umwelt-online: Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012 (2)

 

5.6 Grundlagen zur Prüfung von Stoffmengen und Stoffdaten

5.6.1 Prüfung von Mess- und Analysedaten

Die im Folgenden dargestellten Grundlagen zur Prüfung von Mess- und Analysedaten basieren auf den Veröffentlichungen der DEHSt in den Kapiteln 1.2.3 und 1.2.4.4 der "Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Emissionsberichten" vom 20. Januar 2006. Sie definieren übergreifende Vorgaben, die bei der Prüfung von Mess- und Analysedaten im Hinblick auf die Datenmitteilung einzuhalten sind.

Die meisten Berechnungen erfolgen auf der Basis von individuell ermittelten Daten, z.B. Stoffmengen, unteren Heizwerten, Kohlenstoffgehalte. Bei individuell ermittelten Mess- und Analysedaten sind insbesondere

entsprechend der Vorgaben der DEV 2012 und der durch sie in Bezug genommenen Regelungen zu prüfen und zu bewerten. Im Hinblick auf die Anforderungen der Monitoring Leitlinien hat die sachverständige Stelle Mess- und Analysedaten entsprechend der Vorgaben des Kapitels 4.2.2 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV ist der Betreiber verpflichtet darzulegen, inwieweit er von den Monitoring Leitlinien abgewichen ist, auf welcher Grundlage. die betroffenen Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt wurde. Zu dieser Darlegung gehört, dass der Betreiber die von ihm ggf. in Bezug genommenen Dokumente der Datenmitteilung beifügt. Die Darlegungen des Betreibers müssen durch die sachverständige Stelle geprüft und bestätigt werden.

Zur Prüfung von Mess- und Analysenergebnissen soll sich die sachverständige Stelle alle einzelnen Ergebnisse (z.B. Analysenprotokolle) sowie die dazugehörige Dokumentation (z.B. tabellarische Zusammenstellung und Auswertung der Analysenprotokolle, Ableitung von Mittelwerten, Berechnungen zur Ermittlung einer Angabe in der Datenmitteilung) vorlegen lassen. Eine stichprobenartige Prüfung von Mess- und Analysenergebnissen kann entsprechend den in Kapitel 5.2 dargestellten Maßgaben erfolgen. Bei der Ermittlung von Art und Umfang der Stichprobe ist darauf zu achten, dass insbesondere für Brennstoff- und Materialströme mit heterogener oder stark schwankender Zusammensetzung oder für Brennstoff- und Materialströme mit Biomasseanteilen die Stichprobe groß genug sein muss, um eine insgesamt hohe Prüfungssicherheit zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine stärkere Quelle handelt.

Bei der Zusammenstellung von Mess- und Analyseergebnissen sowie bei den hieraus resultierenden Angaben in der Datenmitteilung hat die sachverständige Stelle vor allem auf

zu achten. Dies beinhaltet auch die Prüfung von Einheiten. Bei Mess- und Analysedaten ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass alle Angaben zur Ermittlung der Kohlendioxidemissionen den gleichen Bezugszustand haben. Da Mengen üblicherweise bezogen auf die Originalsubstanz zum Zeitpunkt ihrer Mengenbestimmung angegeben werden, d. h. ohne Abzug von Wasser- oder Ascheanteilen, ist darauf zu achten, dass auch die Stoffdaten entsprechend angegeben werden (kein Bezug auf "Trockensubstanz", "wasserfreie" oder "wasser- und aschefreie Substanz"). Auch auf eine richtige Umrechnung von Betreiberangaben - ggf. unter Verwendung zusätzlicher Kenngrößen (z.B. Druck, Temperatur) - in die erforderlichen Basiseinheiten für die Datenmitteilung (t, Nm3, GJ) ist zu achten.

Von der sachverständigen Stelle soll zur Plausibilitätskontrolle von Mess- und Analysedaten die Übereinstimmung verschiedener Datenquellen geprüft werden, z.B. durch Vergleich von Angaben der Buchhaltung mit Produktionsdaten, Vergleich mit spezifischen Kennzahlen, Zeitreihen, Planzahlen, nationalen oder internationalen Referenzwerten, Literaturangaben. Sofern Vergleichsanalysen durchgeführt wurden (z.B. Bestimmung des unteren Heizwerts bei Brennstofflieferant und -käufer) sollen auch diese Ergebnisse von der sachverständigen Stelle herangezogen sowie auf Übereinstimmung geprüft und bewertet werden.

Liegt der Angabe von Stoffdaten in der Datenmitteilung eine Mittelwertbildung auf Basis von Analysenergebnissen zu Grunde, so soll die sachverständige Stelle neben der Richtigkeit der Rechnung auch prüfen, ob die Mittelwertbildung nach der jeweiligen Stoffmenge gewichtet erfolgt ist. Besonderes Augenmerk sollte Brennstoff- oder Materialströmen zukommen, deren Stoffdaten im Ermittlungszeitraum deutlichen Schwankungen unterlagen oder die nicht mit genormten Analysemethoden ermittelt wurden. Zur Beurteilung sollten anerkannte statistische Methoden und Größen herangezogen werden.

Bei der Prüfung von Analysenergebnissen soll die sachverständige Stelle auch darauf achten, ob die Zusammenstellung und Auswertung von Analysen so erfolgt ist, dass verschiedene Stoffdaten immer aus den gleichen Proben gewonnen wurden. So ist z.B. eine rechnerische Verknüpfung von unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten, die aus unterschiedlichen Proben/zu unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelt wurden, zur Ermittlung eines individuellen Emissionsfaktors nicht zulässig. Gleiches gilt z.B. für die Bildung von Mittelwerten.

Kommt die sachverständige Stelle zu der Einschätzung, dass Analysenergebnisse nicht repräsentativ sind, z.B. da keine repräsentative Probenahme erfolgt ist oder keine ausreichende Anzahl von Analysen durchgeführt wurde, hat sie sicherzustellen, dass dies nicht zur Angabe einer höher bemessenen Emissionsmenge als bei einer Datenmitteilung im Einklang mit den Vorgaben der §§ 4 bis 9 ZuV 2007 und der Monitoring Leitlinien führt. Ggf. sind die Angaben durch eine vom Anlagenbetreiber vorzulegende und von der sachverständigen Stelle zu bestätigende konservative Schätzung zu korrigieren (vgl. Kapitel 5.4 ).

5.6.2 Prüfung von Abfällen, Stoffen mit Biomasseanteilen und reiner Biomasse

Für Stoffdaten von Abfällen, insbesondere von Abfallbrennstoffen, ist grundsätzlich eine individuelle Ermittlung erforderlich (vgl. auch Kapitel 5.6.1). Von der sachverständigen Stelle ist insofern die Zulässigkeit der Verwendung von nationalen oder internationalen Referenzwerten oder Schätzmethoden nach den rechtlichen Vorgaben einschließlich denen dieser Prüfungsrichtlinie zu überprüfen. Werden vom Betreiber nationale oder internationale Referenzwerte oder Schätzmethoden verwendet, hat die sachverständige Stelle insbesondere zu prüfen, ob diese im Einzelfall den genauest möglichen Wert darstellen (vgl. auch Kapitel 5.4 ).

Nur gleichartige Abfälle (z.B. Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung von unterschiedlichen Lieferanten/mit unterschiedlichen Abfallschlüsselnummern) dürfen zu einem Brennstoff- und/oder Materialstrom zusammengefasst in der Datenmitteilung abgebildet werden. Bei der Prüfung ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass vom Betreiber eine nachvollziehbare Ableitung der aggregierten Angaben erfolgt und das entsprechende Dokument zur Erläuterung der Ableitung der Datenmitteilung beigefügt ist (vgl. § 7 Abs. 2 DEV 2012). Die Richtigkeit der Zusammenfassung und der Ableitung der aggregierten Angaben sind von der sachverständigen Stelle zu prüfen. Dies beinhaltet auch einen Abgleich, ob gleiche Stoffe für das Zuteilungsverfahren oder den Emissionsbericht 2005 auf die gleiche Weise zusammengefasst wurden (vgl. auch Kapitel 4.2.4 ).

Es ist darauf zu achten, dass Brennstoff- oder Materialströme nur dann mit biogenem Kohlenstoffgehalt (im FMS als "Biomasseanteil" bezeichnet) berichtet werden, wenn sie nicht erst am Standort der Anlage aus verschiedenen Stoffen zusammengestellt wurden. Werden bei Brennstoff- oder Materialströmen biogene Kohlenstoffgehalte angegeben, hat der Anlagenbetreiber Art und Weise der Ermittlung des biogenen Kohlenstoffgehalts nachzuweisen und die Herleitung der Angaben in der Datenmitteilung transparent zu erläutern (der Datenmitteilung beizufügendes Dokument) . Zu prüfen ist insbesondere, ob der in der elektronischen Datenmitteilung angegebene biogene Kohlenstoffgehalt dem Verhältnis von biogenem zum gesamten Kohlenstoffgehalt entspricht. Entsprechend ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass in der Datenmitteilung der Emissionsfaktor mit Bezug auf den gesamten (also einschließlich dem biogenen) Kohlenstoffgehalt angegeben ist. Der biogene Kohlenstoffgehalt ist vom Betreiber getrennt auszuweisen (vgl. Hinweise im Benutzer- sowie im Referenzhandbuch für die Software zur elektronischen Datenmitteilung nach DEV 2012).

