignet bekannt gegeben sind oder dem allgemein anerkannten Stand der Meßtechnik entsprechen. Bei der Kalibrierung ist das Luftvolumen auf die Temperatur von 273 K und den Druck von 101,3 kPA zu normieren.

5.5 Meßzeitraum

Der Meßzeitraum beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Er darf nur verkürzt werden, wenn dadurch die Meßergebnisse nicht systematisch beeinflußt werden. Sechs Monate sollen nicht unterschritten werden. Bei Anwendung eines verkürzten Zeitraumes muß die in 5.3 festgelegte Gesamtzahl der Einzelmessungen im Meßzeitraum erhalten bleiben.

5.6 Meteorologische Messungen

Die Ermittlung der meteorologischen Einflußgrößen soll nach den in Anhang C genannten Richtlinien durchgeführt werden. Auf die Messung der meteorologischen Einflußgrößen kann verzichtet werden, soweit Angaben anderer Meßstellen (z.B. der Stationen des Deutschen Wetterdienstes) zur Verfügung stehen und diese Angaben mit den Messungen der Luftverunreinigungen in den Untersuchungsgebieten so in Verbindung gesetzt werden können, daß die in 7. festgelegten Kenngrößen mit ausreichender Sicherheit angegeben werden können.

6. Einheiten und Meßergebnisse

6.1 Meßwert-Einheiten

Die Luftverunreinigungen sind als Massenkonzentration in der Einheit mg/m3, der Staubniederschlag und die Inhaltsstoffe im Staubniederschlag als Massenbelegung in g/(m2d) oder entsprechend erweiterten Größenordnungen, die Windrichtung in Grad, die Windgeschwindigkeit in m/s, die Lufttemperatur in Grad Celsius und der Luftdruck in kPA anzugeben. Die Meßwerte für Luftverunreinigungen sind mit mindestens der gleichen Stellenzahl anzugeben, wie die entsprechenden Immissions- oder Schwellenwerte.

6.2 Meßwerte

Die Massenkonzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen sind als Halbstundenmittelwerte, von Ozon als Halbstunden- oder Stundenmittelwerte, von Benzol und ausgewählten flüchtigen organischen Verbindungen als Halbstunden- oder Tagesmittelwerte festzustellen. Die Massenkonzentrationen von Schwebstaub, Ruß in der Luft und Inhaltsstoffen im Schwebstaub sind als Tagesmittelwerte festzustellen. Staubniederschlag ist als Monatswert, Inhaltsstoffe im Staubniederschlag sind als Jahreswerte festzustellen. Die meteorologischen Einflußgrößen sind so zu ermitteln, daß sie zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Mittelwerten in Beziehung gesetzt werden können.

7. Auswertung der Meßergebnisse

7.1 Beurteilung des Standes der Luftverunreinigung

Aus den Messungen der Luftverunreinigungen sind die folgenden Kenngrößen zu ermitteln für

  1. die kontinuierlich gemessenen gasförmigen Luftverunreinigungen die arithmetischen Tagesmittelwerte,
  2. das gasförmigen Luftverunreinigungen, den Ruß in der Luft, den Schwebstaub und die Inhaltsstoffe im Schwebstaub die arithmetischen Mittelwerte für die Monate und das Kalenderjahr,
  3. Ozon (nach EG-Richtlinie 92/72/EWG, Artikel 6) der Höchstwert, der Median und der 98%-Wert der Stunden- und der Achtstundenmittelwerte (gleitend) für das Kalenderjahr sowie Zahl, Zeitpunkt und Dauer der Überschreitung der in Anhang 1 der Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte und die während jedes Überschreitungszeitraums festgestellte stündliche Höchstkonzentration,
  4. Schwefeldioxid und Schwebstaub (nach EG-Richtlinie 89/427/EWG, Anhang) zusätzlich jeweils die Mediane für den Zeitraum 1. 10. bis 31. 3. sowie die 98%-Werte (nach der Rangplatzmethode, Anhang D) für den Zeitraum 1. 4. bis 31.3.,
  5. die gasförmige Luftverunreinigungen, den Ruß in der Luft und den Schwebstaub die 98%-Werte für das Kalenderjahr (nach der Rangplatzmethode, Anhang D) sowie
  6. den Staubniederschlag die höchsten Monatswerte und die Jahreswerte, für die Inhaltsstoffe im Staubniederschlag die Jahreswerte,
  7. Schwefeldioxid (nach EG-Richtlinie 89/427/EWG, Anhang, Fußnote 1) jeder einzelne Tag, an dem der Wert von 250 µg/m3 (98%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 350 µg/m3 (98%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) oder 350 µg/m3 (98%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 350 µg/m3 (98%-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) überschritten worden ist und der jeweilige höchste Stundenmittelwert.

