|
Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012
Vom 15. August 2006
(BAnz. Nr. 158 vom 23.08.2006 S. 5848)
Nachstehend werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) Standards für die Prüfung von Angaben durch die sachverständige Stelle sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts bekannt gemacht (Anlage). Für die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 DEV 2012 ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung maßgeblich.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 28. Juni 2006 die Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 - DEV 2012) beschlossen. Die Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) ist am 20. Juli 2006 in Kraft getreten.
Rechtsgrundlage der DEV 2012 ist § 8 Abs. 4 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG). Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die zweite Handelsperiode 2008 bis 2012 (NAP II) und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die zweite Handelsperiode. Die DEV 2012 legt den Umfang der Daten fest, deren Erhebung erforderlich ist. Sinn und Zweck der DEV 2012 ist es, die bereits in der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) vorliegenden Daten zu vervollständigen, um die Zuteilung für die zweite Handelsperiode auf der Grundlage einer breiteren Datenbasis (2000 bis 2005) vornehmen zu können. Von den Betreibern mitzuteilen sind daher vor allem die emissionsrelevanten Daten aller emissionshandelspflichtigen Anlagen für die Jahre 2003, 2004 und - unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen § § 3 bis 6 DEV 2012) - auch emissionsrelevante Daten für die Jahre 2000 bis 2002 und 2005 sowie produktionsbezogene Daten für die Jahre 2000 bis 2005. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme erst im Laufe des Erhebungszeitraumes 2000 bis 2005 erfolgt ist, gelten entsprechende Abweichungen (vgl. im Einzelnen § 3 DEV 2012).
Die DEV 2012 sieht eine Verifizierung der Betreiberangaben in Form der Datenmitteilung durch eine vom Umweltbundesamt bekannt gegebene sachverständige Stelle vor. Diese soll gewährleisten, dass die Betreiberangaben sachlich richtig und zugrunde gelegte Berechnungen und Messungen nach den vorgegebenen Standards erfolgt sind.
Ebenso wie die Anlagenbetreiber zur Mitteilung der Daten müssen die sachverständigen Stellen zur Verifizierung die auf den Internetseiten der DEHSt veröffentlichte Software nutzen. Für die Erfassung der Daten wurde das bereits aus der Emissionsberichterstattung 2005 bekannte Formular-Management-Systems (FMS) an die Vorgaben der DEV 2012 angepasst. Die qualifizierte elektronische Signierung - also die Unterschrift - und elektronische Übersendung der Datenmitteilung erfolgt mithilfe der virtuellen Poststelle (VPS), die ebenfalls bereits bei der Emissionsberichterstattung 2005 zum Einsatz kam (vgl. Kapitel 6).
1 Zweck der Prüfungsrichtlinie
Die Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012 konkretisiert die sich für die sachverständige Stelle ergebenden Anforderungen an die Prüfung nach § 10 DEV 2012. Weitere Anforderungen an die Datenmitteilungen ergeben sich aus den Veröffentlichungen der DEHSt1) , insbesondere
Die von der DEHSt veröffentlichten FAQs zur Auslegung der Monitoring Leitlinien sind zu berücksichtigen, es sei denn ihnen stehen Regelungen der DEV 2012 einschließlich der § § 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007) oder dieser Prüfungsrichtlinie entgegen.
Mit dieser Prüfungsrichtlinie macht das Umweltbundesamt als zuständige Behörde von der Ermächtigung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DEV 2012 Gebrauch und legt Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts der sachverständigen Stelle zur Datenmitteilung fest. Weicht die sachverständige Stelle von den Vorgaben dieser Prüfungsrichtlinie ab, ist sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 DEV 2012 verpflichtet, diese Abweichungen in ihrem Prüfbericht offen zu legen.
Auf folgende übergreifende Regelungen der DEV 2012 ist vorab gesondert hinzuweisen:
Auf weitere bei der Datenerhebung zu beachtende Besonderheiten wird in den einzelnen Kapiteln dieser Prüfungsrichtlinie eingegangen.
Die Verifizierung der Betreiberangaben in Form der Datenmitteilung muss gemäß § 10 Abs. 1 DEV 2012 durch eine vom Umweltbundesamt als zuständiger Behörde nach § 10 Abs. 1 TEHG bekannt gegebenen sachverständigen Stelle vorgenommen werden. Im Umweltbundesamt ist die als Fachbereich eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig.
Bislang wurden nur Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die über eine Zulassung nach dem Umweltauditgesetz (UAG) verfügen, sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (im Folgenden IHK-Sachverständige) als zur Verifizierung befugte sachverständige Stellen bekannt gegeben.
2 Die sachverständigen Stellen im Datenerhebungsverfahren
2.1 Rolle der sachverständigen Stelle bei der Prüfung der Datenmitteilung
Die Datenmitteilung wird vom Betreiber erstellt und von der sachverständigen Stelle überprüft. Nach der Konzeption der DEV 2012 ist die sachverständige Stelle die maßgebliche Prüfungsinstanz, d. h. im Regelfall findet eine umfassende Überprüfung der Angaben des Betreibers nur durch sie statt. Diesem Prüfungsauftrag wird die sachverständige Stelle nur gerecht, wenn sie alle in der elektronischen Datenmitteilung gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit überprüft und Fehler durch den Anlagenbetreiber korrigieren lässt (vgl. § 10 Abs. 2 DEV 2012, § 14 Abs. 3 ZuV 2007).
Die sachverständige Stelle hat über die Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben hinaus die Datenmitteilung als Ganzes sowie die ihr vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus muss sie die Datenmitteilung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungssituation abgleichen ( § 10 Abs. 2 Satz 2 DEV 2012 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 ZuV 2007).
Sollten sich Zweifel hinsichtlich der Bestätigung von Angaben oder der einzuhaltenden Prüfungsstandards ergeben, sollte die sachverständige Stelle Rücksprache mit der DEHSt nehmen.
2.2 Testaterteilung bei der Prüfung der Datenmitteilung
Die Verifizierung muss - soweit nach dieser Prüfungsrichtlinie nichts anderes gestattet ist - grundsätzlich mit einer klaren Ja-Nein-Entscheidung der sachverständigen Stelle enden, auf deren Basis die zuständige Behörde über die Verwertbarkeit der Datenmitteilung entscheiden kann. Testatformulierungen, die offen lassen, ob die sachverständige Stelle falsche Angaben festgestellt hat oder nicht, sollten vermieden werden (vgl. dazu Kapitel 6). Ein Testat nach § 10 DEV 2012 schließt folglich Abstufungen und Bewertungen grundsätzlich aus. Soweit die sachverständige Stelle bei tatsachenbezogenen Angaben ihr Testat einschränkt, gilt dieses als nicht erteilt. Der Betreiber muss dementsprechend Angaben in der Datenmitteilung so nachbessern, dass die sachverständige Stelle ein positives Testat abgeben kann.