Unabhängig davon, ob biogene Kohlenstoffgehalte auf Basis von Analysen oder Schätzungen ermittelt wurden, sollten von der sachverständigen Stelle verschiedene, für die Prüfung der Plausibilität nutzbare Informationen herangezogen werden, z.B.:

Da für die Ermittlung des biogenen Kohlenstoffgehalts bisher noch keine Methoden langfristig etabliert und genormt sind, können für die Datenmitteilung sowohl Analysen als auch Schätzungen herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund soll die sachverständige Stelle Angaben zum biogenen Kohlenstoffgehalt eingehend prüfen und sicherstellen, dass keine Unterschätzung des biogenen Kohlenstoffgehalts erfolgt ist. Die Vorgaben des Kapitels 5.4 sind bei Schätzungen zu beachten.

Wurde der biogene Kohlenstoffgehalt auf Basis von Analysenergebnissen ermittelt, so sind von der sachverständigen Stelle getroffene Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung bei der Probenahme und Analyse zu berücksichtigen. Dies beinhaltet u. a. eine Prüfung, ob der analysierte Stoff auch im Anwendungsbereich der Methode enthalten ist und ob Analyseergebnisse nicht infolge erheblicher Schwankungen die Ableitung eines repräsentativen Wertes in Frage stellen. Auf das Vorliegen einer nachvollziehbaren, ausführlichen Dokumentation, in der die Methode und die Ergebnisse dargestellt sowie Unsicherheiten und Fehler der angewandten Methode bewertet werden, ist zu achten. Im Hinblick auf die Qualifikation der analysierenden Institution sollte geprüft werden, ob z.B. durch spezielle Zulassungen oder einschlägige Referenzen eine ordnungsgemäße Durchführung der Probenahme und Analyse gewährleistet ist (z.B. Prüflabore der Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe e.V.).

Bei Verwendung der "Methode der selektiven Lösung" ist vor allem darauf zu achten, ob zur Qualitätssicherung der Probenahme und der Analysenergebnisse eine Fremdüberwachung durchgeführt wurde und dadurch sichergestellt ist, dass keine vom Anwendungsbereich dieser Methode ausgeschlossenen Stoffe (Proben) analysiert wurden. U. a. darf diese Methode nicht für Brennstoffe genutzt werden, die auch Torf, Stein- oder Braunkohle enthalten. Bei Brennstoffen und Materialien mit Aschegehalten von mehr als 10 % ist bei Nutzung dieser Methode auch zu prüfen, ob der Aschegehalt bei der Ermittlung des biogenen Kohlenstoffgehalts zutreffend berücksichtigt wurde. Da unter dem Begriff "C14-Methode" in Teilbereichen unterschiedliche Probenahme- und Analysenmethoden zusammengefasst sind, ist auf eine ausführliche Dokumentation der genutzten Methode durch den Betreiber zu achten, z.B. Informationen zur Probenahme und -aufbereitung, zur radiometrischen Messtechnik, zur C14-Referenzkonzentration in der Atmosphäre. Auch hier ist auszuschließen, dass der analysierte Brennstoff- oder Materialstrom z.B. Torf enthält.

In wenigen Fällen können biogene Kohlenstoffgehalte aufgrund einer eindeutig spezifizierten Herkunft (z.B. der Stoff besteht aus zwei Bestandteilen, die eindeutig als reine Biomasse und als Nicht-Biomasse identifizierbar sind) rechnerisch ermittelt werden. Hier ist von der sachverständigen Stelle neben der Richtigkeit der Berechnung auch zu prüfen, ob geeignete Nachweise bezüglich der Biomasse vorliegen (z.B. Herkunftsnachweis Biodiesel). Auch Stoffe, die als reine Biomasse betrachtet werden, sollen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Dies gilt insbesondere für Stoffe die nicht explizit in Nummer 9 Anhang I Monitoring Leitlinien aufgezählt sind. Z. B. kann Bleicherde zur Reinigung fossiler oder biogener Ole eingesetzt worden sein, entsprechend kann sie sowohl reine Biomasse als auch Nicht-Biomasse darstellen. Auch Klärschlämme und Altholzchargen können unter Umständen zu erheblichen Anteilen Nicht-Biomasse (z.B. Kohle bei Klärschlämmen, Kunststoffe bei Althölzern, Klebstoffe bei Spanplatten) enthalten. Ist nach sachverständiger Einschätzung die Einstufung als reine Biomasse in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, ist die Datenmitteilung vom Betreiber entsprechend zu korrigieren.

Angesichts der besonderen Randbedingungen bei der Bestimmung von biogenen Kohlenstoffgehalten, sollte die sachverständige Stelle, soweit hier Zweifel bestehen, mit der DEHSt Rücksprache nehmen.

5.7 Dokumentation

Sachverständige Stellen sind nach den jeweiligen Regelungen ihrer Zulassung bzw. Bestellung zur Dokumentation ihrer Tätigkeit verpflichtet. Der nach den §§ 10 DEV 2012 und 14 ZuV 2007 vorgesehene Prüfungsbericht ersetzt diese Dokumentation nicht. Die DEHSt empfiehlt den sachverständigen Stellen, ihre Prüfung so zu dokumentieren, dass ein Dritter die Prüfung zu jeder Zeit nachvollziehen kann. Im Hinblick auf mögliche Rückfragen der DEHSt oder für den Fall einer Überprüfung durch die DAU oder die zuständige IHK sollte die Dokumentation mindestens die folgenden Aspekte umfassen:

Die DEV enthält keine Vorgaben für die sachverständigen Stellen zur Aufbewahrungsdauer dieser Dokumentation. Mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 DEV 2012 empfiehlt es sich jedoch im eigenen Interesse der sachverständigen Stellen, Tätigkeitsdokumentationen mindestens bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 aufzubewahren.

6 Prüfbericht und Signatur

6.1 Prüfbericht

Die sachverständige Stelle ist nach § 10 Abs. 3 DEV 2012 verpflichtet, einen Bericht über die Datenmitteilung zu fertigen.

Dieser Prüfbericht muss seinem Wesen nach Transparenz herstellen, d. h. die DEHSt muss sich auf Grundlage des Berichts ein Bild vom Ablauf und dem Ergebnis der Prüfung machen können. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob und inwieweit die Vorgaben der DEV 2012 eingehalten wurden. Der Prüfbericht muss sich insbesondere detailliert mit den Ausführungen des Betreibers auseinandersetzen, soweit dieser der Datenermittlung ein Verfahren zugrunde gelegt hat, das von den Standards der Monitoring Leitlinien abweicht (Situation nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV 2012). Die sachverständige Stelle hat insofern zu bestätigen,

Ein intransparenter Bericht führt zur Zurückweisung der Datenmitteilung, da für die DEHSt nicht erkennbar wird, dass die Datenmitteilung ordnungsgemäß verifiziert wurde.

Abweichungen von den Vorgaben dieser Prüfungsrichtlinie sind nach § 10 Abs. 3 Satz 3 DEV 2012 von der sachverständigen Stelle im Prüfbericht offen zu legen und zu begründen.

Wie bei der Software für die Emissionsberichterstattung 2005 sind auch für die Verifizierung der Datenmitteilung Felder für Prüfvermerke in die elektronischen Formulare integriert. Die Erfassungssoftware enthält für die sachverständige Stelle einen eigenen Programmzugang ("Rolle"), der ihr die Editierung der "Sachverständigenfelder" gestattet. Die sachverständige Stelle sieht in dieser "Rolle" dieselben Formularmasken wie der Anlagenbetreiber, kann aber nur die für sie vorgesehenen Felder bearbeiten. Die "Sachverständigenfelder" sind in den Formularansichten durch blauen kursiven Text gekennzeichnet. Die "Sachverständigenfelder" stehen grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Feldern für die Angaben des Anlagenbetreibers. Die sachverständige Stelle hat für einzelne und/oder zu Gruppen zusammengefasste Angaben den jeweils zutreffenden Prüfvermerk aus einem Menü auszuwählen (z.B. "zutreffend/nicht zutreffend"). Bei Datenfeldern, in denen eine differenzierte Stellungnahme der sachverständigen Stelle erforderlich ist, sind Freitextfelder zur detaillierten Stellungnahme vorgesehen. Im gesonderten Formular "Verifizierung" sind übergreifende Angaben zur Prüfung zu machen sowie das Testat zu erteilen. Weitere Hinweise zum Umgang mit der Erfassungssoftware sind dem Benutzer - sowie dem Referenzhandbuch für die Software zur elektronischen Datenmitteilung nach DEV 2012 zu entnehmen.

