Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3392)



Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

Die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter "und Emissionsberichte" gestrichen.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben A und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25.  "Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben A und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25."

3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "oder ein Emissionsbericht" gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1 Betriebseinrichtung
eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und des Emissionsberichts" gestrichen.

b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Anhang 2" durch das Wort "Anhang" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen Emissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 entspricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten Stoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte überschritten sind.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Emissionserklärung und Emissionsbericht sind" durch die Wörter "Die Emissionserklärung ist" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.  "Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen."

6. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger

(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr 2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 15. Juni verlängern. Für einen Emissionsbericht kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die spätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die Kommission nach Absatz 4 nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen Emissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder die Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben worden ist.

(4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die von diesem beauftragte Stelle.

 " § 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger

(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens biszum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist."

7. Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.

.

Betriebseinrichtung  Anhang 1


Anlagen 1, aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt Nummer gemäß
Anhang I der RL 96/61/EG
Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung
2000/479/EG Anhang A3 definiert ist
    I. Energiewirtschaft
1.1; 1.4; 1.5; 8.2 1.1 Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung > 50 MW
4.4 1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien
1.11 1.3 Kokereien
1.14 1.4 Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen
    II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
3.1 2.1 Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
3.2 2.2 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität > 2,5 t/Stunde
3.6 2.3.a Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung > 20 t Rohstahl/Stunde
3.11 2.3.b Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern (Schlagenergie > 50 kJ/Hammer bei einer Wärmeleistung > 20 MW)
3.9 2.3.c Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität > 2 t Rohstahl/Stunde
3.7 2.4 Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität > 20 t/Tag
3.3 2.5.a Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
3.4; 3.8 2.5.b Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität > 4 t/Tag bei Blei und Kadmium oder > 20 t/Tag bei allen anderen Metallen
3.10 2.6 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder > 30 m2
    III. Mineralverarbeitende Industrie
2.3; 2.4 2 3.1 Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität > 50 t/Tag oder von Kalk mit einer Produktionskapazität > 50 t/Tag
2.8 3.3 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität > 20 t/Tag
2.11 3.4 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität > 20 t/Tag
2.10 3.5 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit einer Ofenkapazität > 4 m3 und einer Besatzdichte > 300 kg/m3
2.6 3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
    IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen
4.1a - 4.1 k 4.1 Herstellung von organischen Grundchemikalien
4.11- 4.1 p 4.2 Herstellung von anorganischen Grundchemikalien
4.1 q 4.3 Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)
4.1 r 4.4 Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
4.1t 4.6 Herstellung von Explosivstoffen
4.1s;4.3 4.5 Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
    V. Abfallbehandlung
8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 8.10a; 8.11aa; 8.11bb; 8.11cc; 8.11dd; 8.11ff; 8.12; 8.13 5.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität > 10 t/Tag
8.1 5.2 Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität > 3 t/ Stunde
8.6b; 8.8b; 8.10b 5.3 Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität > 50 t/Tag
8.13; 8.14 5.4 Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität > 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von > 25.000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertabfällen
    VI. Sonstige Industriezweige
6.1 6.1.a Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
6.2 6.1.b Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität > 20 t/Tag
10.10 6.2 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/Tag
7.14 6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität > 12 t/Tag
7.2 6.4.a Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) > 50 t/Tag
  6.4.b Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen:
7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; 7.31 a; 7.34a - aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität > 75 t/Tag-
7.19; 7.20; 7.21; 7.22; 7.23; 7.24; 7.27; 7.28b; 7.29; 7.30; 7.31 b; 7.34b - aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität > 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
7.32 6.4.c Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge > 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert)
7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 7.16; 7.17 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/Tag
7.1 a; 7.1 b; 7.1c; 7.1 d 6.6.a Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit > 40.000 Plätzen für Geflügel
7.l g 6.6.b Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit > 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine > 30 kg)
7.1h 6.6.c Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit > 750 Plätzen für Zuchtsäue
5.1 6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität > 150 kg/h oder > 200 Jahr
4.7 6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren
1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der Spalte "Quellenkategorien" festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten.
2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären.

