FRL CCfD - Förderrichtlinie CO2-Differenzverträge
Richtlinie zur Förderung von CO2-armen Produktionsverfahren in der Industrie durch CO2-Differenzverträge
Vom 4. Mai 2026
(BAnz. AT vom 08.05.2026 B2)
1. Präambel
Deutschland muss attraktiver für Investitionen werden.
Das gilt besonders für die energieintensiven Branchen.
Ihr Kapitalstock war schon in der letzten Dekade rückläufig.
Im aktuellen geopolitischen Spannungsfeld sind die Herausforderungen noch größer geworden.
Hinzu kommen die Vorgaben der europäischen und nationalen Klimagesetzgebung, die eine grundlegende Umstellung der Produktionsweise erforderlich machen.
Es kommt nun darauf an, die Substanz zu sichern und den Industriestandort zukunftsfähig aufzustellen.
Das Förderprogramm CO2-Differenzverträge adressiert die energieintensiven Industrien und soll Unternehmen ermöglichen, sich heute für die Investition in zukunftsweisende und CO2-arme Produktionsverfahren zu entscheiden.
Es stärkt die Planungssicherheit in unsicherem Investitionsumfeld.
So sollen erhebliche Mengen an CO2 eingespart werden.
Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt in einem wettbewerblichen Auktionsverfahren, damit die Fördermittel einen möglichst großen Effekt haben.
Die vorliegende Aktualisierung der Förderrichtlinie zielt darauf ab, die Hebelwirkung des Instruments auf Zukunftsinvestitionen zu steigern.
Mit Vereinfachungen und Flexibilitäten werden Freiheitsgrade geschaffen, damit Unternehmen auf die wirtschaftlichsten Ansätze setzen und neue Ideen und aktuelle Marktentwicklungen optimal einbeziehen können.
Das ist gerade angesichts der langen Laufzeit der Vorhaben notwendig.
Das Förderprogramm ist technologieoffen ausgestaltet und soll neue Technologien in die Anwendung bringen.
Insbesondere wird erstmals der Einsatz von CCS- und CCU-Technologien für schwer vermeidbare CO2-Emissionen des Industriesektors förderfähig sein.
So ergänzen die CO2-Differenzverträge den gerade novellierten Rechtsrahmen des Kohlendioxid-SpeicherungundTransport-Gesetzes.
Konzeptionell sollen die CO2-Differenzverträge die Mehrkosten ausgleichen, die durch die Errichtung und den Betrieb von CO2-armen Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Produktionsverfahren entstehen.
Durch einen Hedging-Mechanismus werden Risiken und letztlich Kosten berechenbarer und Investitionen erleichtert.
Die Höhe der Förderung hängt zudem insbesondere vom CO2-Preis im EU-Emissionshandel ab: je höher der CO2-Preis, desto weniger Förderung ist nötig. Das schont die öffentlichen Haushalte.
Diese Förderrichtlinie steht unter dem Vorbehalt der Erteilung einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.
2. Definitionen
In dieser Förderrichtlinie gelten folgende Begrifflichkeiten:
2.1 Absoluter Energieträgereinsatz
Die im Vorhaben eingesetzte Menge eines Energieträgers in Megawattstunden (MWh). Die Umrechnung in Energieeinheiten erfolgt unter Nutzung des Heizwerts des eingesetzten Energieträgers.
2.2 Absolute Treibhausgasemissionsminderungen
Die im CCfD-Produktionsverfahren gegenüber dem Referenzsystem erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalenten (CO2-Äquivalenten) bei gleicher geplanter oder tatsächlich realisierter Produktionsmenge.
Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen.
Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.
2.3 Anderweitige Förderung
Fördermittel des Zuwendungsempfängers außerhalb dieser Förderrichtlinie für dieselben förderfähigen Investitionen, Ausgaben und Kosten, sofern diese als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) oder als zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle Deutschlands unterliegen, zu qualifizieren sind.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 2. Halbsatz sind auch Fördermittel erfasst, die nicht unmittelbar für das nach dieser Förderrichtlinie geförderte Vorhaben gewährt worden sind, sofern und soweit diese im Zusammenhang mit dem CCfD-Produktionsverfahren stehen und dieses begünstigen.
Eine anderweitige Förderung liegt nicht vor, soweit es sich um Investitionen, Ausgaben und Kosten des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 1 handelt, die der Höhe nach nicht von der maximalen gesamten Fördersumme im Sinne von Nummer 7.4(b) umfasst sind, sofern und soweit sich aus unionsrechtlichen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt.
2.4 Angebot
Angebot auf Abschluss des CO2-Differenzvertrags.
2.5 Anlage
Eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung.
2.6 Anlagenbetreiber
Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt. Wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, ist Anlagenbetreiber nach Satz 1.
2.7 Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Das BMWE behält sich vor, mit der Administration der Fördermaßnahme einen Projektträger gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) zu beleihen oder als Verwaltungshelfer zu beauftragen.
Eine Bekanntgabe des Projektträgers erfolgt im Bundesanzeiger.
Im Fall der Beleihung nimmt der Beliehene die Aufgaben der Bewilligungsbehörde wahr.
2.8 Bilanzieller Energieträgereinsatz
Energieträgereinsatz, dem kein physischer Einsatz der angegebenen Mengen im Vorhaben entgegensteht, sondern beispielsweise nur eine Vorlage von Zertifikaten oder Herkunftsnachweisen in einem Massenbilanzsystem.
2.9 Biomasse
Der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, sowie Rohstoffe und Energieträger, deren Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, einschließlich biogenem Wasserstoff und biogener Wasserstoffderivate.
2.10 CCfD-Produktionsverfahren
Ein Produktionsverfahren, das
- sich durch grundlegende technologische Änderungen am bestehenden Produktionsverfahren und damit einhergehende erhebliche Investitionen auszeichnet, und
- fossile Energieträger oder Rohstoffe durch CO2-arm bereitgestellte Energieträger oder Rohstoffe (etwa durch Strom, Wasserstoff, Biomasse) substituiert.
Ein CCfD-Produktionsverfahren liegt auch vor, wenn Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) beziehungsweise zur Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 gemäß Nummer 4.15 und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik eingesetzt werden.
Ein Produktionsverfahren, das nicht energie- und ressourceneffizient betrieben wird und keinen Beitrag zur Klimaneutralität der Industrie ermöglicht, ist kein CCfD-Produktionsverfahren.
Diese Definition findet auf neu zu errichtende Produktionsprozesse entsprechende Anwendung.
2.11 CO2-armer Wasserstoff
Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den in Artikel 2 Nummer 11 der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1788 1 festgelegten Mindestschwellenwert des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 2 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen oder entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der durch die jeweils aktuell geltende Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2359 der Kommission 3 festgelegten Methode berechnet.
2.12 CO2-Transportinfrastruktur
CO2-Transportinfrastruktur im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4 in der jeweils aktuell geltenden Fassung.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie ist nach Artikel 3 Nummer 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission eine CO2-Transportinfrastruktur eine Infrastruktur im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1735 5. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie ist nach Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1735 eine CO2-Transportinfrastruktur das Netz von Pipelines, einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte sowie alle Schiffs-, Straßen oder Schienenverkehrsmittel, einschließlich Verflüssigungsvorrichtungen und vorübergehende Speicheranlagen falls erforderlich, für den Transport von CO2 zu den Hafenanlagen und zur Speicherstätte.
2.13 Energetische Nutzung
Jede Nutzung eines Energieträgers, wenn der Hauptzweck der Nutzung der Einsatz als Energiequelle zur Bereitstellung von Wärme, Strom oder Kraft ist.
2.14 Erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (kurz: Erneuerbarer Wasserstoff)
Wasserstoff mit einem aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammenden Energiegehalt, der den Anforderungen an erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 6 in der jeweils aktuell geltenden Fassung entspricht und bei dessen Herstellung der verwendete Strom den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 7 in der jeweils aktuell geltenden Fassung genügen muss.
In Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen muss der in Artikel 29a der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Mindestschwellenwert des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht werden, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen oder entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der durch die jeweils aktuell geltende Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 8 festgelegten Methode berechnet.
2.15 Förderaufruf
Bekanntmachung der Bewilligungsbehörde zur wettbewerblichen Ausschreibung eines Gebotsverfahrens mit einem festgelegten Förderbudget.
2.16 Gebotsverfahren
Durch einen Förderaufruf der Bewilligungsbehörde eingeleitetes wettbewerbliches Verfahren, in dessen Rahmen interessierte Unternehmen einen Antrag auf Förderung und Abschluss eines CO2-Differenzvertrags stellen können.
2.17 Grüner Mehrerlös
Der Mehrerlös, den der Zuwendungsempfänger dadurch erwirtschaften kann, dass für den Absatz der mit dem geförderten CO2-armen Produktionsverfahren hergestellten Produkte höhere Preise als für mit konventionellen Produktionsverfahren hergestellte Produkte zu erzielen sind.
2.18 Industriedampf
Wasserdampf, der als Trägermedium für Prozesswärme zur Herstellung von industriellen Produkten im Sinne von Nummer 4.17(g) 1. Halbsatz eingesetzt wird.
2.19 Negativemissionen
Abscheidung von Kohlenstoffdioxid (CO2) oder anderen Treibhausgasen aus dem Einsatz von Energieträgern, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Berechnung aktuell geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 9 oder entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben mit dem Emissionsfaktor null bewertet werden, oder Entnahme von CO2 oder anderen Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch geochemische oder chemische Aktivitäten und dauerhafte Speicherung oder Bindung der abgeschiedenen oder entnommenen Treibhausgase.
Soweit Regelungen, die für die Emissionsbewertung im Emissionshandelssystem der Europäischen Union für den Stromsektor und die emissionsintensive Industrie (EU-ETS 1) relevant sind, eine abweichende Definition vorsehen, gilt dieser Begriff für die Zwecke dieser Förderrichtlinie entsprechend.
2.20 Nicht biogene Wasserstoffderivate
Auf erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff basierende, gasförmige oder flüssige Energieträger und Rohstoffe (zum Beispiel Methan, Ammoniak, Methanol und synthetische Kraftstoffe).
2.21 Operativer Beginn
Tag der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung oder Teilnutzung der geförderten Anlagen nach Abschluss eines Probebetriebs.
Der Probebetrieb ist der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit vor der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung der geförderten Anlagen und stellt somit nicht den operativen Beginn des Vorhabens dar.
2.22 Prozessemissionen
Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung handelt und die infolge einer beabsichtigten oder unbeabsichtigten Reaktion zwischen Stoffen oder ihrer Umwandlung entstehen, einschließlich der chemischen oder elektrolytischen Reduktion von Metallerzen, der thermischen Zersetzung von Stoffen und der Erzeugung von Stoffen zur Verwendung als Produkt oder Ausgangsmaterial.
2.23 Prozesswärme
Wärme, die für technische Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten benötigt wird und zu diesem Zweck über Dampf, Luft, Wasser, Öle oder andere Träger übertragen werden kann.
2.24 Referenzsystem
Die für das jeweilige Produkt zum Zeitpunkt des Förderaufrufs verfügbare effiziente und emissionsarme konventionelle Produktionstechnologie, die für die Ermittlung der Treibhausgasemissionsminderungen durch die geförderte Anlagenkonstellation und für die Dynamisierung der Energieträgerkosten herangezogen wird.
Soweit ein Referenzsystem zur Anwendung kommt, das sich nicht auf ein Produkt bezieht, bestimmt sich die Auswahl des Referenzsystems durch die Produktionstechnologie des Vorhabens.
2.25 Relative Energieträgereinsätze
Der absolute Einsatz eines Energieträgers im Verhältnis zu dem absoluten Gesamtenergieträgereinsatz des Vorhabens.
2.26 Relative Treibhausgasemissionsminderung
Die absolute Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens dividiert durch die absoluten Treibhausgasemissionen des Referenzsystems.
Für die Zwecke dieser Förderrichtlinie kann zwischen geplanten relativen Treibhausgasemissionsminderungen und tatsächlich realisierten relativen Treibhausgasemissionsminderungen unterschieden werden.
2.27 Schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen
Treibhausgasemissionen, die erst auf mittlere bis lange Sicht vermeidbar sind.
Dies ist der Fall, wenn die zur Vermeidung notwendige Technik noch nicht ausgereift ist oder ihr Einsatz aktuell zu unverhältnismäßig hohen Vermeidungskosten führen würde. Auch Treibhausgasemissionen, die aus der energetischen Nutzung von Abgasströmen der geförderten Anlage resultieren, werden als schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen betrachtet.
2.28 Sekundärenergieträger
Strom sowie Energieträger, die aus fossilen Rohstoffen hergestellt wurden.
2.29 Sicherheiten
Bankgarantien und Bankbürgschaften.
2.30 Spezifischer Energieträgereinsatz
Der Einsatz eines Energieträgers bezogen auf die Mengeneinheit des Produkts eines Referenzsystems.
2.31 Spezifische Treibhausgasemissionsminderung
Die Differenz zwischen den Treibhausgasemissionen des Referenzsystems und den verbleibenden Restemissionen des im CCfD-Produktionsverfahren betriebenen Produktionssystems gemäß Nummer 7.1(e), jeweils bezogen auf eine Tonne des hergestellten Produkts.
2.32 Stoffliche Nutzung
Jede Nutzung eines Energieträgers mit Ausnahme der energetischen Nutzung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel zur energetischen Nutzung bestimmt sind.
2.33 Systemgrenzen
Anlagenkonfiguration zur Durchführung sämtlicher wesentlicher Produktionsschritte, die zur Herstellung aller Zwischenprodukte und des Produkts notwendig sind und an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten durchgeführt werden.
2.34 Treibhausgase
CO2, Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung 10 in der jeweils aktuell geltenden Fassung.
2.35 Treibhausgasemissionen
Die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen, die von Nummer 7.1(e) erfasst werden, in Tonnen CO2-Äquivalent, wobei eine Tonne CO2-Äquivalent eine Tonne CO2 oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne CO2 entspricht; das Potenzial richtet sich nach der aktuell geltenden Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission 11, oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung in der jeweils aktuell geltenden Fassung.
2.36 Überschusszahlungen
Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger nach dem CO2-Differenzvertrag im Falle einer negativen Differenz zwischen Basis-Vertragspreis gemäß Nummer 7.1(a)(i) oder dynamisiertem Vertragspreis gemäß Nummer 7.1(a)(ii) und effektivem CO2-Preis an den Zuwendungsgeber zu entrichten hat.
2.37 Unionsnorm
Jede verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind.
2.38 Vorgelagerte Referenzsysteme
Referenzsysteme, die sich nicht auf das geförderte Produkt beziehen, sondern auf ein Vorprodukt, das im Vorhaben zum geförderten Produkt weiterverarbeitet wird.
Im Förderaufruf wird festgelegt, welche Referenzsysteme als vorgelagerte Referenzsysteme definiert werden.
2.39 Vorhabenbeginn
Die erste feste Verpflichtung (zum Beispiel Bestellung von Ausrüstung oder Beginn der Bauarbeiten), die eine Investition unumkehrbar macht, einschließlich des Abschlusses eines der Ausführung des zu fördernden Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags durch den Antragsteller oder ein Mitglied eines Konsortiums im Sinne von Nummer 5.2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes ( AktG). Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Bei Übernahmen von nicht verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist der Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Kein Vorhabenbeginn im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt vor, wenn in einem der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrag ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags oder eine aufschiebende Bedingung für den Fall der Bewilligung des Antrags vereinbart wird und der Liefer- oder Leistungsvertrag bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht vollzogen wird.
2.40 Wasserstoffderivate
Biogene und nicht biogene Wasserstoffderivate.
2.41 Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe
Flüssige und gasförmige Brennstoffe, die aus flüssigen oder festen Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, die für eine stoffliche Verwertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG 12 oder entsprechender unionsrechtlicher Vorschriften in der jeweils aktuell geltenden Fassung nicht geeignet sind, hergestellt werden, sowie aus Gas aus der Abfallverarbeitung und Abgas nicht erneuerbaren Ursprungs, die zwangsläufig und unbeabsichtigt infolge der Produktionsprozesse in Industrieanlagen entstehen.
