Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

Vom 13. Oktober 2026
(BGBl. I vom 19.10.2026 Nr. 304 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen " § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 10 Genehmigungsverfahren " § 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie".

e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie".

f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird nach der Angabe "Gasmangellage" die Angabe "oder einer sonstigen Krise" eingefügt.

g) In der Angabe zu den §§ 31a und 31b wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie" ersetzt.

h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 31m Abweichungen im Fall einer Krise".

i) Die Angabe zu den §§ 52a und 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

§ 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

" § 52a Übberwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

§ 52b Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

§ 52c Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation".

j) Die Angabe zu § 58e wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte " § 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung

§ 58f Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte".

k) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Elektronische Kommunikation".

l) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 65 (aufgehoben) " § 65 Schadensersatz".

m) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Anlage Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
(zu § 3 Absatz 6)
"Anlage 1 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
(zu § 3 Absatz 6 Satz 2)

Anlage 2 Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
(zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 3 Satz 4)".

2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
  • der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
  • dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
"(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
  1. der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
  2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(3) Soweit es sich um Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) handelt, dient dieses Gesetz auch der Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:

alt neu
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit. "(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit."

b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

c) In Absatz 5c Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "insgesamt" die Angabe", einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.

e) Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:

alt neu
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. "(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden."

f) Absatz 6b wird durch den folgenden Absatz 6b ersetzt:

alt neu
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
  1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  2. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
  3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
  4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
  5. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
"(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
  1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
  3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte,
  4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte,
  5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden Überwachungsmaßnahmen sowie
  6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen."

g) Absatz 6e wird durch den folgenden Absatz 6e ersetzt:

alt neu
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik. "(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder weiterentwickelte Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik."

h) Nach Absatz 6e werden die folgenden Absätze 6f bis 6m eingefügt:

"(6f) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte.

(6g) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6h) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen.

(6i) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind indikative Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden.

(6j) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte.

(6k) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.

(6l) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.

(6m) Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken, insbesondere fortschrittlichen Techniken, erneuerbaren Energien, Carbon-Management-Technologien und klimafreundlichen Betriebsstoffen, oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder in einem Teil einer Anlage oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union beinhaltet und die, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind."

i) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

alt neu
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.03.2011 S. 1) geändert worden ist. "(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."

j) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:

"(11) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch die Genehmigungsentscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Genehmigungsentscheidung berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes."

4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet. "Bei diesen Anlagen dürfen in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid aus Verbrennungsprozessen oder anderen Prozessen der Anlage keine Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte für die Umweltleistung in Bezug auf die effiziente Verwendung von Energie festgesetzt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet."

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

" § 10 Absatz 8a Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zum Abschluss der vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zu erfolgen hat. "

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "auf Grund des § 7" durch die Angabe "auf Grund des § 7 oder § 7a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind. "(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen, in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder in denen modulare Prozesseinheiten flexibel verschaltet werden (Mehrzweck-, Vielstoffanlagen oder modulare Anlagen), ist die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers auf die unterschiedlichen Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten erfüllt sind."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen " § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "der sich aus § 5 ergebenden Pflichten" durch die Angabe "der sich aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden Pflichten" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "vorgeschrieben sind, und" durch die Angabe "vorgeschrieben sind." ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.

wird gestrichen.

c) Die Absätze 1a und 1b

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
  1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
  2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

  1. können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
    1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
    2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
  2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
    1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
    2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

werden gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1)" durch die Angabe "Richtlinie 1999/31/EG in der Fassung vom 24. April 2024" ersetzt.

8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

  1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
  2. die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
  3. die Betreiber von Anlagen Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
  4. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 5 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.

(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

  1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
  2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn

  1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  3. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder
  4. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre."

9. § 8a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung

  1. einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort,
  2. einer Änderungsgenehmigung.

In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen.

"(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Die Prognoseentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist unverzüglich, spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu treffen. Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung

  1. einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort,
  2. einer Änderungsgenehmigung.

Die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dürfen der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 10 Genehmigungsverfahren " § 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung schriftlich, kann die zuständige Behörde einen elektronischen Antrag verlangen und bezüglich des elektronischen Formats Vorgaben machen. Hat die zuständige Behörde einen Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, so ist ausschließlich dieser für die elektronische Antragstellung zu nutzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt werden, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist. "(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Es ist ausschließlich der von der zuständigen Behörde eröffnete Zugang für die elektronische Antragstellung zu nutzen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt werden, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist. Im Fall eines berechtigten Interesses des Antragstellers kann der Antrag schriftlich gestellt werden."

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. "(2) Unterlagen sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen, soweit
  1. sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder
  2. ihre Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, oder sonstige bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte.

Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe der schutzbedürftigen Information geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und" gestrichen.

bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. "Der Antragsteller kann der Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen."

cc) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. "Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat."

e) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; "3. darauf hinzuweisen, dass auf Antrag des Antragstellers nach Absatz 6 ein Erörterungstermin bestimmt und gesondert bekannt gemacht werden kann und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;"

f) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will, soweit die zu beteiligende Behörde nicht in schriftlicher Form um eine einmalige Verlängerung um bis zu einem Monat bittet; die Möglichkeit zur Verlängerung gilt nicht für Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung im Falle des Satzes 3 bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen. "Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung im Fall des Satzes 3 auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen; dieser Zeitpunkt gilt nicht für die Prüfung des Arten- und Habitatschutzes, es sei denn, es handelt sich um ein Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien."

g) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Erörterungstermin kann auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Bei einer Onlinekonsultation ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend. "(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Antragstellers die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Erörterungstermin kann auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Bei einer Onlinekonsultation ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend."

h) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8. "(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Genehmigungsbescheid an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8."

i) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

alt neu
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 9 angefordert werden können; hierzu ist auch die Internetseite auf der die Zugänglichmachung erfolgt, anzugeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. "(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten werden ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit sowie die im Bescheid in Bezug genommenen Antragsunterlagen und der Bericht über den Ausgangszustand innerhalb der Auslegungsfrist zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 11 angefordert werden können; hierzu ist auch die Internetseite auf der die Zugänglichmachung erfolgt, anzugeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden."

j) Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt:

alt neu
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
  1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
  2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.

Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

"(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet zu veröffentlichen:
  1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand,
  2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts, sofern vorhanden, und
  3. eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie nachträglichen Anordnungen, sofern eine solche bei der zuständigen Behörde vorliegt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen."

k) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "Antragstellung" durch die Angabe "Durchführung des Genehmigungsverfahrens" ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "werden" die Angabe", die insolvenzfest ist und auf die die Behörde direkten Zugriff hat" eingefügt.

b) Die Absätze 1a und 1b

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

  1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
  2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.

Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

werden gestrichen.

c) Absatz 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert. "Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert oder bestimmte Unterlagen oder Angaben nach der Erteilung der Genehmigung nachzureichen sind."

d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:

alt neu
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen. "(2b) Im Fall des § 6 Absatz 2 kann der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde die Änderung der Betriebsweise, die Herstellung eines anderen Stoffes, die Verwendung eines anderen Stoffes oder die Verschaltung von modularen Prozesseinheiten mitzuteilen, sofern diese erstmals innerhalb des genehmigten Rahmens erfolgen sollen."