.

Emissionsbericht  Anhang 3


Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionsbericht
  • Erklärungszeitraum
  • Ansprechpartner/-in des Emissionsberichts
    • Name
    • Telefon/Fax/Email-Adresse
  • Ort, Datum
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
Betreiber
  • Name
  • Anschrift
    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer
Sind die Angaben zu Namen und Anschrift des Betreibers identisch mit den Angaben zu Namen und Standort der Betriebseinrichtung, entfallen die Angaben zum Betreiber.
Betriebseinrichtung
  • IdentifikationsnummerderBetriebseinrichtung
  • Name
  • Standort
    • Postleitzahl
    • Ort/Ortsteil
    • Straße/Nummer
  • Geographische Koordinaten
  • Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
  • Zuständige Behörde
  • Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) und wirtschaftliche Haupttätigkeit
  • Aufzählung der Haupttätigkeit und der übrigen Tätigkeiten nach Anhang 1 mit den zugehörigen NOSE-P-Codes
  • Emittierter Stoff nach Stoffliste Anhang 4
    • Jahresfracht der Betriebseinrichtung [kg/a]
    • Ermittlungsart der Jahresfracht
      • M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
Die geografischen Koordinaten sind nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. Sie beziehen sich auf den Mittelpunkt der Betriebseinrichtung. Die Genauigkeit soll in der Größenordnung von 100 Metern liegen.

Emissionen einer Betriebseinrichtung in die Luft, die den Schwellenwert von Anhang 4 überschreiten, sind als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei nach § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.

.

Stoffdaten  Anhang 4
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Luft
in kg/Jahr
1. Umweltprobleme
CH4   100.000
CO   500.000
CO2   100.000 000
HFC   100
N2O   10.000
NH3   10.000
NMVOC   100.000
NOx als NO2 100.000
PFC   100
SF6   50
SOx als SO2 150.000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen als As-gesamt 20
Cd und Verbindungen als Cd-gesamt 10
Cr und Verbindungen als Cr-gesamt 100
Cu und Verbindungen als Cu-gesamt 100
Hg und Verbindungen als Hg-gesamt 10
Ni und Verbindungen als Ni-gesamt 50
Pb und Verbindungen als Pb-gesamt 200
Zn und Verbindungen als Zn-gesamt 200
3. chlorhaltige org. Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   1000
Dichlormethan (DCM)   1000
Hexachlorbenzol (HCB)   10
Hexachlorcyclohexan (HCH)   10
PCDD+PCDF (Dioxine/Furane) als Teq 0,001
Pentachlorphenol (PCP)   10
Tetrachlorethen (PER)   2000
Tetrachlormethan (TCM)   100
Trichlorbenzol (TCB)   10
1,1,1-Trichlorethan (TCE)   100
Trichlorethen (TRI)   2000
Trichlormethan   500
4. sonstige org. Verbindungen
Benzol   1000
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (inklusive) 1   50
5. sonstige Verbindungen
Chlor und andere anorganische Chlorverbindungen als HCl 10.000
Fluor und anorganische Fluorverbindungen als HF 5 000
HCN   200
P M 10   50.000
1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren.

__________________________

1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712).

b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe "Anhang 2" durch das Wort "Anhang" ersetzt.

c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:

alt neu

Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionserklärung
  • Erklärungszeitraum
  • Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
    • Name
    • Telefon/Fax/Email-Adresse
    • Ort, Datum
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
Betreiber 1
  • Name
  • Anschrift
    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer
 
Werk/Betriebs 1
  • Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
  • Name
  • Standort
    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer
  • Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
  • Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code)
 
Quellen
  • Beschreibung
    • Nummer
    • Bezeichnung
    • Art
  • Nummer der Anlage
  • Lage
    • Rechtswert der Quelle [m]
    • Hochwert der Quelle [m]
  • Maße
    • Fläche [m2]
    • Geometrische Höhe [m]
    • Länge [m]
    • Breite [m]
Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise

den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle.

Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Anlagen 1
  • Nummer
  • Bezeichnung
  • Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
  • Installierte Leistung/Kapazität
    • Maßzahl
    • Einheit
    • Bezug
  • Auslastung [%]
  • Betriebsstunden [h/a]
  • Betriebszeitraum (von/bis)
Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein.

Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.

Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) 1
  • Nummer der Anlage
  • Nummer
  • Bezeichnung
  • Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
  • Installierte Leistung/Kapazität
    • Maßzahl
    • Einheit
    • Bezug
  • Auslastung [%]
  • Betriebsstunden [h/a]
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) sind Teile oder Nebeneinrichtungen der Anlage, die für sich oder mit anderen Teilen zusammen nach einer anderen Nummer gemäß dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären und zusammen mit der Anlage genehmigt oder angezeigt wurden.
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
  • Bezeichnung
  • Verwendungsart
  • Heizwert (unterer) [kJ/kg]
  • Massenstrom [t/a]
  • Zusammensetzung
    • Bezeichnung
    • Massengehalt [%]
Anzugeben sind nur die Stoffe (z.B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind.

Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z.B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben.

Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden.

Emissionsverursachender Vorgang
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
  • Nummer der Quelle
  • Nummer
  • Art
  • Bezeichnung
  • Zeitliche Lage (Stunden/Monat)
  • Gesamtdauer [h/a]
  • Abgas
    • Reinigungsart
    • Volumenstrom [m3/h]
    • Feuchte [Vol-%]
    • Temperatur [°C]
Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z.B. Normal-, An- und Abfahrbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.

Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).

Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normzustand (273 K; 1013 hPa) zu beziehen.

Emissionen
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
  • Nummer der Quelle
  • Nummer des emissionsverursachenden Vorganges
  • Emittierter Stoff
    • Bezeichnung
    • Aggregatzustand
    • Konzentration [mg/m3] oder Emissionmassenstrom [kg/h]
  • Jahresfracht [kg/a]
  • Ermittlungsart der Jahresfracht
    • M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.

Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z.B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden.

Die Konzentration ist trocken für den Normzustand (273 K, 1013 hPa) anzugeben.

1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
 " Anhang
Emissionserklärung
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionserklärung
  • Erklärungszeitraum
  • Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
  • Name
  • Telefon/Fax/Email-Adresse
  • Ort, Datum
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
Betreiber 1)
  • Name
  • Anschrift
  • Postleitzahl
  • Ort, Ortsteil
  • Straße/Nummer
 
Werk/Betrieb 1)
  • Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
  • Name
  • Standort
  • Postleitzahl
  • Ort, Ortsteil
  • Straße/Nummer
  • Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
  • Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code)
 
Quellen
  • Beschreibung
  • Nummer
  • Bezeichnung
  • Lage
  • Rechtswert der Quelle [m]
  • Hochwert der Quelle [m]
  • Maße
  • Fläche [m2]
  • - Geometrische Höhe [m]
Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle.

Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Anlagen
  • Nummer
  • Bezeichnung
  • Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
  • Installierte Leistung/Kapazität
  • Maßzahl
  • Einheit
  • Bezug
Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
  • Nummer der Anlage
  • Bezeichnung
  • Verwendungsart
  • Heizwert (unterer) [kJ/kg]
  • Massenstrom [t/a]
Anzugeben sind nur die Stoffe (z.B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z.B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden.
Emissionsverursachender Vorgang
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Quelle
  • Nummer
  • Art
  • Bezeichnung
  • Gesamtdauer [h/a]
  • Abgas
  • Reinigungsart
  • Volumenstrom [m3/h]
  • Feuchte [Vol-%]
  • Temperatur [°C]
Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z.B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.

Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).

Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.

Emissionen
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Quelle
  • Nummer des emissionsverursachenden Vorganges
  • Emittierter Stoff
  • Bezeichnung
  • Aggregatzustand
  • Emissionmassenstrom [kg/h]
  • Jahresfracht [kg/a]
  • Ermittlungsart der Jahresfracht
  • M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z.B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden."
1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.

8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712).  "Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)."

Artikel 2
Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung

§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte aufgeführt sind.  "(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind."

Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.