Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
Vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1890)
Es verordnen auf Grund
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) "Ottokraftstoff" ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 oder 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt. | "(2) "Ottokraftstoff" ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) "Dieselkraftstoffe" sind Gasölerzeugnisse, die unter die Unterposition 2710 19 41 der Kombinierten Nomenklatur fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der folgenden Richtlinien verwendet werden:
| "(3) "Dieselkraftstoff" ist jedes Gasölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) "Dieselkraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote bestimmt sind", sind alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die unter die Unterpositionen 2710 19 41 oder 2710 19 45 der Kombinierten Nomenklatur fallen und für den Betrieb in Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind, welche in den folgenden Richtlinien genannt werden:
| "(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote, ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraftstoff, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der
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d) In Absatz 5 werden die Wörter "DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009" durch die Wörter "DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) "Gasöl für den Seeverkehr" ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009, liegen. | "(6) "Gasöl für den Seeverkehr" ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts." |
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) "Schiffsdiesel" ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009, liegen. | "(7) "Schiffsdiesel" ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts." |
g) In Absatz 9 werden nach dem Wort "Erdölerzeugnis" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Zubereitungen, die Komponenten aus Synthese oder Hydrotreatment oder Komponenten biogener Herkunft enthalten," eingefügt.
h) In Absatz 15 werden die Angabe "(EG) Nr. 1031/2008 (ABl. Nr. L 291 vom 31.10.2008 S. 1)" durch die Angabe "(EU) Nr. 1001/2013 (ABl. Nr. L 290 vom 31.10.2013 S. 1)" und die Wörter "in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung" durch die Wörter "in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010" werden durch die Wörter "DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter: "Normal" oder" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010" durch die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe April 2014" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1.000 Milligramm" durch die Angabe "10 Milligramm" ersetzt.
bb) Satz 2
Ab dem 1. Januar 2011 beträgt der zulässige Schwefelgehalt höchstens 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff.
wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach Satz 1 " ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "1 Gramm pro Kilogramm" durch die Wörter "1,0 Gramm pro Kilogramm" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "15 Gramm pro Kilogramm" durch die Wörter "15,0 Gramm pro Kilogramm" ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "DIN EN 14214, Ausgabe April 2010" durch die Wörter "DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014" ersetzt.
5. In § 7 werden die Wörter "DIN EN 589, Ausgabe November 2008" durch die Wörter "DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe
Pflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt. | " § 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe
(1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt. (2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt." |
7. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:
|
8. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Super schwefelfrei", "Super Plus schwefelfrei" oder "Normal schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a, 1b oder 1c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung "Normal schwefelfrei" kann auch "Benzin schwefelfrei" verwendet werden; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 5 % Bioethanol" deutlich sichtbar anzubringen.
2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung "Super E10 schwefelfrei", "Super Plus E10 schwefelfrei" oder "Normal E10 schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a, 2b oder 2c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung "Normal E10 schwefelfrei" kann auch "Benzin E10 schwefelfrei" verwendet werden; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise "Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und "Verträgt Ihr Fahrzeug El 0? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" deutlich sichtbar anzubringen. | "1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Super schwefelfrei" oder "Super Plus schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a oder 1b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 5 % Bioethanol" deutlich sichtbar anzubringen.
2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung "Super E10 schwefelfrei" oder "Super Plus E10 schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a oder 2b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise "Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und "Verträgt Ihr Fahrzeug E1 0? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" deutlich sichtbar anzubringen." |
b) In Nummer 3 werden die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010" durch die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe April 2014" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter "DIN EN 14214, Ausgabe April 2010" durch die Wörter "DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014" ersetzt.
d) In Nummer 6 werden die Wörter "DIN EN 589, Ausgabe November 2008" durch die Wörter "DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012" ersetzt.
e) In Nummer 8 werden die Wörter "DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006" durch die Wörter "DIN 51605, Ausgabe September 2010", die Wörter "Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff" " durch die
Wörter "Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl -" " sowie die Angabe "Anlage 8" durch die Angabe "Anlage 8a" ersetzt.
f) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 8b gekennzeichnet."
9. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "8b" ersetzt.
10. In § 17 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "E DIN-" gestrichen und jeweils die Angabe "DIN V-" durch die Angabe "DIN SPEC" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "E DIN-" wird gestrichen, die Angabe "DIN V-" wird durch die Angabe "DIN SPEC-" ersetzt und die Wörter "DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004" werden durch die Wörter "DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe April 2014, und DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes die Prüfmethode nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und in den Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe dem § 4 Absatz 2 bis 4 und des § 10 entspricht.
Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind.
Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden:
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007. | "(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 und nach § 10 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind." |
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
"(4) Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen:
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.
(5) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.
Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 3 mit dem Begriff "schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
(6) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.
(7) Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003."
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "oder Satz 2" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
13. Anlage 1a wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
14. Anlage 1b wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
15. Anlage 1c wird aufgehoben.
16. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
17. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
18. Anlage 2c wird aufgehoben.
19. Anlage 8 wird Anlage 8a und wie folgt gefasst:
"Anlage 8a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)
20. Nach Anlage 8a wird folgende Anlage 8b eingefügt:
"Anlage 8b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 9)
21. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: | "Anlage 9
(zu § 18 Absatz 2 Satz 4) 1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe Nummer der Ausfertigung:
* Referenzverfahren im Streitfall. Ort, Datum und Nummer der Prüfung: Hersteller (Name und Anschrift): Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge: Empfänger: Bestimmungsort: Ort, Datum: Unterschrift:". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ID 14/2419
ENDE