Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Vom 12. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 2 vom 20.01.2021 S. 69)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Anhang 1 Nummer 10.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt gefasst:

Alt:

10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G
10.7.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; V

Neu:

"10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von
10.7.1 Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G
10.7.1.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, V
10.7.2 halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von
10.7.2.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G
10.7.2.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; V ".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

ID 210092

ENDE