Der Prüfbericht muss Angaben zu sämtlichen im elektronischen Format zur Ausfüllung durch die sachverständigen Stellen vorgesehenen Feldern enthalten. Die Freitextfelder in der Datenmitteilung, einschließlich derer im Formular "Verifizierung" sind vollständig, detailliert und nachvollziehbar auszufüllen. Umfangreichere Textpassagen oder Kommentierungen können als separate Dokumente beigefügt werden4). Im Textfeld ist dann lediglich auf das beigefügte Dokument zu verweisen. Das Gleiche gilt, wenn sich die sachverständige Stelle in ihren Ausführungen auf weitere Dokumente (z.B. Prüfungsplan, spezielle Gutachten) beziehen möchte. Auch diese sind der Datenmitteilung beizufügen, an das Formular "Verifizierung" anzuhängen und durch einen Verweis im elektronischen Format kenntlich zu machen.

Der Prüfbericht hat den besonderen Erfordernissen eines "Massenverfahrens" Rechnung zu tragen. Die sachverständige Stelle muss daher den Vorgaben zur Struktur des Prüfberichts, die in der Prüfungsrichtlinie festgelegt und durch die elektronische Erfassungssoftware vorgegeben sind, - auch im Hinblick auf Auswertungszwecke - folgen. Insbesondere soll sie die zur Editierung durch die sachverständige Stelle vorgesehenen Felder nutzen.

Im Feld "Ergänzende Hinweise" sollte die sachverständige Stelle

Darüber hinaus sind in diesem Feld insbesondere Hinweise zu geben, wenn

Im Gegensatz zur Emissionsberichterstattung muss die/der unmittelbar für die Verifizierung verantwortliche Sachverständige außerdem eidesstattlich erklären, dass die Unabhängigkeit ihrer/seiner Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen ihrer/seiner Zulassung bzw. Bestellung gewahrt war und dass sie/er bei der Erstellung der Datenmitteilung nicht mitgewirkt hat (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 DEV 2012, § 14 Abs. 6 ZuV 2007).

Die vorgegebenen Texte in den Feldern "Prüfungsentscheidung/ Testat" und "Unabhängigkeitsversicherung" können abweichend formuliert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das geänderte Testat den in Kapitel 2.2, die geänderte Unabhängigkeitsversicherung den in Kapitel 3.2 und beide Erklärungen den in § 14 Abs. 6 ZuV 2007 genannten Anforderungen genügen.

Bei abweichend formulierten Testattexten sollte die sachverständige Stelle Begrifflichkeiten wie z.B. "keine wesentlich falschen Angaben", "kein wesentlichen Fehler", "im Wesentlichen richtig" oder Ähnliches vermeiden. Derartige Formulierungen lassen nicht klar erkennen, ob die sachverständige Stelle bei ihrer Prüfung fehlerhafte Angaben festgestellt (und diese lediglich als "unwesentlich" bewertet) hat oder nicht. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 DEV 2012, der eine uneingeschränkte Aussage der sachverständigen Stelle zur Richtigkeit der Datenmitteilung verlangt (vgl. Kapitel 2.2 und 5.3) .

Weiterhin sind die konkreten Hinweise zum Inhalt des Prüfberichts und zu den Textfeldern in den einzelnen Kapiteln dieser Prüfungsrichtlinie zu beachten.

Sollten die Anforderungen an Struktur und Inhalt des Prüfberichts, die sich aus der DEV 2012 sowie dieser Prüfungsrichtlinie ergeben, nicht oder nur unzureichend eingehalten werden, wird die Datenmitteilung im Regelfall als nicht ordnungsgemäß einzustufen sein.

6.2 Signatur

Hinweise zum zwingend erforderlichen Signieren des Prüfberichts durch die sachverständige Stelle sowie zur Übermittlung der verifizierten Datenmitteilung an den Betreiber enthält die Anwenderdokumentation für das elektronische Postfach. Die aktuelle Version ist unter www.dehst.de veröffentlicht.

7 Anforderungen an die Prüfung von Angaben in der Datenmitteilung im Einzelnen

7.1 Prüfung der Beschreibung der Anlage

Die sachverständige Stelle hat die Angaben des Betreibers zur Beschreibung sowie zur Zuordnung der Anlage in der Datenmitteilung zu bestätigen.

Beim Inbetriebnahmedatum hat die sachverständige Stelle zu prüfen, ob das Datum des Beginns des Regelbetriebs angegeben ist (nicht das Datum des Beginns des Probebetriebs). Bei Inbetriebnahmen oder Kapazitätsveränderungen im Mitteilungszeitraum sind von der sachverständigen Stelle auch die Vorgaben in Kapitel 7.4.1 zu beachten (vgl. auch Kapitel 7 Leitfaden zur Datenerhebung nach DEV 2012) .

Die Prüfung der Beschreibung der Anlage umfasst auch einen Abgleich mit der Genehmigung nach dem BImSchG. Von der sachverständigen Stelle ist daher zu prüfen, ob im Mitteilungszeitraum Kapazitätsänderungen der Anlage erfolgt sind, z.B. Anlagenteile stillgelegt oder neu in Betrieb genommen wurden. Darüber hinaus muss sie die Anlagensituation im Mitteilungszeitraum mit derjenigen der Basisperiode sowie des Berichtjahrs 2005 abgleichen und auf etwaige Veränderungen im Prüfbericht hinweisen (vgl. Kapitel 4.2.4). Die Angaben des Betreibers zu Art und Zeitpunkt der Kapazitätsänderung in der elektronischen Datenmitteilung sind von der sachverständigen Stelle zu bestätigen.

Bei Kraftwerken muss die sachverständige Stelle insbesondere darauf achten, ob die Anlage oder einzelne Kraftwerksblöcke vor dem 1. Januar 1978 den Regelbetrieb aufgenommen haben. Hat ein Betreiber für diese Anlagen oder Kraftwerksblöcke keine Angaben zu § 6 DEV 2012 in der Datenmitteilung gemacht, obwohl die Anlage oder ein einzelner Kraftwerksblock vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb gegangen ist und die ausgekoppelte Nutzwärme im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 % der Gesamtbrennstoffenergie betrug, muss die sachverständige Stelle die Datenmitteilung im Prüfbericht als unvollständig kennzeichnen (vgl. auch Kapitel 8.1.2).

Neben der Beschreibung der Anlage ist die richtige Zuordnung der Anlage, z.B. nach BImSchG, IVU-Nummern, NACE-Codes, zu bestätigen.

7.2 Prüfung einheitlicher Anlagen im Sinne des § 25 TEHG ("Glocken")

Die sachverständige Stelle muss bei der Verifizierung von Datenmitteilungen für einheitliche Anlagen ("Glocken") zusätzlich folgende Angaben prüfen:

Im Mitteilungszeitraum erfolgte emissionsrelevante Änderungen im Umfang und in der Fahrweise der einheitlichen Anlage sind durch die sachverständige Stelle im Prüfbericht nachvollziehbar zu dokumentieren (Textfeld "Ergänzende Hinweise").

7.3 Prüfung der Tätigkeit nach Anhang 1 TEHG

Von der sachverständigen Stelle ist die richtige Auswahl aller Tätigkeiten nach Anhang 1 TEHG zu bestätigen. Dies beinhaltet auch eine Bestätigung der Richtigkeit von Bemerkungen des Betreibers zur angegebenen Tätigkeit (ggf. Hinweise im Textfeld "ergänzende Hinweise") .

7.4 Prüfung von Angaben zu Brennstoff- und Materialströmen

In der Datenmitteilung ist von der sachverständigen Stelle die Richtigkeit der Angaben zu den aufgeführten Brennstoff- und/oder Materialströmen zu bestätigen und zu überprüfen, ob diese vollständig mitgeteilt wurden. Diese Angaben dürfen - im Gegensatz zu den zugehörigen Nachweisen - nicht nur stichprobenartig geprüft werden (vgl. Kapitel 5.2).

Darüber hinaus sind die aus den Emissionen der Brennstoff- und/ oder Materialströme resultierenden Gesamtemissionen für die mitzuteilenden Kalenderjahre (Formular "Gesamtemissionen pro Jahr") zu bestätigen. Die zutreffenden Angaben des Betreibers zu ggf. hochgerechneten Angaben und zur Weiterleitung sind dabei zu berücksichtigen. Bei Kapazitätserweiterungen ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Emissionen für den Probetrieb der Anlage mitgeteilt werden (vgl. vor allem nachfolgendes Kapitel 7.1.4 sowie Kapitel 4.2.3). Ist eine Anlage im mitzuteilenden Kalenderjahr emissionshandelspflichtig gewesen, hat aber keine Emissionen verursacht, ist dies auch an dieser Stelle zu bestätigen.