Nur in folgenden Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen und das Testat von der sachverständigen Stelle eingeschränkt werden:
Genügt das einschränkende Testat diesen Anforderungen nicht, gilt es als nicht erteilt.
Ist der sachverständigen Stelle eine Überprüfung der vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Daten nicht oder nur bedingt möglich gewesen, muss er vermerken, inwieweit kein Nachweis geführt wurde und begründen, warum das Testat trotz der eingeschränkten Prüfbarkeit erteilt werden konnte ( § 10 Abs. 2 DEV 2012 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 ZuV 2007).
3 Rahmenvorschriften für ein Tätigwerden als sachverständige Stelle
Die jeweiligen Regelungen der Zulassung als Umweltgutachter oder der Bestellung als IHK-Sachverständiger gelten auch im Rahmen einer Prüftätigkeit nach der DEV 2012.
3.1 Berechtigung zur Verifizierung der Datenmitteilung
Berechtigt zur Verifizierung von Datenmitteilungen sind die nach § 10 Abs. 1 TEHG von der DEHSt bekannt gegebenen sachverständigen Stellen.
Soweit Zulassungen oder Bestellungen auf bestimmte Branchen beschränkt sind, erfolgt auch eine Bekanntgabe unter Beschränkung auf diese Branchen. Sachverständige Stellen sind nur im Umfang dieser Bekanntgabe berechtigt, die Datenmitteilungen zu prüfen.
Im Falle von Umweltgutachtern bedeutet dies, dass die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nur insoweit zur Verifizierung von Datenmitteilungen berechtigt, als der Umweltgutachter in einem Unternehmensbereich - nach NAGE bzw. WZ 93 (vgl. www.destatis.de/allg/d/klassif/wz93) - auch zur gutachterlichen Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bzw. des § 10 Abs. 2 Satz 2 UAG berechtigt wäre. Datenmitteilungen können demnach von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen verifiziert werden, die eine Zulassung für die Branche - nach NAGE bzw. WZ 93 - haben, zu der das Unternehmen gehört, das die Datenmitteilung erstellt.
Einen Sonderfall bilden die in Anhang 1, Nummer I bis V TEHG genannten Anlagen, sofern das Unternehmen, das die Anlage betreibt, nicht selbst der Abt. 40 nach NAGE zuzuordnen ist. In diesen Fällen kann die Verifizierung neben den in der jeweiligen Unternehmensbranche zugelassenen Umweltgutachtern auch von Umweltgutachtern vorgenommen werden, die - je nach Zuordnung der Feuerungsanlage - über die Zulassung für die Bereiche 40.10.1, 40.10.5, 40.30.1 bis 40.30.4 oder für den Bereich "Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser" verfügen.
Soweit eine sachverständige Stelle aufgrund oben genannter Beschränkungen nicht selbst zur Prüfung von Datenmitteilungen berechtigt ist, kann sie andere bekannt gegebene sachverständige Stellen hinzuziehen.
3.2 Unabhängigkeit der sachverständigen Stelle
Für eine Prüfungstätigkeit von Umweltgutachtern nach der DEV 2012 finden die Regelungen des UAG und der UAG-Aufsichtsrichtlinie entsprechende Anwendung. Danach ist die erforderliche" Unabhängigkeit des Umweltgutachters - über die Fälle der generellen Nichteignung hinaus - in der Regel nicht gegeben, wenn
Die Erstellung einer Emissionserklärung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder die Tätigkeit als anerkannte Messstelle entsprechend einer behördlichen Einzelanordnung - nicht jedoch im Rahmen kontinuierlicher Berichterstattung - sowie die Durchführung allgemein zugänglicher Schulungen berühren die Unparteilichkeit des Umweltgutachters in der Regel nicht.
Eine vorangegangene oder gleichzeitige Tätigkeit als Umweltgutachter im Rahmen von EMAS ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit der sachverständigen Stelle unkritisch.
Entsprechende Regelungen gelten auch für IHK-Sachverständige: Die öffentlich bestellten Sachverständigen sind zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie zur objektiven Aufgabenerfüllung verpflichtet.
Die IHK-Sachverständigen haben danach bei der Erbringung ihrer Leistung stets darauf zu achten, dass sie sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzen. Sie haben bei der Vorbereitung und Erarbeitung des Prüfberichts strikte Neutralität zu wahren. Die IHK-Sachverständigenverordnungen schließen insbesondere eine Tätigkeit der IHK-Sachverständigen für ihren jeweiligen Arbeitgeber aus. Gibt es eine ähnlich starke Bindung zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber (einziger oder entsprechend wirtschaftlich großer Auftraggeber), fehlt die notwendige Unabhängigkeit.
Umweltgutachter und IHK-Sachverständige sind verpflichtet, die Frage ihrer Unabhängigkeit jeweils genau zu prüfen und ggf. der DAU bzw. ihrer IHK zur Entscheidung vorzulegen. In diesen Fällen steht die Tätigkeit als sachverständige Stelle grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der DAU bzw. der zuständigen IHK. Soweit die Unabhängigkeit einer sachverständigen Stelle im Einzelfall nicht gewährleistet ist, hat sie einen möglichen Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Wie schon im Zuteilungsverfahren muss die Sachverständige/der Sachverständige im Bericht über die Prüfung der Datenmitteilung eidesstattlich erklären, dass sie/er in ihrer/seiner Tätigkeit unabhängig gewesen ist ( § 10 Abs. 2 DEV 2012 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 ZuV 2007) .
3.3 Trennung von Erstellung und Verifizierung der Datenmitteilung
Erstellung und Verifizierung "aus einer Hand" sind prinzipiell unzulässig. Unzulässig ist insbesondere ein gleichzeitiges Tätigwerden bei Erstellung und Verifizierung derselben Datenmitteilung, soweit es sich um die Datenmitteilung desselben Unternehmens handelt und die Beratungstätigkeit zum Zeitpunkt der Verifizierung noch nicht mehr als vier Jahre zurückliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen angestelltes Personal der sachverständigen Stelle in den letzten vier Jahren vor der Verifizierungstätigkeit beratend für das datenmitteilungspflichtige Unternehmen tätig geworden ist.
