Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1799)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 Tabelle Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
"9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von


9.1.1.1 30 Tonnen oder mehr,

G

9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, V

Neu:

Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
"9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1.1 50 Tonnen oder mehr, G
9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222197

ENDE