Bei mehreren Tätigkeiten nach Anhang 1 TEHG muss zudem darauf geachtet werden, dass die Zuordnung der jeweiligen Brennstoff- und/oder Materialströme zur jeweiligen Tätigkeit in der Datenmitteilung zutreffend angegeben ist. Weiter hat die sachverständige Stelle darauf zu achten, dass Brennstoff- und/oder Materialströme dem jeweiligen Kalenderjahr zutreffend und vollständig zugeordnet worden sind. Für alle Angaben zu Brennstoff- und/ oder Materialströmen ist zu prüfen, ob die Anforderungen der Monitoring Leitlinien entsprechend der Vorgaben des Kapitels 4.2.2 eingehalten wurden. Entsprechend der Vorgaben des Kapitels 4.2.4. ist auf Methodenwechsel bei der Ermittlung der Emissionen im Prüfbericht hinzuweisen.

Bei allen Angaben zu Brennstoff- und Materialströmen ist von der sachverständigen Stelle sicherzustellen, dass nur die Basiseinheiten GJ, 1000 Nm3 und t verwendet werden. Entsprechend ist auf die Richtigkeit der Umrechnung von betreiberspezifisch verwendeten Einheiten auf die genannten Basiseinheiten zu achten.

Außerdem hat die sachverständige Stelle auf eine nachvollziehbare und verständliche Beschreibung von Brennstoff- und/oder Materialströmen durch den Betreiber zu achten. Dies gilt insbesondere, wenn vom Betreiber nicht gelistete Stoffe, wie z.B. Abfälle, aus der Auswahlliste ausgewählt wurden ("Ersatzwerte"). Ist ein Stoff in der Auswahlliste enthalten, ist immer die genauest mögliche Auswahl zu treffen. "Ersatzwerte" dürfen in diesen Fällen nicht ausgewählt werden (z.B. keine Abbildung von Steinkohle über "Ersatzwerte"). Die zutreffende Beschreibung und der Name des Brennstoff- und/oder Materialstroms sind von der sachverständigen Stelle zu bestätigen. Abweichungen gegenüber dem Zuteilungsverfahren 2005 bis 2007 und/oder der Emissionsberichterstattung 2005 (z.B. bezüglich der Nummer und Bezeichnung der Brennstoff- und/oder Materialströme) sind vom Betreiber deutlich zu kennzeichnen, ggf. ist von der sachverständigen Stelle im Prüfbericht darauf hinzuweisen (Textfeld "ergänzende Hinweise", vgl. auch Kapitel 5.3).

Bei der Angabe von Brennstoffströmen ist beim Einsatz von Fackeln sicherzustellen, dass der Betreiber die entsprechenden Angaben gemacht hat (Feld "Werden Daten für eine Fackel angegeben?", vgl. auch Kapitel 9).

Sind Angaben zu Brennstoff- und/oder Materialströmen auf Grundlage von Mess- und Analysedaten ermittelt worden, sind für die Prüfung die Vorgaben des Kapitels 5.6.1 zu beachten. Bei einer Ermittlung von Angaben zu Brennstoff- und/oder Materialströmen auf Grundlage von Schätzungen erfolgt die Prüfung nach den in Kapitel 5.4 dargestellten Maßgaben. Beim Einsatz von Abfällen, Stoffen mit Biomasseanteilen und reiner Biomasse sind die Vorgaben des Kapitels 5.6.2, insbesondere für die Prüfung von Emissionsfaktoren, zu beachten.

7.4.1 Prüfung von Stoffmengen

Bei der Prüfung von Stoffmengen ist darauf zu achten, dass vom Betreiber stets Netto-Angaben verwendet wurden, d. h. die tatsächliche Einsatzmenge, die in der Anlage im jeweiligen Kalenderjahr zu Kohlendioxidemissionen geführt hat. Veränderungen des Lagerbestands und Zu- bzw. Verkäufe sind entsprechend von der Brutto-Angabe abzuziehen.

Bei Anlagen, die ab 2001 in Betrieb gegangen sind und deren Zuteilung nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 erfolgte, ist für das Jahr der Inbetriebnahme vom Betreiber eine Hochrechnung der Stoffmenge (ggf. für mehrere Brennstoff- und/oder Materialströme) entsprechend der Vorgaben des Anhangs 8 ZuV 2007 durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 DEV 2012 und Kapitel 7 des Leitfadens zur Datenerhebung nach DEV 2012). Inbetriebnahme bedeutet dabei die Aufnahme des Regelbetriebs. Zeiten des Probebetriebs bleiben bei der Datenmitteilung außer Betracht und sind daher nicht hochzurechnen. Der Berechnungsgang ist von der sachverständigen Stelle unter Beachtung der Vorgaben des Kapitels 4.2.3 zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur für das Jahr der Inbetriebnahme Stoffmengen hochgerechnet werden dürfen und der Datenmitteilung vom Betreiber ein Dokument zur Erläuterung der Hochrechnung beizufügen ist. Bei der Bestätigung der Gesamtemissionen für das Jahr der Inbetriebnahme hat die sachverständige Stelle sicherzustellen, dass vom Betreiber angegeben wurde, dass es sich um hochgerechnete Daten handelt (Formular "Gesamtemissionen pro Jahr").

Für Anlagen, die im Jahr 2000 in Betrieb gegangen sind, ist keine Hochrechnung der Gesamtemissionen für das Jahr der Inbetriebnahme anzugeben. Hier ist darauf zu achten, dass Daten erst ab dem Kalenderjahr 2001 nach den §§ 3 ff. DEV 2012 mitgeteilt werden (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 DEV 2012).

Die Ausführungen für Inbetriebnahmen gelten entsprechend für Kapazitätserweiterungen oder -verringerungen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 4 DEV 2012; zum Begriff der Kapazitätserweiterung vgl. Leitfaden Zuteilungsregeln 2005 bis 2007, insbesondere Kapitel B 1.). Wurde der Regelbetrieb hier im Jahr 2000 aufgenommen, sind die Gesamtemissionen für dieses Jahr nicht hochzurechnen. Wurde der Regelbetrieb dagegen nach dem 31. Dezember 2000 aufgenommen, müssen die Gesamtemissionen nach Maßgabe des Anhang 8 ZuV 2007 für das Jahr der Inbetriebnahme hochgerechnet werden. Bei Kapazitätsverringerungen bedeutet dies, dass die verringerte Kapazität Basis der Ermittlung der Emissionen für das gesamte Jahr wird.

7.4.2 Prüfung von Stoffdaten

Sofern für Stoffdaten Mittelwerte verwendet werden, hat die sachverständige Stelle zu prüfen, ob diese nach den Stoffmengen gewichtet ermittelt und in der Datenmitteilung angegeben sind.

7.4.2.1 Prüfung von unteren Heizwerten

Für die Datenmitteilung sind untere Heizwerte unabhängig von der anzuwendenden Ebene der Monitoring Leitlinien grundsätzlich individuell zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Monitoring Leitlinien für kleinere Emittenten die Verwendung von nationalen Standard-Heizwerten vorsehen, da in Deutschland solche Standard-Heizwerte nicht vorliegen und auch nicht ohne Weiteres ermittelt werden können. Da individuelle Angaben zum unteren Heizwert bei Brennstoffen in der Regel auch für den Mitteilungszeitraum vorliegen (z.B. aus Abrechnungen des Brennstofflieferanten) wird davon ausgegangen, dass der Betreiber diese Angaben im Regelfall machen kann. Beruft sich ein Betreiber im Einzelfall darauf, diese Angaben nicht mitteilen zu können, sind die insoweit von ihm angeführten Gründe von der sachverständigen Stelle zu prüfen.

Liegen für die der Datenmitteilung zugrunde zu legenden Kalenderjahre in begründeten Einzelfällen keine Angaben zum unteren Heizwert vor, prüft die sachverständige Stelle bei gleichen Brennstoffen, ob der verwendete untere Heizwert den Vorgaben der DEV 2012 im Hinblick auf die im Einzelfall erreichbare höchstmögliche Genauigkeit entspricht. Sofern hilfsweise die für die Zuteilung für die erste Zuteilungsperiode verwendeten individuellen Heizwerte herangezogen werden, hat die sachverständige Stelle darauf zu achten, dass der aus den Angaben der Basisperiode ermittelte untere Heizwert nach den Einsatzmengen gewichtet in der Datenmitteilung angegeben wird.

Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass sich Angaben zum Heizwert, insbesondere bei Erdgasen, nicht auf den oberen Heizwert (Brennwert) beziehen. In diesem Zusammenhang sind vor allem beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen auch die jeweils verwendeten Faktoren zur Umrechnung vom oberen auf den unteren Heizwert im Hinblick auf ihre Plausibilität zu prüfen. Wurden beim Einsatz von Brennstoffen die Kohlendioxidemissionen für die Datenmitteilung mittels massespezifischer Emissionsfaktoren ermittelt, hat die sachverständige Stelle sicherzustellen, dass die Datenmitteilung auch die Angabe zum unteren Heizwert des Brennstoffs enthält.

7.4.2.2 Prüfung von Emissionsfaktoren

Die verwendeten Emissionsfaktoren für Brennstoffe oder Materialien sind grundsätzlich auf der Grundlage individueller Brennstoff- oder Materialangaben zu ermitteln (§ 4 Abs. 1 ZuV 2007). Dies bedeutet, dass für die Datenmitteilung immer individuell ermittelte Emissionsfaktoren verwendet werden müssen, sofern die dazu erforderlichen Grundlagen (z.B. Analyseergebnisse für untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte) für den Mitteilungszeitraum vorliegen.

Eine Berufung auf das nach Anhang 2 TEHG für kommerzielle Brennstoffe, d. h. diejenigen für die von der DEHSt Standardwerte veröffentlicht wurden (vgl. § 4 Abs. 1 ZuV 2007), bestehende Wahlrecht zwischen der Verwendung von individuellen Emissionsfaktoren oder Standard-Emissionsfaktoren ist für die Datenmitteilung nicht zulässig (vgl. §§ 8 DEV 2012, 4 Abs. 1 ZuV 2007) .

Sind bei kommerziellen Brennstoffen oder Materialien für den Mitteilungszeitraum keine individuellen Emissionsfaktoren ermittelbar, hat die sachverständige Stelle zu prüfen, ob

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, hat der Betreiber in der Datenmitteilung für den gleichen kommerziellen Brennstoff den genaueren, individuell ermittelten Emissionsfaktor zu verwenden. Ist das dagegen nicht der Fall - und nur dann -, können beim Einsatz kommerzieller Brennstoffe die von der DEHSt in der Liste "Emissionsfaktoren und Kohlenstoffgehalte" veröffentlichten Standardwerte herangezogen werden.

Wurden in der von der DEHSt veröffentlichten Liste "Emissionsfaktoren und Kohlenstoffgehalte" genannte Standard-Emissionsfaktoren verwendet, ist die Gültigkeit der Gründe für die Nicht-Anwendung individuell ermittelter Emissionsfaktoren nach § 4 Abs. 1 ZuV 2007 zu überprüfen. Ist die Verwendung von Standard-Emissionsfaktoren danach zulässig, ist weiter zu prüfen, ob der jeweilige Stoff entsprechend der höchst verfügbaren Genauigkeit (z.B. die Herkunft von Steinkohlen betreffend) ausgewählt wurde. Es ist darauf zu achten, dass keine allgemeine Stoffkategorie (z.B. Vollwertkohle Import) gewählt wird, wenn detaillierte Herkunftsangaben (z.B. Vollwertkohle Import Kolumbien) vorhanden sind.

Werden Standard-Emissionsfaktoren für kommerzielle Brennstoffe oder Materialströme herangezogen, ist es Aufgabe des Betreibers, das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen darzulegen. Die sachverständige Stelle muss dies bestätigen oder im Prüfbericht auf die Fehlerhaftigkeit der Datenmitteilung hinweisen.

Bei nicht kommerziellen Brennstoffen ist immer eine individuelle Ermittlung erforderlich. Sofern für den Erhebungszeitraum keine individuellen Emissionsfaktoren ermittelbar sind, ist von der sachverständigen Stelle - wie oben beim Einsatz kommerzieller Brennstoffe - zu prüfen, ob in den dort genannten Jahren Emissionsfaktoren individuell ermittelt wurden, die sich auf den Datenermittlungszeitraum übertragen lassen, weil sie den eingesetzten Brennstoff mit dem höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit beschreiben. Ist auch dies nicht möglich, muss der Emissionsfaktor - z.B. unter Verwendung von nationalen oder internationalen Referenzwerten - geschätzt werden. Die Schätzung des Anlagenbetreibers ist von der sachverständigen Stelle zu prüfen und zu bestätigen. In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben in Kapitel 5.4 zu beachten. Bei der Verwendung eines Schätzwertes muss der Anlagenbetreiber außerdem begründen, dass die zuvor dargestellten Voraussetzungen für ein solches Vorgehen gegeben sind. Die sachverständige Stelle muss dies bestätigen oder die Fehlerhaftigkeit der Datenmitteilung im Prüfbericht vermerken.

Wurden Emissionsfaktoren individuell ermittelt, ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass dies vom Betreiber in der elektronischen Datenmitteilung entsprechend angegeben wurde (Feld "Wurde der Emissionsfaktor spezifisch bestimmt?"). Von der sachverständigen Stelle ist auch zu prüfen, ob die Berechnung des Emissionsfaktors richtig durchgeführt wurde, die Angabe in der Datenmitteilung dieser Ermittlung entspricht und erforderliche Dokumente zur Erläuterung der Ermittlung der Datenmitteilung beigefügt sind (vgl. auch Kapitel 5.6.1) . Bei der Prüfung individuell ermittelter Emissionsfaktoren ist darauf zu achten, dass der gesamte Kohlenstoffgehalt bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Bei Abfällen, Stoffen mit Biomasseanteilen und reiner Biomasse sind hierbei auch die Vorgaben des Kapitel 5.6.2 zu beachten.

Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem Heizwert über statistische Methoden zur Ermittlung eines Emissionsfaktors ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern für die Berechnung von Emissionsfaktoren die Ermittlung des Kohlenstoffgehalts - im Rahmen der engen Vorgaben von § 4 Abs. 3 ZuV 2007 - über die statistische Methode von Brandt erfolgt ist, hat die sachverständige Stelle die Erfüllung der in § 4 Abs. 3 ZuV 2007 genannten Bedingungen und die Anwendung der in Anhang 1 der ZuV 2007 genannten Formel zu bestätigen.

7.4.2.3 Prüfung von Kohlenstoffgehalten, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren

Bei der Prüfung von Kohlenstoffgehalten, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren sind die Vorgaben zur Prüfung von Emissionsfaktoren entsprechend anzuwenden.

7.4.3 Prüfung von Kohlenstoffbilanzen

Bei einer Kohlenstoffbilanz ist zusätzlich zu prüfen, ob die vom Betreiber gewählten Bilanzgrenzen mit den Punkten in Einklang stehen, an denen die Probenahme für die Bestimmung der Kohlenstoffgehalte erfolgt ist. Neben der Prüfung der Angaben zu Stoffmengen und Stoffdaten (Kohlenstoffgehalte) der Brennstoff- und Materialströme entsprechend der Anforderungen des Kapitels 7.4 sind vor allem die Grenzen der Kohlenstoffbilanz zu prüfen. Den Bilanzgrenzen kommt eine besondere Bedeutung zu, da durch unterschiedliche Grenzsetzung wesentliche Änderungen am Ergebnis eintreten können. Die sachverständige Stelle muss sich insofern vom Betreiber darlegen lassen, an welchem Ort und zu welcher Zeit Angaben erhoben wurden.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Anforderungen der Monitoring Leitlinien eingehalten wurden. Bei der Prüfung von Kohlenstoffbilanzen ist darauf zu achten, dass bei der Bilanzierung von Brennstoffen auch untere Heizwerte angegeben werden müssen.

7.5 Prüfung von Angaben zu Kohlendioxid-Messungen

Nutzt der Betreiber Angaben aus Kohlendioxid-Messungen für die Datenmitteilung, hat die sachverständige Stelle zu prüfen, ob die Anforderungen der Monitoring Leitlinien eingehalten wurden. Dies beinhaltet insbesondere eine Prüfung, ob im Hinblick auf die Genauigkeit der Ermittlung diese Methode im Vergleich zur Berechnung gleichwertige Ergebnisse sicherstellt und ob die Messungen anhand flankierender Emissionsberechnungen bestätigt werden. Die sachverständige Stelle hat eine ausführliche Stellungnahme zur gesamten Kohlendioxid-Messung und zur flankierenden Berechnung einschließlich der Unsicherheitsanalyse des Betreibers abzugeben (vgl. Nummer 4.3.2 in Anhang 1 der Monitoring Leitlinien). In diesem Zusammenhang sind sowohl Messverfahren und Messeinrichtungen zur Ermittlung der Kohlendioxid-Konzentration als auch zur Ermittlung des normierten Volumenstroms an der jeweiligen Quelle zu beurteilen. Die Angaben des Betreibers in der Datenmitteilung sind zu bestätigen, wobei darauf zu achten ist, dass die gemessenen Kohlendioxidemissionen sowie ggf. der daran aus Biomasse resultierende Anteil getrennt voneinander angegeben werden. Die Angaben müssen einer konkreten Quelle der Anlage zugeordnet worden sein.