Auch die Verifizierung von Datenmitteilungen bestimmter Anlagen eines Betreibers durch eine sachverständige Stelle und die parallele Erstellung der Datenmitteilung durch dieselbe sachverständige Stelle für eine andere Anlage desselben Betreibers verletzt grundsätzlich das Prinzip der unabhängigen Aufgabenwahrnehmung. Dies gilt entsprechend für ein Tätigwerden derselben Umweltgutachterorganisation. Im Falle des gleichzeitigen Tätigwerdens einer größeren Organisation im Rahmen von Erstellung und Verifizierung sollte der konkrete Einzelfall der DAU bzw. der zuständigen IHK zur Entscheidung vorgelegt werden.
Neben der oben bereits erwähnten Erklärung zur Unabhängigkeit muss die sachverständige Stelle im Prüfbericht auch eidesstattlich erklären, dass sie nicht bei der Erstellung der Datenmitteilung mitgewirkt hat ( § 10 Abs. 2 DEV 2012 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 ZuV 2007). Eine Datenmitteilung, die von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden ist, die zuvor bei der Erstellung der Datenmitteilung mitgewirkt hat oder für die die Grundsätze der Unabhängigkeit bei der Verifizierung im übrigen missachtet worden sind, wird von der DEHSt in jedem Falle als nicht ordnungsgemäß verifiziert zurückgewiesen.
Der oben genannte Grundsatz der Unabhängigkeit wird hingegen nicht berührt, wenn die sachverständige Stelle im Rahmen ihrer Prüfung Hinweise zur Nachbesserung der Datenmitteilung gibt. Häufig wird die Umsetzung solcher Hinweise sogar Voraussetzung für die Erteilung eines positiven Testats sein. Der sachverständigen Stelle können auch Angaben vorweg zur Prüfung vorgelegt und insofern Teilprüfungen "abgeschichtet" werden.
3.4 Persönliche Aufgabenerfüllung
Dem Verifizierungssystem für die Datenmitteilung liegt das Prinzip der persönlichen Aufgabenerfüllung zugrunde. Die sachverständige Stelle ist danach prinzipiell verpflichtet, Prüfungen selbst vorzunehmen ( § 10 Abs. 2 DEV 2012 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 ZuV 2007). Die Verifizierung muss insgesamt auf der fachlichen Qualifikation und Erfahrung einer/eines bekannt gegebenen Sachverständigen beruhen. Es ist nicht zulässig, dass die sachverständige Stelle nur formal und nach außen hin die Verantwortung für die Verifizierung übernimmt.
Hilfstätigkeiten darf die sachverständige Stelle delegieren. Der Grundsatz der persönlichen Aufgabenerfüllung bedingt jedoch, dass die sachverständige Stelle Hilfskräfte nur zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit und nur insoweit beschäftigen darf, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Die sachverständige Stelle muss ihre Hilfskräfte im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihre persönliche Zuverlässigkeit im Einzelfall sorgfältig auswählen, einweisen, anleiten und überwachen. Die sachverständige Stelle darf die Arbeitsergebnisse der Hilfskraft nicht ungeprüft oder nur formal geprüft übernehmen.
Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine fachliche Ausfüllung von Erfahrungssätzen, Beurteilungsspielräumen oder Ermessensentscheidungen erfordern, sondern sich auf die Feststellung von Tatsachen beschränken. Der Abgleich von Belegen, die der Betreiber vorgelegt hat, mit Eintragungen in der Datenmitteilung kann danach delegiert werden, nicht hingegen die Einschätzung der Tauglichkeit vorgelegter Belege zum Nachweis eines Sachverhalts. Orts- und Objektbesichtigungen muss die sachverständige Stelle grundsätzlich selbst vornehmen. Soweit Hilfstätigkeiten delegiert worden sind, ist dies im Prüfbericht anzuzeigen ( § 10.Abs. 2 DEV 2012 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 ZuV 2007).
Dem Grundsatz der persönlichen Aufgabenerfüllung steht nicht entgegen, dass eine sachverständige Stelle bei der Prüfung einer Anlage andere bekannt gegebene sachverständige Stellen hinzuzieht. Dies ist insbesondere zur Ergänzung der eigenen Prüfberechtigung zulässig.
4 Gegenstand und Inhalt der Prüfung der Datenmitteilung
Die § § 10 Abs. 2 DEV 2012, 14 Abs. 3 ZuV 2007 definieren den Prüfungsauftrag an" die sachverständige Stelle bei der Verifizierung von Datenmitteilungen: Verlangt wird die Überprüfung der vom Betreiber übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen sowie die Überprüfung der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Das folgende Kapitel konkretisiert die sich insofern für die sachverständige Stelle ergebenden Anforderungen, den Gegenstand und den Inhalt der Prüfung, während die Prüfungsmethodik in Kapitel 5 behandelt wird.
4.1 Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung sind alle Angaben des Betreibers in der Datenmitteilung für alle nach § 3 bis 6 DEV 2012 geforderten Kalenderjahre einschließlich der beizufügenden Dokumente und aller zugehörigen Nachweise zu diesen Angaben. Soweit Dokumente, die der Betreiber darüber hinaus an die DEHSt senden möchte, zu deren Vorlage er aber nicht verpflichtet ist, Gegenstand der Prüfung waren, ist dies von der sachverständigen Stelle im Prüfbericht zu vermerken (Feld "Ergänzende Hinweise").
4.1.1 Pflichtangaben und beizufügende Unterlagen
Die sachverständige Stelle hat darauf zu achten, dass die Datenmitteilung neben den Pflichtangaben insbesondere Folgendes umfasst:
In aller Regel ist es nicht erforderlich, dass der Datenmitteilung an die DEHSt Einzelnachweise, z.B. Analyseprotokolle, beigefügt sind. Das ändert nichts an der Pflicht der sachverständigen Stelle, Einzelnachweise zu prüfen (dazu vgl. nachfolgendes Kapitel 5).