12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:

" § 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen.

(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn

  1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  2. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder
  3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.

(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass

  1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
  2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.

(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend.

(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn

  1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
  2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
  3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.

Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist."

13. § 15 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "schriftlich oder" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 3 und 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3 und 5" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde, dann sind die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung stets erforderlich. "Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung sind stets erforderlich, wenn
  1. die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde oder
  2. im Rahmen der Änderung eine Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 erfolgen soll."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 bis 4" ersetzt.

15. § 16b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 6

(5) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.

(6) § 19 findet auf Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt.

werden gestrichen.

b) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

wird gestrichen.

bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "die Anforderungen nach Absatz 8" durch die Angabe "die Anforderungen nach Absatz 6" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "Sätze 5 und 6" durch die Angabe "Sätze 4 und 5" ersetzt.

c) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und Satz 2

Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

wird gestrichen.

d) Absatz 8a wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. "Im Fall von Absatz 5 Satz 2 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 5 Satz 5 oder 6mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach § 10 Absatz 6 gestellt wird."

e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

f) Absatz 10 wird zu Absatz 9.

16. § 16c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "im amtlichen Veröffentlichungsblatt und" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 8a Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. "Soll infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3, zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, oder nach § 52a Absatz 1 eine nachträgliche Anordnung erlassen werden oder sollen durch eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Emissionsbegrenzungen einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie neu festgelegt werden, ist vor deren Erlass der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen."

b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:

alt neu
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen. "(1b) Wird infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche Anordnung erlassen und sollen dabei die Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden, ist bis zur erstmaligen Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2, § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden."

c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

alt neu
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend. "(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend."

d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:

alt neu
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
  1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
  2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.

§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

"(2b) Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen festgelegt werden sollen oder von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung aus diesem Grund insgesamt abgesehen werden soll, ist Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt entsprechend."

e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Für die Festsetzung zur Art der Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Satz 1 bis 4 der Deponieverordnung entsprechend."

bb) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die in Satz 3 genannte Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Anzeige der Betriebseinstellung durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde."

18. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 7" die Angabe "oder § 7a" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "unverzüglich" eingefügt.

b) In Absatz 1a wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

19. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1a wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

20. § 23b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf störfallrelevante Änderung einer Anlage ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. "(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf störfallrelevante Änderung einer Anlage ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist einmalig um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Eine weitere Verlängerung ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend."

21. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt:

" § 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

(1) Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung für eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie Emissionsbegrenzungen unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte festgelegt, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und die in § 1 genannten Schutzgüter vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter haben wird, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden überwacht wird.

(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung."

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. "Wird in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten oder in der Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten zu ermöglichen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024" ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften. "Die bei der Behörde vorliegende Information darüber, ob ein Grenzwert von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie eingehalten wird oder nicht, ist der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes und die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung."

23. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
"Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise".

24. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie " ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abweichung." durch die Angabe "Abweichung, die Gründe für die Abweichung und über die festgesetzten Nebenbestimmungen." ersetzt.

25. § 31b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen."

26. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt:

" § 31m Abweichungen im Fall einer Krise

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:

  1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
  2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
  3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.

Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.

(2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben.

(3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15.

(4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung der Abweichung an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat.

(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt entsprechend.

(6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

27. In § 47c Absatz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)" durch die Angabe "Richtlinie 2002/49/EG " ersetzt.

28. In § 47f Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28.07.2021 S. 65) geändert worden ist" durch die Angabe "Richtlinie 2002/49/EG " ersetzt.

29. § 48 Absatz 1a und 1b wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

  1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
    1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
    2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
  2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
    1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
    2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

"(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. Wird ein Emissionswert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu gewährleisten, dass der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn

  1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

30. In § 48b Satz 6 wird die Angabe " § 7 Absatz 1a" durch die Angabe " § 7a Absatz 2" ersetzt.

31. In § 50 Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

32. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 bis 8

Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
  1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
  2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.

Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

gestrichen.

b) Die Absätze 1a und 1b

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

werden gestrichen.

33. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:

" § 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

(1) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit

  1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 oder im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 vorzunehmen und
  2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 einhält, insbesondere die in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte oder die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn

  1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 7a Absatz 2 oder § 48 Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
  2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und
  3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.

Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers von einer Aktualisierung der Genehmigung absehen oder den Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung der an die BVT-Schlussfolgerungen angepassten Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerte befreien, wenn

  1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen wird,
  2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Genehmigung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit erklärt und
  3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage vorlegt.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken

  1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
  2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten.

(6) Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere

  1. Vor-Ort-Besichtigungen,
  2. Überwachung der Emissionen,
  3. Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte,
  4. Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
  5. Überprüfung der Eigenkontrolle,
  6. Prüfung der angewandten Techniken und
  7. Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage

zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen. § 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das Umweltmanagementsystem die sich aus § 58e Absatz 1 und einer auf Grund des § 58e Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.

(9) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht."

34. § 52a wird zu § 52b und in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1)" durch die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009" ersetzt.

35. Der bisherige § 52b wird zu § 52c.

36. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt:

" § 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie haben sicherzustellen, dass ein Umweltmanagement system nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass

  1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
  2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.

Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.

(3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen."

37. Der bisherige § 58e wird zu § 58f.

38. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2010/75/EU " durch die Angabe "Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU " durch die Angabe "Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012" ersetzt.

39. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 1 Nummer 3 oder § 58e Absatz 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5" ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, zuwiderhandelt,".

dd) In Nummer 11 wird die Angabe "vorlegt." durch die Angabe "vorlegt oder" ersetzt.

ee) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. entgegen § 58e Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 58e Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird."

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung oder Betrieb einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 4, 5a oder 6mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden."

c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

40. Nach § 63 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende Wirkung."

41. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:

" § 64a Elektronische Kommunikation

Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen."

42. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:

alt neu
§ 65 (aufgehoben) " § 65 Schadensersatz

(1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist,
  2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und
  3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist."

43. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
  1. die Anlage sich im Betrieb befand oder
  2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.

Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.

c) Absatz 8

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

wird gestrichen.

d) Die Absätze 9 bis 11 werden zu den Absätzen 7 bis 9.

e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 10 bis 12 eingefügt:

"(10) In Bezug auf BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind bis zum 1. September 2036 § 7 Absatz 1a und 1b, § 12 Absatz 1a, § 48 Absatz 1a und 1b, § 52 Absatz 1 Satz 5 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 dieses Gesetzes in der bis einschließlich 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden § 7a, § 48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine und § 12a Absatz 2 und 4, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b entsprechende Anwendung. Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen einer Anordnung nach § 17 Absatz 1b.

(11) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem 1. Juli 2030 zu erfüllen, wenn die Anlage vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurde.

(12) Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden."