2.42 Zwischenprodukte
Produkte aus wesentlichen Produktionsschritten, die zur Herstellung des Produkts notwendig und für dessen Treibhausgasbilanzierung relevant sind.
Prozesswärme gilt als Zwischenprodukt.
Wasserstoff, Sekundärenergieträger, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe und Biomasse, mit Ausnahme von stofflich genutzten biogenen Wasserstoffderivaten, gelten nicht als Zwischenprodukte.
Wasserstoffderivate gelten nicht als Zwischenprodukte, soweit sie energetisch genutzt werden.
3. Rechtsgrundlagen, Förderziel, Zuwendungszweck, Zuständigkeit
3.1 Der Bund gewährt insbesondere nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 23 und 44 BHO, unter Berücksichtigung der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe der für diese Förderrichtlinie maßgeblichen Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 13 und eines Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission, Zuwendungen für Mehrkosten von CCfD-Produktionsverfahren auf der Basis von CO2-Differenzverträgen im Bereich der emissionsintensiven Branchen.
Die Zuwendungen werden durch den Erlass eines Zuwendungsbescheids und den Abschluss eines privatrechtlichen CO2-Differenzvertrags gewährt. Im CO2-Differenzvertrag werden auch die möglichen Überschusszahlungen des Zuwendungsempfängers geregelt.
3.2 CO2-Differenzverträge sollen Investitionen der Industrie in CO2-arme Produktionsverfahren anreizen, indem die Errichtung und der Betrieb entsprechender Anlagen übergangsweise gefördert wird.
Dies führt zu hohen Einsparungen an Treibhausgasen und fördert mittelbar Infrastruktur, Leitmärkte und Expertise, die für einen zukunftsfähigen Industriestandort erforderlich sind.
3.3 Zur Erreichung der in Nummer 3.2 genannten Förderziele werden Mehrkosten aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch emissionsarme Produktionsverfahren im Vergleich zum jeweiligen Referenzsystem gefördert (Zuwendungszweck).
3.4 Zuständig für das Verfahren, die Entscheidung über die Zuwendung, den Erlass des Zuwendungsbescheids und den Abschluss des CO2-Differenzvertrags ist die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der die Bewilligungsbehörde unbeschadet der in Satz 1 genannten Zuständigkeiten zu Fragen des Förderprogramms berät. Der wissenschaftliche Beirat darf sich ausschließlich aus Personen zusammensetzen, die nicht in einem Interessenkonflikt zu einem oder mehreren potenziellen oder tatsächlichen Antragstellern oder Zuwendungsempfängern oder mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen und die über eine ausgewiesene fachliche Expertise hinsichtlich von CCfD-Produktionsverfahren oder der Anreizwirkung von Förderprogrammen verfügen. Die Besetzung erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).
3.5 Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die in dieser Förderrichtlinie in Bezug genommenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des jeweiligen Förderaufrufs geltenden Fassung maßgebend.
4. Gegenstand der Förderung
4.1 CO2-Differenzverträge sollen nach dem Konzept von CO2-Differenzverträgen die Mehrkosten von Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen ausgleichen, die diesen durch die Errichtung von emissionsarmen oder -freien Anlagen oder den Umbau von Anlagen zu emissionsarmen oder -freien Anlagen (CAPEX) und deren Betrieb (OPEX) im Vergleich zu konventionellen Anlagenkonstellationen entstehen.
4.2 Operativer Beginn
- Jeder CO2-Differenzvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem CO2-Differenzvertrag und beginnt mit dem operativen Beginn des Vorhabens.
Die Bewilligungsbehörde legt im Förderaufruf eine Frist fest, bis wann der operative Beginn spätestens erfolgen soll.
- Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf festlegen, dass die Frist für den operativen Beginn unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit der Erteilung des Zuschlags verlängert werden kann, insbesondere sofern der Antragsteller bei Einreichung des Antrags auf Förderung nachvollziehbar darlegt, dass die zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung steht.
- Die Bewilligungsbehörde kann die Frist für den operativen Beginn nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids auf Antrag des Zuwendungsempfängers über die im Förderaufruf oder CO2-Differenzvertrag festgelegte Frist hinaus verlängern, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, die nach Einreichung des Antrags auf Förderung entstanden sind, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt, nicht innerhalb der ursprünglichen Frist mit der geförderten Produktion beginnen kann.
- Bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens erstreckt sich die Vertragslaufzeit über 16 Kalenderjahre, das heißt, die Laufzeit des CO2-Differenzvertrags umfasst in diesem Fall folgende Zeiträume: erstens den Zeitraum ab dem tatsächlichen operativen Beginn des Vorhabens bis einschließlich 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem der operative Beginn liegt ("erstes Teiljahr"), zweitens 14 auf das erste Teiljahr folgende vollständige Kalenderjahre und drittens den Zeitraum, der beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf den Ablauf der 14 vollständigen Kalenderjahre folgt, die Tage umfasst, die von den 15 Jahren ab dem operativen Beginn nach Abzug des ersten Teiljahres sowie der 14 vollständigen Kalenderjahre verbleiben ("letztes Teiljahr"; das erste Teiljahr und das letzte Teiljahr sind zusammen die "Teiljahre").
4.3 Es werden nur diejenigen industriellen Tätigkeiten gefördert, deren Produkte eine äquivalente oder bessere Funktionalität im Vergleich zu Produkten der entsprechenden Referenzsysteme erbringen, welche von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 14 erfasst werden.
Etwaige spätere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG werden nicht berücksichtigt.
Vorhaben nach Nummer 4.17 werden nicht gefördert.
4.4 Zuwendungsfähig sind Mehrkosten für die Herstellung von Produkten, für die im Förderaufruf ein Referenzsystem definiert ist. Die Förderung von Mehrkosten sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen erfolgt ausschließlich für die Produktionsmengen, für die der Zuwendungsempfänger sämtliche Zwischenprodukte in dem vom CO2-Differenzvertrag umfassten geförderten Vorhaben selbst herstellt.
Die Bewilligungsbehörde kann Konkretisierungen dieser Regelung im Förderaufruf vornehmen.
4.5 Die Produktion von Wasserstoffderivaten ist im Rahmen der geförderten Vorhaben grundsätzlich förderfähig. Wenn diese Wasserstoffderivate einem Dritten zur Nutzung überlassen werden, ist durch geeignete Nachweise darzustellen, wofür der Dritte diese Wasserstoffderivate nutzen wird.
Nur derjenige Anteil der Wasserstoffderivate, der auch außerhalb der geförderten Anlagen nicht der energetischen Nutzung oder der Erzeugung von Stoffen zur energetischen Nutzung dient, ist förderfähig.
4.6 Ein Vorhaben kann die Herstellung mehrerer Produkte umfassen, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, wenn mit einer Anlage mehrere Produkte hergestellt werden können oder wenn ein technologischer Verbund vorliegt, auf dessen Grundlage mehrere Produkte hergestellt werden.
Ein technologischer Verbund liegt vor, wenn eine Weitergabe von Zwischenprodukten hinsichtlich der herzustellenden Produkte erforderlich ist und tatsächlich erfolgt.
Das Vorhaben ist im Fall von Satz 1 im Gebotsverfahren als Summe seiner Bestandteile zu bewerten.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der Überschusszahlung ( Nummer 4.8) ist aus der Summe der Bestandteile des Vorhabens zu ermitteln.
Näheres regelt der Anhang 3.
4.7 Jede einzelne Produktionsanlage im Rahmen des geförderten Vorhabens muss so beschaffen sein, dass ihr Referenzsystem nach ihrer Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 15 vom EU-ETS 1 erfasst wäre.
4.8 Die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der Überschusszahlung wird nach der in Nummer 7 festgelegten Methodik ermittelt.
4.9 Wasserstoff und nicht biogene Wasserstoffderivate
- Der im geförderten Vorhaben eingesetzte Wasserstoff muss den Anforderungen an erneuerbaren oder CO2-armen Wasserstoff genügen. Wird Wasserstoff aus einer Netzinfrastruktur bezogen, die ausschließlich der physischen Versorgung mit Wasserstoff dient, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, dass der über die Netzinfrastruktur bezogene Wasserstoff dem Zuwendungsempfänger als erneuerbarer oder CO2-armer Wasserstoff zugerechnet wird und erneuerbarer oder CO2-armer Wasserstoff in gleicher Menge in die Netzinfrastruktur eingespeist worden ist. Der dem Zuwendungsempfänger nach Satz 2 zugerechnete erneuerbare beziehungsweise CO2-arme Wasserstoff gilt als erneuerbarer Wasserstoff im Sinne von Nummer 2.14 beziehungsweise als CO2-armer Wasserstoff im Sinne von Nummer 2.11. Die Bewilligungsbehörde kann, soweit sie dies aus Gründen der Anreizwirkung für erforderlich hält, im Förderaufruf Vorgaben zu Standorten von Elektrolyseanlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt (MW) für den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff machen, um einen system- und netzdienlichen Betrieb zu gewährleisten und gleichzeitig die Deckung der industriellen Wasserstoffbedarfe vor Ort, insbesondere in der Hochlaufphase der Wasserstoffversorgung, sicherzustellen.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf Ausnahmen von Satz 1 und 2 für einzelne dort festgelegte Referenzsysteme regeln.
- Soweit im geförderten Vorhaben nicht biogene Wasserstoffderivate eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für erneuerbaren oder CO2-armen Wasserstoff und den jeweils aktuell geltenden verbindlichen Rechtsakten für nicht biogene Wasserstoffderivate entsprechen.
4.10 Energetische Nutzung von Biomasse
- Die energetische Nutzung von Biomasse ist zulässig, soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine physische Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist, und soweit die geplante Nutzung von Biomasse mit Blick auf die begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des Stands der Technik Vorgaben machen, wie diese Nachweise zu erbringen sind.
Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein.
- Die energetische Nutzung von Biomasse ist auch zulässig, soweit es sich bei der eingesetzten Biomasse um Rest- und Abfallstoffe aus den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten des geförderten CCfD-Produktionsverfahrens handelt, oder um aus solchen Rest- und Abfallstoffen an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten gewonnene Rohstoffe und Energieträger.
- Soweit der Einsatz von Biomasse zulässig ist, hat der Zuwendungsempfänger die Herkunft und die Bezugsquelle der im Rahmen der Förderung eingesetzten Biomasse nachzuweisen.
Verwendete Energie aus Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, des Prinzips der Kaskadennutzung des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 16 sowie den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und anderen Rechtsakten der EU in den jeweils aktuell geltenden Fassungen genügen. Sämtliche Anlagen zur Nutzung von Biomasse müssen unabhängig von deren Einordnung als Großfeuerungsanlagen den Emissionsgrenzwert gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 der 13. Verordnung zur Durchführung des BImSchG ( 13. BImSchV) einhalten.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere Vorgaben zur energetischen Biomassenutzung treffen.
4.11 Die stoffliche Nutzung von Biomasse in einem geförderten Vorhaben ist zulässig.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf zusätzliche Anforderungen festlegen.
4.12 Die Nutzung von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen ist zulässig, wenn diese in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den in Artikel 29a der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie (EU) 2018/ 2001 17 festgelegten Mindestschwellenwert des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen oder entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften in der jeweils aktuell geltenden Fassung festgelegt ist. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der durch die jeweils aktuell geltende Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 18 festgelegten Methode berechnet.
4.13 Die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas in einem geförderten Vorhaben ist nur zulässig, wenn und soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine physische Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des weltweiten Stands der Technik Vorgaben machen, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Die Antragsteller müssen mit dem Antrag auf Förderung aufzeigen, wann und wie die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas während der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags reduziert wird.
Die Anforderungen nach Satz 1 bis 3 gelten für jeden physischen Einsatz von Erdgas, unabhängig davon, ob eine Vorlage von Zertifikaten oder Herkunftsnachweisen für andere Energieträger erfolgt.
Die Möglichkeit einer energetischen und stofflichen Nutzung von Biomasse steht der Nutzung von Erdgas nicht entgegen.
Soweit in einem Vorhaben CCS- oder CCU-Technologien gemäß Nummer 4.15 eingesetzt werden, findet während dieses Einsatzes von CCS- oder CCU-Technologien diese Nummer 4.13 keine Anwendung.
4.14 Die energetische und stoffliche Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im Sinne der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 19 wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf und Ölschiefer, ist nur in den ersten zehn Jahren, gerechnet ab dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens, zulässig, und nur soweit dies im Rahmen der Umstellung bestehender konventioneller Produktionsverfahren auf eine CO2-arme Produktion im zu fördernden Vorhaben technisch notwendig ist. Nummer 4.13 bleibt hiervon unberührt. Falls ein stofflicher Einsatz der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe in bestehenden Produktionsprozessen technisch zwingend erforderlich ist, ist abweichend von dieser Nummer 4.14 die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im geförderten Vorhaben zulässig.
In diesem Fall sind Anpassungen (einschließlich Umstellungen) bestehender Produktionsprozesse zulässig, soweit diese für die Erreichung der Treibhausgasemissionsminderungsziele nach dieser Förderrichtlinie technisch notwendig sind.
Falls in einem Vorhaben CCS- oder CCU-Technologien gemäß Nummer 4.15 in bestehenden Produktionsprozessen eingesetzt werden, ist abweichend von dieser Nummer 4.14 die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe während des Einsatzes von CCS- oder CCU-Technologien im geförderten Vorhaben zulässig.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere Beschränkungen für die Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe vorsehen.
Vorhaben, bei denen neue Investitionen in Produktionsprozesse auf Basis der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe erfolgen sollen, erfüllen die vorstehenden Voraussetzungen nicht.
4.15 CCS und CCU
- Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 erzielt wird, sind förderfähig, sofern
- die Treibhausgasemissionen der Anlage ohne den Einsatz von Abscheidetechnologien zum überwiegenden Anteil aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Treibhausgasemissionen bestehen.
Die Bewilligungsbehörde bestimmt im Förderaufruf, wann ein überwiegender Anteil aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Emissionen nach Satz 1 vorliegt und wie dieser erreicht werden kann.
Soweit in der Anlage Biomasse eingesetzt wird, bei der es sich um an den vom CO2-Differenzvertrag umfassten Standorten des geförderten CCfD-Produktionsverfahrens anfallende Rest- und Abfallstoffe handelt, bleiben mit null bewertete biogene Treibhausgasemissionen aus der Nutzung dieser Biomasse bei der Bestimmung des überwiegenden Anteils nach Satz 1 unberücksichtigt, oder
- das abgeschiedene CO2 aus einer Abfallverbrennungsanlage im Sinne der 17. Verordnung zur Durchführung des BImSchG ( 17. BImSchV) stammt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Betrieb genommen wurde, und es bei der Erzeugung eines Zwischenprodukts, welches zur Herstellung industrieller Produkte im Sinne von Nummer 4.17(g) 1. Halbsatz im Vorhaben eingesetzt wird, oder bei der Erzeugung von Industriedampf gemäß den Vorgaben des Förderaufrufs entsteht, und
- der Anschluss an die notwendigen CO2-Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf nähere Vorgaben zum Nachweis des Anschlusses an die notwendigen Transport- und Speicherinfrastrukturen treffen.
Die Voraussetzungen nach (a) müssen hinsichtlich der im Antrag auf Förderung des Antragstellers geplanten Treibhausgasemissionen der Anlagen für jedes Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags, in denen CCS- oder CCU-Technologien eingesetzt werden, erfüllt sein.
Die Anforderungen nach den Nummern 4.9 bis 4.14 an Energieträger, die in Vorhaben mit CCS- und CCU-Technologien eingesetzt werden, bleiben unberührt. Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf weitere oder abweichende Vorgaben zu dieser Nummer 4.15 machen.
Die Quellen und Mengenverhältnisse der abzuscheidenden Treibhausgasemissionen sind vom Antragsteller über Angabe der Energieträger und Roh- und Hilfsstoffe des Vorhabens zu plausibilisieren.
- Treibhausgasemissionsminderungen, die durch den Einsatz von CCS- oder CCU-Technologien erzielt werden, werden bei der Berechnung der geplanten und der tatsächlich realisierten Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens nur berücksichtigt, wenn sie die jeweils aktuell geltenden Vorgaben des EU-ETS 1 für den Nachweis der dauerhaften Speicherung oder Bindung des CO2 erfüllen, insbesondere mit der Folge, dass keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten entsteht oder die abgeschiedenen Treibhausgasemissionen von den Treibhausgasemissionen der Anlage abzuziehen sind.