Weitere Hinweise zu den Pflichtangaben oder beizufügenden Unterlagen finden sich insbesondere im Benutzer- sowie im Referenzhandbuch für die Software zur elektronischen Datenmitteilung nach DEV 2012 und im Leitfaden zur Datenerhebung nach DEV 2012. Pflichtangaben sind darüber hinaus in der elektronischen Erfassungssoftware in der Regel entsprechend gekennzeichnet. Datenmitteilungen, in denen Pflichtangaben fehlen, genügen den Anforderungen der DEV 2012 nicht und müssen im Testat von der sachverständigen Stelle unter Benennung der fehlenden Angaben als unvollständig bezeichnet werden.
4.1.2 Zu prüfende Unterlagen und Nachweise
Der sachverständigen Stelle sind vom Betreiber Nachweise für sämtliche Pflichtangaben in der Datenmitteilung und Sachverhalte, auf die der Betreiber in Begründungen zu diesen Angaben Bezug nimmt (ggf. in beigefügten Dokumenten), vorzulegen. Zur ordnungsgemäßen Prüfung von Datenmitteilungen sind dies insbesondere die folgenden Unterlagen:
Der sachverständigen Stelle sind vom Betreiber Nachweise für sämtliche Pflichtangaben in der Datenmitteilung und Sachverhalte, auf die der Betreiber in Begründungen zu diesen Angaben Bezug nimmt (ggf. in beigefügten Dokumenten), vorzulegen. Zur ordnungsgemäßen Prüfung von Datenmitteilungen sind dies insbesondere die folgenden Unterlagen:
Die von der sachverständigen Stelle zur Prüfung herangezogenen Unterlagen sind im Prüfbericht zu benennen (Feld "Eingesehene Unterlagen") und bei den fachlichen Ausführungen ggf. in Bezug zu nehmen.
4.1.3 Besichtigung der Anlage vor Ort, Vor-Ort-Einsichtnahme
Für die Prüfung der Datenmitteilung ist eine Anlagenbesichtigung, d. h. eine technische Begehung der Anlage, nur erforderlich, wenn die letzte Begehung durch die die Datenmitteilung verifizierende sachverständige Stelle vor dem Kalenderjahr 2004 stattgefunden hat. Für Anlagen, die unter § 7 Abs. 3 DEV 2012 fallen, kann für die Prüfung der Datenmitteilung auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichtet werden (vgl. § 10 Abs. 4 DEV 2012). Das Datum der letztmaligen Besichtigung der Anlage ist im Prüfbericht zu vermerken ("Datum der Begehung der Anlage") .
Eine Vor-Ort-Einsichtnahme von Nachweisen (z.B. bei mehreren Anlagen des gleichen Betreibers in der Unternehmenszentrale, in der die Daten der Anlagen zentral erfasst werden) durch die sachverständige Stelle ist dagegen im Gegensatz zur technischen Begehung der Anlage stets erforderlich. Auch für Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 3 DEV 2012, d. h. solche mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25.000 t im Kalenderjahr 2005, empfiehlt es sich grundsätzlich, Nachweise vor Ort zu prüfen.
4.1.4 Anlagenabgrenzung, Betreiberbegriff
Wie bei der Emissionsberichterstattung ist für jede Anlage im Grundsatz eine einzige Datenmitteilung einzureichen. Von der sachverständigen Stelle ist darauf zu achten, dass in einer Datenmitteilung jeweils nur eine Anlage abgebildet wird und dass die aufgeführten emissionsrelevanten Anlagenteile immissionsschutzrechtlich zu der emissionshandelspflichtigen Anlage gehören (vgl. auch Kapitel 4.2.4). Für immissionsschutzrechtlich getrennt genehmigte Anlagen (z.B. Heizwerk und Papiermaschine) ist jeweils eine separate Datenmitteilung zu erstellen. Für einheitliche Anlagen im Sinne des § 25 TEHG ist dagegen nur eine Datenmitteilung zu erstellen.
Sofern freiwillig an der Datenerhebung teilnehmende Anlagen mit einer bereits emissionshandelspflichtigen Anlage eine nach BImSchG gemeinsam genehmigte Anlage bilden (z.B. Anlagen der chemischen Industrie), muss die sachverständige Stelle darauf achten, dass die Datenmitteilung für die bereits emissionshandelspflichtige Anlage keine Angaben für die bisher nicht emissionshandelspflichtige Anlage enthält. In diesem Fall würde der Betreiber demnach zwei separate Datenmitteilungen abgeben.
Ergeben sich für die sachverständige Stelle Zweifel an der Anlagenabgrenzung, sollte sie mit der DEHSt Rücksprache halten.
Ein Betreiberwechsel ändert nichts an der Verpflichtung des aktuellen Betreibers, für die Anlage eine Datenmitteilung abzugeben, denn die Pflicht zur Datenmitteilung knüpft an die Anlage an und ist keine höchstpersönliche Pflicht des jeweiligen Betreibers.
Zu Fragen der Anlagenabgrenzung und zum Betreiberwechsel wird ergänzend auf Kapitel 5 des Leitfadens zur Datenerhebung nach DEV 2012 verwiesen.
4.1.5 Freiwillig an der Datenerhebung teilnehmenden Anlagen
Betreiber von Anlagen, die voraussichtlich ab 2008 neu am Emissionshandel teilnehmen werden, sind aufgefordert, sich freiwillig an der Datenerhebung zu beteiligen. Für die Erstellung und Verifizierung freiwilliger Datenmitteilungen gelten die Vorgaben der DEV 2012 und dieser Prüfungsrichtlinie. Im Falle einer freiwilligen Teilnahme an der Datenerhebung ist darauf zu achten, dass für bereits emissionshandelspflichtige Anlagen und solche, die erst zukünftig emissionshandelspflichtig werden stets getrennte Datenmitteilungen abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn beide Anlagen in einem räumlichen und/oder betrieblichen Zusammenhang stehen (vgl. auch Kapitel 4.1.4).
4.2 Inhalt der Prüfung
4.2.1 Vollständigkeit (§ § 3 bis 6, 7 Abs. 1 DEV 2012)
Die sachverständige Stelle hat zu überprüfen, ob sämtliche der geforderten Pflichtangaben für alle nach DEV 2012 geforderten Kalenderjahre gemacht und alle vom Betreiber beizufügenden Dokumente der Datenmitteilung angehängt sind (vgl. Kapitel 4.1.1).
Nur soweit Angaben nach dem Datenformat ausdrücklich als freiwillig gekennzeichnet sind, darf der Betreiber von Angaben in der Datenmitteilung absehen. Fehlen nach dem Datenformat verlangte Angaben, so gilt die Datenmitteilung als lückenhaft.