(Gültig ab siehe =>)
f) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:

"(13) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.11 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen weniger als 20 Megawatt beträgt und die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen."

(Gültig ab siehe =>)
g) Nach Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:

"(14) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.12 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Presskraft 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen."

(Gültig ab siehe =>)
h) Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:

"(15) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.26 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15.000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen."

(Gültig ab siehe =>)
i) Nach Absatz 15 wird der folgende Absatz 16 eingefügt:

"(16) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 1.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die Haupttätigkeit in der Pyrolyse besteht und die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit mit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen."

44. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Anlage (zu § 3 Abs. 6)" durch die Angabe "Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2)" ersetzt.

b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, "2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe,"

c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "Technologie" die Angabe ", einschließlich digitaler Instrumente," eingefügt.

d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

alt neu
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, "9. Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung,"

e) In Nummer 10 wird nach der Angabe "Umwelt" die Angabe",einschließlich der biologischen Vielfalt," eingefügt.

45. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:

"Anlage 2
Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
(zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 3 Satz 4)

Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:

1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte

1.1 Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.

1.2 Die Bewertung der Kosten erfolgt quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet.

1.3 Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen

  1. den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen;
  2. die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen und
  3. unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.

1.4 Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.

1.5 Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.

2. Umweltnutzen

2.1 Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.

2.2 Die Bewertung des Umweltnutzens hat durch eine monetäre Quantifizierung zu erfolgen und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.

2.3 Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.

2.4 Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.

2.5 Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.

3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen

3.1 Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVTassoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.

3.2 Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:

  1. eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens;
  2. genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten."

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

§ 61a Anwendungsbereich

§ 61b Weitere Begriffsbestimmungen

§ 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung

§ 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer

§ 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen

§ 61f Abweichung von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise

§ 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung

§ 61h Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung

§ 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich
"Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz".

d) Nach der Angabe zu § 99a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 99b Schadensersatz".

2. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe "insgesamt" die Angabe", einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimas," eingefügt.

3. Vor § 54 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen".

4. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden. "(3) Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage."

b) Die Absätze 4 bis 6

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
  1. die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  2. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
  3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
  4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
  5. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

werden gestrichen.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
  2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
  3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
"(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
  2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
  3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie, soweit erforderlich, nach Satz 2 sicherzustellen.

In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

  1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
  2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

werden gestrichen.

c) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. "Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt."

6. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(Indirekteinleitung)" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn" durch die Angabe "Eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn" ersetzt.

7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. "(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend."

8. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4

Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 4 bis 6

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

werden gestrichen.

c) Absatz 7 wird zu Absatz 4.

9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

§ 61a Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus

  1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  2. . Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.

§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

§ 61b Weitere Begriffsbestimmungen

(1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

  1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
  3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte,
  4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte,
  5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie
  6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

§ 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung

(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass

  1. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
  2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.

(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von Überprüfungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:

  1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
  2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.

Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte nach Satz 5.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen

  1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
  2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen

die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen.

(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

(5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.

(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

§ 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer

(1) Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.

§ 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen

(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union verlängern, wenn

  1. der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage gemäß § 3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
  2. die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die Erlaubnis eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der mit den besten verfügbaren Techniken oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält,
  3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt und
  4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.

(2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 freistellen, wenn

  1. sich der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur tiefgreifenden industriellen Transformation verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und die tiefgreifende industrielle Transformation innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen wird,
  2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Erlaubnis für die vorhandene Direkteinleitung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erklärt,
  3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und ihre Ersetzung durch eine neue Anlage vorlegt und
  4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.

Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1. Für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser entspricht.

§ 61f Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise

(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:

  1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
  2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Einleiter für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte benötigt, oder
  3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.

Erhebliche Umweltverschmutzungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden § 2, § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 5 und 6 der Industriekläranlagen-Zulassung s- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. § 4 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der angepassten Erlaubnis im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der weniger strengen Emissionsgrenzwerte zu erfolgen hat.

(2) Weniger strenge Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 dürfen nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt werden. Wenn die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 Satz 1 fortbestehen, kann dieser Zeitraum um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder die Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte aufzuheben.

(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Einleiter in den Fällen des Absatzes 1 die Emissionen überwacht.

(4) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheids über die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede Festlegung nach Absatz 1 Satz 1, die Gründe hierfür und über die festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen.

§ 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung

(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Anforderungen an neue und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass

  1. die Indirekteinleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
  2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Indirekteinleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.

(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde für neue Indirekteinleitungen bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde hierzu eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 2. Im Falle des Satzes 1 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:

  1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
  2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen

  1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
  2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen

die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung oder im Rahmen einer Anpassung der Genehmigung zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen.

(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Indirekteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

(5) Für vorhandene Indirekteinleitungen ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Indirekteinleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, für eine zugehörige vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.

(7) Behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nur für genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und im Rahmen der Erteilung oder Anpassung der Genehmigung getroffen.

(8) Vertragliche Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 haben auch die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9 sowie nach § 61h Satz 2 sicherzustellen. Im Falle vertraglicher Regelungen ersetzt die Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1 auch behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9. Auch bei nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 2.

(9) In der Genehmigung für die Indirekteinleitung sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.

§ 61h Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung

Entsprechen die in der Abwasserverordnung vor der Vermischung festgelegten Anforderungen den Emissionsbandbreiten, die in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für die Direkteinleitung des jeweiligen Schadstoffparameters festgelegt sind, kann im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt werden, dass im Einzelfall von diesen Anforderungen unter Berücksichtigung einer Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden kann. Soll im Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen werden, darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn

  1. durch die Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage
    1. sichergestellt ist, dass es für den jeweiligen Schadstoffparameter nicht zu einer höheren Schadstoffbelastung des aufnehmenden Gewässers kommt als bei einer Einhaltung der entsprechenden Emissionsbandbreiten für eine Direkteinleitung nach den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen und
    2. ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist,
  2. die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasser wiederzugewinnen, beeinträchtigen,
  3. die eingeleiteten Schadstoffe nicht der Gesundheit des in den Abwasseranlagen arbeitenden Personals schaden und
  4. die Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet ist.

Trifft die zuständige Behörde Festlegungen nach § 61g Absatz 2 Satz 1 oder nach § 61g Absatz 5 Satz 2, kann hierbei von Emissionsbandbreiten für Indirekteinleitungen nach der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung abgewichen werden, wenn diese Emissionsbandbreiten den dort geregelten Emissionsbandbreiten für die Direkteinleitung entsprechen und die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind. § 3 Absatz 3 bis 6 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Der Indirekteinleiter hat der zuständigen Behörde, auch bei vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1, in Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage eine Bewertung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden; dies gilt auch im Falle von beantragten Änderungen der Genehmigung oder von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2, die sich jeweils auf die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 auswirken können. In der Genehmigung oder im Freistellungsbescheid nach § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 sind die Gründe für die Anwendung des Satzes 2, einschließlich der Ergebnisse der Bewertung nach Satz 5, darzulegen.