- Bei Vorhaben, in denen Treibhausgasemissionsminderungen durch CCS- oder CCU-Technologien erzielt werden, sind die Systemgrenzen abweichend von Nummer 2.33 so zu bestimmen, dass auch die CO2-Abscheidung innerhalb der Systemgrenzen des Vorhabens erfolgt.
Im Fall von CCS sind sämtliche Anlagenteile, die der Weiterleitung in eine CO2-Transportinfrastruktur zwecks langfristiger Speicherung dienen, zu berücksichtigen.
Die CO2-Transportinfrastruktur, in die das abgeschiedene CO2 weitergeleitet wird, liegt außerhalb der Systemgrenzen.
Soweit für die Zwecke einer CO2-Abscheidung nach Nummer 4.15(a) eine Luftzerlegungsanlage eingesetzt werden soll, kann im Antrag auf Förderung bestimmt werden, dass der Betrieb der Luftzerlegungsanlage abweichend von Nummer 2.33 innerhalb der Systemgrenzen erfolgt.
- Anlagenbetreiber von zu fördernden CO2-Abscheidungsanlagen, die nicht zugleich Betreiber sämtlicher im Vorhaben zu fördernden Anlagen sind, müssen in den Fällen von Nummer 4.15(a) unabhängig von den Voraussetzungen nach Nummer 5.2 Satz 1 bis 2 Teil eines Konsortiums werden.
Erfolgt der Betrieb einer Luftzerlegungsanlage für die Zwecke einer CO2-Abscheidung nach Nummer 4.15(a) gemäß Nummer 4.15(c) Satz 4 innerhalb der Systemgrenzen des Vorhabens, müssen Anlagenbetreiber der zu fördernden Luftzerlegungsanlage, die nicht zugleich Betreiber sämtlicher im Vorhaben zu fördernden Anlagen sind, unabhängig von den Voraussetzungen nach Nummer 5.2 Satz 1 bis 2 Teil eines Konsortiums werden.
4.16 Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
- Das Vorhaben muss eine Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Referenzsystem aufweisen.
Die Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt.
Sie beträgt mindestens fünf kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr.
- Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar.
Dies ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
- Spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem mindestens 50 % betragen.
- Eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 85 % gegenüber dem Referenzsystem muss mit den verwendeten Technologien bei Einsatz entsprechender Energieträger und Rohstoffe innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags technisch möglich sein und in den letzten zwölf Monaten der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags erreicht werden (Zugangskriterium Klimaneutralität).
- Die Bewilligungsbehörde kann mit dem Förderaufruf höhere Schwellenwerte für (i) und (ii) festlegen.
- Die Schwellenwerte nach (i) und (ii) müssen unabhängig von einem bilanziellen Energieträgereinsatz erreicht werden.
Vom vorstehenden Satz ausgenommen ist ein bilanzieller Einsatz von Wasserstoff, soweit im Vorhaben unter den Voraussetzungen von Nummer 4.9(a) Satz 2 Wasserstoff aus einer Netzinfrastruktur, die ausschließlich der physischen Versorgung mit Wasserstoff dient, physisch eingesetzt wird, sowie ein bilanzieller Einsatz von Biomasse oder von nicht biogenen Wasserstoffderivaten.
4.17 Nicht förderfähig sind
- Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurden (Vorhabenbeginn gemäß Nummer 2.39). Förderfähig bleiben Vorhaben, für die bereits eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission das Vorliegen des Anreizeffekts bestätigt hat oder wenn die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen und die Förderfähigkeit gemäß dieser Förderrichtlinie festgestellt hat; oder
- Vorhaben, die ausschließlich der Produktion von Sekundärenergieträgern (insbesondere Strom), Fernwärme, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen, Kohlenstoffdioxid, Wasserstoff, Energieträgern, deren Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, mit Ausnahme von biogenen Wasserstoffderivaten, oder der kombinierten Produktion von Strom und Wärme, sofern die Wärme nicht bei der Herstellung industrieller Produkte eingesetzt wird, dienen; die Förderung der Produktion von Wasserstoffderivaten bestimmt sich nach Nummer 4.5; oder
- Vorhaben, bei denen die maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) 15 Millionen Euro unterschreitet; die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf einen anderen Schwellenwert festlegen; oder
- Vorhaben, deren maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) die Gesamthöhe eines Förderaufrufs überschreitet; oder
- Vorhaben, die ausschließlich dem Transport von Treibhausgasen dienen; oder
- Vorhaben, die ausschließlich der geologischen Speicherung von Treibhausgasen dienen; oder
- Vorhaben, die nicht unmittelbar der Herstellung industrieller Produkte dienen; für Vorhaben, die der Herstellung von Industriedampf dienen, kann die Bewilligungsbehörde von dieser Nummer 4.17(g) Ausnahmen und Vorgaben für die Förderfähigkeit im Förderaufruf festlegen; oder
- Vorhaben, in denen die Produktion in Anlagen erfolgt, die nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden; oder
- Vorhaben, in denen die Produktion in Anlagen erfolgt, die nicht so beschaffen sind, dass ihr Referenzsystem nach Kapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 20 vom EU-ETS 1 erfasst wäre; oder
- Vorhaben, die nach Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags ohne staatliche Förderung nicht weiterbetrieben werden können; oder
- Vorhaben, die nicht in besonderem Maße dazu beitragen, dass die Ziele dieser Förderrichtlinie verwirklicht werden; oder
- Vorhaben, die bereits unter dem Förderprogramm CO2-Differenzverträge ganz oder teilweise gefördert werden; oder
- Vorhaben, für die der Antragsteller bereits Fördermittel unter einem anderen Förderprogramm der Europäischen Union, des Bundes oder eines Bundeslandes beantragt hat oder die bereits unter einem anderen Förderprogramm gefördert werden, sofern der Förderaufruf dies bestimmt; die sonstigen Vorgaben zu anderweitiger Förderung im Sinne der Nummer 2.3 bleiben unberührt; oder
- diejenigen Mehrkosten von Anlagen, die bereits im Rahmen des Förderprogramms CO2-Differenzverträge für ein anderes Vorhaben gefördert werden; oder
- Vorhaben, die ganz oder teilweise aufgrund von gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden müssen; oder
- Vorhaben, die die im Förderaufruf nach Nummer 7.4(e) festgelegte maximale gesamte Fördersumme je Vorhaben überschreiten; oder
- Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 21 führen; oder
- Vorhaben, die nicht den geltenden Unionsnormen entsprechen; oder
- Vorhaben, die unter dem Förderprogramm CO2-Differenzverträge ganz oder teilweise gefördert worden sind, sofern der dem Vorhaben zugrunde liegende geschlossene CO2-Differenzvertrag vor dem operativen Beginn beendet worden ist; der Ausschluss der Förderfähigkeit nach dieser Nummer 4.17(s) gilt für die nächsten beiden Gebotsverfahren, deren materielle Ausschlussfrist nach der Beendigung des CO2-Differenzvertrags endet.
4.18 Eine Förderung erfolgt für denjenigen Produktionsanteil der Anlagen und Prozesse, der einem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist. Die Bewilligungsbehörde kann hierzu im Förderaufruf nähere Angaben machen.
Die Bewilligungsbehörde kann zudem abweichend hiervon im Förderaufruf zusätzlich die Förderung der Betriebskosten für näher im Förderaufruf festzulegende Höchstanteile konventioneller Produktionsverfahren vorsehen, soweit dies aus technologischen Gründen zwingend erforderlich ist.
4.19 Wenn das Vorhaben eine Anlage zur Abscheidung von CO2 beinhaltet und in dieser Anlage auch CO2 abgeschieden wird, das nicht in dem geförderten CCfD-Produktionsverfahren entsteht, erfolgt die Förderung von Mehrkosten sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen nur für denjenigen Anteil des abgeschiedenen CO2, der dem geförderten CCfD-Produktionsverfahren unmittelbar zuzurechnen ist.
4.20 Der Antragsteller kann in seinem Antrag auf Förderung festlegen, dass nur ein bestimmter Teil der Produktionsmenge, die einem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert werden soll.
Durch eine Festlegung nach Satz 1 kommt es nicht zu einer Beschränkung der Systemgrenzen oder des zu fördernden Vorhabens nach Nummer 8.2(f). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beziehen sich die Vorgaben dieser Förderrichtlinie, insbesondere die Mindestanforderungen nach Nummer 4.16, oder Vorgaben aufgrund dieser Förderrichtlinie, unabhängig von einer Festlegung nach Satz 1, auf das gesamte zu fördernde Vorhaben und den gesamten Produktionsanteil der Anlagen und Prozesse, der einem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist. Die Festlegung nach Satz 1 kann während der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags nicht mehr geändert werden.
5. Zuwendungsempfänger
5.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind ("Antragsberechtigte"). Antragsteller müssen Anlagenbetreiber der zu fördernden Anlage oder der zu fördernden Anlagen sein.
5.2 Mehrere Antragsberechtigte können ein Konsortium bilden, sofern sie beabsichtigen, gemeinsam ein oder mehrere förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, hierbei insgesamt die Mindestgröße nach Nummer 4.16(a) erreichen und ein technologischer Verbund der Herstellungsprozesse des oder der förderfähigen Produkte vorliegt ("Konsortium"). Ein technologischer Verbund im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn eine Weitergabe von Zwischenprodukten hinsichtlich des oder der herzustellenden Produkte erforderlich ist und tatsächlich erfolgt.
Innerhalb des Konsortiums ist ein Mitglied des Konsortiums zu bestimmen, welches den Antrag auf Förderung stellt ("Konsortialführer") und das für das Konsortium zustellungsbevollmächtigt ist. Jedes Mitglied des Konsortiums wird Zuwendungsempfänger und Vertragspartner des CO2-Differenzvertrags.
Für die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid und dem CO2-Differenzvertrag und für etwaige Überschusszahlungen haben die Mitglieder des Konsortiums als Gesamtschuldner einzustehen.
Zuwendungen werden an den Konsortialführer mit befreiender Wirkung gegenüber den Konsortialmitgliedern ausgezahlt.
Für ein Konsortium werden Scope-1-Emissionen gemäß Nummer 7.1(e) aller beteiligten Konsortialmitglieder als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame Produkte.
Soweit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an Nichtmitglieder des Konsortiums möglich.
Im Fall eines Konsortiums müssen alle zu fördernden Anlagen durch Konsortialmitglieder betrieben werden.
5.3 Antragsteller müssen in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht fähig sein, das zu fördernde Vorhaben durchzuführen.
Liegen diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Antrag gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
5.4 Nicht antragsberechtigt sind:
- Rechtsträger, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission festgestellt wurde.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, vollständig zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen wurde;
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 22. Dies betrifft unter anderem Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen;
- Rechtsträger, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
- Rechtsträger, gegen welche die EU Sanktionen verhängt hat, also etwa Unternehmen, welche
- in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, oder
- im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, oder
- in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Zuwendungen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
6. Art der Förderung und Überschusszahlungspflicht
6.1 Art der Förderung
- Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt.
- Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.2 Überschusszahlungspflicht
Die Höhe der Überschusszahlungspflicht legt die Bewilligungsbehörde auf Basis dieser Förderrichtlinie und des CO2-Differenzvertrags fest.
7. Umfang der Förderung, Überschusszahlungen und Reduzierung der Produktion in konventionellen Referenzanlagen
7.1 Jährliche Berechnung
- Die Höhe der Zuwendungen und die Höhe der Überschusszahlungen werden jährlich nach Kalenderjahren, auch bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens, ermittelt und berechnen sich wie folgt.
Näheres ist in Anhang 1 Abschnitt 1 und 2 geregelt.
- Der Basis-Vertragspreis bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Zuwendungen und der Höhe der Überschusszahlungen.
Der Basis-Vertragspreis ist der Betrag, den der Antragsteller zur Abdeckung von Mehrkosten im Vergleich zum Referenzsystem je Tonne vermiedener Treibhausgasemissionen veranschlagt ("Basis-Vertragspreis"). Bei der Veranschlagung des Basis-Vertragspreises sollten die Antragsteller beachten, dass bereits bewilligte anderweitige Förderungen im Sinne von Nummer 2.3 Satz 1 bei Berechnung der Förderkosteneffizienz gemäß Nummer 8.3(f) berücksichtigt werden.
- Zum Basis-Vertragspreis wird nach Maßgabe von Nummer 7.2 eine Dynamisierungskomponente für die jeweilige Abrechnungsperiode addiert ("Dynamisierter Vertragspreis"). Der Basis-Vertragspreis wird dadurch angepasst auf die dynamisierten Energieträgereinsätze des entsprechenden Kalenderjahres und die Energieträgerpreise der dynamisierten Energieträger. Die Dynamisierung federt das Preisrisiko von Energieträgern ab und erhöht somit die Effizienz der Förderung.
- Von dem Basis-Vertragspreis, im Fall der Dynamisierung von dem dynamisierten Vertragspreis, wird der für das CCfD-Produktionsverfahren im Vergleich zum Referenzsystem entstehende effektive CO2-Preis abgezogen.
Der Abzug federt das Risiko der CO2-Kosten ab und erhöht somit die Effizienz der Förderung.
- Die sich daraus ergebende Differenz wird mit der im Vergleich zum Referenzsystem tatsächlich realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung und der realisierten Produktionsmenge des CCfD-Produktionsverfahrens multipliziert.
Für Treibhausgasemissionsminderungen, die durch einen bilanziellen Energieträgereinsatz erreicht werden, wird keine Förderung gewährt. Nummer 4.16(b)(iv) Satz 2 gilt entsprechend.
- Das Ergebnis bildet den Betrag, den der Zuwendungsempfänger vom Zuwendungsgeber erhält oder - im Falle einer negativen Differenz zwischen Basis-Vertragspreis oder dynamisiertem Vertragspreis und effektivem CO2-Preis - die Überschusszahlung, die der Zuwendungsempfänger an den Zuwendungsgeber entrichtet.
Die realisierte absolute Treibhausgasemissionsminderung darf die im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung übersteigen.
Bei der Berechnung der Auszahlungssumme werden jedoch maximal 130 % der geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderung berücksichtigt.
Wird in einem Kalenderjahr keine Treibhausgasemissionsminderung erreicht, beträgt der Auszahlungsbetrag null Euro (Anhang 1 Abschnitt 1 Absatz 1).
- Von dem jährlichen Betrag, der sich nach Nummer 7.1(a)(i) bis (v) ergibt, wird eine anderweitige Förderung, die nach Einreichung des Antrags bewilligt wird, oder die nicht bereits bei der Ermittlung der Förderkosteneffizienz nach Nummer 8.3(f) berücksichtigt wurde, gemäß Nummer 7.5(c) abgezogen.
Soweit eine bei Antragseinreichung bereits bewilligte anderweitige Förderung nach diesem Zeitpunkt erhöht wird, gilt Satz 1 entsprechend für den Betrag, um den sich die anderweitige Förderung gegenüber dem Zeitpunkt der Antragseinreichung erhöht hat. Sofern der Abzug absehbar dauerhaft zu einer Reduzierung der Zuwendung führt, wird auch die im Zuwendungsbescheid festgelegte maximale jährliche Fördersumme und die maximale gesamte Fördersumme angepasst.
Näheres wird in Anhang 1 geregelt.
- Von dem jährlichen Betrag, der sich nach Nummer 7.1(a)(i) bis (v) ergibt, kann die Bewilligungsbehörde sektor- oder produktspezifisch im Förderaufruf festlegen, dass 60 % des vorhabenspezifischen grünen Mehrerlöses abgezogen wird, sofern der grüne Mehrerlös nach Auffassung der Bewilligungsbehörde voraussichtlich nicht ausreichend in den Geboten eingepreist wird.
Die Methodik zur Bestimmung des grünen Mehrerlöses wird von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf bekannt gemacht.
Näheres wird in Anhang 1 geregelt.