Die Kenngrößen sind zu kennzeichnen, wenn die Verfügbarkeit der kontinuierlichen Meßsysteme weniger als 75% der Meßzeit betragen hat oder Ausfallzeiten von mehr als einer Woche aufgetreten sind.

7.2 Beurteilung der Entwicklung der Luftverunreinigung

Aus den Monatsmittelwerten sind übergreifende Mittelwerte für jeweils 12 Monate zu bilden (gleitende 12-Monatswerte). Bei diesem Auswerteverfahren werden Beginn und Ende des Beurteilungszeitraumes um jeweils einen Monat verschoben.

7.3 Beurteilung der für die Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände

Hinsichtlich der für die Entstehung der Luftverunreinigungen bedeutsamen Umstände sollen die Angaben in Emissionskatastern herangezogen werden. Hinsichtlich der für die Ausbreitung der Luftverunreinigungen bedeutsamen Umstände sollen die Meßwerte als Zeitreihe mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren archiviert werden. Für immissionsklimatologische Betrachtungen soll gemäß den Anforderungen der Ausbreitungsrechnung ausgewertet werden. Werden die Grenzwerte für Schwefeldioxid gemäß Anhang, Tabelle A Fußnote 1 der EG-Richtlinie 89/427/EWG überschritten, ist die Herkunft der Luftverunreinigung festzustellen.

7.4 Angabe der Meßergebnisse

7.4.1 Jährliche Angaben

Die Ergebnisse der Messungen und Auswertungen sollen nach den in Anhang E beigefügten Formularmustern angegeben werden. Die Lage der Meßstelle, Informationen über ihre Umgebung sowie sonstige für die Beurteilung der Meßergebnisse bedeutsame Einzelheiten sind in einer Meßstellenbeschreibung (Anhang E) anzugeben. Zur Berichterstattung an die EG-Kommission und für den Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag nach § 61 BImSchG werden die Meßergebnisse nach den in Anhang E beigefügten Formularmustern angegeben. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Umweltbundesamt einen Satz der ausgefüllten Formulare nach E 1 bis E 2.7.4 (oder entsprechende Datenträger). Die Meßergebnisse für Schwefeldioxid und Schwebstaub sowie für den Staubniederschlag und die Inhaltsstoffe werden jährlich bis zum 15. August, die Messergebnisse für Stickstoffoxid, Blei und Ozon werden jährlich bis zum 31. Mai, die übrigen Meßergebnisse bis zum 1. August übermittelt.

7.4.2 Angaben bei Überschreitung von Schwellenwerten

  1. Wird der in Anhang I Nummer 3 der EG-Richtlinie 92/72/ EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon festgesetzte Schwellenwert zur Unterrichtung der Bevölkerung in einem Kalendermonat überschritten, so übermitteln die zuständigen Landesbehörden dem Umweltbundesamt spätestens vor dem 25. Tag des darauffolgenden Monats Angaben gemäß Formularmuster E 2.7.3 oder durch entsprechende Datenträger über den Zeitpunkt der Überschreitung bzw. der Überschreitungen, die Dauer der Überschreitung bzw. der Überschreitungen und die während jedes Überschreitungszeitraumes festgestellte stündliche Höchstkonzentration.
  2. Wird der in Anhang I Nummer 4 der EG-Richtlinie 92/72/ EWG festgesetzte Schwellenwert für die Auslösung des Warnsystems im Laufe einer Woche (von Montag bis zum darauffolgenden Sonntag) überschritten, so übermitteln die zuständigen Landesbehörden dem Umweltbundesamt spätestens vor dem 25. Tag des darauffolgenden Monats Angaben gemäß Formularmuster E 2.7.4 oder durch entsprechende Datenträger über den Zeitpunkt der Überschreitung bzw. der Überschreitungen, die Dauer der Überschreitung bzw. der Überschreitungen und die während jedes Überschreitungszeitraums festgestellte stündliche Höchstkonzentration sowie einschlägige Daten, mit denen das Überschreiten erklärt werden kann.