Die sachverständige Stelle muss prüfen, ob in der Datenmitteilung des Betreibers alle Kohlendioxid-Emissionsquellen einer Anlage, d. h. Quellen (insbesondere Anlagenteile) bzw. alle Brennstoff- und Materialströme, erfasst wurden (vgl. § 7 Abs. 1 DEV 2012 und Nummer 7.4 der Monitoring Leitlinien) . Sie hat dabei insbesondere zu prüfen, ob identifizierte Quellen in den Anwendungsbereich des TEHG gemäß § 2 TEHG fallen und ob eine Anlage in dem Umfang betrieben wurde, den der Betreiber der Datenmitteilung zugrunde gelegt hat.
Bei der Prüfung der nach der DEV 2012 mitteilungspflichtigen Quellen bzw. Brennstoff- und Materialströme sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsunterlagen, der Zuteilungsbescheid für die erste Zuteilungsperiode und der Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2005 zu berücksichtigen.
Im Falle einer lückenhaften Datenmitteilung darf die sachverständige Stelle das Testat erteilen. Sie muss jedoch im Testat ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Angaben unvollständig sind und darlegen, welche Angaben fehlen.
Ergeben sich für die sachverständige Stelle Zweifel am Umfang der Anlage, so sollte sie mit der DEHSt Rücksprache halten.
4.2.2 Monitoring Leitlinien/Genauigkeit ( § 7 Abs. 1 DEV 2012)
Die sachverständige Stelle hat zu überprüfen, ob die Datenmitteilung nach Maßgabe der § § 4 bis 9 ZuV 2007 und der Monitoring Leitlinien erfolgt ist (vgl. § § 7 Abs. 1, 8 DEV 2012). Im Einzelnen ist dabei wie folgt vorzugehen:
Die Beantwortung dieser Fragen ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Der mit der Verifizierung betrauten sachverständigen Stelle obliegt es jedoch, die Richtigkeit der Darlegungen des Anlagenbetreibers zu prüfen und das Ergebnis im Bericht zu vermerken. Das Prüfergebnis ist unter Bezugnahme auf die festgestellten Tatsachen und die es stützenden Nachweise zu begründen.
Wurden keinerlei Daten abweichend von den Monitoring Leitlinien ermittelt, ist dies von der sachverständigen Stelle im Prüfbericht zu bestätigen (vgl. Textfeld "Bestätigung der Nichtabweichung/Bestätigung der Angabe zu Gründen und Nachweisen für die Abweichungen") .
Da die Monitoring Leitlinien erst für die Emissionsberichterstattung ab dem Berichtsjahr 2005 verbindlich sind, werden deren Anforderungen nicht in jedem Fall für die bereits zurückliegenden Kalenderjahre erfüllt sein. Soweit die sachverständige Stelle zu dem Ergebnis kommt, dass auf der Grundlage der für die Anlage vorhandenen Daten die Genauigkeitsanforderungen der Monitoring Leitlinien nicht eingehalten werden konnten, hat sie zu prüfen, ob die Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit vom Betreiber erhoben und angegeben wurden. Die sachverständige Stelle hat in diesen Fällen auch darauf zu achten, dass der Betreiber darlegt, auf welcher Grundlage seine Angaben beruhen. Sofern Nachweislücken bestehen, sind die Vorgaben des Kapitels 5.4 umzusetzen. Danach bedarf es einer konservativen Schätzung durch den Anlagenbetreiber und einer Stellungnahme der sachverständigen Stelle in ihrem Prüfbericht. Dabei ist von der sachverständigen Stelle sicherzustellen, dass die konservative Schätzung nicht zur Angabe einer höheren Emissionsmenge führt.
Ist der Anlagenbetreiber von den Vorgaben der Monitoring Leitlinien abgewichen, stellt die Prüfung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012 einen Schwerpunkt der Verifizierung durch die sachverständige Stelle dar, der in einer entsprechenden Detailliertheit des Prüfberichts zum Ausdruck kommen muss.
Im Prüfbericht hat die sachverständige Stelle zu erläutern, ob der Sachverhalt, auf den der Betreiber sich für die Unmöglichkeit einer Datenerhebung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DEV 2012 beruft, verifiziert werden kann und wenn ja, auf welcher Grundlage (vgl. Textfeld "Erläuterung zu den Abweichungen" und "Bestätigung der Angaben zur Datenermittlung und Genauigkeit"). Die sachverständige Stelle hat zudem darzulegen, dass und warum die Angaben mit der im Einzelfall höchst möglichen Genauigkeit vom Betreiber ermittelt wurden (Textfeld "Bestätigung der Angaben zur Datenermittlung und Genauigkeit") .
Stellt die sachverständige Stelle fest, dass eine höhere Genauigkeit und Vollständigkeit erreicht werden kann, so darf sie das Testat erteilen, muss jedoch darin vermerken, dass und warum die Datenmitteilung nicht ordnungsgemäß ist. Dabei ist insbesondere darzulegen, welcher Genauigkeitsgrad unter Anwendung welchen Ermittlungsverfahrens erzielbar wäre.
Genügen die Angaben des Betreibers nicht, um feststellen zu können, ob die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012 eingehalten werden, muss die sachverständige Stelle das Testat verweigern.
4.2.3 Prüfung der Berechnungsgrundlagen ( § 7 Abs. 2 DEV 2012)
Nach § 7 Abs. 2 DEV 2012 ist der Betreiber verpflichtet, Angaben in der Datenmitteilung, die die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, nachvollziehbar zu erläutern und anzugeben, welche Berechnungsmethode er angewandt und wie er die Angaben abgeleitet hat. Dies betrifft insbesondere
Die sachverständige Stelle hat - den Vorgaben des Kapitels 5 entsprechend - neben der Zulässigkeit und richtigen Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage zu prüfen, ob die Erläuterungen des Betreibers nachvollziehbar sind. Auch muss sie prüfen, ob Einheiten und ggf. Umrechnungsfaktoren richtig angegeben und angewandt wurden. Bei der Prüfung von Berechnungen hat die sachverständige Stelle auch darauf zu achten, dass nach § 7 Abs. 2 DEV 2012 beizufügende Dokumente zur Erläuterung der Berechnung sowie der Ableitung von Angaben der Datenmitteilung beigefügt sind.