- Soweit der Antragsteller im Antrag auf Förderung festlegt, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, wird der jährliche Betrag, der sich nach Nummer 7.1(a)(i) bis (vii) ergibt, entsprechend dem Verhältnis der zu fördernden Produktionsmenge zur Gesamtproduktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, angepasst.
Näheres wird in Anhang 1 geregelt.
- Der effektive CO2-Preis berechnet sich aus dem CO2-Preis im EU-ETS 1, den Treibhausgasemissionen des Referenzsystems nach Nummer 7.1(d) und den Treibhausgasemissionen des Vorhabens nach Nummer 7.1(e) sowie den kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS 1 für das geförderte Vorhaben und für das Referenzsystem, und den real erzielten Treibhausgasemissionsminderungen im Vergleich zum Referenzsystem.
Die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS 1 ist zum Zeitpunkt der Berechnung auf Grundlage der aktuell geltenden Rechtslage vorzunehmen.
In Teiljahren sind die kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS 1, die das geförderte Vorhaben für das jeweilige Kalenderjahr erhalten hat, gemäß der Dauer des Teiljahres am Kalenderjahr anteilig zu berücksichtigen.
Die genaue Berechnung des effektiven CO2-Preises ergibt sich aus Anhang 1 Abschnitt 1 Absatz 2. Den Preisindex zur jährlichen Ermittlung des effektiven CO2-Preises benennt die Bewilligungsbehörde im Förderaufruf.
Sie kann den bekanntgegebenen Preisindex hinsichtlich des jeweiligen CO2-Differenzvertrag aus sachlichen Gründen ändern.
Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der betroffene Preisindex eingestellt wird oder der Preisindex nicht mehr geeignet ist, den CO2-Preis abzubilden.
Eine Änderung ist den betroffenen Zuwendungsempfängern unverzüglich mitzuteilen.
- Das Referenzsystem im Sinne der Nummer 2.24 wird von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EU-ETS 1 im Förderaufruf festgelegt.
Hierbei finden die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 23 Berücksichtigung; bei Anlagen mit Produktbenchmarks auch Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 24 . Die im Förderaufruf festgelegten Referenzsysteme gelten für die gesamte Laufzeit der in dem jeweiligen Gebotsverfahren abgeschlossenen CO2-Differenzverträge. Etwaige spätere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG werden nicht berücksichtigt.
Neben der Angabe der auf die Produktionsmenge bezogenen spezifischen Treibhausgasemissionen umfasst das Referenzsystem auch die Angabe der auf die Produktionsmenge bezogenen spezifischen Energieträgereinsätze.
- Die spezifischen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems werden von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festgelegt und berechnen sich auf Grundlage der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission 25 angegebenen Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021 bis 2025 oder entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben.
Bei Referenzsystemen, die auf Produktbenchmarks mit Erhebung von Stromverbrauchsdaten basieren, werden die indirekten Emissionen entsprechend dem im Förderaufruf angegebenen Stromverbrauch vom Benchmarkwert abgezogen.
Nähere Regelungen zur Berechnung der indirekten Emissionen trifft der Förderaufruf.
Ergeben sich die Treibhausgasemissionen des Referenzsystems aus einer Kombination mehrerer Benchmarks oder ist die Anwendung des Fallback-Benchmarks für Wärmebereitstellung und Brennstoffeinsatz notwendig, trifft die Bewilligungsbehörde die entsprechenden Festlegungen.
Die spezifischen Energieträgereinsätze des Referenzsystems werden in Kohärenz zu den spezifischen Treibhausgasemissionen durch die Bewilligungsbehörde ermittelt.
Bei vorgelagerten Referenzsystemen, die im Förderaufruf festgelegt werden, werden die Produktemissionen (siehe Anhang 1 Abschnitt 4 Absatz 3) den Antragstellern mit Veröffentlichung des Förderaufrufs gesondert mitgeteilt.
Die Produktemissionen sind nach den Vorgaben von Anhang 1 Abschnitt 4 mit den Treibhausgasemissionen des vorgelagerten Referenzsystem zu addieren.
Die sich hieraus ergebende Summe tritt in der Berechnung an die Stelle der Treibhausgasemissionen des Referenzsystems des zu fördernden Vorhabens.
- Die Treibhausgasemissionen des Vorhabens ergeben sich aus den Treibhausgasemissionen der geförderten Anlagen (Scope-1-Emissionen), welche nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 26 in der jeweils aktuell geltenden Fassung für die dort genannten industriellen Tätigkeiten erfasst werden, und werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Berechnung aktuell geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 27 oder entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben berechnet.
Soweit Anlagen nicht verpflichtend in das EU-ETS 1 einbezogen werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Soweit eine entsprechende Anwendung nach Satz 2 nicht in Betracht kommt, wird die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorgaben treffen. Nummer 7.1(f) bleibt unberührt. Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Satz 1 ist Nummer 7.1(a)(iv) Satz 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
- Treibhausgasemissionsminderungen, die durch den Einsatz von Technologien zur Erreichung von Negativemissionen (Negativemissionstechnologien) erzielt werden, werden bei der Berechnung der geplanten und der tatsächlich realisierten Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens nicht berücksichtigt.
- Die Modalitäten der Zuwendungen und Überschusszahlungen richten sich nach Nummer 9 sowie den näheren Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und des CO2-Differenzvertrags.
7.2 Dynamisierung der Energieträgerkosten
- Die Dynamisierung von einem oder mehreren Energieträgern dient der Verringerung des Preisrisikos.
Dadurch wird der Antragsteller besser abgesichert und kann mit einem geringeren Risikoaufschlag kalkulieren; dies macht die Förderung zugleich für den Staat günstiger.
- Bei der Festlegung des Referenzsystems kann die Bewilligungsbehörde einen oder mehrere Energieträger des Referenzsystems bestimmen, der oder die ganz oder anteilig dynamisiert werden.
Sie benennt dazu im Förderaufruf die spezifischen Einsätze der jeweiligen Energieträger für alle in Betracht kommenden Referenzsysteme.
Sofern ein oder mehrere Energieträger des jeweiligen Referenzsystems dynamisiert werden und nicht sämtliche Energieträger, die beim Vorhaben zum Einsatz kommen, nach Nummer 7.2(c) dynamisiert werden, werden die im Referenzsystem dynamisierten Energieträgereinsätze um die Mengen derselben Energieträger, die beim Vorhaben zum Einsatz kommen und nicht nach Nummer 7.2(c) dynamisiert werden, reduziert.
Die Reduzierung erfolgt nach Maßgabe von Anhang 1 Abschnitt 2 Absatz 5.
- Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus im Förderaufruf festlegen, dass auch einer oder mehrere Energieträger, die beim Vorhaben zur Herstellung von Produkten und Zwischenprodukten oder im Rahmen von Technologien zur Abscheidung von CO2 und Weiterleitung in eine CO2-Transportinfrastruktur zwecks langfristiger Speicherung eingesetzt werden, ganz oder anteilig dynamisiert werden, sofern langfristige Liefer- oder Absicherungsverträge mit Festpreisbindung für diese Energieträger nicht oder nur mit erheblichen Risikoaufschlägen im notwendigen Umfang angeboten werden.
Sofern und soweit festgelegt wird, dass eine Dynamisierung für Sekundärenergieträger, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe, Wasserstoff, energetisch genutzte Wasserstoffderivate oder Biomasse, mit Ausnahme von stofflich genutzten biogenen Wasserstoffderivaten, erfolgt, werden für diese Energieträger immer die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Basispreise und Preisindizes in Ansatz gebracht, selbst wenn die genannten Energieträger vom Zuwendungsempfänger hergestellt werden.
Für die notwendige Menge an Energieträgern zur Produktion der in Satz 2 genannten Energieträger erfolgt in diesem Fall keine Dynamisierung.
- Die Dynamisierung berücksichtigt die reale Entwicklung der Preise für die eingesetzten Energieträger sowie die Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens ("Dynamisierungskomponente"). Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf je Sektor oder bei Bedarf je Referenzsystem oder je Technologie die maximale berücksichtigungsfähige Menge an Energieträgereinsatz nennen.
Diese darf der Antragsteller im Antrag nicht überschreiten.
Die Bewilligungsbehörde benennt im Förderaufruf Preisindizes und die Basispreise je dynamisiertem Energieträger. Sofern für einen oder mehrere Energieträger kein geeigneter Preisindex verfügbar ist, der spezifisch die Preisbewegungen des jeweiligen Energieträgers abbildet, kann die Bewilligungsbehörde einen oder mehrere geeignete Ersatzindizes festlegen.
Sofern vor dem Gebotsverfahren ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt worden ist, kann die Bewilligungsbehörde von einer Benennung der Basispreise im Förderaufruf absehen und den Basispreis den Unternehmen, die nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens zur Teilnahme am Gebotsverfahren zugelassen sind, gesondert mitteilen.
Die Bewilligungsbehörde kann den bekanntgegebenen Preisindex hinsichtlich des jeweiligen CO2-Differenzvertrags aus sachlichen Gründen ändern.
Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der betroffene Preisindex eingestellt wird oder der Preisindex nicht mehr geeignet ist, den Marktwert des indizierten Energieträgers abzubilden.
Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich maßgebliche methodische Änderungen in der Ermittlung des Preisindex ergeben.
Eine Änderung ist den betroffenen Zuwendungsempfängern unverzüglich mitzuteilen.
- Sofern und soweit für erneuerbaren Wasserstoff eine Dynamisierung vorgesehen ist, wird das sich aus dem anzuwendenden Preisindex ergebende Preisniveau um 5 % erhöht.
- Sofern für erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff jeweils eine gesonderte Dynamisierung vorgesehen ist, ist ab dem Jahr 2035 für CO2-armen Wasserstoff das sich aus dem Preisindex für erneuerbaren Wasserstoff ergebende Preisniveau anzuwenden, wenn das Preisniveau für erneuerbaren Wasserstoff unter dem sich aus dem Preisindex für CO2-armen Wasserstoff ergebenden Preisniveau liegt.
- Näheres regelt der Anhang 1.
7.3 Abweichung von angegebenen Energieträgereinsätzen
- Soweit ein Zuwendungsempfänger in einem oder mehreren Kalenderjahren um mehr als fünf Prozentpunkte von den in seinem Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebenen oder nach Nummer 7.9 angepassten relativen Einsätzen eines oder mehrerer Energieträger abweichen möchte, hat er die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
Der Antrag muss die in Nummer 8.2(d) genannten Angaben umfassen, soweit sich bezüglich der dort genannten Angaben durch die geplante Änderung der relativen Energieträgereinsätze Abweichungen gegenüber dem Antrag nach Nummer 8.2(d) oder den Anpassungen nach Nummer 7.9 ergeben. Nummer 8.2(d) Satz 8 gilt für die Angaben nach Satz 2 entsprechend.
Abweichungen von den im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebenen oder nach Nummer 7.9 angepassten relativen Einsätzen eines oder mehrerer Energieträger um bis zu fünf Prozentpunkte sind, unter Beachtung der sonstigen Anforderungen und Vorgaben dieser Förderrichtlinie und des CO2-Differenzvertrags, ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
Ein Wechsel zwischen erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff bedarf abweichend von Satz 1 keiner Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
- Die Bewilligungsbehörde kann dem Antrag nach Nummer 7.3(a) Satz 1 zustimmen, wenn
- die beantragte Abweichung
- auf höherer Gewalt beruht, oder
- zusätzliche Treibhausgasemissionsminderungen innerhalb des geförderten Vorhabens bewirkt, oder
- auf signifikanten technologischen Verbesserungen des geförderten Vorhabens beruht, oder
- auf unvorhergesehenen Preisentwicklungen beruht, oder
- auf eine Knappheit bei der Verfügbarkeit bestimmter Energieträger reagiert, oder
- auf eine von dem Zuwendungsempfänger nicht zu vertretende verspätete Bereitstellung von Strom- oder Wasserstoffnetzinfrastruktur reagiert;
und
- die beantragte Abweichung mit energie- und klimapolitischen Zielen im Einklang steht, und
- das Vorhaben die weiteren Anforderungen dieser Förderrichtlinie weiter erfüllt; insbesondere
- darf der Ausschlussgrund nach Nummer 4.17(j) nicht verwirklicht sein; und
- muss das Vorhaben weiter den Anforderungen an ein CCfD-Produktionsverfahren ( Nummer 2.10) genügen; und
- muss das Vorhaben die Mindestanforderungen nach Nummer 4.16(b) einhalten.
Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger darlegen kann, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, die Mindestanforderungen nach Nummer 4.16(b) nicht erfüllt werden können.
In den Fällen nach Satz 1 (i)(A) und (i)(B) soll die Bewilligungsbehörde dem Antrag nach Nummer 7.3(a) Satz 1 grundsätzlich zustimmen.
- Die Voraussetzungen für die Nutzung bestimmter Energieträger nach den Nummern 4.9 bis 4.14 bleiben unberührt.
- Der im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste Pfad der absoluten Treibhausgasemissionsminderung darf nicht unterschritten werden.
Die Bewilligungsbehörde kann hiervon Abweichungen zulassen, soweit die beantragte Abweichung nicht auf ein Vertretenmüssen des Zuwendungsempfängers, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, zurückzuführen ist.
- Soweit die Bewilligungsbehörde der beantragten Abweichung zustimmt, bestimmt sich die Berechnung der Zuwendung oder Überschusszahlung nach den Angaben im Antrag nach Nummer 7.3(a) und die im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebenen oder nach Nummer 7.9 angepassten Energieträgereinsätze werden durch diese Angaben ersetzt.
- Die maximale jährliche Fördersumme sowie die maximale gesamte Fördersumme werden durch Anpassungen der Energieträgereinsätze innerhalb des Vorhabens aufgrund dieser Nummer 7.3 nicht geändert.
- Der Antrag nach Nummer 7.3(a) Satz 1 kann von einem Zuwendungsempfänger auch vor dem operativen Beginn und nur einmal pro Kalenderjahr gestellt werden.
7.4 Maximale Fördersumme
- Der Zuwendungsbescheid legt die jeweilige maximale jährliche Fördersumme sowie die maximale gesamte Fördersumme fest.
- Die maximale gesamte Fördersumme entspricht der Summe der maximalen jährlichen Fördersummen.
- Die maximale jährliche Fördersumme wird auf Grundlage des Basis-Vertragspreises errechnet.
Zum Basis-Vertragspreis wird ein Term addiert, welcher den potenziell zusätzlichen Budgetbedarf durch die Dynamisierung der Energieträger des Referenzsystems und des Vorhabens sowie etwaige Schwankungen des effektiven CO2-Preises angemessen berücksichtigt.
- Näheres regelt der Anhang 1.
- Im Förderaufruf kann festgelegt werden, dass die maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) je Vorhaben auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist. Die Bewilligungsbehörde kann festlegen, dass einer bestimmten Art von Vorhaben ein über Satz 1 hinausgehender Betrag zugutekommen kann.
7.5 Kumulierungsverbot, Anrechnung und beihilferechtliche Höchstgrenzen
- Sofern der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben eine anderweitige Förderung erhält, die einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht nach Nummer 4.17(m) entgegensteht, hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen der jährlichen Berechnung der Zuwendung und der Überschusszahlung nach Nummer 7.1 sicherzustellen, dass keine Überkompensation erfolgt.
Im Übrigen gilt Nummer 7.1(a).
- Die Bewilligungsbehörde macht eine Liste derjenigen Förderungen, die als anderweitige Förderungen im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten, mit dem Förderaufruf bekannt.
Die Liste ist nicht abschließend und entbindet die Antragsteller nicht von einer eigenständigen Prüfung hinsichtlich des Erhalts anderweitiger Förderungen, wobei die Antragsteller die Bewilligungsbehörde um Bestätigung ihres jeweiligen Prüfergebnisses ersuchen können.
- Von der nach den Nummern 7.1 und 9.2 zu berechnenden Zuwendung wird jede nach Einreichung des Antrags bewilligte anderweitige Förderung abgezogen.
