Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft *
Vom 27. Februar 2007
(BGBl. Nr. 7 vom 05.03.2007 S. 241)
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 und des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
Die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird der Angabe zum Ersten Teil vorangestellt.
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge und Alarmschwelle für Schwefeldioxid | " § 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid". |
c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Schwebstaub und Partikel (PM10) | " § 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)". |
d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Blei | " § 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei". |
e) Die Angabe zu § 8 wird gestrichen.
f) Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zweiter Teil Ozonregelungen §§ 15 bis 19 (aufgehoben) | "Zweiter Teil Regelungen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren § 15 Zielwerte § 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen § 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten § 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen in deutsches Recht. § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen". |
g) Die Inhaltsübersicht zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dritter Teil Schlussvorschriften § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | "Dritter Teil Schlussvorschriften § 20 Inkrafttreten". |
h) Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende Angaben angefügt:
"Anlage 8 - Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
Anlage 9 - Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Anlage 10 - Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Anlage 11 - Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen".
2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des ersten Teils" gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. "Toleranzmarge" einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen; | "5. "Toleranzmarge" einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;". |
c) Nach Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern 14 bis 19 angefügt:
"14. "Zielwert" ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;
15. "Gesamtablagerung" ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude und so weiter) gelangt;
16. "Ortsfeste Messungen" sind Messungen gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die kontinuierlich oder stichprobenartig (Zufallsstichproben) an festen Orten durchgeführt werden;
17. "Arsen", "Kadmium", "Nickel" und "Benzo(a)pyren" sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;
18. "Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe" sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
19. "Gesamtes gasförmiges Quecksilber" sind elementarer Quecksilberdampf (Hg°) und reaktives gasförmiges Quecksilber. Reaktives gasförmiges Quecksilber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren."
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
(1) Für Schwefeldioxid dürfen bis zum 31. Dezember 2004 die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert 350 µg/m3 bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. (3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 90 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 30 µg/m3. (4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden, d.h. einen Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert 125 µg/m3 bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. (5) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 µg/m3. Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingehalten werden. (6) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 µg/m3, gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen. (7) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa. | " § 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
(1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit 350 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert 125 Mikrogramm pro Kubikmeter bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. (3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. (4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen. (5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 80 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 µg/m3.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 40 µg/m3. (5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 16 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 µg/m3. (6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) 30 µg/m3. Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingehalten werden. | "(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. (5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter. (6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) 30 Mikrogramm pro Kubikmeter." |
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa. | "(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." |
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Schwebstaub und Partikel (PM10)
(1) Für Schwebstaub betragen die Immissionsgrenzwerte bis zum 31. Dezember 2004 150 µg/m3 (arithmetisches Mittel aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) und 300 µg/m3 (95-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte). (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 50 µg/m3, bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ist anzustreben. (3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 15 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 5 µg/m3. (4) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 40 µg/m3. (5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 4,8 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 1,6 µg/m3. | " § 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
(1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit 50 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben. (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 40 Mikrogramm pro Kubikmeter." |
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Blei
(1) Für Blei beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum 31. Dezember 2004 - ausgedrückt als Jahresmittelwert - 2 µg/m3. (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert 0,5 µg/m3. (3) In der Nachbarschaft bestimmter industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert ab 1. Januar 2005 1,0 µg/m3 im Umkreis von nicht mehr als 1000 Meter von derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 ab 1. Januar 2010 eingehalten werden. (4) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 0,3 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 0,1 µg/m3. (5) In den Fällen des Absatzes 3 beträgt die Toleranzmarge, bezogen auf den ab 1. Januar 2010 einzuhaltenden Grenzwert, 0,4 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2010 jährlich stufenweise um 0,05 µg/m3. | " § 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei
(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit 0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter. (2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert 1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter im Umkreis von nicht mehr als 1.000 Meter von derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert
5 µg/m3. | "(1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
5 Mikrogramm pro Kubikmeter." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 5 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2006 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 µg/m3. | "(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 Mikrogramm pro Kubikmeter." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa. | "(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende Immissionsgrenzwert, der nach Absatz 3 als höchster Achtstundenmittelwert zu ermitteln ist,
10 mg/m3. | "(1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß Absatz 2 ermittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
10 Milligramm pro Kubikmeter." |
b) Absatz 2
(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 6 mg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 2 mg/m3.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa. | "(3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." |
9. § 8
§ 8 Ausgangsbeurteilung der LuftqualitätDie zuständigen Behörden haben Ausgangsbeurteilungen für die Bestandsaufnahme der Luftqualität als Grundlage für die Ermittlungen nach § 10 durchzuführen. Liegen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen der Schadstoffwerte vor, haben die zuständigen Behörden die erforderlichen Messungen, Untersuchungen und Beurteilungen in der Weise durchzuführen, dass ihnen diese Angaben für die in den §§ 6 und 7 genannten Schadstoffe bis zum 13. Oktober 2002, für die Einstufung der Gebiete und Ballungsräume nach § 9 Abs. 2 vorliegen. Die Bundesländer teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die für die Ausgangsbeurteilung bezüglich der Stoffe nach den §§ 6 und 7 verwendeten Methoden und Verfahren bis zu diesem Datum mit.
