Änderungstext
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Vom 1. Juni 2026
(BGBl. I vom 05.06.2026 Nr. 163 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 1 Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe "Anlagen" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe "Bauartzulassung" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe "Schmierstoffen" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe "Erzeugnissen" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe "Europäischen Union" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe "Biokraftstoffen" durch die Angabe "erneuerbaren Kraftstoffen" ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung".
h) In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe "Überwachung" die Angabe ", Einschränkung von Grundrechten" eingefügt.
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405".
j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt
" § 64 Datenübermittlung".
2. Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 32 Beschaffenheit von Anlagen | " § 32 Beschaffenheit von Anlagen; Verordnungsermächtigung". |
3. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 33 Bauartzulassung | " § 33 Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung". |
4. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen | " § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung". |
5. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen | " § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungsermächtigung". |
6. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union | " § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung". |
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4" durch die Angabe " § 18b Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in Verbindung mit § 18b Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Verpflichtungen" die Angabe", die Polizeien der Länder, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
| "Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
|
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | "6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auch wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt," |
bbb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | "7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder Biokraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, und vorausgesetzt, dass die durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erzielte Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht bei der Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen der Biokraftstoffe berücksichtigt wird," |
ccc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | "8. ab dem Verpflichtungsjahr 2031 mittels Elektrolyse erzeugter, kohlenstoffarmer Wasserstoff, wenn er als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet wird, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt," |
ddd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. ab dem Verpflichtungsjahr 2027 wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,".
eee) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10.
bb) Satz 2
Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet.
wird gestrichen.
8. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Biokraftstoffen" durch die Angabe "erneuerbaren Kraftstoffen" ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. | "(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht.
Für die Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 gilt aus dem Leitungsnetz entnommenes Erdgas als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent
Dies gilt auch, soweit Biomethan im Anschluss an eine Entnahme verflüssigt wird." |
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins. | "(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht wurden. Satz 1 Nummer 3 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr. Satz 1 Nummer 7 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für den Biokraftstoffanteil, der aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1, 2 und 3 gemäß Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt wurde. Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen." |
9. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "15. April" durch die Angabe "1. Juni" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fällen, in denen ein Verpflichteter durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat, setzt die zuständige Stelle bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von 19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe von 45 Euro pro Gigajoule fest. n den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen berechnet und beträgt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest. | "(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff.
Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 1. Junis des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres.
Die Abgabe beträgt
Soweit im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest." |
10. § 37d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37c" durch die Angabe "den §§ 37c und 37i" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, | "c) die Anrechenbarkeit von biogenen Einsatzstoffen aus Rohstoffen des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 zu regeln, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden," |
bbb) Die Nummern 3 und 4
3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
werden gestrichen.
ccc) In Nummer 13 wird nach der Angabe "Entwicklung" die Angabe "bestehende Erfüllungsoptionen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu konkretisieren und" eingefügt.
ddd) Nummer 15 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
| alt | neu |
| e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4, | "e) der Verordnung nach der Nummer 2 und nach Absatz 2a". |
eee) In Nummer 19 Buchstabe c wird die Angabe "Wasserstoffs." durch die Angabe "Wasserstoffs," ersetzt.
fff) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20, 21 und 22 eingefügt:
"20. für den Ausschluss der Anrechnung von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4
21. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe aus tierischen Fetten auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
22. zu bestimmen, dass abweichend von § 37a Absatz 5 und § 37b Absatz 8 erneuerbare Energieträger, die außerhalb des landgebundenen Verkehrs eingesetzt werden, nicht auf die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 anrechenbar sind, sowie ein Nachweisverfahren hierfür festzulegen."
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 oder 4 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. | "Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu verpflichtenden Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." |
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates
d) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe "Biokraftstoffe" die Angabe", erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und an weitere Erfüllungsoptionen" eingefügt.
11. § 37g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "31. März 2024 und dann alle zwei Jahre" durch die Angabe "15. Dezember 2028 und dann alle zwei Jahre" ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Verfügbarkeit von tierischen Fetten und wie sich die steigende Nachfrage nach Biokraftstoffen aus diesen Rohstoffen auf andere Verwendungssektoren auswirkt,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 3 bis 6.