7.5 Unterrichtung der Bevölkerung

Zur Unterrichtung der Bevölkerung sollen folgende Daten zur Veröffentlichung bereitgestellt werden:

  1. Für kontinuierliche Messungen täglich der Tagesmittelwert und der höchste Halbstundenmittelwert. Für Ozon ist anstelle des höchsten Halbstundenmittelwertes der höchste Stundenwert zu veröffentlichen; die Veröffentlichung der Ozondaten kann auf das Sommerhalbjahr (April bis September) beschränkt werden.
  2. monatlich der Monatsmittelwert und der 98 %-Wert;
  3. jährlich der Jahresmittelwert, der höchste Tages- und Monatsmittelwert, der 98%-Wert sowie
  4. für Ozon die Angaben nach Anhang IV der EG-Richtlinie 92/72/EWG vom 21. September 1992.

8. Aufhebung von Vorschriften

Die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Ermittlung von Immissionen in Belastungsgebieten - 4. BImSchVwV) vom 8. April 1975 (GMBl. S. 358) wird aufgehoben.

9. Inkrafttreten

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

.

Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften Anhang A

Im Mitteilungsblatt der EG wurden folgende Richtlinien veröffentlicht:

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Meßstellenauswahl Anhang B

B 1: Spezifizierung der Meßstellen anhand der Meßaufgaben

Meßstellen werden gemäß § 44 BImSchG sowie nach den Vorschriften der EG-Richtlinien in den Meßgebieten festgelegt, wobei die Fälle I bis III unterschieden werden. Bei der Auswahl und Festlegung der Meßstellen sind die in den EG-Richtlinien und die in Anhang B 2 festgelegten Grundsätze zu beachten.

Fall I Verkehrsbezogene Meßstellen

Meßstellen, an denen die Luftverunreinigungen überwiegend durch den Kraftfahrzeugverkehr hervorgerufen werden und an denen die höchsten Immissionen zu erwarten sind. Hierbei sind vor allem verkehrsreiche Straßenschluchten und Verkehrsknotenpunkte zu berücksichtigen, an denen sich regelmäßig Personen aufhalten und das Risiko besteht, daß die Immissionen die Immissionswerte der TA Luft oder die Immissionswerte des § 1 der 22. BImSchV erreichen oder überschreiten. Vorzugsweise werden folgende Meßobjekte festgestellt: NO2, Ruß, Blei und Benzo(a)pyren im Schwebstaub sowie ausgewählte flüchtige organische Einzelverbindungen (z.B. Benzol, Toluol, Xylol).

Fall II Industriebezogene Meßstellen

Meßstellen, an denen die Luftverunreinigungen überwiegend durch stationäre Quellen der Industrie hervorgerufen werden und an denen die höchsten Immissionen zu erwarten sind. Hierbei sind vor allem solche Orte zu berücksichtigen, an denen sich regelmäßig Personen aufhalten und das Risiko besteht, daß die Immissionen die Immissionswerte der TA Luft oder die Immissionswerte des § 1 der 22. BImSchV erreichen oder überschreiten. Die Auswahl der Meßobjekte richtet sich nach den örtlichen Emissionsverhältnissen. Vorzugsweise werden folgende Meßobjekte festgestellt: SO2, NO2, ausgewählte flüchtige organische Einzelverbindungen, Schwebstaub und Staubniederschlag einschließlich der Inhaltsstoffe, PAH im Schwebstaub.

