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5. BImSchVwV - Emissionskataster in Untersuchungsgebieten
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 24. April 1992
(GMBl. S. 317, ber. GMBl. 1993, S. 343)


Nach § 46 Abs. 1 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt die Grundsätze, die von den zuständigen Behörden bei der Aufstellung und Ergänzung der Emissionskataster für die nach § 44 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Verordnung festgesetzten Untersuchungsgebiete zu beachten sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:

2.1 Emissionen

die von Anlagen und Fahrzeugen ausgehenden Luftverunreinigungen;

2.2 Emissionsfaktoren

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten, umgeschlagenen oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie, bei Kraftfahrzeugen auch zur Fahrleistung;

2.3 Emittentengruppen

  1. Genehmigungsbedürftige Anlagen die im Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838), ber. 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2044), genannten Anlagen, soweit für diese Emissionserklärungen nach der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) abgegeben werden müssen;
  2. Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen die Anlagen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), sowie sonstige Feuerungsanlagen;
  3. Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
    aa) Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218),
    bb) die Anlagen nach der Siebten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),
    cc) andere nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, insbesondere Anlagen zur Verwertung von Reststoffen, insofern von ihnen Emissionen ausgehen, Lackierereien, Druckereien, Räucher- und Röstanlagen, Tankstellen, stationäre Verbrennungsmotoren (ausgenommen Notstromaggregate), Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen; soweit in ihnen organische Lösemittel eingesetzt werden, sie aber nicht unter die 2. BImSchV fallen, landwirtschaftliche Tierhaltung; soweit die Emissionen dieser Anlagen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind,
  4. Anlagen der Bundesbahn, der Bundespost und der Bundeswehr, sowie Anlagen des sonstigen militärischen Bereiches; soweit die Emissionen dieser Anlagen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind;
  5. Verkehr
    die Fahrzeuge und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs jeweils einschließlich des Werksverkehrs, die Flugplätze einschließlich der Flugbewegungen bis zu einer Höhe von 300 m, und der Verkehr in der Landwirtschaft und im militärischen Bereich; soweit die Emissionen für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlich sind.

2.4 Quellen

der Ort des Übertritts der Emissionen in die Atmosphäre, wobei Punkt-, Linien- und Flächenquellen unterschieden werden.

3 Aufstellung des Emissionskatasters

3.1 Allgemeines

In das Emissionskataster sind die Luftverunreinigungen, die von den Emittentengruppen nach Nummer 2.3 ausgehen, vorrangig als Einzelstoffe aufzunehmen; Summenbegriffe sind soweit wie möglich zu vermeiden. Für das Emissionskataster sind insbesondere die Luftverunreinigungen zu erheben, die zur Darstellung folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen erforderlich sind: - Staub

3.2 Art und Umfang der Erhebung

3.2.1 Allgemeines

Für die Ermittlung der Emissionen ist die Systematik der Emissionserklärung nach der Emissionserklärungsverordnung zugrunde zu legen. In Fällen, in denen keine spezifischen anlagenbezogenen Kenntnisse des Emissionsverhaltens vorliegen, dürfen verallgemeinerte Kennwerte, insbesondere Emissionsfaktoren, zur Berechnung der Emissionen verwendet werden. Dabei sind die zwischen den Ländern abgestimmten verallgemeinerten Kennwerte, insbesondere Emissionsfaktoren, zu nutzen; regionalen Besonderheiten soll dabei Rechnung getragen werden. Werden verallgemeinerte Kennwerte, insbesondere Emissionsfaktoren, verwendet, die nicht zwischen den Ländern abgestimmt sind, sind diese besonders zu begründen.

Die Emissionen sind so zu ermitteln und zu ordnen, daß die Ergebnisse für die Darstellungen nach Nummer 4, für Ausbreitungsrechnungen sowie für die Festlegung von Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Luftreinhalteplänen nach § 47 des Bundes-Immissonsschutzgesetzes, verwendet werden können.

3.2.2 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für die Emittentengruppe nach Nummer 2.3 Buchstabe a sind die Angaben nach § § 4 und 5 der Emissionserklärungsverordnung nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit aufzunehmen. Soweit die Emissionen nach § 4 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung nicht im einzelnen anzugeben sind, hat die zuständige Behörde die Emissionen dieser Anlagen zu ermitteln.

3.2.3 Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BImSchG) haben die für die Feststellung der Emissionen benötigten Angaben zu erheben und die Emissionen zu ermitteln.

3.2.4 Verkehr

Die Emissionen sind auf der Basis der Art und Anzahl der bewegten Fahrzeuge, des Verkehrsablaufs und entsprechender Emissionsfaktoren zu bestimmen. Für die Ermittlung der Verkehrsabläufe sind auch statistische Daten zu berücksichtigen (z.B. Verkehrszählungen, Verkehrsstatistiken z.B. von Flughäfen, der Deutschen Bundesbahn oder der Schiffahrtsverwaltung).

