Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Vom 25. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 61 vom 28.02.2025 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 Tabelle B Spalte 1 Zeile 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Emissionsprognose nach aggregierten NFR-Sektoren "Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)".

2. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nationale Emissionsprognose wird für die relevanten Quellensektoren geschätzt und aggregiert. "Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft.

EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission vom 27. Oktober 2023.

ID 250519

ENDE