12. § 37e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. | "(1) Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entstehen die von der zuständigen Stelle auf Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zu erhebenden Gebühren dem Grunde nach bereits vor der Bekanntgabe der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die zuständige Stelle kann die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt geben." |
13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt:
| alt | neu |
| § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms
erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen. | " § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Folgejahres. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c Absatz 1 Satz 1. (2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. (3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen." |
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt:
§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 ist für die Zwecke dieses Gesetzes, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden
der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § la Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes zur Verwendung in Luftfahrzeugen an Flughäfen der Union nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringt.
(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes . Abweichend von Satz 1 bringt in Verkehr
Kaufmännischer Veranlasser ist derjenige, der lieferseitig die rechtliche Befugnis hat, den steuerlichen Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu beauftragen.
(3) Der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit der monatlichen Energiesteueranmeldung oder, sofern eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist, monatlich dem zuständigen Hauptzollamt alle Mengen an Flugturbinenkraftstoffen und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie dem Flughafen der Union der Einlagerer oder der kaufmännische Veranlasser zu benennen. Unterbleibt die Benennung des Einlagerers oder des kaufmännischen Veranlassers, gilt der Steuerschuldner im Sinne von Absatz 2 Satz 1 oder der Steuerlagerinhaber gemäß Absatz 2 Satz 1 weiterhin als Inverkehrbringer.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 hat der kaufmännische Veranlasser dem zuständigen Hauptzollamt monatlich die verwendeten Mengen an Wasserstoff für die Luftfahrt und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen.
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge
(2) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende Informationen übermittelt wurden. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 4.700 Euro pro Tonne anzusetzen. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 17.000 Euro pro Tonne anzusetzen.
(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.
(4) Die Abgabenschuld des Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf des 14. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/2405.
§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden."
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 52 Überwachung | " § 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten". |
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. | "Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese einer der folgenden Regelungen unterliegen:
|
16. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe "vorlegt." durch die Angabe "vorlegt oder" ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. entgegen § 37i Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt."
b) Absatz 2 Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt:
| alt | neu |
| 3b.einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3 Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | "3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b oder Absatz 3 Nummer 3 oder § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist," |
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die zuständige Stelle. | "(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die Stellen nach § 37d Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich." |
17. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
" § 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich."
18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt:
" § 64 Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.
(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen."
19. § 67 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
| alt | neu |
| (11) (aufgehoben) | "(11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| 37. BImSchV - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | "37. BlmSchV - Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 " |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs".
b) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe "Ölen" durch die Angabe "Rohstoffen" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme | " § 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht". |
d) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 29 Weitere anerkannte Zertifikate | " § 29 (aufgehoben)". |
e) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren".
f) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen".
g) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen | " § 36 (aufgehoben)". |
h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt.
| alt | neu |
| § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen | " § 43 (aufgehoben)". |
i) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 52a Ordnungswidrigkeiten".
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . | " § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
|
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe "Fassung." durch die Angabe "Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 30" durch die Angabe "Nummer 30" ersetzt.
c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
| alt | neu |
(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
| "(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." |
d) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
| alt | neu |
(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
| "(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
|
e) In Absatz 15 wird die Angabe "natürliche oder" gestrichen.
f) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 19 eingefügt:
"(19) Lieferanten im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die mit dem Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
| "(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend." |
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe "konventioneller Kraftstoffe" die Angabe "oder von Biokraftstoffen" eingefügt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. | "(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1
|
d) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe "dem Faktor 3" durch die Angabe "den Faktoren nach Absatz 5" ersetzt.
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.
(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird."
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe "zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen" durch die Angabe "zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Ölen" durch die Angabe "Rohstoffen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Öle verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und nachhaltig erzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird. | "(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen." |
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der biogenen Öle im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle nach Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.08.2023 S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung. | "(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach Absatz 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung." |
d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe " § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 8" ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017 *, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
9. Nach § 13 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert.
(5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs
10. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Anerkannte Nachweise
Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
| " § 14 Anerkannte Nachweise
(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
|
11. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. | " § 15 Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." |
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "erfüllt und" durch die Angabe "erfüllt," ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe "wurden." durch die Angabe "wurden, und" ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden."
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3, 4 und 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert. | "(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen." |
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.