Soweit eine bei Antragseinreichung bereits bewilligte anderweitige Förderung nach diesem Zeitpunkt erhöht wird, gilt Satz 1 entsprechend für den Betrag, um den sich die Förderung gegenüber dem Zeitpunkt der Antragseinreichung erhöht hat. Der Abzug hat in dem Kalenderjahr zu erfolgen, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die anderweitige Förderung ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt worden ist. Soweit ein Abzug nicht oder nicht in voller Höhe möglich ist, da die aufgrund der anderweitigen Förderung gewährte Zuwendung die Höhe der für das jeweilige Kalenderjahr berechneten Zuwendung übersteigt oder eine Überschusszahlung durch den Zuwendungsempfänger zu erfolgen hat, hat die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund des CO2-Differenzvertrags geleistete Zuwendungen in Höhe der nicht abzugsfähigen anderweitigen Förderungen zurückzufordern, begrenzt auf den Betrag aller bisher an den Zuwendungsempfänger aufgrund des CO2-Differenzvertrags geleisteten Zuwendungen.
Im Übrigen sind nicht abgezogene oder zurückgeforderte Beträge in den nachfolgenden Kalenderjahren in Abzug zu bringen.
Diese Nummer 7.5(c) findet Anwendung auf anderweitige Förderungen, die vor der Antragstellung bewilligt, jedoch nicht bei der Ermittlung der Förderkosteneffizienz nach Nummer 8.3(f) berücksichtigt worden sind.
- Soweit in einem Vorhaben Wasserstoff eingesetzt wird, der durch Elektrolyseanlagen eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers im Sinne der §§ 15 ff. AktG produziert wird, wird die hinsichtlich dieser Elektrolyseanlagen ausgezahlte oder auf sonstige Weise gewährte Förderung eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers im Sinne der §§ 15 ff. AktG entsprechend Nummer 7.1(a)(vi) und Nummer 7.5(c) abgezogen, sofern die Fördermittel als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV oder als zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle Deutschlands unterliegen, zu qualifizieren sind.
Die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach Anhang 1 Abschnitt 1 Absatz 7. Im CO2-Differenzvertrag können nähere Vorgaben zu den erforderlichen Nachweisen getroffen werden.
- Die Bewilligungsbehörde kann hinsichtlich der Anrechnung von Förderungen, die einem verbundenen Unternehmen des Zuwendungsempfängers im Sinne der §§ 15 ff. AktG ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt werden, abweichende oder ergänzende Vorschriften im Förderaufruf festlegen.
7.6 EU-Beihilferecht
Soweit die Europäische Kommission eine Höchstgrenze für die Förderung eines Vorhabens festgelegt hat und der Zuwendungsempfänger einen rechtskräftigen Anspruch auf diese Förderung hat, darf die Gesamtförderung dieses Vorhabens einschließlich der auf dieser Förderrichtlinie basierenden Förderung diese Höchstgrenze nicht überschreiten.
7.7 Begrenzung und Aussetzung von Zahlungspflichten
- Die in einem Kalenderjahr zu leistende Überschusszahlung ist der Höhe nach begrenzt auf
- die Summe sämtlicher bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Berechnung gezahlter Zuwendungen, abzüglich der bis dahin zu leistenden Überschusszahlungen;
- höchstens jedoch auf ein Fünfzehntel der maximalen gesamten Fördersumme.
Für die in Nummer 4.2(d) definierten Teiljahre bestimmt sich die Begrenzung der Überschusszahlung anteilig nach dem Verhältnis der Dauer des jeweiligen Teiljahres zur Dauer eines vollen Kalenderjahres.
- Die Bewilligungsbehörde soll auf Antrag des Zuwendungsempfängers die beiderseitigen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit der Zuwendung oder Überschusszahlung für die verbleibende Laufzeit des CO2-Differenzvertrags mit Wirkung zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Antragstellung durch den Zuwendungsempfänger erfolgte, beenden, wenn in einem Kalenderjahr der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung nach dem CO2-Differenzvertrag an den Zuwendungsgeber geleistet hat. Den Antrag kann der Zuwendungsempfänger jeweils ausschließlich in einem der Überschusszahlung nachfolgenden Kalenderjahr stellen.
- Die Bewilligungsbehörde kann abweichende oder ergänzende Vorschriften im Förderaufruf festlegen.
7.8 Reduzierung der Produktion in konventionellen Referenzanlagen
- Sofern der Zuwendungsempfänger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zum Zeitpunkt der Antragstellung eine oder mehrere Anlagen in Deutschland betreibt, die demselben Referenzsystem oder - bei Vorhaben, die sich auf mehrere Referenzsysteme beziehen, - denselben Referenzsystemen unterliegen wie eine oder mehrere geförderte Anlagen ("konventionelle Referenzanlage"), hat der Zuwendungsempfänger die Produktion in den konventionellen Referenzanlagen während der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags um insgesamt mindestens 85 % der Produktionskapazität der geförderten Anlagen zu reduzieren.
Sofern im Rahmen des Vorhabens die Umstellung einer bestehenden konventionellen Produktion auf ein CCfD-Produktionsverfahren erfolgt, gelten auch die von der Umstellung erfassten Anlagen als konventionelle Referenzanlagen.
Der mit der Umstellung einhergehende Abbau konventioneller Produktionskapazitäten wird auf die nach Satz 1 geforderte Produktionskapazitätsreduzierung angerechnet.
Nähere Regelungen werden im CO2-Differenzvertrag getroffen.
- Soweit der Antragsteller im Antrag auf Förderung festlegt, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, gilt Nummer 7.8(a) hinsichtlich der Produktionskapazität der geförderten Anlagen entsprechend dem Verhältnis der zu fördernden Produktionsmenge zur Gesamtproduktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist.
7.9 Verschiebung des operativen Beginns
- Sofern der tatsächliche operative Beginn des Vorhabens von dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens abweicht, werden die nach Nummer 8.2(d) bei Antragstellung gemachten Angaben auf Antrag des Zuwendungsempfängers entsprechend der Verschiebung des operativen Beginns durch die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.9(c) angepasst.
Der Antrag kann bereits vor dem operativen Beginn gestellt werden, ist jedoch spätestens unverzüglich zu stellen, sobald der tatsächliche operative Beginn erfolgt ist. Die Bewilligungsbehörde soll den Antrag nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang bescheiden.
- Erfolgt eine Verschiebung des operativen Beginns um ein oder mehrere vollständige Kalenderjahre, ist im Antrag eine entsprechende Verschiebung der Angaben, die bei Antragstellung nach Nummer 8.2(d) gemacht worden sind, vorzunehmen.
Falls die Verschiebung des operativen Beginns nicht um ein oder mehrere vollständige Kalenderjahre erfolgt, sind im Antrag nach Nummer 7.9(a) Satz 1 die Veränderungen der absoluten Planwerte der Treibhausgasemissionsminderung, der Produktionsmenge und der Energieträgereinsätze jedes Energieträgers des Vorhabens zeitlich hinreichend bestimmt (beispielsweise monatsgenau) darzulegen.
Darüber hinaus sollen im Antrag die geplanten relativen Energieträgereinsätze festgelegt werden.
Die nach Satz 2 und Satz 3 angegebenen Werte dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben im Antrag nach Nummer 8.2(d) stehen. Nummer 8.2(d) Satz 8 gilt für die Angaben nach Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
- Die Bewilligungsbehörde gibt dem Antrag nach Nummer 7.9(a) Satz 1 statt, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 7.9(b) Satz 4 erfüllt sind.
In diesem Fall nimmt sie auf Grundlage des Antrags die Änderung der Planwerte, bezogen auf die vollständigen Kalenderjahre und bei einem unterjährigen operativen Beginn zusätzlich bezogen auf die Teiljahre innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags, vor. Die Bewilligungsbehörde passt hierfür die in Nummer 7.9(b) Satz 2 genannten absoluten Planwerte an und ermittelt die daraus abgeleiteten Planwerte gemäß den Vorgaben in Anhang 1 Abschnitt 5.
- Erfolgt der Antrag nicht innerhalb der in Nummer 7.9(a) Satz 2 2. Halbsatz vorgesehenen Frist oder ist die Voraussetzung nach Nummer 7.9(b) Satz 4 nicht erfüllt, nimmt die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anpassung der in Nummer 7.9(b) Satz 2 genannten Werte entsprechend der Abweichung des tatsächlichen operativen Beginns des Vorhabens von dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens vor und ermittelt die daraus abgeleiteten Planwerte gemäß den Vorgaben in Anhang 1 Abschnitt 5. Die nach Satz 1 ermittelten Werte dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben im Antrag nach Nummer 8.2(d) stehen.
- In den Fällen von Nummer 7.9(c) und Nummer 7.9(d) erfolgen im Übrigen nur Anpassungen des geförderten Vorhabens, soweit diese im Rahmen der Vorschriften des CO2-Differenzvertrags beantragt wurden und nach den Vorschriften des CO2-Differenzvertrags durch die Bewilligungsbehörde zustimmungsfähig sind.
- Die maximalen jährlichen Fördersummen werden im Fall von Nummer 7.9(a) Satz 1 oder im Fall von Nummer 7.9(d) nach Maßgabe von Anhang 1 Abschnitt 3 angepasst.
Die im Zuwendungsbescheid nach Nummer 7.4(b) festgelegte maximale gesamte Fördersumme wird hierdurch nicht erhöht.
- Nummer 4.2 bleibt unberührt.
- Soweit ein Zuwendungsempfänger in einem oder mehreren Kalenderjahren um mehr als fünf Prozentpunkte von den nach dieser Nummer angepassten relativen Einsätzen eines oder mehrerer Energieträger abweichen möchte, ist Nummer 7.3 anzuwenden.
- Der Antrag nach Nummer 7.9(a) Satz 1 kann von einem Zuwendungsempfänger vor dem operativen Beginn nur im Fall einer wesentlichen Verschiebung des operativen Beginns und nur einmal pro Kalenderjahr jeweils bis zum 1. April gestellt werden.
Eine wesentliche Verschiebung nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn sich der geplante oder der nach dieser Nummer bereits verschobene operative Beginn um mindestens vier Monate verschiebt.
8. Gebotsverfahren
8.1 Verfahrensablauf
- Die Bewilligungsbehörde führt Gebotsverfahren durch, in denen die Antragsteller ihre Anträge für ein oder mehrere Vorhaben einreichen.
Die Gebotsverfahren werden durch Förderaufrufe eingeleitet.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf den Beginn der materiellen Ausschlussfrist abweichend von dem Zeitpunkt der Einleitung des Gebotsverfahrens festlegen.
- Die Bewilligungsbehörde kann Gebotsverfahren zur Steigerung einer effektiven Erreichung der Förderziele im Förderaufruf in Abstimmung mit der Europäischen Kommission auf bestimmte Produkte nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 28, bestimmte im Förderaufruf festgelegte Sektoren oder Technologien beschränken oder im Förderaufruf festlegen, dass das Fördervolumen mindestens einem oder mehreren Vorhaben aus einem oder mehreren Sektoren oder Technologien zugutekommt ("beschränktes Gebotsverfahren"), wenn
- ein sektor- oder technologieübergreifendes Gebotsverfahren eines der folgenden, in Förderaufrufen konkretisierbaren Ziele nicht mit gleicher Wirksamkeit erreichen würde:
- ein im Unionsrecht verankertes sektor- oder technologiespezifisches Ziel,
- die spezielle Förderung von Demonstrationsvorhaben,
- die gezielte Förderung von Sektoren oder innovativen Technologien, die das Potenzial haben, langfristig einen wichtigen und kosteneffizienten Beitrag zum Klimaschutz und zu einer umfassenden Dekarbonisierung zu leisten, oder
- davon ausgegangen werden kann, dass ein selektiverer Ansatz zu niedrigeren Klimaschutzkosten führt, oder
- sich die Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen von Unternehmen voraussichtlich abgeben werden, erheblich unterscheidet (mehr als 10 %); wobei in diesem Fall Gruppen von Unternehmen mit vergleichbaren Kosten miteinander konkurrieren müssen.
- Ein Gebotsverfahren, einschließlich eines beschränkten Gebotsverfahrens, darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass in diesem Verfahren nicht alle Antragsteller einen vollen Zuschlag erhalten, sodass nicht das Risiko einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht.
- Ein beschränktes Gebotsverfahren ist nur zulässig, soweit ein hinreichender Wettbewerb und eine größtmögliche Technologieoffenheit sichergestellt sind.
- Im Förderaufruf werden insbesondere die Durchführung eines Gebotsverfahrens, eine mögliche Begrenzung des Gebotsverfahrens, die Förderbedingungen, das Fördervolumen, das Bewertungsschema für die Bewertung der Gebote (siehe Nummer 8.3), die Frist zur Abgabe der Gebote, die bei der Antragstellung zu verwendenden Vordrucke und vorzulegenden Dokumente sowie die Verfahrensregelungen für das Gebotsverfahren bekanntgegeben.
- Die Bewilligungsbehörde legt im Förderaufruf einen Höchstpreis für alle Gebote, für Gebote von Antragstellern eines bestimmten Sektors, für Gebote von Antragstellern, die eine bestimmte Technologie einsetzen, oder für Gebote von Antragstellern, deren Vorhaben einem bestimmten Referenzsystem zuzuordnen ist, fest.
Die Höchstpreise sollen so angesetzt werden, dass auf Basis aktueller Preiserwartungen im Laufe der Förderung Überschusszahlungen erwartet werden können und die Vorhaben nach Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags voraussichtlich ohne staatliche Förderung weiterbetrieben werden können.
Für hiervon abweichende Höchstpreise bedarf es der Zustimmung der Europäischen Kommission oder der gemeinsamen Zustimmung des Bundeskanzleramts und des BMF. Gebote mit spezifischen Förderkosten ( Nummer 8.3(f), Anhang 2 Absatz 1) oberhalb des im Förderaufruf festgelegten Höchstpreises werden von dem Gebotsverfahren ausgeschlossen.
- Die Bewilligungsbehörde macht den Förderaufruf im Bundesanzeiger bekannt.
- Der Antragsteller kann der Bewilligungsbehörde innerhalb einer im Förderaufruf festgelegten Frist vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist der Gebote die von ihm vorbereiteten Antragsunterlagen und das von ihm ausgefüllte Muster des CO2-Differenzvertrags zur unverbindlichen Prüfung übermitteln.
Die Bewilligungsbehörde teilt dem Antragsteller ihre Einschätzung bis eine Woche vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist der Gebote mit. Nähere Bestimmungen hierzu trifft der Förderaufruf.
8.2 Anträge
- Anträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen und vollständig ausgefüllten Vordrucke nach den im Förderaufruf genannten Vorgaben einzureichen.
- Anträge unter einer Bedingung, zum Beispiel Hilfsanträge, sind nicht zulässig und werden abgelehnt.
- In den Anträgen sind alle Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung, die Entscheidung über die Zuwendungsvoraussetzungen und die Wertung der Gebote erforderlich sind.
- Der Antragsteller hat für jedes Kalenderjahr und bei einem unterjährigen geplanten operativen Beginn zusätzlich für die Teiljahre innerhalb der nach Nummer 4.2(a) und Nummer 4.2(b) zu bestimmenden Laufzeit des CO2-Differenzvertrags, gerechnet ab dem vom Antragsteller geplanten operativen Beginn des Vorhabens, im Antrag Folgendes anzugeben:
- die jeweils geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung und die jeweils geplante Produktionsmenge je Referenzsystem;
- die jeweils geplanten absoluten Energieträgereinsätze jedes Energieträgers des Vorhabens;
- findet auf das Vorhaben ein vorgelagertes Referenzsystem Anwendung, außerdem die jeweils geplante Einsatzmenge des Vorprodukts des Vorhabens.
Im Fall eines unterjährig geplanten operativen Beginns des Vorhabens sind für das letzte vollständige Kalenderjahr und für das letzte Teiljahr zeitlich hinreichend bestimmte Angaben zu machen; die Bewilligungsbehörde trifft hierzu in den Antragsunterlagen nähere Vorgaben.
Die geplanten spezifischen Treibhausgasemissionen, die spezifische Treibhausgasemissionsminderung und die geplanten spezifischen Energieträgereinsätze werden von der Bewilligungsbehörde auf Grundlage der Angaben gemäß Satz 1 nach Maßgabe von Anhang 1 Abschnitt 5 berechnet.