Bei Hochrechnungen nach Anhang 8 ZuV 2007 ist von der sachverständigen Stelle zu prüfen, ob die der Rechnung zugrunde gelegten Annahmen für die jeweilige Anlage plausibel sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine geeignete Gewichtung erfolgt und die Hochrechnung für die Anlage im hochgerechneten Jahr der Inbetriebnahme repräsentativ ist. Weiter ist sicherzustellen, dass keine Hochrechnungen für Inbetriebnahmen im Laufe des Jahres 2000 erfolgen und im übrigen nur für das Jahr der Inbetriebnahme selbst hochgerechnete Gesamtemissionen angegeben werden (vgl. im Einzelnen Kapitel 7.4.1) .
4.2.4 Konsistenz/Prüfung früherer Angaben
Für die Frage, inwieweit die Datenmitteilung konsistent zu Angaben in früheren Verfahren sein muss, gilt es einige Besonderheiten zu beachten, die von den Vorgaben zur Emissionsberichterstattung abweichen. Grundsätzlich gilt Folgendes:
Die Datenmitteilung muss nach Maßgabe der § § 4 bis 9 ZuV 2007 (ausgenommen § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 ZuV 2007) sowie der Monitoring Leitlinien erfolgen (vgl. § § 7 Abs. 1, 8 DEV 2012). Falls diese Vorgaben nicht erfüllt werden können, ist sicherzustellen, dass die Daten mit dem höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit mitgeteilt werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012). Ein Methodenwechsel gegenüber dem Zuteilungsverfahren 2000 bis 2002 oder der Emissionsberichterstattung 2005 ist zulässig, wenn er diesen Vorgaben genügt.
Angaben zur Anlagensituation, zu Quellen sowie zu Brennstoff- und Stoffströmen sind allerdings von der sachverständige Stelle auf ihre Konsistenz zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungssituation, zum Zuteilungsantrag für die erste Zuteilungsperiode und zum Emissionsbericht 2005 zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich fehlerhafte Angaben aus der Vergangenheit (z.B. Verwendung von oberen anstatt unteren Heizwerten) nicht - etwa unter Berufung auf das Erfordernis der Konsistenz ("Pseudo-Konsistenz") - in der Datenmitteilung fortsetzen dürfen (vgl. Kapitel 5).
Weichen Angaben zur Anlagensituation, zu Quellen oder zu Brennstoff- oder Stoffströmen in der Datenmitteilung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungssituation, der Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode oder dem Emissionsbericht 2005 ab, muss die sachverständige Stelle dies in ihrem Prüfbericht vermerken und die Begründung des Anlagenbetreibers hierfür verifizieren (Textfeld "ergänzende Hinweise").
Soweit eine Zuteilung auf Grundlage von § 7 Abs. 12 Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) erfolgt ist ("Optionsregel"), ist der Betreiber nach § 3 Abs. 3 DEV 2012 zu einer Datenmitteilung für die Kalenderjahre 2000 bis 2004 verpflichtet. Bei Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2000 sind die vorgegebenen Kalenderjahre nach § 3 Abs. 3 DEV 2012 für die Datenmitteilung maßgeblich. Auch wenn im Zuteilungsverfahren für die erste Handelsperiode 2005 bis 2007 von der sachverständigen Stelle Daten aus diesen Kalenderjahren bereits geprüft wurden (z.B. Hilfsanträge nach § 7 Abs. 1 bis 6 ZuG 2007) , sind diese im Rahmen der Datenerhebung nach der DEV 2012 erneut zu verifizieren. Dabei sind besonders die vom Zuteilungsverfahren abweichenden Anforderungen der DEV 2012 zu berücksichtigen (vgl. auch Kapitel 5.5.1).
4.2.5 Anlagen mit VET-Eintrag < 25.000 t Kohlendioxid für das Jahr 2005 ( § 7 Abs. 3 DEV 2012)
Anlagen, die weniger als 25.000 t Kohlendioxid im Jahr emittieren, sollen in der zweiten Zuteilungsperiode gewisse Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Bereits im Rahmen der Datenmitteilung sind für diesen Kreis von Anlagen Vereinfachungen vorgesehen. Zur eindeutigen Identifikation dieser Anlagen stellt die DEV 2012 auf die verifizierten Emissionen des Jahres 2005 ab.
Von der sachverständigen Stelle ist zunächst zu prüfen, ob die Anlage tatsächlich unter § 7 Abs. 3 DEV 2012 fällt. Hierzu ist die Emissionsmenge maßgeblich, die für das Kalenderjahr 2005 in der Tabelle der geprüften Emissionen ausgewiesen ist.
Fällt die Anlage in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 DEV 2012, kann der Anlagenbetreiber die benannten Erleichterungen in Anspruch nehmen. Für Stoffdaten und im Hinblick auf die Unsicherheiten von Messgeräten kann er z.B. auf Hersteller- und Lieferantenangaben Bezug nehmen. Die sachverständige Stelle muss in diesen Fällen lediglich prüfen, ob die Angaben des Betreibers mit den in Bezug genommenen des Herstellers oder Lieferanten übereinstimmen. Fehlen dagegen die benötigten Hersteller- oder Lieferantenangaben, muss der Anlagenbetreiber lediglich nachweisen, dass die jeweils niedrigste Ebene bezüglich der Genauigkeitsanforderungen eingehalten wird. Die sachverständige Stelle muss die Erreichung dieses Genauigkeitsgrades prüfen. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 DEV 2012 (Einsatz gleichartiger Stoffe) können bei Fehlen von Lieferantenangaben auch die im Emissionsbericht 2005 genutzten Stoffdaten angesetzt werden. Der sachverständigen Stelle obliegt es in diesem Fall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 DEV 2012 und die Richtigkeit der vom Anlagenbetreiber angesetzten Stoffdaten zu prüfen.
Weitere Erleichterungen bei der Verifizierung von Datenmitteilungen für Anlagen mit weniger als 25.000 t Kohlendioxid im Jahr 2005 ergeben sich für die sachverständigen Stellen aus § 10 Abs. 4 DEV 2012. Dieser gestattet es, auf eine Besichtigung der Anlage im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung zu verzichten
(vgl. Kapitel 4.1.3). Abgesehen von diesen Erleichterungen gelten jedoch auch für diese Anlagen dieselben Vorgaben zur Datenmitteilung und deren Prüfung wie für Anlagen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 DEV 2012 unterliegen.