13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe " § 18 Absatz 5 und" durch die Angabe " § 18 Absatz 5," ersetzt.
b) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, | "9. das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage," |
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt:
"10. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und
12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden."
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
1. alle Lieferanten
| "1. alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, und". |
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt."
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Massenbilanzsysteme" durch die Angabe "Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Ursprungs" die Angabe "und anderen Kraft- und Brennstoffen" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "wird." durch die Angabe "wird, und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:
"(5) Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen."
16. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
| alt | neu |
| § 21 Weitere anerkannte Nachweise
(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die
(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. | " § 21 Weitere anerkannte Nachweise
(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen. (2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." |
17. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.
18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
(1) Nachweise sind unwirksam, wenn
(2) Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht. | " § 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
|
19. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind
| " § 24 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind." |
20. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
| alt | neu |
| § 25 Ausstellung von Zertifikaten
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen berechtigt, die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden. (2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist. | " § 25 Ausstellung von Zertifikaten
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden. (2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind. (4) Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 *, und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind, kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. |
21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "Geltungsbereiche und" durch die Angabe "Geltungsbereiche," ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe "Treibhausgasberechnung." durch die Angabe "Treibhausgasberechnung und" ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer."
§ 29 Weitere anerkannte ZertifikateAls anerkannt gelten auch Zertifikate, die
- nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in Verbindung mit Unterabsatz 7 sowie nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und
- in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
- von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
- von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
- von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
wird gestrichen.
23. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
| alt | neu |
| § 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind
| " § 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind." |
24. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
| alt | neu |
| § 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist. (4) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
| " § 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung eingebundene Personen Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 17065 * bei Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
(4) Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. (5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in Teilen entzieht und die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. Die Anerkennung kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus kann die Anerkennung nach Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden werden. Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden. (6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
(8) Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen. (9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. |
25. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
" § 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren
(1) Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen."
26. In § 33 Nummer 3 wird die Angabe " § 31 Absatz 4" durch die Angabe " § 31 Absatz 6" ersetzt.
27. § 35 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Überwachung vor Ort nicht sichergestellt ist. | "Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt." |
28. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
" § 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(4) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt."
§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
wird gestrichen.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 39 Satz 2" durch die Angabe " § 39 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. | "(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten." |
31. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
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| § 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. | " § 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden. (2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. (3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln." |
32. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 39 Satz 2" durch die Angabe " § 39 Absatz 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz la eingefügt:
"(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen."
33. In § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 39 Satz 2" durch die Angabe " § 39 Absatz 2" ersetzt.
34. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "betreten" die Angabe "und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. | " § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." |
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen."
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
wird gestrichen.
36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:" wird durch die Angabe "soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden:" ersetzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
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c) In Nummer 3 wird die Angabe "den §§ 26 und 29" durch die Angabe " § 26" ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe " § 39 Satz 2" durch die Angabe " § 39 Absatz 2" ersetzt.
e) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:
37. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe "Biokraftstoffquotenstelle und" durch die Angabe "Biokraftstoffquotenstelle," ersetzt und nach der Angabe "Hauptzollämtern" die Angabe "sowie den Organen der Europäischen Kommission" eingefügt.
38. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Informationen" die Angabe ", insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen," eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."
39. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
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| § 48 Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
| " § 48 Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:
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40. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:
" § 52a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
41. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
| alt | neu |
| § 53 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung. | " § 53 Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung. (2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind. (3) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen. (4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 an die für sie zuständige Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden. (5) Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen. (6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2027." |
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Basiswert | " § 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe". |
b) Nach der Angabe zu § 4a wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 4b Vor-Ort-Kontrollen".
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen | " § 11 (aufgehoben)". |
d) Nach der Angabe zu § 13b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 13c Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3".
e) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Anlage 2 Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe (zu den §§ 11 und 13) | Anlage 2 (aufgehoben)". |
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. | " § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." |
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Basiswert
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule festgelegt. | " § 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird festgelegt
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule." |
4. Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt:
" § 4b Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen überwachen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
"Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben."
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
(3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
| "(3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 multipliziert
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt
| alt | neu |
| 1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 oder 2) eingesetzt wird und | "1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von
eingesetzt wird, auch wenn dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird, und". |
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
"Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht beizufügen."