Fall III Flächenbezogene Meßstellen

Meßstellen, an denen hohe Immissionen durch ubiquitäre Luftverunreinigungen vorherrschen und an denen diese für eine größere Fläche repräsentativ gemessen werden können. Die Anzahl der Meßstellen richtet sich nach der Ausdehnung des Untersuchungsgebietes, dem Abstand benachbarter Meßstellen, nach der Topographie und nach den räumlichen Unterschieden der Immissionen. Die Lage der Meßstellen ist so zu wählen, daß ein überwiegender direkter Einfluß von Quellen der unmittelbaren Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann.

Vorzugsweise werden folgende Meßobjekte festgestellt; SO2, NO2, O3, ausgewählte flüchtige organische Verbindungen (als Einzelverbindungen oder als Summe ohne Methan), Schwebstaub und Staubniederschlag einschließlich der Inhaltsstoffe, PAH im Schwebstaub.

B 2: Vorgehensweise bei der Meßstellenauswahl

Bei der Meßstellenauswahl für die Fälle I-III soll schrittweise vorgegangen werden:

1. Bestandsaufnahme durch systematisches Aufarbeiten verfügbarer Informationen aus dem Meßgebiet, insbesondere

2. Aufgrund der Bestandsaufnahme Feststellen oder Abschätzen von Gebieten, in denen die Erwartung besteht, daß die Immissionswerte der TA Luft oder die Immissionswerte des § 1 der 22. BImSchV erreicht oder überschritten werden oder sonstige schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten können.

3. In den nach B 2 Nr. 2 festgestellten Gebieten: Ermitteln der Orte, an denen sich Personen regelmäßig aufhalten und/oder an denen sich besonders schutzbedürftige Objekte befinden; Ermitteln der Gebiete, die durch ubiquitäre Luftverunreinigungen geprägt sind.

4. Unter den nach B 2 Nr. 3 ermittelten Orten Auswahl der Orte, an denen das Belastungsrisiko mutmaßlich am höchsten ist.

5. Bei Bedarf vorläufiges Festlegen von Meßstellen aufgrund der Bestandsaufnahme an den nach B 2 Nr. 4 ausgewählten Orten, um zeitlich befristete orientierende Messungen durchzuführen.

6. Endgültiges Festlegen von Meßstellen aufgrund der Bestandsaufnahme und der Ergebnisse orientierender Messungen nach B 2 Nr. 5., wobei für die Fälle I bis III ( Anhang B 1) folgende Gesichtspunkte bei der Festlegung des Ortes der Meßstellen besonders zu beachten sind:

Fall I Verkehrsbezogene Meßstellen

Verkehrsbezogene Immissionsmessungen an ausgewählten Belastungsschwerpunkten, die z.B. durch verkehrsreiche Straßenschluchten oder Verkehrsknotenpunkte geprägt sind, hierbei ist zu beachten:

liegen soll.

In jedem Bundesland sollen mindestens 2 Meßstellen an typischen Verkehrsschwerpunkten eingerichtet werden.

Fall II Industriebezogene Meßstellen

Industriebezogene Immissionsmessungen an ausgewählten Belastungsschwerpunkten, die durch stationäre Quellen geprägt sind, hierbei ist zu beachten:

Fall III Flächenbezogene Meßstellen

Flächenbezogene repräsentative Immissionsmessungen in Untersuchungsgebieten, die vorwiegend durch ubiquitäre Schadstoffe geprägt sind, hierbei ist zu beachten:

Es ist anzustreben, in jedem Meßgebiet mindestens eine flächenbezogene repräsentative Meßstelle ohne direkten Quelleinfluß einzurichten. Der Abstand benachbarter Meßstellen ist je nach Grösse und Homogenität des Untersuchungsgebietes festzulegen.

7. Die Immissionen sind in den Fällen II und III in der Regel in 1,5 m bis 4,0 m Höhe über Flur sowie in mehr als 1,5 in seitlichem Abstand von Bauwerken zu messen.