wird aufgehoben.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für die jeweils in Absatz 1 festgesetzten Immissionsgrenzwerte der §§ 2 bis 5. | "(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die
| "(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die
|
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Unbeschadet des Satzes 1 müssen auch Messungen zur Überwachung der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes des § 4 Abs. 1 für Schwebstaub bis zu dem dort festgelegten Termin durchgeführt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 8 zweiter Anstrich
- für die Probenahme und Analyse von Schwebstaub in Anlage IV nach Tabelle B ii der Richtlinie 80/779/EWG,
wird aufgehoben.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (10) Die zuständigen Behörden können Probenahmestellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf PM10-Konzentrationen auch verwenden, um die Konzentrationen von Schwebstaub zu erfassen und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 4 Abs. 1 für Schwebstaub insgesamt nachzuweisen, wobei jedoch für die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfassten Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind. Die zuständigen Behörden verwenden diese Probenahmestellen und sonstige Methoden auch, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zu erfassen. | "(10) Die zuständigen Behörden stellen hinsichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr berechnet wurden, zusammen; das 98-Perzentil ist entsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen." |
d) Absatz 11
(11) Die zuständigen Behörden
- zeichnen bis zum 31. Dezember 2003 an einigen von ihnen ausgewählten Probenahmestellen, die repräsentativ für die Luftqualität in bewohnten Gebieten in der Nähe von Emissionsquellen sind und an denen stündlich gemittelte Konzentrationen gemessen werden, auch Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittel auf, sofern eine Probenahmestelle aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgewählt wurde;
- ermitteln bis zum 31. Dezember 2003 Daten darüber, wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentrationen für Schwefeldioxid den Wert von 500 µg/m3 überschritten haben, an wie vielen Tagen innerhalb des Kalenderjahres dies vorkam, an wie vielen dieser Tage gleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid den Wert von 350 µg/m3 überschritten haben und welche über zehn Minuten gemittelte Höchstkonzentration gemessen wurde;
- stellen hinsichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr berechnet wurden, zusammen; das 98-Perzentil ist entsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG zu berechnen.
wird aufgehoben.
12. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 und § 7 genannten Werte. | "(1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen der Betroffenen, gefährdeten Personengruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen aktuelle Informationen über die Konzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe in geeigneter Form zur Verfügung. | "(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen in leicht zugänglicher Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, §§ 6 und 7 angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben, anzugeben und zu bewerten. Diese Bewertung soll auch Aussagen über mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Überschreitungen enthalten. | "(5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben, anzugeben und zu bewerten." |
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. bis zum 13. Oktober 2002 die Methoden, die zur Ausgangsbeurteilung nach § 8 für die Stoffe der §§ 6 und 7 verwendet wurden;
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Solange die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 gelten, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieser Immissionsgrenzwerte und übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen. | "(5) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 1 gilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieses Immissionsgrenzwertes und übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen." |
15. In § 14 werden die Angaben " § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben " § 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
16. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
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| Zweiter Teil Ozonregelungen §§ 15 bis 19 (aufgehoben) 04 | "Zweiter Teil Regelungen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren § 15 Zielwerte Für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in der Luft werden folgende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt: Arsen 6 Nanogramm pro Kubikmeter Kadmium 5 Nanogramm pro Kubikmeter Nickel 20 Nanogramm pro Kubikmeter Benzo(a)pyren 1 Nanogramm pro Kubikmeter. § 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß § 17 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ab dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte des § 15 nicht überschreiten. (2) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert unter dem jeweiligen Zielwert liegt. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Immissionskonzentrationen die jeweiligen Zielwerte überschreiten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität zu erhalten. (3) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen ein in § 15 angegebener Zielwert überschritten wird. Sie geben für diese Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten Werte überschritten werden und welche Quellen hierzu beitragen und weisen für die betreffenden Teilgebiete nach, dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. § 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten (1) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 1. Dezember 2006 über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG. (2) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für die gesamte Fläche ihres Landes in Bezug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze zu beurteilen. (3) Messungen nach den Anforderungen der Anlage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebieten erforderlich:
Die Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden. (4) Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anlage 10 Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen. (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden. (6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen. (7) Soweit Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, damit die entsprechenden Werte bestimmt werden können. (8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, werden andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe an ausgewählten Probenahmestellen des Umweltbundesamtes überwacht. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k) fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h) anthracen. Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Abschnitte I, II und III. Sofern die Länder diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle ab. (9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für eine Fläche von je 100.000 Quadratkilometer jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei Messstationen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. An einer der Hintergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber. Die Überwachung ist mit der des Mess- und Bewertungsprogramms der Messung und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstoffen in Europa (EMEP) abzustimmen. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Abschnitte I, II und III. (10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wenn regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen. (11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden oder Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anlage 9 Abschnitt I und Anlage 10 Abschnitt I zu ermitteln. (12) Für die Datenqualität sind die Anforderungen in Anlage 10 Abschnitt I maßgebend. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 10 Abschnitt II. (13) Für die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die Anforderungen in Anlage 11 Abschnitte I, II und III maßgebend; für Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind. § 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 15 festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden ferner alle gemäß § 17 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) gemeldet worden sind. Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres und zum ersten Mal für das Jahr 2008 übermittelt. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maßnahmen. § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen (1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten Stellen in leicht zugänglicher Form routinemäßig anfallende Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zur Verfügung. Darüber hinaus werden Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnahmen zur Verfügung gestellt. (2) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müssen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren enthalten. Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen." |
17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt:
"Anlage 8 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
| Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P | |
| Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 60 % (3,6 ng/m3) | 60 % (3 ng/m3) | 70 % (14 ng/m3) | 60 % (0,6 ng/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 40 % (2,4 ng/m3) | 40 % (2 ng/m3) | 50 % (10 ng/m3) | 40 % (0,4 ng/m3) |
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
Anlage 9 Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
I. Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass
Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 Quadratmeter, an Industriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 Meter × 250 Meter, sofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt § 16 Abs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.
II. Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z.B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.
a) Diffuse Quellen
| Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle überschreiten *
| Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegen | |
| As, Cd, Ni | B(a)P | As, Cd, Ni, B(a)P | |
| 0 - 749 | 1 | 1 | 1 |
| 750 - 1.999 | 2 | 2 | 1 |
| 2 000 - 3.749 | 2 | 3 | 1 |
| 3 750 - 4.749 | 3 | 4 | 2 |
| 4750 - 5.999 | 4 | 5 | 2 |
| >_ 6 000 | 5 | 5 | 2 |
*) Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
b) Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kontrolliert werden kann.
Anlage 10 Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
I. Datenqualitätsziele
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:
| Benzo(a)pyren | Arsen, Kadmium und Nickel | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo(a)pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber | Gesamtablagerung | |
| Unsicherheitsgrad | ||||
| ortsfeste und orientierende Messungen | 50 % | 40 % | 50 % | 70 % |
| Modell | 60 % | 60 % | 60 % | 60 % |
| Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % |
| Mindestzeiterfassung | ||||
| ortsfeste Messungen | 33 % | 50 % | - | |
| orientierende Messungen*) | 14 % | 14 % | 14 % | 33 % |
*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13.005-1999 vom Juni 1999), den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November 1997)-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität - Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14.377: 2002 E vom Januar 2002) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Anstelle einer "bulk-Probenahme" kann eine "wetonly"-Probenahme verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.
Eine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11.222:2002 - "Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" vom Dezember 2002 eingehalten wird.
DIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.
III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.
IV. Standardbedingungen
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.
Anlage 11 Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
DIN EN 14.902: Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.
DIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
_________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23 S. 3)