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Nachweis nach Satz 2 kann auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines Ladepunktbetreibers zusammen über eine solche Messeinrichtung erbracht werden, wenn
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) in der jeweils geltenden Fassung unter Angabe
Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. | "(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
|
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. | "(3) Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn
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c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf."
7. Nach § 7 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die energetische Menge elektrischen Stroms, die für reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse M3 und N3 nach Anlage XXIX Abschnitt 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, genutzt wurde, multipliziert mit
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen."
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Mitteilungen nach Absatz 1, die unvollständig sind, werden von der zuständigen Stelle abgelehnt."
9. Nach § 10 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden."
§ 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen 21 26(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen kann bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021 auch durch Inverkehrbringen von in Anlage 2 genannten fossilen Kraftstoffen erfüllt werden. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660,1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Kraftstoffe nach Anlage 2 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
(2) Die Treibhausgasemissionen der fossilen Kraftstoffe nach Absatz 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs auf Basis des nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Energiegehalts für den unteren Heizwert mit dem in Anlage 2 genannten Wert für dessen Treibhausgasemissionen in Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(3) Für die Anrechnung der fossilen Kraftstoffe nach Absatz 1 gelten die Regelungen des § 37a Absatz 4 Satz 3, 5, 6, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 sowie des § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 und 4 hat der Verpflichtete durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen. Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zu erfassen. Auf Grundlage der Aufzeichnungen muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.
wird gestrichen.
11. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt. | "Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt." |
12. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
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| 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. | " § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend." |
13. Nach § 13b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr."
14. Nach § 13b wird der folgende § 13c eingefügt:
" § 13c Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen.
Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes.
Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht.
In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
Die Höhe des Mindestanteils beträgt
| "(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen.
Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes . Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr gebracht.
In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle.
Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.
Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
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b) Absatz 2 Satz 2
Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
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(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, dass
| "(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird." |
d) Absatz 5
(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
- zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die energetische Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und
- zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die energetische Menge mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der in den anerkannten Nachweisen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multipliziert.
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.
wird gestrichen.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 9 werden zu den Nummern 2 bis 8.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder)."
17. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
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| § 21 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vordem 1. Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden. | " § 21 Übergangsbestimmungen
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden." |
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe "Furnierrundholz." durch die Angabe "Furnierrundholz," ersetzt.
b) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 bis 22 eingefügt:
"18. Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
19. Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt,
20. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
21. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
22. Cyanobakterien."
Anlage 2 Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
(zu den §§ 11 und 13)Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:
Kraftstoff Rohstoffquelle und Verfahren Spezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)a) Flüssiggaskraftstoff (LPG) Alle fossilen Quellen 73,6 b) Komprimiertes Erdgas (CNG) EU-Mix 69,3 c) Verflüssigtes Erdgas (LNG) EU-Mix 74,5 d) Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle Erdgas mit Dampfreformierung 104,3 e) Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle Kohle 234,4 f) Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen 52,7 g) Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoff Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen 86
wird gestrichen.
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "eingestuft sind." durch die Angabe "eingestuft sind," ersetzt.
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
"3. geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen,
4. kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm,
5. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden,
6. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden."
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die folgende Angabe "(weggefallen)" ersetzt:
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| § 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote | " § 11 (aufgehoben)". |
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-QuoteDie in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.
wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
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| § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. | " § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden für die Erfüllung
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird nach der Angabe " § 37d Absatz 1 Satz 1" die Angabe "oder des § 37m Absatz 1" eingefügt.
b) Absatz 26 wird durch den folgenden Absatz 26 ersetzt:
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(26) Nachweispflichtige sind
| "(26) Nachweispflichtige sind Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." |
3. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe "37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe "oder auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe " § 11 Absatz 5 und" durch die Angabe " § 11 Absatz 5," ersetzt.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe "oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe "handelt." durch die Angabe "handelt, oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
"e) die Angabe "Biokraftstoff aus Tierfetten der Kategorie 3", soweit es sich um einen Biokraftstoff handelt, der vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und".
c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden."
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe "oder der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.
6. In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe "und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am zweiten Tag nach der Verkündung (07.06.2026) in Kraft. In Artikel 1 tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der § 37m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung (06.06.2026) in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1405 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas.
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*) Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
ID: 261466
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