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5. BImSchVwV - Emissionskataster in Untersuchungsgebieten
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vom 24. April 1992
(GMBl. S. 317, ber. GMBl. 1993, S. 343)
Nach § 46 Abs. 1 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), erläßt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt die Grundsätze, die von den zuständigen Behörden bei der Aufstellung und Ergänzung der Emissionskataster für die nach § 44 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Verordnung festgesetzten Untersuchungsgebiete zu beachten sind.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:
2.1 Emissionen
die von Anlagen und Fahrzeugen ausgehenden Luftverunreinigungen;
2.2 Emissionsfaktoren
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten, umgeschlagenen oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie, bei Kraftfahrzeugen auch zur Fahrleistung;
2.3 Emittentengruppen
2.4 Quellen
der Ort des Übertritts der Emissionen in die Atmosphäre, wobei Punkt-, Linien- und Flächenquellen unterschieden werden.
3 Aufstellung des Emissionskatasters
3.1 Allgemeines
In das Emissionskataster sind die Luftverunreinigungen, die von den Emittentengruppen nach Nummer 2.3 ausgehen, vorrangig als Einzelstoffe aufzunehmen; Summenbegriffe sind soweit wie möglich zu vermeiden. Für das Emissionskataster sind insbesondere die Luftverunreinigungen zu erheben, die zur Darstellung folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen erforderlich sind: - Staub
3.2 Art und Umfang der Erhebung
3.2.1 Allgemeines
Für die Ermittlung der Emissionen ist die Systematik der Emissionserklärung nach der Emissionserklärungsverordnung zugrunde zu legen. In Fällen, in denen keine spezifischen anlagenbezogenen Kenntnisse des Emissionsverhaltens vorliegen, dürfen verallgemeinerte Kennwerte, insbesondere Emissionsfaktoren, zur Berechnung der Emissionen verwendet werden. Dabei sind die zwischen den Ländern abgestimmten verallgemeinerten Kennwerte, insbesondere Emissionsfaktoren, zu nutzen; regionalen Besonderheiten soll dabei Rechnung getragen werden. Werden verallgemeinerte Kennwerte, insbesondere Emissionsfaktoren, verwendet, die nicht zwischen den Ländern abgestimmt sind, sind diese besonders zu begründen.
Die Emissionen sind so zu ermitteln und zu ordnen, daß die Ergebnisse für die Darstellungen nach Nummer 4, für Ausbreitungsrechnungen sowie für die Festlegung von Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Luftreinhalteplänen nach § 47 des Bundes-Immissonsschutzgesetzes, verwendet werden können.
3.2.2 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Für die Emittentengruppe nach Nummer 2.3 Buchstabe a sind die Angaben nach § § 4 und 5 der Emissionserklärungsverordnung nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit aufzunehmen. Soweit die Emissionen nach § 4 Abs. 2 der Emissionserklärungsverordnung nicht im einzelnen anzugeben sind, hat die zuständige Behörde die Emissionen dieser Anlagen zu ermitteln.
3.2.3 Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BImSchG) haben die für die Feststellung der Emissionen benötigten Angaben zu erheben und die Emissionen zu ermitteln.
3.2.4 Verkehr
Die Emissionen sind auf der Basis der Art und Anzahl der bewegten Fahrzeuge, des Verkehrsablaufs und entsprechender Emissionsfaktoren zu bestimmen. Für die Ermittlung der Verkehrsabläufe sind auch statistische Daten zu berücksichtigen (z.B. Verkehrszählungen, Verkehrsstatistiken z.B. von Flughäfen, der Deutschen Bundesbahn oder der Schiffahrtsverwaltung).
4 Darstellung und Fortschreibung des Emissionskatasters
4.1 Räumliche und zeitliche Verteilung
Die Emissionen sind für den Zeitraum eines Kalenderjahres für quadratische Flächen mit einer Seitenlänge von 1 km unter Zugrundelegung des Gauss-Krüger-Gitternetzes darzustellen. Für Untersuchungen in belasteten Schwerpunktbereichen können auch Darstellungen mit höherer räumlicher und zeitlicher Auflösung erforderlich werden. Im Verkehrsbereich können bei hohem Verkehrsaufkommen auch Liniendarstellungen (Straßenzüge) gewählt werden.
4.2 Form der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Ergebnisse des Emissionskatasters soll in tabellarischer und kartographischer Form erfolgen. Die Darstellung der Gesamtemissionen erfolgt zusammenfassend für ein Kalenderjahr und ist mit einer Kennzeichnung der Anteile der einzelnen Emittentengruppen zu versehen.