Darüber hinaus werden im Antrag die geplanten relativen Energieträgereinsätze festgelegt.
Die eingesetzten Mengen an Sekundärenergieträgern, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen, Wasserstoff, Biomasse oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten sind im Antrag anzugeben, unabhängig davon, ob sie vom Zuwendungsempfänger selbst hergestellt oder von außen bezogen werden.
Im Antrag nicht zu berücksichtigen sind Energieträger, die vom Zuwendungsempfänger zur Produktion von Sekundärenergieträgern, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen, Wasserstoff, energetisch genutzten Wasserstoffderivaten und Biomasse, mit Ausnahme stofflich genutzter biogener Wasserstoffderivate, eingesetzt werden.
Wenn Wasserstoffderivate im Vorhaben zum Einsatz kommen, die nicht energetisch genutzt werden und nach Nummer 2.42 Zwischenprodukte sind, sind zusätzlich die zur Produktion der Wasserstoffderivate notwendigen Mengen von Energieträgern im Antrag gesondert anzugeben.
Sofern und soweit ein bilanzieller Einsatz von Biomasse oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten im Vorhaben geplant ist, sind zusätzlich Angaben zu den physisch eingesetzten Energieträgern zu machen.
- Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen beziehungsweise Unterlagen einzureichen:
- eine Vorhabenbeschreibung, die mindestens Folgendes umfasst:
- eine technische Beschreibung des Vorhabens mit Angaben
- zur technischen Durchführbarkeit und zum technologischen Pfad zur Dekarbonisierung des Prozesses einschließlich einer konzeptionellen und quantitativen Darstellung, wie Treibhausgasemissionen eingespart und die Mindestanforderungen nach Nummer 4.16(b) erreicht werden,
- zur Erreichung der Mindestgröße nach Nummer 4.16a),
- zum geplanten Zeitpunkt des operativen Beginns,
- dazu, inwieweit es sich um ein CCfD-Produktionsverfahren nach Maßgabe von Nummer 2.10 handelt,
- zur Darstellung der Systemgrenzen und Anlagenabgrenzung unter Beachtung der hierzu in dieser Förderrichtlinie und im Förderaufruf getroffenen Bestimmungen,
- Angaben zu den Standorten der vom Vorhaben erfassten Produktionsanlagen und dazu, ob jede einzelne Produktionsanlage so beschaffen ist, dass ihr Referenzsystem nach ihrer Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG 29 vom EU-ETS 1 erfasst wäre,
- Darstellung der wirtschaftlichen und operativen Durchführbarkeit und der erforderlichen Expertise zur Umsetzung des zu fördernden Vorhabens,
- eine Meilensteinplanung für den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids und dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens, aus der hervorgeht, welche Meilensteine kalenderjährlich jeweils erreicht sein werden,
- Angaben zur Übertragbarkeit des technologischen Konzepts der zu fördernden Anlagen auf weitere Anlagen des Antragstellers und anderer Rechtsträger,
- Angaben zu den im Vorhaben herzustellenden Produkten,
- eine quantitative Darstellung, welche Restemissionen verbleiben, gegebenenfalls inklusive spezifischer Energieträgereinsätze und Treibhausgasemissionen unter verschiedenen Betriebsmodi der zu fördernden Anlage,
- Nachweis der ausreichenden Bonität,
- ein Finanzierungsplan mit Angaben zu den Eigen- und Fremdmitteln,
- Nachweis über eine Sicherheit ( Nummer 2.29) in Höhe der im Förderaufruf gemäß Nummer 12.1(f) Satz 2 von der Bewilligungsbehörde festgelegten Ausgleichszahlung (Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft). Durch diese Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft werden etwaige Forderungen des Zuwendungsgebers im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung nach Nummer 12.1(f) und der Vertragsstrafe nach Nummer 12.2(c) gesichert.
Die Bewilligungsbehörde gibt die Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft unverzüglich zurück,
- wenn der Antragsteller für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder die im Förderaufruf genannte Bindungsfrist für das nach Nummer 8.2(e)(xiv) abzugebende Angebot abgelaufen ist; oder
- wenn der operative Beginn des geförderten Vorhabens des Antragstellers innerhalb der Frist für den operativen Beginn des Vorhabens gemäß Nummer 4.2(a) bis Nummer 4.2(c) erfolgt; oder
- wenn der Antragsteller eine Zahlung nach Nummer 12.1(f) Satz 2 oder Nummer 12.2(c) geleistet hat,
- Angaben über für das Vorhaben bereits bewilligte oder beantragte anderweitige Förderung,
- eine Bestätigungserklärung, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde (Vorhabenbeginn gemäß Nummer 2.39),
- Angaben zu weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten im Sinne der Nummer 10.2(f),
- die Erklärungen zur Datenverarbeitung,
- die Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
- die Erklärung zum Nichtvorliegen von Gründen nach Nummer 5.4,
- die Erklärung, dass dem Antragsteller die Vorgaben des Kartellrechts bekannt sind und weder im Zuge des betreffenden Gebotsverfahrens noch generell in Bezug auf Gebotsverfahren unter dieser Förderrichtlinie gegen diese Vorgaben verstoßen wurde oder wird; die Bewilligungsbehörde kann hierzu im Förderaufruf weitere Vorgaben treffen,
- eine Bestätigungserklärung, dass sämtliche notwendigen außenwirtschafts- und fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen für die Tätigkeit des Antragstellers oder im Falle eines Konsortiums der Konsortialmitglieder vorliegen,
- eine Erklärung, dass sich der Antragsteller mit dem Inhalt und Abschluss des nach Nummer 8.5 ausgefüllten und gegebenenfalls abgestimmten CO2-Differenzvertrags einverstanden erklärt und mit diesem Inhalt ein Angebot auf Abschluss des CO2-Differenzvertrags abgibt.
Die Bindungsfrist an dieses Angebot beträgt sechs Monate, soweit im Förderaufruf nicht etwas Abweichendes geregelt ist,
- eine Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben nicht gemäß Nummer 4.17(o) ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften umgesetzt werden muss,
- eine Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 30 führt,
- eine Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben den geltenden Unionsnormen entspricht,
- eine Verpflichtungserklärung des Eigentümers der geförderten Anlagen oder konventionellen Referenzanlagen, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer dieser Anlagen ist. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Antragstellers von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach Satz 1 absehen, sofern das Sicherungsbedürfnis des Zuwendungsgebers anderweitig sichergestellt werden kann.
Im Fall von Satz 2 hat der Antragsteller bei Einreichung des Antrags nachvollziehbar zu begründen, warum von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abgesehen werden soll und unter Beilegung entsprechender Erklärungen oder Vereinbarungen darzulegen, auf welche Art und Weise das Sicherungsbedürfnis des Zuwendungsgebers anderweitig sichergestellt wird,
- ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das CCfD-Produktionsverfahren, sofern im Betrieb des Zuwendungsempfängers kein Betriebsrat besteht und der Zuwendungsempfänger nicht tarifgebunden ist. Sofern im Betrieb des Zuwendungsempfängers ein Betriebsrat besteht oder der Zuwendungsempfänger tarifgebunden ist, ist anstelle von Satz 1 zu erklären, dass spätestens zum operativen Beginn des Vorhabens eine schriftliche Vereinbarung des Zuwendungsempfängers mit dem zuständigen Betriebsrat oder den zuständigen Tarifvertragsparteien eingereicht wird, aus welcher hervorgeht, dass vom Zuwendungsempfänger ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das CCfD-Produktionsverfahren verfolgt wird, sowie
- Angaben zum Anteil der nach Nummer 4.20 zu fördernden Produktionsmenge im Verhältnis zur Gesamtproduktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren nach Nummer 4.18 zuzurechnen ist, sofern nach Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge gefördert werden soll.
Die Bewilligungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen und Nachweise sowie die Prüfung und Bestätigung von Unterlagen etwa durch einen von ihr benannten Prüfer verlangen.
Die Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen.
- Sofern und soweit das vom Antragsteller im Antrag auf Förderung beschriebene Vorhaben innerhalb der Systemgrenzen nach Nummer 2.33 liegt, handelt es sich um das zu fördernde Vorhaben.
Sofern das vom Antragsteller realisierte Vorhaben wesentlich von dem nach Satz 1 zu fördernden Vorhaben abweicht, was insbesondere bei einem Standortwechsel der Fall ist, bedürfen diese Abweichungen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Abweichungen, die in dieser Förderrichtlinie oder im Muster-CO2-Differenzvertrag zugelassen sind, bleiben unberührt.
- Ein Vorhaben kann durch die Bewilligungsbehörde von der Teilnahme am Gebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn die vom Antragsteller im Antrag für die Teilnahme am Gebotsverfahren gemachten Angaben falsch sind oder in unbegründeter Weise erheblich von den Angaben abweichen, die der Antragsteller im vorbereitenden Verfahren nach Nummer 8.6 gemacht hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, soweit die Abweichungen nicht auf den Förderaufruf oder auf Änderungen am Förderprogramm CO2-Differenzverträge, insbesondere Änderungen an dieser Förderrichtlinie sowie dem Muster-CO2-Differenzvertrag nach Bekanntgabe der Durchführung des vorbereitenden Verfahrens im Bundesanzeiger zurückzuführen sind.
- Maßgeblich für die Bewertung und Prüfung der in einem Gebotsverfahren gestellten Anträge durch die Bewilligungsbehörde ist die Sachlage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
Hinsichtlich der in dieser Förderrichtlinie in Bezug genommenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gilt der Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist ( Nummer 8.3(d)), sofern nicht nach Nummer 3.5 ein früherer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.
8.3 Prüfung und Wertung der Gebote
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge entsprechend der in dieser Förderrichtlinie und der im jeweiligen Förderaufruf getroffenen Bestimmungen.
Den Zuschlag erhalten die förderfähigen Gebote in der Reihenfolge ihrer Bewertung im Rahmen des für den jeweiligen Förderaufruf geltenden Fördervolumens.
Für die Bemessung des für die Vorhaben erforderlichen Anteils des Fördervolumens wird die maximale gesamte Fördersumme der jeweiligen Vorhaben zugrunde gelegt.
Bei Punktegleichheit entscheidet das Los, sofern nicht alle punktgleichen Anträge einen Zuschlag erhalten können.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf Fälle bestimmen, in denen das für den jeweiligen Förderaufruf geltende Fördervolumen überschritten werden kann, und die dazu erforderlichen Regelungen treffen.
- Anträge des Antragstellers, die ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet sind, sind innerhalb eines Förderaufrufs nicht zulässig.
Sind mehrere Anträge des Antragstellers ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet, geht ausschließlich der zuletzt eingereichte Antrag des Antragstellers in die Prüfung und Wertung ein. Alle weiteren, früher eingereichten Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.
Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.
- Sind mehrere Anträge unterschiedlicher Antragsteller ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet, geht ausschließlich das förderfähige Gebot in die Prüfung und Wertung ein, welches die beste Förderkosteneffizienz nach Nummer 8.3(f) aufweist.
Bei gleicher Höhe der Förderkosteneffizienz entscheidet das Los.
- Anträge, die in der im Förderaufruf bestimmten Frist (materielle Ausschlussfrist) nicht in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form eingereicht werden oder die nicht die geforderten oder - im Falle einer Nachforderung - nachgeforderten Angaben und Unterlagen enthalten, werden abgelehnt.
- Die Bewertung der Gebote erfolgt ausschließlich anhand des Kriteriums der Förderkosteneffizienz.
- Das Kriterium der Förderkosteneffizienz beruht auf der Berechnung spezifischer Förderkosten.
Die spezifischen Förderkosten ergeben sich aus der Summe des Basis-Vertragspreises und der Kosteneffizienz anderweitiger Förderung im Sinne von Nummer 2.3 Satz 1, sofern diese anderweitige Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligt ist.
- Zur Ermittlung der Kosteneffizienz anderweitiger Förderung wird deren abgezinste Summe durch die abgezinste und nach den Vorschriften dieser Förderrichtlinie ermittelte geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung während der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags dividiert.
Der für die Berechnung nach Satz 1 erforderliche Zinssatz wird von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festgelegt.
- Zur Bewertung der Förderkosteneffizienz wird diese mit den durch die Bewilligungsbehörde festgelegten Höchstpreisen (vergleiche Nummer 8.1(f)) normiert. Anhang 2 definiert die Berechnungsmethodik.
- Anderweitige Förderungen, die nach den Regelungen des jeweiligen Förderprogramms nicht mit einer Förderung im Förderprogramm CO2-Differenzverträge kumuliert werden dürfen, werden bei der Berechnung der spezifischen Förderkosten nicht berücksichtigt, sofern und soweit
- der Zuwendungsempfänger im Antrag auf Förderung erklärt, dass ein Kumulierungsverbot besteht und er die anderweitige Förderung, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, im Fall des Abschlusses eines CO2-Differenzvertrags zurückzahlen oder auf diese verzichten wird, und
- zwischen der Bewilligungsbehörde und der zuständigen Stelle, die die anderweitige Förderung verwaltet, Einvernehmen über den Widerruf und, sofern die anderweitige Förderung bereits ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt wurde, die Rückforderung der anderweitigen Förderung, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, im Fall des Abschlusses eines CO2-Differenzvertrags besteht.
- Das Gebotsverfahren erfolgt statisch und nach dem Gebotspreisverfahren (payas-bid), sodass erfolgreiche Antragsteller die Zuwendung auf Grundlage des von ihnen beantragten Basis-Vertragspreises erhalten.
- Bei der Prüfung der Anträge arbeitet die Bewilligungsbehörde mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zusammen.
- Im Förderaufruf kann festgelegt werden, dass nur ein bestimmter Prozentsatz des im jeweiligen Förderaufruf festgelegten Fördervolumens Vorhaben zugutekommen kann, die demselben Sektor oder derselben Technologie zuzuordnen sind.
Die Sektoren und Technologien sowie die Zuordnung eines Vorhabens zu einem Sektor oder einer Technologie ergeben sich aus dem Förderaufruf. Übersteigt die maximale gesamte Fördersumme eines Vorhabens - unter Berücksichtigung der jeweiligen maximalen gesamten Fördersumme der Vorhaben, die diesem Vorhaben in der Reihenfolge nach Nummer 8.3(a) Satz 2 in dem gleichen Sektor oder innerhalb einer Technologie vorgehen - den nach Satz 1 im Förderaufruf festgelegten Schwellenwert, findet dieses Vorhaben aus dem jeweiligen Sektor oder der jeweiligen Technologie in der Wertung nach Nummer 8.3(a) keine Berücksichtigung.
Sofern auf ein Vorhaben mehrere Referenzsysteme Anwendung finden, die nach den Bestimmungen im Förderaufruf unterschiedlichen Sektoren zuzurechnen sind, wird das Vorhaben insgesamt dem Sektor zugeordnet, der den höchsten Mittelungsfaktor nach Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 aufweist.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf Fälle bestimmen, in denen von den Regelungen nach dieser Nummer abgewichen werden kann, und die dazu erforderlichen Regelungen treffen.
- Ist der gebotene Basis-Vertragspreis im Verhältnis zu den marktüblichen Kosten für die Vermeidung einer Tonne CO2 unter Berücksichtigung insbesondere der eingesetzten Technologie und der geplanten Energieträgereinsätze ungewöhnlich niedrig, steht es im Ermessen der Bewilligungsbehörde, von dem Antragsteller alle erforderlichen Auskünfte anzufordern, die die Bewilligungsbehörde benötigt, um zu überprüfen, ob der Antrag oder das Angebot des Antragstellers, insbesondere der gebotene Basis-Vertragspreis, durch eine oder mehrere Maßnahmen beeinflusst wurde, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Kommt die Bewilligungsbehörde nach Abschluss der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beeinflussung im Einzelfall als wesentlich einzustufen ist, kann die Bewilligungsbehörde den Antragsteller vom laufenden Gebotsverfahren ausschließen. Dies gilt auch, wenn wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nicht oder nicht rechtzeitig geprüft werden kann, ob eine Maßnahme vorliegt, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
8.4 Zuwendungsbescheid
Die Bewilligungsbehörde bewilligt erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung jeweils durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags zugunsten des erfolgreichen Gebots im Rahmen der Gebotsverfahren erlassen wird.