§ 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung

(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten die Anforderungen nach § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(2) Wird eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht beantragt, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, erforderlich sein können. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(3) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(4) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 können nähere Regelungen erlassen werden über

  1. Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem nach Satz 1 zu erfüllen hat; dies schließt Regelungen ein, wonach
    1. das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss,
    2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen,
  2. Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Pflichten zur Erstellung von Transformationsplänen sowie Konformitätsbewertungs- und Nachweispflichten des Betreibers im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem".

10. Die Überschrift zu Kapitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Kapitel 4
"Kapitel 4 26c
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz".

11. Nach § 99a wird der folgende § 99b eingefügt:

" § 99b Schadensersatz 26c

(1) Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h Satz 2 Nummer 3 und wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person verletzt, ist der Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 1 ist § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."

12. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Abwasser nach § 61a Satz 1 in ein Gewässer einleitet oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,".

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 9 oder" durch die Angabe "Nummer 9," ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:

"b) § 23 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 61i Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 oder".

ccc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.

cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser nach § 61a Satz 1 in eine Abwasseranlage einleitet oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,".

dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. entgegen § 61i Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 61i Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt wird,".

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Nummer 9," die Angabe "9a," eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a oder 9a mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden."

13. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Bis zum 7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen.

wird gestrichen.

b) Absatz 1a Satz 2

Bis zum 28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen.

wird gestrichen.

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist abweichend von § 61c Absatz 1 § 57 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 findet § 61g Absatz 1 keine Anwendung.

(4) Für Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1, die bereits vor dem 1. Juli 2026 vorhanden waren, ist zu folgenden Zeitpunkten sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 61g Absatz 9 und § 61h Satz 2 bis 6 eingehalten werden:

  1. nach Ablauf von vier Jahren ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union oder
  2. im Übrigen spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2036.

Soweit erforderlich, sind zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen die Genehmigung für die Indirekteinleitung oder die vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 entsprechend zu ändern. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1."

14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, "2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe,"

b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, "5. Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,"

c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

alt neu
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, "9. Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz, Wiederverwendung und Dekarbonisierung,"

d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

alt neu
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, "10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,"

Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 42 Zugang zu Informationen " § 42 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu § 43 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

§ 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

§ 43c Schadensersatz".

c) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 47a Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU ".

d) Nach der Angabe zu Anlage 5 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 6 Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
(zu § 43a Absatz 3 Satz 5, § 43b Absatz 2 Satz 5)"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 27 werden die folgenden Absätze 27a bis 27c eingefügt:

"(27a) Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne dieses Gesetzes sind Deponien gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EUmit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

(27b) Für folgende Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 3 sowie 6a bis 6c, 6e, 6f, 6h bis 6l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Emissionen, BVT-Merkblatt, BVT-Schlussfolgerungen, Emissionsbandbreiten, Zukunftstechniken, Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken, Umweltleistung, Orientierungswerte für die Umweltleistung, Umweltleistungsvergleichswert, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte.

(27c) Eine tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Deponie oder in einem Teil einer Deponie beinhaltet, verbunden mit dem Ziel der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind."

b) In Absatz 28 Satz 1 wird nach der Angabe "insgesamt" die Angabe "einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes" eingefügt.

3. § 35 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder "2. für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen."

4. Nach § 36 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 nur erlassen oder geändert oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sichergestellt ist, dass, soweit noch nicht erfolgt,

  1. materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
  2. ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zum Beginn der Stilllegungsphase dauerhaft umgesetzt wird."

5. § 42 wird gestrichen.

6. Nach § 43 werden die folgenden §§ 43a bis 43c eingefügt:

" § 43a Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Erfüllung der sich aus § 36 Absatz 1 und 1a sowie der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

  1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
  2. die Deponien bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
  3. die Betreiber von Deponien Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen.

(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass

  1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Emissionen von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Deponien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
  2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Deponie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Deponien ist innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn

  1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  3. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
  4. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, welche Anforderungen das nach § 36 Absatz 1a Nummer 2 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat und welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass

  1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
  2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.

(6) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 5 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.

§ 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einzelfall für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Deponie die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen.

(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn

  1. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen für den Deponiebetreiber zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  2. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
  3. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.

(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 sicherzustellen, dass

  1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
  2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind diese abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.

(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 für die jeweilige Deponie keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU Absatz 5 entsprechend.

(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn

  1. für die jeweilige Deponie keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
  2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
  3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.

Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

§ 43c Schadensersatz

(1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist,
  2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist, und
  3. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist."

7. In § 47 werden die Absätze 7 bis 9

(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

gestrichen.

8. Nach § 47 wird der folgende § 47a eingefügt:

" § 47a Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

(1) Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit

  1. eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 36 Absatz 4 Satz 2 vorzunehmen und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durch Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen und
  2. sicherzustellen, dass die betreffende Deponie die Anforderungen an den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach § 36 Absatz 1 und Absatz 1a einhält, insbesondere die in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 und § 43b.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn

  1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Deponie verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 43a Absatz 3 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
  2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und
  3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.

Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist nach Satz 1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.

(3) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken

  1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Deponie innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
  2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 43b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 47a Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten.

(5) Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung des § 47 Absatz 1 bis 4 auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, die Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. § 47 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das Umweltmanagementsystem die sich aus § 36 Absatz 1a Nummer 2 und einer auf Grund des § 43a Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen nach Absatz 5 Satz 1 zu bestimmen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, an die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, Anforderungen an Vor-Ort-Besichtigungen wie Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen Vor-Ort-Besichtigungen und für anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen sowie Berichtspflichten nach Vor-Ort-Besichtigungen.

(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. Für die Übermittlung gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, entsprechend.

(8) Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach § 43 Absatz 1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:

  1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
  2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu überprüfen.

Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung oder einer nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 43b Absatz 4 festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 7 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. Für die Übermittlung gelten § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister entsprechend.

(10) Im Fall des Absatzes 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(11) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht."

9. Nach Anlage 5 wird die folgende Anlage 6 eingefügt:

"Anlage 6 Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
(zu § 43a Absatz 3 Satz 5, § 43b Absatz 2 Satz 5)"

Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:

1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte

1.1 Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.

1.2 Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet.

1.3 Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen

  1. den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen;
  2. die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen;
  3. unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.

1.4 Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.

1.5 Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.

2. Umweltnutzen

2.1 Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.

2.2 Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.

2.3 Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.

2.4 Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen der Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.

2.5 Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.

3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen

3.1 Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.

3.2 Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:

  1. eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens;
  2. genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten."

Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 57e wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 57f Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die dem Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen

§ 57g Anwendung der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen, die in Bezug auf Vorhaben nach § 57f Absatz 1 erlassen werden

§ 57h Besondere Bedingungen für die Zulassung von Betriebsplänen nach Maßgaben des § 57f

§ 57i Zusätzliche Angaben für Betriebspläne nach Maßgaben des § 57f

§ 57j Zusätzliche Verfahrensanforderungen und Berichtspflichten bei der Errichtung und Führung von Betrieben nach Maßgaben des § 57f

§ 57k Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen

§ 57l Grenzüberschreitende Auswirkungen

§ 57m Zukunftstechniken

§ 57n Tiefgreifende industrielle Transformation

§ 57o Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu

§ 57p Abweichungen im Fall einer Krise

b) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 68a Vorgaben für nach § 57f Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Umweltmanagementsysteme; Verordnungsermächtigung

c) Nach der Angabe zu § 121 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 121a Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f

d) Nach der Angabe zu § 167 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 167a Übergangsvorschrift zu § 57f

2. In § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "verwendet" durch die Angabe "verwertet" ersetzt.

3. In § 57a Absatz 5 wird die Angabe "in § 48 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "in § 48 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

4. In § 57c Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Angabe "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

5. Nach § 57e werden die folgenden §§ 57f bis 57p eingefügt:

" § 57f Maßgaben für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die dem Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen

(1) Zur Gewährleistung eines insgesamt hohen Schutzniveaus sind für die Zulassung von Betriebsplänen zur Gewinnung im industriellen Maßstab der Erze Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn § 48 Absatz 2 und § 55mit der Maßgabe anzuwenden, dass:

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und benachbarte Grundstücke nicht hervorgerufen werden können,
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen; der Einsatz einer bestimmten Technik darf hierdurch nicht vorgeschrieben werden, wenn mehr als eine Technik verfügbar ist,
  3. Abfälle, die nicht den Regelungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, unterliegen, vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet werden und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden, wobei
    1. Abfälle nicht zu vermeiden sind, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
    2. die Vermeidung unzulässig ist, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung;

die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;

  1. Energie sparsam und effizient verwendet wird,
  2. materielle Ressourcen einschließlich Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
  3. der Unternehmer ein Umweltmanagementsystem mit dem in der Rechtsverordnung nach § 68a näher bestimmten Inhalt und Verfahren einrichtet und für die Dauer der Zulassung betreibt.

Die von der Bundesregierung zur Durchführung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die für Betriebspläne nach Satz 1 gemäß § 1 Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetz es geltenden Vorschriften sind öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebspläne zur Aufbereitung der genannten Erze einschließlich der damit verbundenen Weiterverarbeitung in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort der Gewinnung.

(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1 Satz 2 bereits bei der Zulassung eines Betriebsplans geprüft und berücksichtigt worden sind, bedarf es keiner erneuten Prüfung und Berücksichtigung in späteren Betriebsplänen, die sich auf dasselbe Vorhaben beziehen, soweit sich die Anforderungen in der Zwischenzeit nicht geändert haben. § 57a Absatz 5 gilt entsprechend. Bei wesentlichen Änderungen des Vorhabens sind die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1 Satz 2 neu zu prüfen.

(3) § 20 Absatz 1 sowie § 52a Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetz es sind entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 nicht eingehalten, so hat der Unternehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann die Mitteilung auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Sofern es für die Zulassung eines Vorhabens nach Absatz 1, bei der die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 geprüft werden, keines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2a bedarf, schließt die Zulassung andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtlichen Erlaubnissen und wasserrechtlichen Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Vorhaben nach Satz 1 ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Anforderungen des § 10 Absatz 3 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetz es durchzuführen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach der erstmaligen Zulassung des Vorhabens ist bei weiteren zu erlassenden Hauptbetriebsplänen oder Sonderbetriebsplänen oder beim Abschlussbetriebsplan nur durchzuführen, wenn eine Änderung des Vorhabens, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, vorliegt.

(6) Bei einer Betriebsplanzulassung nach Absatz 1 sind folgende Unterlagen von der zuständigen Behörde im Internet öffentlich bekannt zu machen:

  1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen,
  2. eine konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie dienenden Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie nachträglicher Auflagen, soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, und
  3. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen Merkblatts zu den besten verfügbaren Techniken.

Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Von der Unkenntlichmachung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene in eine Veröffentlichung eingewilligt hat oder auf eine Unkenntlichmachung verzichtet. Die Veröffentlichung hat kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer einfach auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen.

§ 57g Anwendung der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen, die in Bezug auf Vorhaben nach § 57f Absatz 1 erlassen werden

Bei der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die mit einem Betriebsplan nach den Maßgaben des § 57f zugelassen sind, sind zur Erfüllung der Anforderungen an den Stand der Technik nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. die BVT-Merkblätter im Sinne des § 3 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU veröffentlicht werden, zu berücksichtigen,
  2. die nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils für Vorhaben, die in Anhang I Nr. 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU genannt sind, erlassen werden, anzuwenden.

§ 57h Besondere Bedingungen für die Zulassung von Betriebsplänen nach Maßgaben des § 57f

(1) Die Zulassung nach Maßgabe des § 57f ist unter Bedingungen zu erteilen und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

  1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
  2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte im Sinne des § 3 Absatz 6k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass auf Grund des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale des Vorhabens die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, da sie gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Bei der Gewährung einer Ausnahme sind die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden. Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde weniger strenge Umweltleistungs- oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen, wenn im Einzelfall auf Grund des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Leistungswerte insofern unverhältnismäßig wäre, als sie zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Unternehmer führen würde. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betrieb mit weniger strengen verbindlichen Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Erschöpfung von Wasserressourcen, verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(4) Abweichend von den nach Absatz 1 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.

(5) Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach den Absätzen 2 und 3 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen. Dabei ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.

§ 57i Zusätzliche Angaben für Betriebspläne nach Maßgaben des § 57f

Betriebspläne, die nach den Maßgaben des § 57f zugelassen werden, müssen Beschreibungen enthalten zu:

  1. den Roh- und Hilfsstoffen, sonstigen Stoffen, Energie und Wasser, die im Betrieb verwendet oder erzeugt werden und die nicht Bodenschätze sind, die im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang des Gewinnens oder Aufbereitens stehen,
  2. den Quellen sowie der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen des Betriebs, einschließlich von Gerüchen, aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie die Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
  3. dem Zustand des Betriebsgeländes einschließlich eines Berichts über dessen über- und untertägigen Zustand vor Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, soweit diese Angaben nicht durch das Risswerk gemäß § 63 sowie durch Darstellungen auf Grund von Anforderungen der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche und der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche vorliegen,
  4. den vorgesehenen Technologien und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus dem Vorhaben oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben,
  5. den Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von dem Vorhaben erzeugten Abfälle, soweit sie nicht den Regelungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung unterliegen,
  6. den vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  7. den wichtigsten vom Unternehmer geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

Betriebspläne nach Satz 1müssen zudem eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben enthalten.

§ 57j Zusätzliche Verfahrensanforderungen und Berichtspflichten bei der Errichtung und Führung von Betrieben nach Maßgaben des § 57f

(1) Für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet oder geführt werden, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:

  1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
  2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 zu überprüfen.

Die Pflicht besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.

(2) Der Unternehmer hat für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden,

  1. bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist, sowie
  2. das Ergebnis einer auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführten Messung dieser auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte von kontinuierlichen Messungen fünf Jahre lang aufzubewahren, dabei kann die zuständige Behörde die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.

Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführten Messungen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzesmit Ausnahme des § 12 zugänglich zu machen. Für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Daten sowie auf Anfrage der Behörde diejenigen Daten, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 62 der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich sind, zu übermitteln. Dies gilt nicht, soweit die Daten bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorliegen.

§ 57k Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen

(1) Die zuständige Behörde stellt zur regelmäßigen Überwachung von Betrieben, die nach § 57f errichtet oder geführt werden, Überwachungspläne und Überwachungsprogramme auf. § 52 Absatz 1b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU wird von der zuständigen Behörde für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden, im Rahmen der Zulassung festgelegt.

(2) Der Überwachungsplan, die Bewertung der Umweltrisiken, die Benachrichtigung des Unternehmers und die Veröffentlichung der Ergebnisse der Umweltinspektionen durch die zuständige Behörde richten sich nach den Maßgaben des Artikels 23 der Richtlinie 2010/75/EU.

§ 57l Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach § 57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.

(2) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts.

(4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.

§ 57m Zukunftstechniken

Von der zuständigen Behörde können bei der Zulassung von Vorhaben nach den Maßgaben des § 57f

  1. weniger strenge Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn dort Zukunftstechniken im Sinne des § 3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die in den BVT-Schlussfolgerungen assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
  2. abweichende Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, oder
  3. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festgelegt werden.

§ 57n Tiefgreifende industrielle Transformation

(1) Die zuständige Behörde kann im Fall einer tiefgreifenden industriellen Transformation im Sinne des § 3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Zeitraum, innerhalb dessen die aktualisierten Genehmigungsauflagen nach § 57g erfüllt sein oder erstmals angewandt werden müssen, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern die tiefgreifende industrielle Transformation in der Änderung der Tätigkeiten des Gewinnens oder der Aufbereitung oder der Schließung einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Ersetzung durch eine neue Einrichtung am selben Standort oder einem Standort innerhalb der Europäischen Union besteht.

(2) Bei einer Verlängerung nach Absatz 1muss

  1. die Zulassung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz enthalten, die mit den Änderungen der Tätigkeiten erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele oder eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele;
  2. der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Bericht erstatten über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation oder in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Einrichtung und deren Ersatz durch eine neue Einrichtung;
  3. die zuständige Behörde während des für die Transformation der Anlage oder des für die Schließung der Einrichtung genehmigten Zeitraums dafür sorgen, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

§ 57o Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu

(1) Wurden für ein Vorhaben nach § 57f Absatz 1 in der Zulassung Emissionsbegrenzungen unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im betreffenden Aufnahmemilieu überwacht wird.

(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 57h Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 57m, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im betreffenden Aufnahmemilieu überwacht wird.

(3) Für die Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 soll auf Ergebnisse der Überwachung nach den §§ 57g bis 57o oder auf sonstige vorliegende Daten des Unternehmers oder der zuständigen Behörde zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt.

§ 57p Abweichungen im Fall einer Krise

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Unternehmers bei Vorhaben nach § 57f in Abweichung von den in BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionswerten, Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Unternehmers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:

  1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
  2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Unternehmer für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
  3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung des Vorhabens einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.

Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.

(2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben.

(3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung noch einer Anzeige.

(4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung über das Internet zugänglich zu machen. § 57f Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden.

(6) § 31a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetz es ist entsprechend anzuwenden."

6. In § 65 Satz 2 und § 66 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Angabe "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

7. In § 68 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Angabe "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

8. Nach § 68 wird der folgende § 68a eingefügt:

" § 68a Vorgaben für nach § 57f Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Umweltmanagementsysteme; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Anforderungen das nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einzurichtende und für die Dauer der Zulassung zu betreibende Umweltmanagementsystem nach Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU zu erfüllen hat, insbesondere, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat."

9. Nach § 74 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bei Vorhaben nach § 57f Absatz 1 ist § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."

10. Nach § 120 wird der folgende § 120a eingefügt:

" § 120a Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f

(1) Wird infolge einer Tätigkeit nach § 57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

11. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweittausendfünfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet werden. "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
  1. in den Fällen
    1. des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20 und 21, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
    2. des Absatzes 3 Nummer 2

mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und

  1. in den übrigen Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro.

(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung, Führung oder Einstellung eines Gewinnungsbetriebs oder Betriebs zur Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach der Richtlinie 2010/75/EU vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 8mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden."

b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

12. Nach § 167 wird der folgende § 167a eingefügt:

" § 167a Übergangsvorschrift zu § 57f

Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des § 57f ergänzt werden."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.1 und 1.1.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW; A
Neu:
"1.1.1 mehr als 300 MW, X
1.1.2 50 MW bis 300 MW; A".

b) Nummer 1.2.1 wird durch die folgende Nummer 1.2.1 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, S
Neu:
"1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, S".

c) Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 werden durch die folgenden Nummern 1.4.1 und 1.4.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 mehr als 200 MW, X
1.4.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.4.1.3 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, S
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.2.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2.2 50 MW bis 200 MW, A
1.4.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW; S
Neu:
"1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 mehr als 300 MW, X
1.4.1.2 50 MW bis 300 MW, A
1.4.1.3 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und zum Notbetrieb, S
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.2.1 mehr als 300 MW, X
1.4.2.2 50 MW bis 300 MW, A
1.4.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW; S".

d) Nummer 1.8 wird durch die folgende Nummer 1.8 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
Neu:
"1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Koks aus Steinkohle oder Braunkohle mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag; A".

e) Nummer 1.11

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
1.11.1 Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktionskapazität von
1.11.1.1 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr, A
1.11.1.2 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr, S
1.11.2 Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1.11.2.1 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr, A
1.11.2.2 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr; S

wird gestrichen.

f) Nummer 2.1 wird durch die folgende Nummer 2.1 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr, X
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
Neu:
"2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 mehr als 25 ha, X
2.1.2 10 ha bis 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S".

g) Nummer 2.2 wird durch die folgende Nummer 2.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von
2.2.1 1.000 t oder mehr je Tag, X
2.2.2 weniger als 1.000 t je Tag; A
Neu:
"2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen
2.2.1 mit einer Produktionskapazität von 500 t oder mehr je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, A
2.2.2 mit einer Produktionskapazität von 50 t oder mehr je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen hergestellt, A
2.2.3 mit einer Produktionskapazität von weniger als 500 t je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, S
2.2.4 mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 t je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen hergestellt, S
2.2.5 ohne verbundenen Brennprozess (reine Mahlanlagen); S".

h) Die Nummern 2.5.1 und 2.5.2 werden durch die folgenden Nummern 2.5.1 und 2.5.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
2.5.1 200.000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100.000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2
Neu:
"2.5.1 20 t oder mehr je Tag, A
2.5.2 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; S".

i) Nummer 2.5.3

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; S

wird gestrichen.

j) Nummer 2.6.2 wird durch die folgende Nummer 2.6.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
2.6.2 weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m 3 oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; S
Neu:
"2.6.2 2 t bis weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4m3 oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; S".