Ergänzend wird auf Kapitel 6 des Leitfadens zur Datenerhebung nach DEV 2012 verwiesen.
5 Allgemeiner Prüfungsmaßstab
Die sachverständige Stelle hat die Verifizierung unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik, ihrer Erfahrung und mit professioneller Sorgfalt zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen ihrer fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen.
Die sachverständige Stelle soll alle zwischenzeitlich erlangten Erkenntnisse, insbesondere aus der Prüfung des Emissionsberichts 2005, ggf. einschließlich behördlicher Nachforderungen oder Bescheide, in die Verifizierung der Datenmitteilung einfließen lassen.
5.1 Prüfungsplan, System-, Prozess- und Risikoanalyse
Die sachverständige Stelle soll die Prüfung planen und erforderlichenfalls einen Prüfungsplan mit dem Anlagenbetreiber abstimmen. In einem zweigeteilten Vorgehen sollen eine System-, Prozess- und Risikoanalyse (Stufe 1) sowie die eigentliche Nachweisprüfung (Stufe 2) erfolgen.
Die sachverständige Stelle soll sich zunächst mit der zu prüfenden Anlage, insbesondere mit allen im Hinblick auf die Kohlendioxid-Emissionen relevanten Tätigkeiten und Prozessen, vertraut machen (System- und Prozessanalyse) . Der Betreiber hat hierzu auf Verlangen der sachverständigen Stelle alle für die Prüfung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Für die System-, Prozess- und Risikoanalyse sowie für die Nachweisprüfung ist grundsätzlich eine Prüfung vor Ort beim Anlagenbetreiber notwendig, wobei dies nicht notwendigerweise in der Anlage selbst sein muss. In diesem Zusammenhang wird auf Kapitel 4.1.3 verwiesen.
Von der sachverständigen Stelle wird erwartet, dass sie die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Angaben des Betreibers prüft und Fehlerquellen bei der Bestimmung von emissionsrelevanten Daten ermittelt. Dabei hat die sachverständige Stelle die Anwendung und die Wirksamkeit von Verfahren zur Kontrolle und Überwachung von Risiken sowie etwaige Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen (Risikoanalyse) . Zu beachten sind u. a. die folgenden Aspekte:
Als positiv im Hinblick auf die Bewertung der Risikoanalyse ist beispielsweise das Vorliegen der folgenden Kriterien zu bewerten:
Entsprechend der Ergebnisse der System-, Prozess- und Risikoanalyse ist von der sachverständigen Stelle der Umfang von Nachweisprüfungen festzulegen. Dabei gilt: Je geringer die festgestellte Zuverlässigkeit von Angaben und je höher die Bedeutung der Daten für die Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, desto umfangreichere Nachweisprüfungen sind durchzuführen.
Bei der Festlegung des Plans für die Nachweisprüfung sollten ferner folgende Punkte berücksichtigt werden:
5.2 Stichprobenartige Prüfung von Angaben
Während die Angaben in der Datenmitteilung ohne Ausnahme vollständig zu prüfen sind, kann sich die sachverständige Stelle bei der Überprüfung der diesen Angabe zugrunde liegenden (Einzel-)Nachweisen auf Stichproben beschränken, wenn es sich um große Mengen gleichartiger Belege handelt.
Der Stichprobenumfang bei der Nachweisprüfung ist von der sachverständigen Stelle nach ihrer Einschätzung und unter Berücksichtigung der aus vorangegangenen Prüfungsschritten und Prüfungen gewonnenen Erfahrungen, festzulegen. Auch eine stichprobenartige Prüfung von Belegen (Einzelnachweisen) muss jedoch einer ordentlichen Aufgabenerfüllung entsprechen. Stets müssen Art und Umfang der gewählten Stichprobe geeignet sein, eine hinreichende Prüfungssicherheit im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der begutachteten Informationen zu gewährleisten. Insoweit gilt: Je höher der erwartete oder festgestellte Fehleranteil, desto größer der Stichprobenumfang.
Soweit stichprobenartige Prüfungen erfolgt sind, sind diese im Prüfbericht anzuzeigen und konkret zu beschreiben (Feld "Stichprobenartige Prüfung"). Die bloße Darlegung, dass Prüfungen stichprobenartig durchgeführt wurden, genügt nicht den Anforderungen dieser Prüfungsrichtlinie. Auch auf eine vollumfängliche Prüfung von Nachweisen sollte im Prüfbericht hingewiesen werden.
5.3 Richtigkeit von Angaben
Wesentliche Aufgabe der sachverständigen Stelle ist die Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Betreiberangaben. Hierzu gehört insbesondere ein Abgleich mit geeigneten Nachweisdokumenten (auch und insbesondere aus der kaufmännischen Buchführung), die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und die Prüfung der richtigen Übertragung der ermittelten Angaben in die elektronische Datenmitteilung. Bei dieser Prüfung ist besonders darauf zu achten, dass alle Angaben zur Identifizierung und Zuordnung der Anlage und der Anlagenteile zutreffen und mit der tatsächlichen Anlagensituation übereinstimmen.
Die Bestätigung der Richtigkeit von Daten erfordert den Abgleich mit den vom Anlagenbetreiber vorzulegenden Nachweisen und den tatsächlichen Gegebenheiten der Anlage. Nachweise sind vom Betreiber
zu überprüfen. Soweit der Datenmitteilung Dokumente beigefügt werden, hat der Betreiber der sachverständigen Stelle darüber hinaus deren Echtheit durch Vorlage des Originaldokuments zu belegen.
Die Verifizierung von Angaben setzt voraus, dass diese hinreichend konkret sind. Auf Hinweis der sachverständigen Stelle muss der Betreiber Eintragungen, die einen Sachverhalt nicht eindeutig bezeichnen, konkretisieren. Die Frage der Eindeutigkeit ist nicht vor dem Hintergrund des Kenntnisstandes der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle zu beurteilen. Vielmehr ist eine objektive Eindeutigkeit herzustellen, die eine klare Zuordnung von Sachverhalten auch für Dritte gewährleistet. Insofern ist vor allem zu prüfen, ob z.B. Anlagen, Anlagenteile oder Stoffströme so eindeutig bezeichnet wurden, dass Verwechslungen oder Doppelzählungen, z.B. weil es mehrere Einrichtungen oder Stoffe dieser Art gibt, ausgeschlossen werden. Sind Zuordnungen gegenüber den vorherigen Verfahren (Zuteilungsverfahren 2005 bis 2007, Emissionsberichterstattung 2005) in zulässiger Weise vom Betreiber verändert worden, hat die sachverständige Stelle den Betreiber darauf hinzuweisen, dass er diese Veränderungen deutlich kennzeichnet (ggf. zusätzlicher Hinweis im Prüfbericht) .