8. Die Lage der Meßstellen ist unter Berücksichtigung der Vorschriften in B 2 Nr. 4 regelmäßig alle 2-5 Jahre zu überprüfen und ggf. zu ändern.

9. Für jede Meßstelle ist eine ausführliche Beschreibung anzufertigen und bei einer wesentlichen Änderung fortzuschreiben ( Anhang E). Die Lage der Meßstellen ist durch die Angabe der Koordinaten im Gauss-Krüger-Netz sowie durch geographische Koordinaten zu kennzeichnen. Beim Errichten der Meßstellen sind die in Anhang C genannten Richtlinien zur Standortauswahl und Bauausführung automatischer Meßstationen zu beachten.

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Vorschriften, Normen und Richtlinien zur Immissionsmeßtechnik Anhang C

C 1: Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

C 2: Bundeseinheitliche Richtlinien zur Überwachung der Immissionen

C 3: DIN/ISO-Normen

N.-Titel Norm Ausgabe
- Luftbeschaffenheit, Allgemeine Gesichtspunkte, Begriffe 4225 5/86
- Luftbeschaffenheit, Allgemeine Gesichtspunkte, Einheiten 4226 1/81
- Luftbeschaffenheit, Verfahrenskenngrössen und verwandte Begriffe für Messverfahren zur Messung der Luftbeschaffenheit 6879 1/84
- Luftbeschaffenheit, Darstellung von Immissionsdaten in alphanumerischer Form 7168 12/87

C 4: VDI-Richtlinien

Messobjekt VDI-Richtlinie Ausgabe
Schwebstaub und Probenahme für Staubinhaltsstoffe 2463 Bl. 1 01/74
2463 Bl. 4 12/76
2463 Bl. 5, 6 12/87
2463 Bl. 7, 8 08/82
2463 Bl. 9 02/87
Blei im Schwebstaub 2267 Bl. 2, 3 02/83
Cadmium im Schwebstaub 2267 Bl. 6 03/87
Mehrkomponentenmessung organischer Verbindungen, Grundlagen 3482 Bl. 1 02/86
Kapillar-GC; Anreicherung an Aktivkohle; Desorption mit Lösemittel 3482 Bl. 4 11/84
Anreicherung aromatischer Kohlenwasserstoffe an Aktivkohle; Desorption mit Lösemittel 3482 Bl. 5 11/84
Probennahme organischer Verbindungen durch Anreicherung; thermische Desorption 3482 Bl. 6 07/88
Summe organischer Verbindungen mittels FID, Grundlagen 3483 Bl. 1 12/79
Staubniederschlag, Grundlagen 2119 Bl. 1 06/72
Staubniederschlag, Bergerhoff Gerät; Standardverfahren 2119 Bl. 2 06/72
Blei und Cadmium im Staubniederschlag 2267 Bl. 4 03/87
Thallium im Staubniederschlag 2267 Bl. 7 11/88
Benzol 3482 Bl. 4, 5 11/84
Schwefeldioxid 2451 Bl. 1 08/68
2451 Bl. 6 08/68
Ozon 2468 Bl. 1 05/78
2468 Bl. 6 07/79
Stickstoffdioxid 2453 Bl. 1 09/90
Kohlenmonoxid 2455 Bl. 1 08/70
2455 Bl. 2 10/70
Meteorologische Einflußgrössen:
Wind 3786 Bl. 2 07/88
Lufttemperatur 3786 Bl. 3 07/85
Luftfeuchte 3786 Bl. 4 07/85
Globalstrahlung 3786 Bl. 5 08/86
Niederschlag 3786 Bl. 7 07/85

.