8.5 CO2-Differenzvertrag
- Der Abschluss des CO2-Differenzvertrags kommt dadurch zustande, dass die Bewilligungsbehörde den Zuschlag zugunsten des Angebots des Antragstellers nach Nummer 8.2(e)(xiv) erteilt und damit das Angebot annimmt.
Der CO2-Differenzvertrag dient der näheren Ausgestaltung des auf dem Zuwendungsbescheid beruhenden Zuwendungsverhältnisses.
Der CO2-Differenzvertrag enthält auch Regelungen zu den Überschusszahlungen des Zuwendungsempfängers.
- Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht ein Muster des CO2-Differenzvertrags unter Beachtung der Vorgaben dieser Förderrichtlinie.
Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit wird der Muster-CO2-Differenzvertrag nur angepasst, soweit die Besonderheiten des Zuwendungsempfängers dies zwingend erfordern.
- Der CO2-Differenzvertrag enthält auch Regelungen für den Fall, dass die geförderten Anlagen auf einen Dritten übertragen werden sollen.
In diesem Fall ist insbesondere sicherzustellen, dass Überschusszahlungen an den Zuwendungsgeber weiterhin entrichtet werden und der Erwerber die Anforderungen sowie die Pflichten des Zuwendungsempfängers aus dieser Förderrichtlinie, dem Förderaufruf und dem CO2-Differenzvertrag erfüllt.
8.6 Vorbereitendes Verfahren
- Die Bewilligungsbehörde kann vor dem Gebotsverfahren ein vorbereitendes Verfahren durchführen, durch das Informationen für das Gebotsverfahren gewonnen werden und in dem den Antragstellern die Möglichkeit gewährt wird, Fragen zum Gebotsverfahren zu stellen.
Sie macht die Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens einschließlich der Verfahrensregelungen im Bundesanzeiger bekannt.
- Vorhaben, mit denen am vorbereitenden Verfahren nicht teilgenommen wurde oder zu denen die angeforderten Informationen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt wurden, sind vom nachfolgenden Gebotsverfahren ausgeschlossen (materielle Ausschlussfrist). Für den Wechsel einzelner Antragsteller, die Aufnahme neuer Antragsberechtigter in ein Konsortium oder die Neubildung eines Konsortiums zwischen einem Antragsteller, dessen Vorhaben nach Teilnahme am vorbereitenden Verfahren zur Teilnahme am Gebotsverfahren zugelassen worden ist, und neuen Antragsberechtigten gilt Nummer 8.2(g).
- Wenn ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt wurde, kann die Bewilligungsbehörde von der Veröffentlichung des Förderaufrufs im Bundesanzeiger gemäß Nummer 8.1(g) absehen und den Förderaufruf stattdessen nur auf der Internetseite des Förderprogramms veröffentlichen.
- Die Bewilligungsbehörde kann nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist ( Nummer 8.6(b) Satz 1) vor dem Gebotsverfahren ein weiteres vorbereitendes Verfahren durchführen.
Hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist des weiteren vorbereitenden Verfahrens kann die Bewilligungsbehörde festlegen, dass Antragsteller, die am vorherigen vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, mittels einer Bestätigungserklärung am weiteren vorbereitenden Verfahren teilnehmen können.
Im Fall einer Bestätigungserklärung nach Satz 2 gilt Nummer 8.6(b) Satz 1 mit der Maßgabe, dass Antragsteller, die am vorherigen vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben und die Bestätigungserklärung im Sinne von Satz 2 nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des weiteren vorbereitenden Verfahrens übermitteln, von der Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren ausgeschlossen sind.
Alternativ zur Übermittlung der Bestätigungserklärung nach Satz 2 kann ein Antragsteller am weiteren vorbereitenden Verfahren dadurch teilnehmen, dass er die für das weitere vorbereitende Verfahren angeforderten Informationen vollständig und fristgerecht übermittelt.
Im Fall von Satz 4 gilt Nummer 8.6(b) Satz 1. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Durchführung eines weiteren vorbereitenden Verfahrens nach Satz 1 im Bundesanzeiger ist eine Teilnahme am vorherigen vorbereitenden Verfahren ausgeschlossen.
In dem Fall, dass ein Antragsteller eine Bestätigungserklärung nach Satz 2 übermittelt hat, gilt Nummer 8.2(g) Satz 2 mit der Maßgabe, dass Abweichungen zu den vom Antragsteller im vorherigen vorbereitenden Verfahren gemachten Angaben auch mit Änderungen am Förderprogramm zwischen dem vorherigen und dem weiteren vorbereitenden Verfahren begründet werden können.
8.7 Informationsveranstaltungen und öffentliche Konsultationsverfahren
Die Bewilligungsbehörde kann ergänzend zu den Informationen zur Klärung fachlicher Fragen zum Förderprogramm CO2-Differenzverträge Informationsveranstaltungen durchführen.
Vor der Festlegung methodischer Regelungen zum Förderprogramm CO2-Differenzverträge kann die Bewilligungsbehörde öffentliche Konsultationsverfahren durchführen.
8.8 Ausschluss
- Ein Antragsteller kann von einem laufenden Gebotsverfahren und zukünftigen Gebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn er oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit anderen Antragstellern im Zusammenhang mit der Beantragung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die nach einer rechtskräftigen kartellbehördlichen Entscheidung nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) oder Artikel 101 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Sofern die kartellbehördliche Entscheidung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes im Wettbewerbsregister einzutragen ist, kann der Ausschluss von laufenden und zukünftigen Gebotsverfahren maximal so lange vorgesehen werden, wie die Eintragung im Wettbewerbsregister besteht.
Sofern keine Eintragung der kartellbehördlichen Entscheidung im Wettbewerbsregister zu erfolgen hat, kann der Ausschluss von laufenden und zukünftigen Gebotsverfahren maximal für sechs Monate ab Rechtskraft der kartellbehördlichen Entscheidung vorgesehen werden.
- Die Bewilligungsbehörde kann Antragsteller auch dann von der Teilnahme an einem laufenden Gebotsverfahren ausschließen, wenn sie über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die nach § 1 GWB oder Artikel 101 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
9. Berechnungsverfahren, Aus- und Überschusszahlungen
9.1 Monitoringkonzept
Der Zuwendungsempfänger hat mit dem operativen Beginn des Vorhabens ein Monitoringkonzept für die Ermittlung und Berichterstattung der Treibhausgasemissionen, der Energieverbrauchsdaten und der wesentlichen Produktionsparameter des geförderten Vorhabens einzureichen.
Nähere Vorgaben hierzu trifft der CO2-Differenzvertrag.
9.2 Berechnungsverfahren
- Die Zuwendungen an den Zuwendungsempfänger oder die Überschusszahlungen an den Zuwendungsgeber werden kalenderjährlich nach Durchführung eines Berechnungsverfahrens geleistet.
Bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens erstreckt sich die Laufzeit des CO2-Differenzvertrags über 16 Kalenderjahre.
Die Berechnung erfolgt in diesem Fall weiterhin nach Kalenderjahren.
- Die Bewilligungsbehörde führt das Berechnungsverfahren durch.
- Zu diesem Zweck hat der Zuwendungsempfänger die ermittelten und verifizierten Treibhausgasemissionen des geförderten Vorhabens (realisierte Treibhausgasemissionen), die kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS 1 für das geförderte Vorhaben (realisierte kostenlose Zuteilung), die Energieverbrauchsdaten (real gemessene Einsätze für die Energieträger des geförderten Vorhabens) sowie die wesentlichen Produktionsparameter (realisierte Produktionsmenge und, soweit relevant, Einsatzmengen von Eingangsstoffen und Vorprodukten) in einem Emissions- und Energieeffizienzbericht abschließend bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen ("Berechnungsangaben"). Sofern und soweit ein bilanzieller Einsatz von Biomasse oder nicht biogenen Wasserstoffderivaten im Vorhaben erfolgt, sind sowohl Angaben zu den bilanziell eingesetzten als auch zu den physisch eingesetzten Energieträgern zu machen.
- (ii) Sofern ein Vorhaben die Herstellung mehrerer Produkte umfasst, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, sind die jeweiligen Produktionsmengen, die real gemessenen Einsätze für die Energieträger des geförderten Vorhabens und die realisierten kostenlosen Zuteilungen für die erfassten Referenzsysteme separat auszuweisen.
- Bei Vorhaben, in denen Treibhausgasemissionsminderungen durch CCS oder CCU erzielt werden, müssen die Berechnungsangaben zusätzlich folgende Angaben umfassen:
- Sofern die CO2-Abscheidung durch eine spezielle Anlage erfolgt, an die CO2 aus einer oder mehreren geförderten Anlagen weitergeleitet wird: Menge des aus geförderten Anlagen in eine Abscheidungsanlage weitergeleiteten CO2,
- Zusammensetzung des abgeschiedenen CO2 (fossil, biogen, mineralisch, atmosphärisch, Sonstige),
- bei CCS: Menge des aus dem geförderten Vorhaben in eine CO2-Transportinfrastruktur zwecks langfristiger Speicherung weitergeleiteten CO2,
- bei CCU: Verwendung des abgeschiedenen CO2 und Menge des in einem Produkt dauerhaft gebundenen CO2.
Soweit möglich, sind bei CCS zudem Angaben zur Menge des in einer Speicherstätte langfristig gespeicherten CO2 sowie zum Speicherort zu machen.
- Die Berechnungsangaben beziehen sich auf das vorherige Kalenderjahr; in Teiljahren beziehen sie sich nur auf den Zeitraum des Teiljahres innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags.
Bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens sind Berechnungsangaben über einen Zeitraum von 16 Kalenderjahren zu machen; im Bericht für das letzte Teiljahr sind in diesem Fall zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 die ermittelten und verifizierten Treibhausgasemissionen und die wesentlichen Produktionsparameter der letzten zwölf Monate innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags vorzulegen.
- In dem Emissions- und Energieeffizienzbericht nach Nummer 9.2(b) sind, soweit möglich, die im Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG) ermittelten, verifizierten und berichteten Daten zu verwenden.
Der Zuwendungsempfänger hat der Weitergabe dieser Daten durch die DEHSt an die Bewilligungsbehörde im CO2-Differenzvertrag zuzustimmen.
Mit den Berechnungsangaben ist ein Nachweis über die an die DEHSt erteilte Zustimmung zur Datenweitergabe vorzulegen.
Soweit nach Nummer 9.2(b) über die im Vollzug des TEHG berichteten Daten hinausgehende Berechnungsangaben vorzulegen sind (zum Beispiel zusätzliche oder unterjährige Daten) oder die geförderte Anlagenicht in den Anwendungsbereich des TEHG fällt, hat die Ermittlung und Berichterstattung in entsprechender Anwendung der Vorgaben des TEHG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 31 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 32 oder entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Soweit eine entsprechende Anwendung nach Satz 4 nicht in Betracht kommt, wird die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorgaben treffen.
In den Fällen der Sätze 4 und 5 müssen die Angaben zu Treibhausgasemissionen, Energieverbräuchen und Produktionsparametern vorab durch eine von der Bewilligungsbehörde benannte sachverständige Prüfstelle (zum Beispiel Prüfstelle nach § 21 TEHG) verifiziert worden sein.
Soweit in den Fällen des Satz 1 im Einzelfall Zweifel an der Qualität der berichteten Daten bestehen, kann die Bewilligungsbehörde die Prüfung und Bestätigung bestimmter Angaben durch eine von ihr benannte sachverständige Prüfstelle verlangen.
- Die Bewilligungsbehörde hat das Berechnungsverfahren spätestens drei Monate nach Zugang der vollständigen Berechnungsangaben durchzuführen und dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis ihrer Berechnungen, insbesondere die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der Überschusszahlung, unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen, mitzuteilen.
Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde den Zeitraum der Durchführung des Berechnungsverfahrens auf maximal vier Monate verlängern.
Die Verlängerung der Durchführung des Berechnungsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gegenüber in Textform zu begründen.
- Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt weitere Informationen anzufordern.
- Zuwendungen und Überschusszahlungen des Zuwendungsempfängers sind innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der Berechnung fällig.
Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung des Ergebnisses der Berechnung nach Nummer 9.3.
- Näheres zum Berechnungsverfahren kann im Muster-CO2-Differenzvertrag geregelt werden.
9.3 Nachträgliche Änderungen
Sofern im Berechnungsverfahren vorgelegte Daten im Rahmen der Nachprüfung durch die DEHSt korrigiert werden, nachträgliche Änderungen bezüglich der realisierten kostenlosen Zuteilungen für das geförderte Vorhaben erfolgen oder die Preisdaten der im Förderaufruf festgelegten Preisindizes korrigiert werden, sind der Berechnung der Zuwendung oder Überschusszahlung diese Daten zugrunde zu legen.
Ein bereits durchgeführtes Berechnungsverfahren ist in diesem Fall innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der geänderten Daten durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage der nach Satz 1 geänderten Daten neu durchzuführen.
Das Ergebnis des neu durchgeführten Berechnungsverfahrens nach Satz 2 hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger, unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zuwendungs- und Überschusszahlungen, mitzuteilen. Nummer 9.2(g) gilt entsprechend.
9.4 Abschlagszahlungen
- Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsbehörde je Quartal einen Abschlag gewähren, wenn der Zuwendungsempfänger für etwaige Rückerstattungen nebst Zinsen Sicherheiten leistet.
- Rückforderungen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen.
9.5 Ausschlüsse
- Eine Zuwendung wird in einem Kalenderjahr nicht gewährt,
- wenn der Zuwendungsempfänger in einem Kalenderjahr vorsätzlich oder grob fahrlässig Energieträger verwendet, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie (insbesondere Nummern 4.9 bis 4.14), des Förderaufrufs oder des CO2-Differenzvertrags nicht zulässig ist; oder
- wenn der Zuwendungsempfänger nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie, des Förderaufrufs oder des CO2-Differenzvertrags erforderliche Nachweise bezüglich der im geförderten Vorhaben verwendeten Energieträger vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vorlegen kann.
- Es werden keine Zuwendungen für die übrige Laufzeit des CO2-Differenzvertrags gewährt, wenn spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr nach dem operativen Beginn die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem nicht mindestens 50 % beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde darlegen kann, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, der Mindestwert nicht erreicht werden konnte.
Sofern die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 4.16(b)(iii) einen höheren Schwellenwert festgelegt hat, gilt für Satz 1 dieser Wert.
9.6 Erstattung der Zuwendung bei Stilllegung der geförderten Anlage
Grundsätzlich dürfen geförderte Anlagen innerhalb der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags nicht endgültig stillgelegt werden.
Sofern geförderte Anlagen vor Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags endgültig stillgelegt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Im Fall der endgültigen Stilllegung der geförderten Anlagen hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen an den Zuwendungsgeber und die Bewilligungsbehörde bereits geleistete Überschusszahlungen an den Zuwendungsempfänger zu erstatten.
Die Bewilligungsbehörde kann die Rückerstattung der gewährten Zuwendungen, die sich nach einem Abzug etwaiger Überschusszahlungen ergibt, auf 5 % oder mehr der maximalen gesamten Fördersumme begrenzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härte auch unter Berücksichtigung des Verkaufswerts der Anlagen und der Profitabilität des Zuwendungsempfängers zwingend erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörde hat vor der Geltendmachung eines zugunsten des Zuwendungsempfängers reduzierten Rückerstattungsanspruchs nach Satz 4 das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen.
10. Evaluation, Kontrolle und Transparenz
10.1 Evaluation, Kontrolle und Überprüfung
- Zur Einhaltung der beihilfe-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfolgskontrolle führt die Bewilligungsbehörde anhand der in Nummer 3.2 genannten Ziele sowie der dafür gewählten Indikatoren und Kriterien eine begleitende Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle dieser Förderrichtlinie gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 11a zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 2.2 zu § 7 BHO durch.
Eine externe Evaluation kann beauftragt werden.
- Die Bewilligungsbehörde führt eine Erfolgskontrolle der durchgeführten Vorhaben durch.
- Die Förderrichtlinie wird auf Basis der durchgeführten Gebotsverfahren und Förderungen fortlaufend auf ihre Effektivität und Effizienz evaluiert.