Für die Frage der Genauigkeit ist weiterhin die rechnerische Richtigkeit sowie die richtige Zuordnung der Daten zu überprüfen. Eine Verifizierung der Daten verlangt über den Abgleich mit vorgelegten Nachweisen hinaus Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens der Nachweise und Herleitungen, z.B. zur Zuverlässigkeit der für die Datenermittlung gewählten Methoden oder zur Richtigkeit der angewandten Berechnungsmethoden.
Eine bewusste Inkaufnahme von erkannten Fehlern in der Datenmitteilung ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich festgestellte Fehler oder Abweichungen "wesentlich", "unwesentlich" oder überhaupt nicht auf die für die einzelnen Jahre vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Emissionsmengen ausgewirkt haben. Von der sachverständigen Stelle festgestellte Fehler sind zu korrigieren. Anderenfalls darf das Testat nicht erteilt werden.
Nicht als Fehler in diesem Sinne gelten - und insofern nicht korrekturbedürftig sind - Unsicherheiten von Messeinrichtungen und Analysen, die als - messtechnisch - unvermeidbar angesehen werden müssen, wenn
5.4 Umgang mit Nachweislücken und Schätzungen
Liegen zu einzelnen Angaben keine oder nur lückenhafte Nachweise vor (z.B. ungenügende Anzahl von Messwerten oder Analysen, fehlende Analyse einer Charge, keine auswertbare Rückstellprobe vorhanden) sind die Angaben unter Berücksichtigung geeigneter Analogien zu schätzen. Nachweise gelten immer dann als lückenhaft, wenn die Zuverlässigkeit von Angaben nicht mit der erforderlichen hohen Gewissheit festgestellt werden kann.
Die Schätzung ist vom Anlagenbetreiber vorzunehmen und von der sachverständigen Stelle zu bestätigen. Schätzungen haben konservativ zu erfolgen, d. h. auf Basis aller zur Verfügung stehenden Informationen wird der Wert ermittelt, der dem wahren Wert am nächsten kommt. Unsicherheiten gehen dabei zu Lasten des Anlagenbetreibers. Dies bedeutet für die Datenmitteilung, dass von der sachverständigen Stelle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden muss, dass die wahren Emissionen nicht überschätzt wurden. Gelangt die sachverständige Stelle zu dem Ergebnis, dass die Schätzung fehlerhaft ist, z.B. weil die oben genannten Grundsätze nicht beachtet wurden, muss der Anlagenbetreiber diese unter Beachtung der Hinweise der sachverständigen Stelle korrigieren.
Kommt eine Schätzung von Daten nicht in Betracht, da hinreichende Grundlagen für eine Schätzung fehlen, so muss der Betreiber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012 darlegen, wie die Daten ermittelt worden sind und dass Daten mit dem ihm möglichen höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit mitgeteilt werden (vgl. Kapitel 4.2.2). Die sachverständige Stelle hat die Ausführungen des Betreibers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Prüfbericht insbesondere auf die offene Nachweissituation hinzuweisen.
5.5 Berücksichtigung anderer Prüfungen/Sachverständigengutachten
5.5.1 Zuteilung 2005 bis 2007 und Emissionsberichterstattung 2005
Hat die sachverständige Stelle die Anlage bereits im Zuteilungsverfahren 2005 bis 2007 und der Emissionsberichterstattung 2005 geprüft, soll sie die durch diese Prüfungen erlangten Erkenntnisse in die Verifizierung der Datenmitteilung einfließen lassen. Entsprechend kann sie die Prüfungstiefe, insbesondere im Hinblick auf die Systemprüfung und die Risikoanalyse, und ggf. die Prüfung von Einzelnachweisen reduzieren. Sie kann insoweit auf bereits bestehende Prüfungsergebnisse, insbesondere bei der Prüfung bereits für das Zuteilungsverfahren für die erste Zuteilungsperiode verifizierter Daten, zurückgreifen. Sollte sie jedoch im Laufe der Prüfung Kenntnis erlangen, dass bereits geprüfte Daten möglicherweise doch fehlerhaft oder nicht den Anforderungen der DEV 2012 entsprechend ermittelt worden sind, ist eine erneute Prüfung dieser Daten notwendig und die Prüfungstiefe entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt, wenn eine sachverständige Stelle den Emissionsbericht, nicht aber den Zuteilungsantrag für eine Anlage geprüft hat und bei der Prüfung des Emissionsberichts bereits fehlerhafte Zuteilungsangaben festgestellt hat, (vgl. auch Kapitel 4.2.4).
5.5.2 Ergebnisse anderer Prüfungen
Bei Anlagen, die im Rahmen von EMAS registriert sind, kann die sachverständige Stelle davon ausgehen, dass das Unternehmen über ein geeignetes Umweltmanagementsystem verfügt, interne Regelungen zur Erfassung und Bewertung von Umweltauswirkungen bestehen und die in der für gültig erklärten Umwelterklärung enthaltenen Daten bereits von einem Umweltgutachter geprüft worden sind.
Nicht ohne weiteres kann allerdings davon ausgegangen werden, dass Daten aus Umwelterklärungen den Anforderungen der DEV 2012, der ZuV 2007 und Monitoring Leitlinien genügen. Dies gilt insbesondere für die Vollständigkeit und Abgrenzung, die Genauigkeit und die Verfahren zur Ermittlung der Daten. Angaben in Umwelterklärungen sind daher stichprobenartig zu überprüfen und ggf. durch andere Nachweise zu ersetzen.
Die sachverständige Stelle kann sich bei ihrer Prüfungsentscheidung auch auf bestehende Dokumente stützen, die von anderen unabhängigen sachverständigen Stellen erstellt worden sind. Hierzu gehören beispielsweise Anlagengutachten, Testate von Wirtschaftsprüfern und für gültig erklärte Umwelterklärungen. Die sachverständige Stelle hat sich jedoch davon zu überzeugen, dass die für die Datenmitteilung verwendeten Daten den Vorgaben der DEV 2012, der § § 4 bis 9 ZuV 2007 und der Monitoring Leitlinien entsprechen.
| . | |