Im Hinblick auf die flankierende Berechnung hat die sachverständige Stelle auf die richtige Zuordnung der betreffenden Brennstoff- oder Materialströme zur gemessenen Kohlendioxidquelle zu achten, damit Doppelzählungen und Lücken vermieden werden. Sie muss auch sicherstellen, dass Angaben zur flankierenden Berechnung in einem separaten Dokument erfolgen und im Gegensatz zum Emissionsbericht keine Stoffströme zur Darstellung der flankierenden Berechnung in der Erfassungssoftware angelegt werden. Für die flankierende Berechnung sind die Vorgaben des Kapitels 7.4 zu berücksichtigen. Die sachverständige Stelle hat die Ergebnisse ihrer Prüfung im Prüfbericht zu erläutern und die in der Datenmitteilung angegebene gemessene Kohlendioxidmenge zu bestätigen (Auswahlfeld und Feld "Stellungnahme zur gesamten Kohlendioxid-Messung und zur flankierenden Berechnung"). Auf die Hinweise im Benutzerhandbuch und im Referenzhandbuch für die Software zur elektronischen Datenmitteilung nach DEV 2012 wird hingewiesen.

7.6 Prüfung von Angaben zur Weiterleitung von Kuppelgasen

Auch Angaben zur Weiterleitung von Kuppelgasen sind nach den Anforderungen des Kapitels 4.2.2 zu prüfen. Anhand der vom Betreiber vorgelegten Nachweise für den Berichtszeitraum hat die sachverständige Stelle die Angaben zur Weiterleitung von Kuppelgasen (Gichtgas, Kokereigas, Konvertergas) zu bestätigen. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass die weitergeleiteten Mengen, einschließlich der zugehörigen Stoffdaten, vollständig berichtet wurden und nicht größer sind als die real vorhandenen Mengen unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs. Die vom Anlagenbetreiber angegebene Menge weitergeleiteter Kuppelgase ist mit Liefernachweisen oder Abnahmebestätigungen der Empfänger abzugleichen. Werden unterschiedliche Kuppelgase weitergeleitet, so ist darauf zu achten, dass jedes Kuppelgas in einem separaten Formular mitgeteilt wird. Gleiches gilt für die Weiterleitung von Teilströmen eines Kuppelgases an verschiedene Abnehmer (vgl. auch Kapitel 10 Leitfaden zur Datenerhebung nach DEV 2012).

8 Anlagen der Energiewirtschaft (Anhang 1 Nr. I bis V TEHG)

Bei Brennstoffen ist von der sachverständigen Stelle immer zu prüfen, ob individuell ermittelte Emissionsfaktoren, insbesondere bei Abfallbrennstoffen, den gesamten Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs berücksichtigen. Enthält der Brennstoff Biomasse, ist der biogene. Kohlenstoffgehalt (in FMS "Biomasseanteil") in der elektronischen Datenmitteilung getrennt auszuweisen.

Als alternative Berechnungsmethode ist die Verwendung massespezifischer anstatt energiespezifischer Emissionsfaktoren zur Ermittlung der Kohlendioxidemissionen eines Brennstoffs zulässig, wenn sie eine höhere Genauigkeit gewährleistet. Die sachverständige Stelle hat neben der Prüfung nach Kapitel 4.2.2 sicher zu stellen, dass auch in diesen Fällen die Datenmitteilung Angaben zum Heizwert der Brennstoffe enthält (vgl. Nummer 4.2.2.1.6 Anhang I Monitoring Leitlinien) .

Leitet eine Feuerungsanlage Kohlendioxid weiter, so hat die sachverständige Stelle sicherzustellen, dass die Datenmitteilung den Vorgaben der Monitoring Leitlinien entsprechend Angaben zur weitergeleiteten Kohlendioxidmenge enthält (vgl. Nummer 4.2.2.1.2 Anhang I Monitoring Leitlinien). Die Kohlendioxidmenge muss dabei auf Basis einer Rückrechnung aus dem Produkt (oder ggf. Betriebsmittel) erfolgen, in das das weitergeleitete Kohlendioxid eingebunden wurde. Werden umgekehrt in einer Feuerungsanlage Kuppelgase verbrannt, so sind diese als Brennstoffströme auch von der aufnehmenden Feuerungsanlage mitzuteilen. In der Erfassungssoftware ist die Weiterleitung vom Betreiber im Formular "Weiterleitung von Kohlendioxid" durch die in das Produkt eingebundene Kohlenstoffmenge und nicht die eingebundene Kohlendioxidmenge anzugeben. Hierzu ist die Kohlendioxidmenge stöchiometrisch in die Kohlenstoffmenge umzurechnen. Im Formular ist vom Betreiber der Stoff "Raffineriegase in t (Ersatzwert)" auszuwählen (Feld "Art des weitergeleiteten Materials"). Im Feld "Menge des weitergeleiteten Materials" wird die in das Produkt Kohlenstoffmenge in t angegeben, im Feld "Kohlenstoffgehalt" bleibt der Defaultwert von 1 t C/t bestehen. Die in das Produkt eingebundene Kohlendioxidmenge wird automatisch in FMS berechnet. Insbesondere auch diese Angaben sind von der sachverständige Stelle auf Übereinstimmung mit den zugehörigen Nachweisen zu prüfen und zu bestätigen.

Bei Feuerungsanlagen ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass produktionsbezogene Angaben (Strom, Wärme, mechanische Arbeit) in der Basiseinheit GWh, Angaben zur Gesamtbrennstoffenergie in GJ erfolgt sind und dass bei einer Umrechnung von anderen Einheiten in diese rechnerisch und physikalisch richtig vorgenommen worden sind.

Bei der Prüfung von Angaben zur Gesamtbrennstoffenergie (vgl. Kapitel 8.1 und 8.2) sind die Vorgaben des Kapitels 4.2.2 zu beachten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gesamtbrennstoffenergie entsprechend § 2 Nr. 3 DEV 2012 auf Basis der zugeführten Brennstoffmengen und ihrer jeweiligen unteren Heizwerte ermittelt wird. Sofern die Gesamtbrennstoffenergie nicht anhand der eingesetzten Brennstoffe ermittelt werden kann, sondern z.B. durch eine Rückrechnung aus Dampfmengen (wärmetechnische Berechnung, bspw. auf Basis DIN 1942 "Abnahmeversuche an Dampferzeugern") erfolgt, ist darauf zu achten, dass der Betreiber auf diese Berechnungsmethode explizit hinweist.

8.1 Angaben zur Kraft-Wärme-Kopplung (§ 5 DEV 2012)

Bei Angaben nach § 5 DEV 2012 ist von der sachverständige Stelle zu prüfen, ob die Angaben des Betreibers für die Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlage) anhand der im Arbeitsblatt FW 3085) dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden ermittelt worden sind. Dies gilt für alle in KWK erzeugten Produkte. Für die Prüfung von Angaben zur Kraft-Wärme-Kopplung sind auch die Hinweise in Kapitel 8 des Leitfadens zur Datenerhebung nach DEV 2012 zu beachten.

Für Anlagen, die entsprechend des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) eine Einspeisevergütung für den in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom erhalten, prüft die sachverständige Stelle nur, ob die die von einem Wirtschaftsprüfer testierten Angaben aus den Jahresmeldungen (sogenannte BAFAMitteilungen6)) für die relevanten Kalenderjahre nebst den zugrunde liegenden Berechnungen zutreffend in die elektronische Datenmitteilung übertragen wurden. Zu beachten ist hierbei, dass der Anlagenumfang der emissionshandelspflichtigen Anlage nicht in jedem Falle mit dem Anlagenumfang, der der BAFA-Zulassung zugrunde liegt, identisch ist. Die Datenmitteilung darf nur Angaben enthalten, die sich auf die emissionshandelspflichtige Anlage beziehen. Sofern der Anlagenumfang nicht identisch ist, weist die sachverständige Stelle hierauf im Prüfbericht hin (Textfeld "ergänzende Hinweise") .

Auch bei Anlagen ohne BAFA-Zulassung sind die erforderlichen Daten nach den im Arbeitsblatt FW 308 beschriebenen allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Betreiber zu bestimmen. Erleichterungen bei der Ermittlung der Angaben darf der Betreiber nur in Anspruch nehmen, sofern diese im KWKG vorgesehen sind (z.B. nach § 8 KWKG) .