Ermittlung von Kenngrößen Anhang D

50%-Werte (Mediane) und 98%-Werte der Summenhäufigkeitsverteilung werden nach der Rangplatzmethode ermittelt. Die einzelnen Messwerte für Luftverunreinigungen werden auf die Stellenzahl gerundet, wie die entsprechenden Immissions- oder Schwellenwerte. Sämtliche Werte (Tages-, Stunden- bzw. Halbstundenmittelwerte) werden der Grösse nach in aufsteigender Reihenfolge sortiert und entsprechend ihrem Rangplatz k in dieser Anordnung numeriert:

X1 ≤ X2 ≤ Xk ≤ Xk+1 ≤ XN

Tritt ein Wert mehrfach auf, so belegt er mehrere aufeinander folgende Plätze entsprechend seiner Häufigkeit. Der Rangplatz k für einen beliebigen Wert q der Summenhäufigkeitsverteilung ist der Wert des Produktes q × N mit N als Anzahl der tatsächlich gemessenen Werte.

Im Speziellen gilt:

- für den Median (50%-Wert) K50 = 1 + INT (0,50 × N)
- für den 98 %-Wert K98 = 1 + INT (0,98 × N),

INT (q × N) ist der ganzzahlige Anteil von q × N.

.

Formularmuster Anhang E

E 1 Meßstellenbeschreibung (für jede Meßstelle ein separates Formular)

Messstelle gemäß Anhang B 1:

Fall I [ ] Fall II [ ] Fall III [ ]

Sonstiges: [ ]

1. Meßnetz

Bundesland:

Zuständige Behörde:

Telefon: Telex: Telefax:

Messstelle in einem lokalen Messnetz [ ]
Messstelle in einem (über)regionalen Messnetz [ ]
Einzelmessstelle [ ] Sonstiges: [ ]
Untersuchungsgebiet/Messgebiet:
Bevölkerungszahl:
> 2 Mio [ ] 1-2 Mio [ ] 0,5-1 Mio [ ] 0,1-0,5 Mio [ ]
1000-100000 [ ] < 1000 (ländliches Gebiet) [ ]

2. Meßstelle

Name der Messstelle: Gemeinde/Bezirk: Postleitzahl: Straße:

Dauermeßstelle [ ] temporäre Messstelle [ ]
Rechtswert: und östliche Länge: ...° ... ´ ... "
Hochwert: und nördliche Breite: ...° ... ´ ... "
Höhe über NN (in m):
Meßhöhe über Grund (m):
Abstand vom Fahrbahnrand der nächstgelegenen Straße (m):

3. Lage der Meßstelle

Ebene [ ] Becken [ ] Tal [ ]
Hang [ ] Hügel [ ] Berg [ ]
Innenstadt [ ] Stadtrand [ ] ländlich [ ] Wald [ ]

4. Gemessene Luftverunreinigungen

SO2 [ ] NO [ ] NO2 [ ] CO [ ] O3 [ ] Summe VOC (-CH4) [ ]

VOC [ ] Einzelverbindungen:

Schwebstaub [ ] Ruß in der Luft [ ] Staubniederschlag [ ]

Inhaltsstoffe im:

- Schwebstaub: [ ]
- Staubniederschlag: [ ]
Sonstige Luftverunreinigungen: [ ]

5. Gemessene meteorologische Einflußgrößen

Windrichtung [ ] Windgeschwindigkeit [ ]
Lufttemperatur [ ] Niederschlag [ ]
Luftdruck [ ] Luftfeuchte [ ]
Globalstrahlung [ ] Sonstiges: [ ]

6. Meßstellenumgebung

Topographische Karte im Maßstab 1 : 25000 und Lageplan im Maßstab 1 : 1000, der die Umgebung der Messstelle im Umkreis von etwa 150 m darstellt, ist beizufügen Orographie:

Orientierung zu Verkehrswegen: vorherrschende Windrichtungen: Srömungshindernisse (Abstand/Höhe in m):

7. Straßentyp und Verkehrsdichte in der Meßstellennähe (im Umkreis von 100 m)

Größe und breite Straßen [ ]
Schmale Straßen [ ]
Straßenschlucht [ ]
Verkehrsdichte:

sehr gering [ ] gering [ ] mittel [ ] hoch [ ]

Zahl der Fahrzeuge/Tag:

8. Gebietsnutzung (im Umkreis von 500 Metern Radius)

Industrie: [ ] Handel: [ ] Gewerbe: [ ] Wohnen: [ ]
Erholung: [ ] Forstwirtschaft: [ ] Landwirtschaft: [ ] Sonstiges: [ ]

9. Abstand zu relevanten Emissionsquellen (in km)

Industrie: Gewerbe:
Wohnen: Verkehrswege:
Sonstige Quellen:

10. Einstufung der Immissionsbelastung

hoch [ ] durchschnittlich [ ] niedrig [ ]

E 2 Angabe der Meßergebnisse

E 2.1 arithmetische Mittelwerte für die Monate und das Kalenderjahr

Deutschland Meßstelle: PLZ: Rechtswert:

Bundesland: Gemeinde/Bezirk: Straße: Hochwert:

Monat SO2
mg/m3
NO
mg/m3
NO2
mg/m3
CO
mg/m3
O3
mg/m3
VOC(-CH4)
mg/m3
Schweb-
staub
mg/m3
Black-1)
Smoke
µg eiss/m3
Staubnie-
derschlag
g/(m2 ×d)
Pb im
Schwebstaub
µg/m3
Cd
µg/m3
Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr

Zeitraum: von _______________ bis ______________

1) µg eiss/m3 = µg equivalent international standard smoke /m3

E 2.2 98 %-Werte und maximale Halbstunden- bzw. Tagesmittelwerte (für Schwebstaub) für die Monate und das Kalenderjahr in mg/m3

Deutschland Messstelle: PLZ: Rechtswert:
Bundesland: Gemeinde/Bezirk: Straße: Hochwert:
Luftverun-
reinigung

Monat

SO2
98 % Max
NO
98% Max
NO2
98 % Max
CO
98 % Max
O3
98% Max
VOC(-CH4)
98% Max
Schwebstaub
98% Max
Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr

Zeitraum: von _______________ bis ______________

E 2.3 Gleitende 12-Monatswerte

arithmetische Mittelwerte MW und 98 %-Werte der Halbstunden- bzw. Tagesmittelwerte (Rangplatzmethode nach D 1)

Deutschland Messstelle: PLZ: Rechtswert:
Bundesland: Gemeinde/Bezirk: Straße: Hochwert:
Zeitraum: von bis
SO2 NO NO2 CO O3 VOC(-CH4) Schweb-
staub
Blake-Smoke
MW
mg/m3
98%
mg/m3
MW
mg/m3
98%
mg/m3
MW
mg/m3
98 %
mg/m3
MW
mg/m3
98 %
mg/m3
MW
mg/m3
98 %
mg/m3
MW
mg/m3
98 %
mg/m3
MW
mg/m3
98%
mg/m3
MW
mg eins/m3
98%
mg eins/m3
Jan.-Dez.

Febr.-Jan.

März-Febr.

Apr.-März

Mai-April

Juni-Mai

Juli Juni

Aug. Juli

Sept.-Aug.

Okt.-Sept.

Nov.-Okt.

Dez.-Nov.

Beginn der gleitenden Mittelung:

1) µg eiss/m3 = µg equivalent international standard smoke/m3

E 2.4 Kenngrössen für SO2 und Schwebstaub in µg/m3 zur Berichterstattung an die EG-Kommission gemäß Nr. 7.4.1

Deutschland 50%: Medianwert MW: Mittelwert 98%-Wert
Bundesland: Max: maximaler Tageswert


Luftver-
unreinigung
SO2 Schwebstaub, gravimetrisch nach Anhang IV
1. 4. 19 1. 3. 19.... 1. 10. 19 1. 3. 19. ... 1.4. 19 1.3. 19.... 1. 10.19..

31.3. 19...