k) Nummer 3.1 wird durch die folgende Nummer 3.1 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; X
Neu:
"3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; A".

l) Nummer 3.3 wird durch die folgende Nummer 3.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von X
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.1.1 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
Neu:
"3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
3.3.1 Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
3.3.1.1 2,5 t oder mehr je Stunde, A
3.3.1.2 weniger als 2,5 t je Stunde, S
3.3.2 direkt reduziertem Eisen mit einer Produktionskapazität von
3.3.2.1 2,5 t oder mehr je Stunde, A
3.3.2.2 weniger als 2,5 t je Stunde; S".

m) Nummer 3.5.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 wird die Angabe "X" gestrichen.

bb) In Spalte 2 wird die Angabe "A" eingefügt.

n) Nummer 3.7.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 wird die Angabe "X" gestrichen.

bb) In Spalte 2 wird die Angabe "A" eingefügt.

o) Nummer 3.8 wird durch die folgende Nummer 3.8 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von
3.8.1 100.000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100.000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; S
Neu:
"3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Eisenmetalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von
3.8.1 (aufgehoben)
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde oder mehr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; S".

p) Nummer 3.12 wird durch die folgende Nummer 3.12 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; A
Neu:
"3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20m oder mehr; A".

q) Nummer 6.2 wird durch die folgende Nummer 6.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A
Neu:
"6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, mit Ausnahme von Anlagen zur Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe, mit einer Produktionskapazität von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A".

r) Nummer 7.13 wird durch die folgende Nummer 7.13 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
Neu:
"7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Produktionskapazität von
7.13.1 50 t Schlachtkörper oder mehr je Tag, A
7.13.2 4 t je Woche bis weniger als 50 t Schlachtkörper je Tag bei Geflügel oder 20 t je Woche bis weniger als 50 t Schlachtkörper je Tag bei sonstigen Tieren; S".

s) Nummer 7.14.2 wird durch die folgende Nummer 7.14.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; S
Neu:
"7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 200 kg Speisefett je Woche; S".

t) Nummer 7.15.2 wird durch die folgende Nummer 7.15.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
Neu:
"7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 200 kg Speisefett je Woche; S".

u) Nummer 7.16 wird durch die folgende Nummer 7.16 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionskapazität von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag,
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;
Neu:
"7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von
7.16.1 P t Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, A
7.16.2 1 t bis weniger als P t Konserven gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen; S".

v) Nummer 7.17.3 wird durch die folgende Nummer 7.17.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; S
Neu:
"7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen ohne vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung beinhalten; S".

w) Nummer 7.18

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt, A

wird gestrichen.

x) Die Nummern 7.19, 7.20, 7.21 und 7.22 werden durch die folgenden Nummern 7.19, 7.20, 7.21 und 7.22 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; S
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von
7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A
7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A
7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S
Neu:
"7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Produktionskapazität von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen je Woche weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 20 Tonnen sonstiger Tiere je Woche nach Nummer 7.13.2 anfallen; S
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; A
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Darrmalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von
7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A
7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A
7.22.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S".

y) Nummer 7.26.3 wird durch die folgende Nummer 7.26.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S
Neu:
"7.26.3 200 hl als Vierteljahresdurchschnittswert bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S".

z) Nummer 7.27 wird durch die folgende Nummer 7.27 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S
Neu:
"7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von
7.27.1 P t oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, A
7.27.2 50 kg bis weniger als P t Süßwaren oder Sirup je Tag bei der Herstellung von Lakritz gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen; S".

aa) Nummer 8.1.1.3 wird durch die folgenden Nummern 8.1.1.3 und 8.1.1.4 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
8.1.1.3 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde, A
Neu:
"8.1.1.3 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorien A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, welches keine Schwermetalle infolge einer Behandlung oder Beschichtung enthält, A
8.1.1.4 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorien A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und dieses keine Schwermetalle infolge einer Behandlung oder Beschichtung enthält und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, S".

bb) Nummer 8.1.2 wird durch die folgende Nummer 8.1.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
"8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 MW oder mehr, A
8.1.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW, A
8.1.2.3 weniger als 1 MW, S
Neu:
"8.1.2 Verbrennen von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 MW oder mehr, A
8.1.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW, A
8.1.2.3 weniger als 1 MW, S".

cc) Nummer 8.2

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
- gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von

wird gestrichen.

dd) Nummer 8.4.2 wird durch die folgende Nummer 8.4.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt; S
Neu:
"8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.1 100 t oder mehr je Tag, A
8.4.2.2 weniger als 100 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt; S".

ee) Nummer 8.9 wird durch die folgende Nummer 8.9 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr, bei
8.9.1 gefährlichen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, X
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht gefährlichen Abfällen mit
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, A
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S
Neu:
"8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr von
8.9.1 gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, X
8.9.2 von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme von Inertabfällen, mit einer Aufnahmekapazität von
8.9.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr, A
8.9.2.2 weniger als 10 t je Tag und mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25.000 t, S
8.9.3 von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; A".

ff) Die Nummern 10.1 und 10.2 werden durch die folgenden Nummern 10.1 und 10.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; X
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; X
Neu:
"10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, soweit nicht von Nummer 4.1 erfasst, mit einer Kapazität von
10.1.1 10 t und mehr Nettoexplosivstoffmasse je Jahr, X
10.1.2 weniger als 10 t Nettoexplosivstoffmasse je Jahr; A
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzesmit einer Kapazität von
10.2.1 10 t Nettoexplosivstoffmasse oder mehr je Jahr, X
10.2.2 weniger als 10 t Nettoexplosivstoffmasse je Jahr; A".

gg) Nummer 10.5.2 wird durch die folgende Nummer 10.5.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW; S
Neu:
"10.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW; S".

hh) Die Nummern 10.6.1 und 10.6.2 werden durch die folgenden Nummern 10.6.1 und 10.6.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
Alt:
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
Neu:
"10.6.1 (aufgehoben)
10.6.2 100 MW oder mehr, A".

ii) In Nummer 14.8 wird die Angabe "Nummer 19.13 ist;" durch die Angabe "Nummer 19.13 ist," ersetzt.
(Red. Anm.: Diese Angabe ist nicht vorhanden)

Artikel 6
Änderung des Umweltauditgesetzes

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren " § 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

2. § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008). "(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:

alt neu
c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet, "c) als Beamter oder Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts umwelt-, arbeits- oder gewerberechtliche Vollzugsaufgaben gegenüber Organisationen wahrnimmt oder für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 5 Anwendung findet,"

bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten, "2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten, oder".

b) Absatz 3

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrieund Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

wird gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind, "1. bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung entweder
  1. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, oder
  2. ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Fortbildungsabschluss als Meister oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens fünfjährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, sowie".

bb) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe "Umweltmanagement," durch die Angabe "Umweltmanagement." ersetzt.

cc) Nummer 3

3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in den Zulassungsbereichen, für die die Zulassung beantragt ist,
  1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt und
  2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger mindestens fünf Jahre hauptberuflich wahrgenommen wurden.
"(3) Von der Anforderung bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung nach Absatz 2 Nummer 1 kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Auditor für Umweltmanagement bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen ist."