4 Darstellung und Fortschreibung des Emissionskatasters

4.1 Räumliche und zeitliche Verteilung

Die Emissionen sind für den Zeitraum eines Kalenderjahres für quadratische Flächen mit einer Seitenlänge von 1 km unter Zugrundelegung des Gauss-Krüger-Gitternetzes darzustellen. Für Untersuchungen in belasteten Schwerpunktbereichen können auch Darstellungen mit höherer räumlicher und zeitlicher Auflösung erforderlich werden. Im Verkehrsbereich können bei hohem Verkehrsaufkommen auch Liniendarstellungen (Straßenzüge) gewählt werden.

4.2 Form der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Ergebnisse des Emissionskatasters soll in tabellarischer und kartographischer Form erfolgen. Die Darstellung der Gesamtemissionen erfolgt zusammenfassend für ein Kalenderjahr und ist mit einer Kennzeichnung der Anteile der einzelnen Emittentengruppen zu versehen.

4.3 Fortschreibung des Emissionskatasters

Das Emissionskataster ist für die Emittentengruppe nach Nummer 2.3 Buchstaben A und c jeweils nach Ablauf von zwei Jahren und für die übrigen Emittentengruppen in der Regel jeweils nach Ablauf von sechs Jahren neu zu erstellen.

5 Aufhebung von Vorschriften

Die Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 30. Januar 1979 (GMBl. S. 42) wird aufgehoben.

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Emissionsfaktoren für kleingewerbliche Anlagen  Anhang 2

2.1 Umschlag von Vergaserkraftstoff

Emittierte gas- und dampfförmige organische Verbindungen in kg je Tonne umgeschlagener Kraftstoff

Befüllte Tankart*

Emittierte Luftverunreinigung

Kessel-
wagen
Tank-
schiff
Straßen-
tankwagen
Unter-
flurtank
PKW-
Tank
Gas- und dampfförmige organische Verbindungen 0,4 0,4 0 6 1,4 1,4
* ohne Einrichtungen zur Emissionsverminderung

2.2 Chemischreinigungen

Emittierte gas- und dampfförmige organische Verbindungen in kg je Tonne Reinigungsgut

Grad der Emissionsverminderung

Emittierte Luftverunreinigung

hoher
Wirkungsgrad
(um 80%)
mittlerer
Wirkungsgrad
(um 60%)
Gas- und dampfförmige organische Verbindungen 15 50

2.3 Fleischräuchereien

Emittierte Luftverunreinigungen in kg je Tonne Frischfleisch

Einrichtungen zur Emissionsverminderung

Emittierte Luftverunreinigung

mit ohne
Staub

Kohlenmonoxid

Kohlenwasserstoffe

Aldehyde

Organische Säuren

0,05

0

0

0,025

0,05

0,15

0,3

0,035

0,04

0,10

Die Angaben sind auf das Verhältnis von 110 kg Fleisch je kg Holz bezogen.

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Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr  Anhang 3

3.1 PKW mit Otto- und Dieselmotoren

Emittierte Luftverunreinigungen in g je Fahrzeug und Stunde für verschiedene Fahrgeschwindigkeiten

Emittierte Luft- verunreinigung Mittlere Fahrgeschwindigkeit in km/h Konstante
Fahrge-
schwindig-
keit in km/h
    5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 100
Kohlenmonoxid 320 440 550 650 720 790 860 910 960 1000 1030 1070 1100 1440
Schwefeldioxid 0,52 0,84 1,14 1,36 1,54 1,68 1,82 1,96 2,08 2,20 2,32 2,42 2,54 4,82
Stickoxide (als NO2) 1,3 7,5 15,5 23,7 31,7 40,0 48,5 57,5 67,5 78,0 89,5 100 112 372
Gas- und dampf-förmige organische Verbindungen a 34,0 46,0 56,5 65,5 72,5 77,5 82,5 86,5 90,0 92,0 94,0 95,5 96,5 119
Blei- und Bleiverbindungen (als Pb) 0 11 0,15 0,21 0,26 0,30 0,33 0,36 0,39 0,42 0,44 0,46 0,48 0,50 0,94
Massengehalt an Schwefel im Dieselkraftstoff 0,3%
a) FID-Messungen

3.2 LKW mit Dieselmotoren

Emittierte Luftverunreinigungen in g je Fahrzeug und Stunde für verschiedene Fahrgeschwindigkeiten

Emittierte Luftverunreinigung Mittlere Fahrgeschwindigkeit
in km/h
Konstante Fahrgeschwindigkeit
in km/h
10 20 30 40 50 60 85
Kohlenmonoxid 75 150 210 280 350 420 600
Schwefeldioxid 1 13 25 36 48 60 70 100
Stickoxide (als NO2) 35 70 100 140 170 200 280
Gas- und dampfförmige organische Verbindungen 9 18 26 34 42 50 70
Ruß 5 9 13 17 21 25 36
1) Massengehalt an Schwefel im Dieselkraftstoff 0,3 %
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