Messstelle 50% MW 98/o Max 50% MW Max 50% MW 98% Max 50%

E 2.5 Berichterstattung an die EG-Kommission bei kurzfristiger Überschreitung von Schwellenwerten

Deutschland Messstelle: PLZ: Rechtswert:
Bundesland: Gemeinde/Bezirk: Strasse: Hochwert:
Zeitraum: von _______________ bis ______________

Die SO2-Konzentrationen (Tagesmittel) von 0,250 bzw. 0,350 mg/m3 (nach EG-Richtlinie 89/427/EWG Anhang, Tabelle A, Fussnote 1) würden an mehr als an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten:

ja: [ ] nein: [ ]

Datum
mg/m3


Ursachen für die festgestellten Überschreitungen geschätzer Beitrag in %
- lokale Quellen [ ] [ ]
-, regionale Quellen [ ] [ ]
- überregionale Quellen mit grenzüberschreitendem Ferntransport [ ] [ ]
- sonstige Ursachen [ ] [ ]
- ggf. weitere Erläuterungen [ ] [ ]

E 2.6 Kenngrößen für Blei und NO2 in µg/m3 zur Berichterstattung an die EG-Kommission

Deutschland MW: Mittelwert
98% : 98%-Wert
Bundesland: Max: maximaler Tagesmittelwert
Luftverunreinigung


Messstelle

Blei NO2
1. 1. 19 .... - 31. 12. 19.... 1. 1. 19 ..... - 31.2. 19....
MW MW 98 %-Wert




Charakterisierung der Messstellen (Quellenbezug)
a) Messstelle verkehrsbezogen
b) Messstelle industriebezogen
c) Messstelle flächenbezogen

E 2.7.1 Kenngrößen für Ozon in µg/m3 zur Berichterstattung an die EG-Kornmission gemäß Art. 6 (1) der Ozon-Richtlinie 92/72/EWG

Deutschland: Zeitbasis der Mittelwerte (1 h bzw. 8 h)
Bundesland: 50 %-Wert bzw. 98%-Wert gemäss Anhang III der Ozon-Richtlinie
Jahr:
Messstelle höchster Mittelwert Median 98 %-Wert
1 h 8 h 1 h 8 h 1 h 8 h

E 2.7.2 Überschreitungen der in Anhang I, Nr. 1 und 2 der Ozon-Richtlinie (92/72/EWG) festgelegten Schwellenwerten

Deutschland a: Zahl der Überschreitungen
Bundesland: b: Beginn der Überschreitungen (Tag, Std.)
Jahr: Monat: c: Dauer der Überschreitungen (Std.)
Messstelle Gesundheitsschutz Vegetationsschutz
gleitende 8 h - Mittel > 110 µg/m3 1 h - Mittel > 200 µg/m3 24 h - Mittel > 65 µg/m3
a b c a b c a b c

1) Der Mittelwert über acht Stunden ist ohne Überlappung; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 12-20 Uhr, 16x24 Uhr) berechnet. Was die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich zu übermittelnden Angaben betrifft, so ist der Mittelwert über acht Stunden gleitend: Der arithmetische Mittelwert wird berechnet, indem der momentane Stundenwert h mit den vorangehenden sieben einzelnen Stundenwerten gemittelt wird.

Erläuterung der Überschreitungen:

E 2.7.3 Überschreitungen des in Anhang I Nr. 3 der Ozon-Richtlinie (92/72/EWG) festgelegten Schwellenwertes zur Unterrichtung der Bevölkerung

Deutschland a: Beginn der Überschreitung (Tag, Std.)
Bundesland: b: Dauer der Überschreitung (Std.)
Jahr: Monat: c: stündliche Höchstkonzentration in µg/m3 jedes Überschreitungszeitraumes
Messstelle Unterrichtung der Bevölkerung
1 h - Mittel > 180 µg/m3
a b c

Erläuterung der Überschreitungen:

E 2.7.4 Überschreitungen des in Anhang I Nr. 4 der Ozon-Richtlinie (92/72/EWG) festgelegten Schwellenwertes zur Auslösung des Warnsystems

Deutschland a: Beginn der Überschreitung (Tag, Std.)
Bundesland: b: Dauer der Überschreitung (Std.)
Jahr: Monat: c: stündliche Höchstkonzentration in µg/m3 jedes Überschreitungszeitraumes
Messstelle Auslösung des Warnsystems
1 h - Mittel > 360 µg/m3
a b c

Erläuterung der Überschreitungen:


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