Können Angaben nicht den BAFA-Mitteilungen sowie der ihnen zugrunde liegenden Berechnungen entnommen werden, muss die sachverständige Stelle neben der Richtigkeit der Angaben in der elektronischen Datenmitteilung auch die zugrunde liegenden Berechnungen prüfen und sicherstellen, dass die entsprechenden Nachweisdokumente der Datenmitteilung beigefügt sind. Bei Anlagen, bei denen nur Anlagenteile eine BAFA-Zulassung besitzen, ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass die Angaben für die Datenmitteilung richtig aggregiert wurden. Die Daten sind gemäß § 3 DEV 2012 bezogen auf ein Kalenderjahr anzugeben. Dies gilt auch, wenn sich die Angaben der BAFA-Jahresmeldung abweichend davon nicht auf ein gesamtes Kalenderjahr beziehen. Gegebenenfalls vom Betreiber vorgenommene Hochrechnungen (z.B. auch bei Inbetriebnahmen oder Kapazitätserweiterungen) sind entsprechend der Vorgaben der Kapitel 4.2.3 und 7.4.1 zu prüfen. Wurden in einem Mitteilungsjahr keine Produkte in KWK erzeugt, so achtet die sachverständige Stelle darauf, dass für dieses Jahr die Angaben mit null gemeldet werden.

Bei den erforderlichen produktionsbezogenen Angaben zur Kraft-Wärme-Kopplung sind die Genauigkeitsanforderungen des § 8 KWKG einzuhalten.

Für alle KWK-Anlagen muss die sachverständige Stelle auch die Angabe der Gesamtbrennstoffenergie prüfen. Die Gesamtbrennstoffenergie entspricht dem Energiegehalt aller in der Anlage eingesetzten Brennstoffe und ergibt sich aus Multiplikation der Brennstoffmengen mit den unteren Heizwerten (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 DEV 2012). Bei der Prüfung dieser Angabe soll die sachverständige Stelle insbesondere darauf achten, dass sie mit bereits geprüften Angaben, z.B. aus dem Emissionsbericht 2005 und/oder der Zuteilung für die erste Zuteilungsperiode übereinstimmen (vgl. Kapitel 4.2.4). Die sachverständige Stelle hat zudem darauf zu achten, dass alle Brennstoffe der emissionshandelspflichtigen Anlage angegeben werden und nicht nur diejenigen der Anlagenteile, die Produkte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Für Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 3 DEV 2012 kann bei der Verifizierung der Angaben zu KWK nach § 5 DEV 2012 eine geringere Prüfungstiefe zugrunde gelegt werden.

Anlagen oder Anlagenteile nach § 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), deren Genehmigung - abgesehen von Zünd- oder Stützfeuerung - keine anderen als die im EEG genannten Brennstoffe zulässt, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des TEHG (vgl. § 2 Abs. 5 TEHG) . Die sachverständige Stelle hat deshalb zu prüfen, ob Strom aus Anlagenteilen nach § 2 EEG gefördert wird und ob die Genehmigung auch andere als die nach EEG geregelten Brennstoffe zulässt. Im Prüfbericht legt die sachverständige Stelle dar, ob der Strom aus Anlagenteilen der Anlage nach § 2 EEG gefördert wird, ob die Angaben zur KWK-Anlage in der Datenmitteilung EEG-Strom beinhalten und ob die Genehmigung auch den Einsatz anderer als der nach EEG geregelten Brennstoffe zulässt oder nicht (Textfeld "ergänzende Hinweise"). Falls in der Anlage Strom produziert wird, der eine EEG-Vergütung erhält, ist die Gesamtmenge dieses Stroms anzugeben.

8.2 Angaben Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis (§ 6 DEV 2012, "Malus-Regel")

Nach den Vorgaben des Nationalen Zuteilungsplanes für die zweite Handelsperiode 2008 bis 2012 (NAP II) sollen besonders ineffiziente Kondensationskraftwerke mit einem verschärften Erfüllungsfaktor belegt werden. Mit der Datenerhebung soll zunächst der Kreis der möglicherweise von der Anwendung dieser "Malusregel" (vgl. § 7 Abs. 7 ZuG 2007) betroffenen Kraftwerke und Kraftwerksblöcke erfasst werden. Für vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommene Kondensationskraftwerke auf Stein- oder Braunkohlebasis sind daher zusätzliche Daten mitzuteilen. Im Einzelnen verlangt § 6 DEV 2012 die Mitteilung

Von der sachverständigen Stelle muss daher bei Kraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis grundsätzlich darauf geachtet werden, ob die gesamte Anlage oder einzelne Kraftwerksblöcke vor dem 1. Januar 1978 den Regelbetrieb aufgenommen haben. Zu beachten ist auch, dass die zuvor genannten Angaben auch für "alte" Kondensationskraftwerke oder eigenständig genehmigungsbedürftige Kraftwerksblöcke mitgeteilt werden müssen, die Nutzwärme auskoppeln, wenn der Anteil der Netto-Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung 2005 weniger als 10 % der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. Für die insoweit relevanten Begriffsbestimmungen gilt das Arbeitsblatt FW 308 (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 DEV 2012 auf § 5 Satz 2 DEV 2012).

Bei der Prüfung von Angaben nach § 6 DEV 2012 hat die sachverständige Stelle zu beachten, dass die zusätzliche Mitteilungspflicht für jede - ansonsten selbstständig genehmigungsbedürftige - Teilanlage gilt, die gemeinsam mit anderen das Kraftwerk bildet (vgl. § 6 Abs. 3 DEV 2012). Entsprechend ist bei einzelnen Kraftwerksblöcken auch die Gesamtbrennstoffenergie für den jeweils mitgeteilten Kraftwerksblock anzugeben und nicht für die gesamte Anlage. Auf eine eindeutige Zuordnung und Bezeichnung von Kraftwerksblöcken, insbesondere wenn Angaben zu mehreren mitgeteilt werden, ist zu achten. Für die Angabe zur Nettostromerzeugung in 2005 ist zu prüfen, ob sie entsprechend der Vorgaben des Arbeitsblatts FW 308 ermittelt werden konnte. Auch hier ist vom Betreiber darzulegen, mit welcher Genauigkeit die Angabe erhoben werden konnte. Ferner ist die richtige Angabe des Inbetriebnahmedatums zu prüfen.

Die sachverständige Stelle hat insofern auch zu prüfen, ob eine Anlage oder ein selbstständig genehmigungsbedürftiger Anlagenteil unter die Vorschrift des § 6 DEV 2012 fällt. Sie hat daher nicht nur die Richtigkeit sondern auch die Vollständigkeit der Angaben nach § 6 DEV 2012 zu prüfen. Auf fehlende Angaben zu § 6 DEV 2012, obwohl eine Anlage unter die dort beschriebenen Kriterien fällt, hat die sachverständige Stelle in ihrem Prüfbericht hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn Zweifel daran bestehen, ob eine Anlage oder ein Anlagenteil unter diese Regelung fällt.

Ziel der Angaben nach § 6 DEV 2012 ist eine Identifizierung von Anlagen sowie selbstständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen, die unter die Regelungen des § 7 Abs. 7 ZuG 2007 ("Malus-Regelung") fallen werden. Schwerpunkt der Prüfung der sachverständigen Stelle sollte daher die Prüfung aller tatsachenbezogenen Angaben zur vollständigen Identifizierung dieser Anlagen sein. Hieraus folgt, dass die Prüftiefe der Angaben zur Nettstromerzeugung und zur Gesamtbrennstoffenergie so zu wählen ist, dass mit dem für die Prüfung insgesamt erforderlichen hohen Maß an Zuverlässigkeit erkannt werden kann, ob eine Anlage oder ein selbstständig genehmigungsbedürftiger Anlagenteil unter die Regelung des § 7 Abs. 7 ZuG 2007 fällt oder nicht. Hierbei soll als Näherungswert angenommen werden, dass der Nutzungsgrad dem Wirkungsgrad abzüglich eines Aufschlags von einem Prozentpunkt entspricht. Ist für die sachverständige Stelle eindeutig erkennbar, dass der Wirkungsgrad einer Anlage oder eines selbstständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteils die Werte in § 7 Abs. 7 ZuG 2007 deutlich über- oder unterschreitet, kann die Prüftiefe entsprechend reduziert werden. Im Prüfbericht ist in diesem Fall auf eine reduzierte Prüftiefe hinzuweisen (Feld "ergänzende Hinweise").

Für die Prüfung von Angaben nach § 6 DEV 2012 sind auch die Hinweise in Kapitel 9 des Leitfadens zur Datenerhebung nach DEV 2012 zu beachten.

9 Mineralölraffinerien (Anhang 1 Nr. VI TEHG)

Die branchenspezifischen Besonderheiten der Mineralölindustrie resultieren vor allem aus der teilweisen Zusammenfassung von Anlagen im Sinne des § 25 TEHG (sogenannte "Glocken", vgl. auch Kapitel 4.1.4 und 7.2) sowie der komplexen Anlagenstruktur einiger Raffinerien, deren Anlagenumfang neben den Prozessanlagen der Mineralölverarbeitung Nebeneinrichtungen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser usw. umfasst.

