Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 973 ber. 07.10.2013 S. 3756 13)



Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise;

verordnet die Bundesregierung,

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1 13
4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
    2. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts
    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
    4. des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffrechts
    6. mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro oder einer Strafe belegt worden ist,
  2. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat oder
  3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.
"(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
    2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
    4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

  2. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
    2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
    3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
    4. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,

  3. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder
  4. seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat."

2. Anhang I wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anhang I Genehmigungsbedürftige Anlagen,
für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist
  1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
    1. bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder
    2. bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt erreicht oder übersteigt;
  2. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von
    1. gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen oder von
    2. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen

    mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr;

  3. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
    1. Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,
    2. Klargas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
    3. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
    4. Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl

    mit einer Feuerungswärmeleistung von 250 Megawatt oder mehr;

  4. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 2. oder 3. genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr:
  5. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;
  6. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Rote, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;
  7. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer- oder Teererzeugnissen oder von leer- oder Gaswasser;
  8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;
  9. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle;
  10. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;
  11. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest;
  12. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
  13. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
  14. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen;
  15. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde;
  16. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 10 Tonnen oder mehr oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von
    1. 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr oder
    2. 10 Tonnen Schwermetall oder mehr, ausgenommen
      • Vakuum-Schmelzanlagen,
      • Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
      • Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießtmaschinen sind,
      • Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
      • Schwallötbäder;
  17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt;
  18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
    • Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,
    • Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,
    • Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und
    • Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 17 genannten niedrigschmelzenden Gußlegierungen;
  19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen
    1. aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, oder
    2. durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
  20. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr;
  21. Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
  22. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen oder mehr je Tag;
  23. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere
    1. zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,
    2. zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,
    3. zur Herstellung von Korund oder Karbid,
    4. zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,
    5. zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffthaltigen Düngemitteln,
    6. zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),
    7. zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Eure, Acetate, Äther,
    8. zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
    9. zur Herstellung von Cellulosenitraten,
    10. zur Herstellung von Kunstharzen,
    11. zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
    12. zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
    13. zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,
    14. zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;

    hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

  24. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;
  25. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;
  26. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;
  27. Anlagen zur Herstellung von Ruß;
  28. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;
  29. Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
    1. Lacken, die organische Lösemittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,
    2. Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoffe-, Phenol-Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 kg oder mehr je Stunde beträgt, oder
    3. Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischer Lösungsmittel oder mehr je Stunde,

    ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen;

  30. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke
    1. organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent an Ethanol enthalten und insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden oder
    2. sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden,

    ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden;

  31. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
  32. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten;
  33. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche;
  34. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;
  35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut:
  36. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden;
  37. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;
  38. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch Verbrennen, bei Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;
  39. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen):
  40. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen Anlagen zur thermischen Behandlung
    1. edelmetallhaltiger Rückstände der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr pro Tag beträgt, oder
    2. von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z.B. Walzenzunder, Aluminiumspäne;
  41. Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden:
  42. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird;
  43. Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfallen:
  44. Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes
  45. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt:
  46. Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Kompostwerke).
"Anhang I (zu § 1 Absatz 1)

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

  1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
    1. festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
    2. gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
  2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
  3. Anlagen nach Nr. 1.10;
  4. Anlagen nach Nr. 1.11;
  5. Anlagen nach Nr. 1.12;
  6. Anlagen nach Nr. 1.14.1;
  7. Anlagen nach Nr. 1.14.2;
  8. Anlagen nach Nr. 2.3;
  9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
  10. Anlagen nach Nr. 2.8;
  11. Anlagen nach Nr. 3.1;
  12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
  13. Anlagen nach Nr. 3.3;
  14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
    1. 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
    2. 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
    3. 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
  15. Anlagen nach Nr. 3.7;
  16. Anlagen nach Nr. 3.8;
  17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
  18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
  19. Anlagen nach Nr. 3.18;
  20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
  21. Anlagen nach Nr. 4.1;
  22. Anlagen nach Nr. 4.2;
  23. Anlagen nach Nr. 4.4;
  24. Anlagen nach Nr. 4.5;
  25. Anlagen nach Nr. 4.6;
  26. Anlagen nach Nr. 4.7;
  27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
  28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
  29. Anlagen nach Nr. 5.2.1;
  30. Anlagen nach Nr. 6.1;
  31. Anlagen nach Nr. 6.3;
  32. Anlagen nach Nr. 7.3.2;
  33. Anlagen nach Nr. 7.8;
  34. Anlagen nach Nr. 7.9;
  35. Anlagen nach Nr. 7.12;
  36. Anlagen nach Nr. 7.16;
  37. Anlagen nach Nr. 8.1;
  38. Anlagen nach Nr. 8.3.1;
  39. Anlagen nach Nr. 8.4;
  40. Anlagen nach Nr. 8.5;
  41. Anlagen nach Nr. 8.7;
  42. Anlagen nach Nr. 8.8;
  43. Anlagen nach Nr. 8.9.1;
  44. Anlagen nach Nr. 8.12.1;
  45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
  46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag."

3. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall: "6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;".

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Sicherheitsanalysen" durch das Wort "Sicherheitsberichten" ersetzt.

cc) In Nummer 10 wird die Angabe " § 11a" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

Artikel 3 13
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standortes einer
  1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder
  2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)

registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind.

"Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standorts einer nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem dieser Registrierung zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind."

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Anlagengeländes" durch das Wort "Anlagengrundstückes" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten:

  1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks,
  2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.

Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, die Anforderungen der Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in den Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Die Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt."

3. In § 7 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem dritten Komma die Wörter "insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt.

4. In § 11a Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Begründung" die Wörter "sowie der Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts" eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anlage" die Wörter "sowie den Bericht über den Ausgangszustand" eingefügt.

bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort "Emissionsbegrenzungen" die Wörter "einschließlich der Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Absatz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Angaben enthalten:

  1. Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle,
  2. Regelungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger Anforderungen, im Fall von Messungen
    1. Anforderungen an die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren zur Überwachung der Emissionen,
    2. die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie sie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen gelten,
  3. Anforderungen an
    1. die regelmäßige Wartung,
    2. die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser sowie
    3. die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat,
  4. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, das kurzzeitige Abfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs,
  5. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos."

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen."

Artikel 4 13
41. BImSchV - Bekanntgabeverordnung
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

wie eingefügt

Artikel 5 13
IZÜV - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

wie eingefügt

Artikel 6
Änderung der Abwasserverordnung

Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.

(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

"(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden" durch die Wörter "darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden" durch die Wörter "ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "ermitteln" die Wörter "und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "eines" die Wörter "nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ein" die Wörter "nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Ein" werden die Wörter "nach dieser Verordnung einzuhaltender oder" eingefügt.

bb) Das Wort "festgesetzten" wird gestrichen.

4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

" § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet."

Artikel 7
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Öffentliche Bekanntmachung".

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme".

2. § 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
19. Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist;
"19. Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;".

3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu ergreifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den Deponiebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich sind."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort ", und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen."

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern."

7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme

(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten:

  1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
  2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
  3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien,
  4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
  5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
  6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen VorOrt-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

  1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Deponie auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Deponie ausgehenden Unfallrisikos;
  2. bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen;
  3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

  1. ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,
  2. zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie
  3. drei Jahre bei Deponien der Klasse I.

Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans und Überwachungsprogramms besteht, erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen."

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 19 werden nach der Angabe "Anhang 5" die Wörter "Nummer 6 oder" eingefügt.

bb) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet. "22. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder Nummer 3" durch die Wörter ", 4, 5 oder Satz 6" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen unterrichtet, "9. entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder "10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

ee) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

ff) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 angefügt:

"12. entgegen § 13 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Nummer 1 bis 11 " durch die Wörter "Nummer 1 bis 12" und die Wörter " § 23 Satz 1" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts ist.

" § 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) registriert ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. "Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation oder eines Standorts, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

§ 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben A und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13, 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. "Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1 und 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25."

Artikel 10
Änderung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

In § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter " § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter " § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, außer Kraft.

*) Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

ENDE