4.3 Fortschreibung des Emissionskatasters
Das Emissionskataster ist für die Emittentengruppe nach Nummer 2.3 Buchstaben A und c jeweils nach Ablauf von zwei Jahren und für die übrigen Emittentengruppen in der Regel jeweils nach Ablauf von sechs Jahren neu zu erstellen.
5 Aufhebung von Vorschriften
Die Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 30. Januar 1979 (GMBl. S. 42) wird aufgehoben.
| Emissionsfaktoren für kleingewerbliche Anlagen | Anhang 2 |
2.1 Umschlag von Vergaserkraftstoff
Emittierte gas- und dampfförmige organische Verbindungen in kg je Tonne umgeschlagener Kraftstoff
| Befüllte Tankart*
Emittierte Luftverunreinigung | Kessel- wagen | Tank- schiff | Straßen- tankwagen | Unter- flurtank | PKW- Tank |
| Gas- und dampfförmige organische Verbindungen | 0,4 | 0,4 | 0 6 | 1,4 | 1,4 |
| * ohne Einrichtungen zur Emissionsverminderung | |||||
2.2 Chemischreinigungen
Emittierte gas- und dampfförmige organische Verbindungen in kg je Tonne Reinigungsgut
| Grad der Emissionsverminderung
Emittierte Luftverunreinigung | hoher Wirkungsgrad (um 80%) | mittlerer Wirkungsgrad (um 60%) |
| Gas- und dampfförmige organische Verbindungen | 15 | 50 |
2.3 Fleischräuchereien
Emittierte Luftverunreinigungen in kg je Tonne Frischfleisch
| Einrichtungen zur Emissionsverminderung
Emittierte Luftverunreinigung | mit | ohne |
| Staub
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Aldehyde Organische Säuren | 0,05
0 0 0,025 0,05 | 0,15
0,3 0,035 0,04 0,10 |
| Die Angaben sind auf das Verhältnis von 110 kg Fleisch je kg Holz bezogen. | ||
| Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr | Anhang 3 |
3.1 PKW mit Otto- und Dieselmotoren
Emittierte Luftverunreinigungen in g je Fahrzeug und Stunde für verschiedene Fahrgeschwindigkeiten
| Emittierte Luft- verunreinigung | Mittlere Fahrgeschwindigkeit in km/h | Konstante Fahrge- schwindig- keit in km/h | ||||||||||||
| 5 | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 45 | 50 | 55 | 60 | 100 | ||
| Kohlenmonoxid | 320 | 440 | 550 | 650 | 720 | 790 | 860 | 910 | 960 | 1000 | 1030 | 1070 | 1100 | 1440 |
| Schwefeldioxid | 0,52 | 0,84 | 1,14 | 1,36 | 1,54 | 1,68 | 1,82 | 1,96 | 2,08 | 2,20 | 2,32 | 2,42 | 2,54 | 4,82 |
| Stickoxide (als NO2) | 1,3 | 7,5 | 15,5 | 23,7 | 31,7 | 40,0 | 48,5 | 57,5 | 67,5 | 78,0 | 89,5 | 100 | 112 | 372 |
| Gas- und dampf-förmige organische Verbindungen a | 34,0 | 46,0 | 56,5 | 65,5 | 72,5 | 77,5 | 82,5 | 86,5 | 90,0 | 92,0 | 94,0 | 95,5 | 96,5 | 119 |
| Blei- und Bleiverbindungen (als Pb) | 0 11 | 0,15 | 0,21 | 0,26 | 0,30 | 0,33 | 0,36 | 0,39 | 0,42 | 0,44 | 0,46 | 0,48 | 0,50 | 0,94 |
| Massengehalt an Schwefel im Dieselkraftstoff 0,3% a) FID-Messungen | ||||||||||||||
3.2 LKW mit Dieselmotoren
Emittierte Luftverunreinigungen in g je Fahrzeug und Stunde für verschiedene Fahrgeschwindigkeiten
| Emittierte Luftverunreinigung | Mittlere Fahrgeschwindigkeit in km/h | Konstante Fahrgeschwindigkeit in km/h | |||||
| 10 | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 85 | |
| Kohlenmonoxid | 75 | 150 | 210 | 280 | 350 | 420 | 600 |
| Schwefeldioxid 1 | 13 | 25 | 36 | 48 | 60 | 70 | 100 |
| Stickoxide (als NO2) | 35 | 70 | 100 | 140 | 170 | 200 | 280 |
| Gas- und dampfförmige organische Verbindungen | 9 | 18 | 26 | 34 | 42 | 50 | 70 |
| Ruß | 5 | 9 | 13 | 17 | 21 | 25 | 36 |
| 1) Massengehalt an Schwefel im Dieselkraftstoff 0,3 % | |||||||
| ENDE | |