Gehören zum Anlagenumfang einer Raffinerie immissionsschutzrechtlich eigenständig genehmigte Nebeneinrichtungen zur Energieerzeugung, die Anlagen im Sinne von Anhang 1 TEHG Nr. I bis V sind, müssen die Emissionen im Rahmen der Datenmitteilung tätigkeitsbezogen ausgewiesen werden (vgl. auch Kapitel 7.4).

Für die Ausweisung der Emissionen aus der Beaufschlagung von Fackeln ist darauf zu achten, dass die in der Datenmitteilung enthaltenen Angaben sowohl die Emissionen aus der Pilotgasbeaufschlagung als auch die Fackelbeaufschlagung bei An- und Abfahrprozessen, bei Spülprozessen, bei Störung des bestimmungsgerechten Betriebes von Anlagen u. A. umfassen. Wird der Pilotgaseinsatz bereits mit der Verbrauchsmenge des als Pilotgas eingesetzten Brennstoffstromes gemeldet, ist er nicht noch einmal gesondert als Pilotgas auszuweisen. Erfordert das Nichtvorhandensein von Messungen die Schätzung der Fackelbeaufschlagung, sollten zur Prüfung der Plausibilität der Angaben ggf. vorliegende Dokumentationen wie

genutzt werden.

Durch die sachverständige Stelle ist weiterhin zu prüfen, ob der für das Fackelgas angegebene Emissionsfaktor entsprechend den Vorgaben der Monitoring Leitlinien bzw. mit dem höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit ermittelt wurde.

Weitere Besonderheiten für die Datenmitteilung zu Anlagen der Mineralölindustrie ergeben sich aus den branchenspezifischen emissionsverursachenden Prozessen. Erfolgt die Datenmitteilung über eine Kohlenstoffbilanz, sind als Bilanzglieder die tatsächlich gemessenen Materialströme und deren Kohlenstoffgehalte anzugeben. Soweit ein individueller Emissionsfaktor ermittelt wurde, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Die sachverständige Stelle hat diese Angaben entsprechend der Vorgaben des Kapitel 7.5 zu überprüfen.

Bei der Datenmitteilung für Emissionen aus der Wasserstofferzeugung ist keine Unterscheidung der aus dem Kohlenstoffgehalt des Einsatzproduktes resultierenden Kohlendioxid-Emissionen der Wasserstoffanlage in energie- und prozessbedingte Emissionen erforderlich. Die Genauigkeitsanforderungen des Anhangs III der Monitoring Leitlinien gelten für die Gesamtheit der aus dem Kohlenstoffgehalt des Einsatzproduktes resultierenden Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.

10 Kokereien, Röst- und Sinteranlagen sowie Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Anhang 1 TEHG Nr. VIII und IX)

Für einheitliche Anlagen gilt das bereits oben zu Mineralölraffinerien Ausgeführte entsprechend. Die sachverständige Stelle hat zu prüfen, ob nur für die Anlagen des Betriebsbereiches, für die der Betrieb als einheitliche Anlage gemäß § 25 TEHG. (für den Mitteilungszeitraum) festgestellt war, gemeinsam mitgeteilt wurde. Die Datenmitteilung ist in diesem Zusammenhang auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Feststellungsbescheiden nach § 25 TEHG zu prüfen (vgl. auch Kapitel 4.1.4 und 7.2).

Sofern Kuppelgase (Kokerei-, Gicht-, Konvertergas) an eine oder mehrere Anlagen Dritter abgegeben wurden, muss die sachverständige Stelle sicherstellen, dass der Betreiber den speziellen Mitteilungspflichten des § 4 DEV 2012 nachgekommen und insbesondere

11 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (Anhang 1 Nr. X TEHG)

Die sachverständige Stelle hat bei der Prüfung von Anlagen zur Herstellung von Zement vor allem auf die Besonderheiten zu achten, die sich aus dem in dieser Branche üblichen Einsatz von Abfällen ergeben (vgl. Prüfung von Abfällen, Stoffen mit Biomasseanteilen und reine Biomasse in Kapitel 5.6.2) .

Bei der Prüfung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker ist zu beachten, dass sich die Datenmitteilung gemäß DEV 2012 nicht auf Zementmahlwerke bezieht, da diese nicht dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegen.

12 Anlagen zur Herstellung Keramischer Erzeugnisse (Anhang 1 Nr. XIII TEHG)

Nach § 1 Abs. 2 DEV sind diejenigen Anlagen der Keramikbranche von der Pflicht zur Datenmitteilung ausgenommen, die in den Anwendungsbereich des Anhangs 1 Nr. XIII TEHG fallen (Brennanlagen mit einem Rauminhalt > 4 m3 und einer Besatzdichte 300 kg/m3), deren Produktionskapazität aber 75 t/Tag unterschreitet (siehe auch Kapitel 5 Leitfaden zur Datenerhebung nach DEV 2012).

Soweit Anlagen zur Herstellung keramischer Erzeugnisse den Datenmitteilungspflichten nach der DEV 2012 unterliegen, sind folgende Hinweise zu beachten:

Die sachverständige Stelle hat darauf zu achten, dass auch die aus dem Karbonatanteil in den eingesetzten Brennstoffen, Rohstoffen und Porosierungsmitteln (z.B. Fangstoff) resultierenden Kohlendioxid-Emissionen in der Datenmitteilung vollständig angegeben wurden (vgl. auch Kapitel 4.2) .

Werden Fangstoffe als Porosierungsmittel eingesetzt, so sind hinsichtlich der aus dem Anteil an biogenem Kohlenstoff im Fangstoff resultierenden Kohlendioxidemissionen die Vorgaben in Kapitel 5.6.2 zu beachten. Beim Einsatz von Fangstoff als Porosierungsmittel ist es zulässig, den organischen Anteil (TOC) im Fangstoff vollständig als Biomasse einzustufen.

Enthält ein Stoffstrom organische Anteile (TOC) und anorganische Anteile (TIC), wie dies bspw. bei Rohton oder Papierfangstoffen der Fall ist, so ist es zulässig, dass der Stoffstrom über die organischen (TOC) und anorganischen (TIC) Anteile getrennt dargestellt wird. Hierbei ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass sowohl für die organischen (TOC) als auch für die anorganischen (TIC) Anteile des Stoffstroms die Genauigkeitsanforderungen für Karbonate einzuhalten sind.

Sofern bei einem Stoffstrom eine Analyse nach anorganischem Kohlenstoff (TIC) durchgeführt wurde, ist der Analysewert nicht in Kalziumkarbonat umzurechnen. Der Wert ist stattdessen als Kohlenstoffmenge anzugeben. Der zugehörige Umrechnungsfaktor beträgt 3,667 t Kohlendioxid pro Tonne Kohlenstoff. Konnte mittels geeigneter Analysen sichergestellt werden, dass der anorganische Kohlenstoff (TIC) im Stoffstrom ausschließlich aus Kalziumkarbonat besteht, kann der anorganische Kohlenstoff (TIC) auch als Materialstrom Kalziumkarbonat dargestellt werden. Der zugehörige Umrechnungsfaktor beträgt 0,4397 t Kohlendioxid pro Tonne Kalziumkarbonat.

13 Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (Anhang 1 Nr. XIV und XV TEHG)

Papiererzeugungsanlagen unterscheiden sich durch ihre individuelle Genehmigungssituation nach dem BImSchG in Umfang und Art der dazugehörigen Anlagenteile/Nebeneinrichtungen. Die Genehmigungssituation ist daher umfassend zu prüfen und mit den Angaben in der Datenmitteilung abzugleichen (vgl. Kapitel 4.2.4). Insbesondere ist darauf zu achten, dass die emissionsrelevanten Anlagenteile immissionsschutzrechtlich zu der betroffenen Anlage gehören und dass für immissionsschutzrechtlich separat genehmigungsfähige Anlagen (z.B. Heizkraftwerke) auch tatsächlich eine eigenständige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, letztere mithin nicht bloß als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage für die Papier- oder Zellstofferzeugung geführt wird (vgl. auch Kapitel 4.1.4). Bei der Zellstoffgewinnung nach dem Sulfatverfahren ist zu prüfen, ob Chemikalienverluste tatsächlich durch Branntkalk (CaO) ausgeglichen werden.

1) Alle Veröffentlichungen der DEHSt sind unter www.dehst.de zu finden.

2) Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU L 59/1 vom 26. Februar 2004.

3) Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. bei dem VDEW: Arbeitsblatt FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes, November 2002, BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002.

4) Hinweis:

Die Größe der Textfelder (maximal mögliche Zeichenzahl) ist in der Erfassungssoftware aus technischen Gründen begrenzt (vgl. Kapital 4 Benutzerhandbuch für die Software zur elektronischen Datenmitteilung).

5) Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. bei dem VDEW: Arbeitsblatt 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes, November 2002, BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002.

6) Jährliche Mitteilung der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten KWK-Strommenge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

ENDE