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt. "(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2015, Ausgabe 11/2015, auch in Verbindung mit DIN EN ISO 14001/A1:2024-11, DIN EN ISO 14001:2026, Ausgabe 06/2026, DIN EN ISO 50001:2011, Ausgabe 12/2011, und DIN EN ISO 50001:2018, Ausgabe 12/2018, zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der DIN Media GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt."

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, freiwillige Nachhaltigkeitsberichte zu überprüfen, die nach der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen erstellt wurden. Artikel 25 Absatz 1, 2, 4, 6 Buchstabe a und b und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Umwelterklärung der Nachhaltigkeitsbericht und an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 die Empfehlung (EU) 2025/1710 tritt sowie sich die Begutachtung auf die Prüfung der Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Daten und Informationen des Nachhaltigkeitsberichts bezieht. Nach der Validierung stellt der Umweltgutachter eine unterzeichnete Erklärung aus, mit der er bestätigt, dass der Nachhaltigkeitsbericht dem Standard der Empfehlung (EU) 2025/1710 entspricht und welche Module des Standards angewandt wurden."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren " § 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. "Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus."

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Von dem Erfordernis einer mündlichen Prüfung zur Erweiterung der Zulassung kann abgesehen werden, sofern der Umweltgutachter den Nachweis erbracht hat, dass er in einem Umfang von mindestens 15 Tagen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Stellung des Antrags auf Erweiterung der Zulassung in dem jeweils beantragten Zulassungsbereich in einer der Tätigkeit des Umweltgutachters vergleichbaren Art und Weise praktisch tätig war."

d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. Verfahren nach nach den Absätzen 1 und 4, einschließlich Wiederholungsprüfungen,
  2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und
  3. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen treffen.
"(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über
  1. Verfahren, Anforderungen und Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4, einschließlich Wiederholungsprüfungen,
  2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und
  3. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe "jedoch nicht länger als fünf Jahre," die Angabe "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:

"(10) Die Zulassungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben."

9. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten kann mit einer Aussetzung des Eintrags in das Zulassungsregister nach § 14 verbunden werden."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist; der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zulassungsstelle kann im Falle des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. "Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend als Beamter oder Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts umwelt-, arbeits- oder gewerberechtliche Vollzugsaufgaben gegenüber Organisationen wahrnimmt oder für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist. Der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die erste Begutachtung nach Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit gemäß Satz 2 wird im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 Absatz 2 begleitet. Die Zulassungsstelle kann im Fall des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Pflichten nach § 15 Absatz 6 und 7 bestehen in diesem Fall fort. Die Zulassung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Ruhen der Zulassung kann durch die Zulassungsstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt werden, wenn der Antragsteller die Tätigkeit als Umweltgutachter für einen befristeten Zeitraum, der fünf Jahre ab Genehmigung des Ruhens nicht übersteigt, vollständig aufgibt. Der Eintrag im Zulassungsregister nach § 14 wird ausgesetzt. Die Zulassung erlischt, wenn der Umweltgutachter nicht innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigung des Ruhens der Zulassung die Beendigung des Ruhens bei der Zulassungsstelle schriftlich oder elektronisch beantragt. Zur Beendigung des Ruhens ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme über Neuerungen im Umweltrecht nachzuweisen und das Vorliegen der Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 5 und 6 zu überprüfen. Der Antrag ist abzulehnen und die Zulassung zu widerrufen, wenn die für die Wiederaufnahme der gutachterlichen Tätigkeiten beizubringenden Nachweise nicht innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, vorgelegt werden. Die erste Begutachtung nach dem Ende des Ruhens der Zulassung gemäß Satz 1 wird im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 Absatz 2 begleitet."

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
  • 6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,
  • 4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,
  • 2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes
  • 1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
  • 4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,
  • 2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,
  • 3 Vertreter der Gewerkschaften,
  • 3 Vertreter der Umweltverbände.
"Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
  1. sechs Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen und zwei Vertreter der EMAS-registrierten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, öffentlichen Einrichtungen oder Religionsgemeinschaften,
  2. vier Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,
  3. zwei Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
  4. ein Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
  5. vier Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,
  6. zwei Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,
  7. drei Vertreter der Gewerkschaften,
  8. drei Vertreter der Umweltverbände."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen. "(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse verfügen. Mitglieder der Gruppen der Unternehmen, Gewerkschaften und Umweltverbände haben zudem mindestens dreijährige praktische Erfahrungen im Umweltmanagement vorzuweisen."

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. "(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Stellvertreter einer Gruppe können jederzeit ein beliebiges Mitglied ihrer Gruppe vertreten."

12. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die Personen, die die Validierung der Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist. "2. die Personen, die die Validierung der Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist, oder".

b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Umwelterklärung nicht frei zugänglich und einfach auffindbar in gedruckter Form oder im Internet veröffentlicht wird."

Artikel 7
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 16 und 17 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Wegfall

§ 17 Verlegung

" § 16 (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)".

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "schriftlich oder" gestrichen.

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
3. In § 6 wird die Angabe "schriftlich oder" gestrichen.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und" gestrichen.

6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe "zeitlich letzten" gestrichen.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. "Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen."

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

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(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören. "(3) In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist an Stelle der schutzbedürftigen Informationen die Inhaltsdarstellung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören."

8. Die §§ 16 und 17

§ 16 Wegfall

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
  5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

§ 17 Verlegung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.

(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

werden gestrichen.

9. § 21a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 6" durch die Angabe "Satz 2 bis 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Satz 1 und 2" gestrichen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am zweiten Tag nach der Verkündung (21.10.2026) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 13 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(4) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe g tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe h tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15.000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(6) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe i tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

_____
EU
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024)

EU-Rechtsakte:

  1. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist
  2. Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.04.2001 S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist
  3. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1226 vom 21. Dezember 2020 (ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 65) geändert worden ist
  4. Verordnung (EU) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 vom 10. Oktober 2022 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5) geändert worden ist
  5. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 138 vom 26.05.2011 S. 66; L 246 vom 23.09.2011 S. 34; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 197 vom 22.07.2016 S. 28; L 280 vom 18.10.2016 S. 41; L 349 vom 21.12.2016 S. 1; L 190 vom 27.07.2018 S. 20; L 055 vom 25.02.2019 S. 18; L 117 vom 03.05.2019 S. 8; L 051 vom 25.02.2020 S. 13; L 214 vom 17.06.2021 S. 72; L 440 vom 09.12.2021 S. 11; L 18 vom 27.01.2022 S. 130; L 18 vom 27.01.2022 S. 131; L 146 vom 25.05.2022 S. 150; L, 2020/217, 23.11.2023; L, 2023/707, 18.11.2024; L, 1272/2008, 13.12.2024; L, 2023/707, 16.1.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist
  6. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 18) geändert worden ist
  7. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist
  8. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1)
  9. Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024)
  10. Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025)

ID 262598

ENDE