10.2 Auskunfts- und Prüfungsrechte
- Dem Antragsteller und dem Zuwendungsempfänger obliegen jeweils umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten, die sich auf alle Phasen der Antragstellung, Zuwendung und Überschusszahlung sowie deren Erfolgskontrolle und Evaluation erstrecken.
Soweit ein berechtigtes Interesse der Bewilligungsbehörde gegeben ist, kann diese auch nach Beendigung des CO2-Differenzvertrags Informationen und Auskünfte im Zusammenhang mit diesem Förderprogramm vom Zuwendungsempfänger verlangen.
- Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde in jeder Phase der Antragstellung, des Bewilligungszeitraums und bis zum Erlass des Schlussbescheids unverzüglich und unaufgefordert Änderungen über entscheidungserhebliche Tatsachen für die Zuwendung und Überschusszahlung sowie der für die Förderung relevanten Tatsachen mitzuteilen.
- Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof, den Prüforganen der Europäischen Union sowie jeweils deren Beauftragten ("Informationsempfänger") auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Bücher, Unterlagen und Daten des Unternehmens sowie Prüfungen zu gestatten, damit die für die Auszahlung relevanten Angaben (auch aufgrund von verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfungen) überprüft, Unregelmäßigkeiten aufgeklärt, Mitteilungspflichten erfüllt und die Förderung von Dekarbonisierungsvorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wasserstoffmarkthochlauf, für die Zukunft evaluiert und verbessert werden können ("Informationszwecke"). Näheres kann im Muster-CO2-Differenzvertrag geregelt werden.
- Der Zuwendungsempfänger hat alle zuwendungsrelevanten und alle für die Überschusszahlung relevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags aufzubewahren und im Fall einer Überprüfung vorzulegen.
- Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben sich damit einverstanden zu erklären, dass
- die von den Informationsempfängern dazu bestimmten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke des Zuwendungsempfängers betreten dürfen,
- die Informationsempfänger zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen und Erkenntnisse an andere Behörden sowie jeweils deren Beauftragten unter Verpflichtung auf die Vertraulichkeit dieser Informationen weiterleiten dürfen,
- die Informationsempfänger Daten in anonymisierter oder aggregierter Form veröffentlichen dürfen, soweit dies berechtigte Interessen des Zuwendungsempfängers nicht verletzt,
- die Informationsempfänger Informationen und Erkenntnisse zu Informationszwecken verarbeiten, mit amtlichen Daten verknüpfen und auf Datenträgern speichern dürfen,
- die Bewilligungsbehörde die Angaben mit anderen Behörden sowie deren jeweils Beauftragten unter Verpflichtung auf die Vertraulichkeit dieser Angaben abgleichen darf,
- andere Behörden sowie deren jeweils Beauftragten der Bewilligungsbehörde Auskünfte erteilen und dafür auch Daten übermitteln dürfen, die der staatlichen Geheimhaltung unterliegen,
- die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften Nummern 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank).
- Die Informations- und Mitwirkungspflichten dieser Nummer 10.2, denen der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger unterliegen, erstrecken sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen im Zuwendungsbescheid oder CO2-Differenzvertrag auch auf die mit dem Antragsteller und dem Zuwendungsempfänger gesellschaftsrechtlich oder in sonstiger vertraglicher Form verbundenen Gesellschaften und Unternehmen (insbesondere verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) sowie jeweils deren wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes in der jeweils aktuell geltenden Fassung und gesetzliche Vertreter,
- denen Informationen vorliegen, die aus Sicht des Bundes oder der Bewilligungsbehörde für die Antragstellung, Zuwendung, Überschusszahlung oder Evaluierung der Zuwendung oder der Überschusszahlung erforderlich sind oder deren Mitwirkung hierzu erforderlich ist;
- derer sich der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung des nach dieser Förderrichtlinie festgelegten Förderzwecks bedient;
- denen der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger Fördermittel, sei es unmittelbar oder mittelbar, zur Verfügung stellt; oder
- von denen der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger Energie bezieht oder Energie für den Zuwendungsempfänger von Dritten im Zusammenhang mit dem Vorhaben einkauft (nachfolgend "weitere Informations- und Mitwirkungsverpflichtete").
- Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben Beschäftigte, Geschäftspartner, Behörden (insbesondere die Bundesnetzagentur und die DEHSt) sowie weitere Informations- und Mitwirkungsverpflichtete gegenüber den Informationsempfängern von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Unterlagen und Informationen, die für die Erfüllung der Informationszwecke erforderlich sind, freizustellen.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass diese die angeforderten Informationen den Informationsempfängern unverzüglich und unmittelbar zur Verfügung stellen.
- Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten den Informations- und Mitwirkungspflichten aus dieser Förderrichtlinie, dem Förderaufruf und dem CO2-Differenzvertrag in derselben Form nachkommen wie der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger selbst.
Verstöße gelten als Verstöße des Antragstellers beziehungsweise als Verstöße des Zuwendungsempfängers.
- Im Bewilligungszeitraum hat der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde unaufgefordert über für die Förderung und die Überschusszahlung relevante Änderungen auf Ebene der weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten zu unterrichten.
- Das Einverständnis mit der Einhaltung der in dieser Nummer 10.2 erwähnten Verpflichtungen ist im Antrag zu erklären.
10.3 Berichterstattung
- Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines CO2-Differenzvertrags die beihilferechtlich erforderlichen Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank 33 der Europäischen Kommission, soweit der gewährte Zuschuss 100.000 Euro übersteigt.
- Die Bewilligungsbehörde erstellt Jahresberichte 34 zu den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen, die die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission sowie das BMWE auf Verlangen dem Deutschen Bundestag vorlegt.
10.4 Plan zum Wissenstransfer
- Der Zuwendungsempfänger hat die Öffentlichkeit und branchenbezogene Interessensvertreter über den Einsatz des CCfD-Produktionsverfahrens im Zuge eines Wissenstransfers regelmäßig und umfassend zu informieren und so zu dessen kommerziellen Skalierung beizutragen.
- Die Bewilligungsbehörde darf die im Rahmen der Beantragung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie und die im Rahmen der Förderung erlangten Daten des Antragstellers oder Zuwendungsempfängers in nicht exklusiver Weise und unter Wahrung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften an die Öffentlichkeit, branchenbezogene Interessenvertreter, öffentliche und private Forschungseinrichtungen oder sonstige Dritte ("Empfänger") weitergeben.
Eine Weitergabe der Daten unterbleibt, wenn dies gesetzlich untersagt ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann.
Sofern es sich bei den Daten um vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ( GeschGehG) oder sonstige einem geistigen Eigentumsrecht unterliegende Daten des Antragstellers oder des Zuwendungsempfängers handelt ("geschützte Daten"), erfolgt eine solche Weitergabe nur in anonymisierter und aggregierter Form. Der Bewilligungsbehörde sind die in den übermittelten Daten enthaltenen geschützten Daten durch den Antragsteller oder Zuwendungsempfänger als solche kenntlich zu machen, soweit dies nicht offensichtlich erkennbar ist.
- Abweichend von Nummer 10.4(b) Satz 3 darf die Weitergabe von geschützten Daten an öffentliche und private Forschungseinrichtungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung auch in nicht aggregierter und nicht anonymisierter Form erfolgen, sofern der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger kann die Erteilung der Einwilligung vom Abschluss angemessener Schutzmaßnahmen (einschließlich Geheimhaltungsvereinbarungen) mit dem Empfänger der Daten abhängig machen.
Eine Veröffentlichung von Daten nach Satz 1, die ein Empfänger erhält, ist nicht erlaubt.
Die Bewilligungsbehörde hat den Antragsteller oder Zuwendungsempfänger über die Weitergabe von Daten nach Satz 1 an einen Empfänger zu unterrichten. Nummer 10.4(b) Satz 4 gilt entsprechend; Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen aufgrund der nach Satz 1 weitergegebenen Daten dürfen diese nur in aggregierter und anonymisierter Form enthalten.
- Die Bewilligungsbehörde kann weitere Informationspflichten festlegen.
Gesetzliche Vorgaben zur Weitergabe von Daten bleiben von dieser Nummer unberührt.
11. Subventionserheblichkeit
11.1 Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sowie des Subventionsgesetzes ( SubvG).
11.2 Die Antragsberechtigten werden vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG hingewiesen sowie entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Auflistung benannt.
Der Hinweis einschließlich der Auflistung der subventionserheblichen Tatsachen ist in das Antragsformular aufzunehmen und dort ist eine Bestätigung des Antragstellers über seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs sowie der für die Prüfung seines Antrags subventionserheblichen Tatsachen beizufügen.
11.3 Im Antrag und der jährlichen Übermittlung der Berechnungsangaben nach Nummer 9.2(b) bestätigen die für den Antragsteller und den Zuwendungsempfänger handelnden Personen die Kenntnis bezüglich der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und der Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG.
12. Rechtsfolgen bei Verstößen
12.1 Aufhebung des Zuwendungsbescheids und vorzeitige Beendigung des CO2-Differenzvertrags
- Die Aufhebung des Zuwendungsbescheids richtet sich nach den §§ 48 , 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Ein Zuwendungsbescheid soll, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
- die Bewilligungsbehörde davon Kenntnis erlangt, dass
- der Zuwendungsempfänger in Bezug auf Zuwendungsvoraussetzungen eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln; oder
- der Zuwendungsempfänger versucht hat, Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Gebotsverfahren erlangt haben könnte; oder
- der Zuwendungsempfänger fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der Bewilligungsbehörde erheblich beeinflusst haben könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln; oder
- der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat; oder
- das geförderte Vorhaben aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Zuwendungsempfängers keine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 85 % gegenüber dem Referenzsystem in den letzten zwölf Monaten der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags erreicht hat. Das Vertretenmüssen für die Verletzung dieser Pflicht wird vermutet.
In dem Fall der Aufhebung des Zuwendungsbescheids gemäß diesem Absatz hat der Zuwendungsempfänger 10 % der insgesamt an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Zuwendungen an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.
Für jeden Prozentpunkt, den das Vorhaben unter der Erreichung der relativen Treibhausgasemissionsminderung von 85 % liegt, erhöht sich die Rückzahlungssumme nach Satz 3 um jeweils zwei Prozentpunkte.
Für jeden weiteren Prozentpunkt, den das Vorhaben unter der Erreichung der relativen Treibhausgasemissionsminderung von 70 % liegt, erhöht sich die Rückzahlungssumme nach Satz 3 um jeweils insgesamt drei Prozentpunkte.
Die Rückzahlungssumme nach Satz 3 ist begrenzt auf die insgesamt an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Zuwendungen; oder
- der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet hat; oder
- der Zuwendungsempfänger aufgrund des Zuwendungsbescheids ergangene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt hat; oder
- der CO2-Differenzvertrag nach Nummer 12.1(f) oder Nummer 12.1(g) beendet wird oder auf sonstige Weise vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nichtig oder beendet wird.
- Ein Zuwendungsbescheid darf - sofern die in (i) bis (v) genannten Umstände nicht bereits in Nummer 12.1(b) fallen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
- der Zuwendungsempfänger oder ein weiterer Mitwirkungs- und Informationsverpflichteter seinen Verpflichtungen nach Nummer 10.2 dieser Förderrichtlinie nicht nachkommt; oder
- der Zuwendungsempfänger Berechnungsangaben nach Nummer 9.2(b) nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig einreicht; oder
- der Zuwendungsempfänger eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Einreichung des Antrags beantragte oder bewilligte anderweitige Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht angibt; oder
- die Voraussetzungen nach Nummer 8.8(a) Satz 1 vorliegen; oder
- feststeht, dass der operative Beginn des geförderten Vorhabens nicht spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist für den operativen Beginn nach Nummer 4.2(a) bis Nummer 4.2(c) erfolgen kann.
In diesem Fall kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid vor dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens aufheben.
Die Verwirkung etwaiger Vertragsstrafen durch den Zuwendungsempfänger bleibt hiervon unberührt; oder
- die geförderten Anlagen nach Nummer 9.6 mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde endgültig stillgelegt worden sind.
- Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids insbesondere abzuwägen, welche Nachteile mit der Aufhebung des Zuwendungsbescheids für den Zuwendungsgeber einhergehen.
Auch in den Fällen der Nummer 12.1(b) kann von einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids abgesehen werden, wenn die Nachteile für den Zuwendungsgeber überwiegen.
- Der Fall einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids (Rücknahme oder Widerruf), einschließlich der in den Absätzen (b) und (c) genannten Umstände, sowie der Fall einer gerichtlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids, werden als außerordentliche Kündigungsgründe auch in den CO2-Differenzvertrag aufgenommen.
- Der Zuwendungsempfänger kann den CO2-Differenzvertrag vor dem operativen Beginn mit Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber einen von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festgelegten Betrag innerhalb der Kündigungsfrist nach Satz 1 zu zahlen (Ausgleichszahlung). Erfüllt der Zuwendungsempfänger seine Zahlungspflicht nach Satz 2 nicht innerhalb der Kündigungsfrist nach Satz 1, soll der Zuwendungsgeber zur Befriedigung seines Anspruchs die gemäß Nummer 8.2(e)(v) vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung eingereichte Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft in Anspruch nehmen.
- Erfolgt der operative Beginn nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 4.2(a) bis Nummer 4.2(c), endet der CO2-Differenzvertrag vor Beginn der Vertragslaufzeit nach Nummer 4.2(a). Die Bewilligungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern.
Eine verwirkte Vertragsstrafe nach Nummer 12.2(c) Satz 1 in Höhe der von der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 12.1(f) Satz 2 im Förderaufruf festgelegten Ausgleichszahlung bleibt für den Fall, dass der CO2-Differenzvertrag nach Satz 1 beendet wird, unberührt.
12.2 Vertragsstrafe
- Im CO2-Differenzvertrag wird eine vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Vertragsstrafe für den Fall festgelegt, dass der Zuwendungsempfänger eine der nachfolgenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Weitere Fallgruppen der Vertragsstrafe können im Muster-CO2-Differenzvertrag vorgesehen werden.
- Der Zuwendungsempfänger oder ein weiterer Informations- und Mitwirkungsverpflichteter erfüllt seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne der Nummer 10.2 nach erfolgter Abmahnung nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
- Der Zuwendungsempfänger reicht die jährlichen Berechnungsangaben nach Nummer 9.2(b) nach erfolgter Abmahnung nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig ein; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
- Der Zuwendungsempfänger gibt eine nach Abschluss des CO2-Differenzvertrags beantragte oder bewilligte anderweitige Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht an; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der Beantragung oder Bewilligung der anderweitigen Förderung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
- Der Zuwendungsempfänger verstößt gegen eine aufgrund des Zuwendungsbescheids ergangene Auflage nach erfolgter Abmahnung; jedes weitere vorsätzliche Handeln nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
- Der Zuwendungsempfänger nimmt bis zum Ende der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags die in Nummer 7.8 vorgesehene Produktionsreduzierung nach erfolgter Abmahnung nicht vor; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
- Der Zuwendungsempfänger weicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde in einem Kalenderjahr um mehr als fünf Prozentpunkte von den nach Nummer 8.2(d) im Antrag auf Förderung angegebenen oder den nach Nummer 7.9 angepassten relativen Energieträgereinsätzen ab.
- Die Summe der in einem Kalenderjahr und dem vorangegangenen Kalenderjahr realisierten absoluten Treibhausgasemissionsminderungen unterschreitet die Summe der bei der Antragstellung gemäß Nummer 8.2(d) angegebenen oder nach Nummer 7.9 angepassten geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderungen für dieses Kalenderjahr und das vorangegangene Kalenderjahr um mehr als 30 %.
- Hinsichtlich Nummer 12.2(a)(vii) errechnet sich die vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Vertragsstrafe wie folgt: Die Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr und dem vorangegangenen Kalenderjahr realisierten Abweichung von der geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderung, abzüglich 30 % der Summe der geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderungen in dem jeweiligen Kalenderjahr und dem vorangegangenen Kalenderjahr, wird mit dem jeweils aktuellen effektiven CO2-Preis gemäß Nummer 7.1(b) multipliziert.
Maßstab ist die nach Nummer 8.2(d) geplante oder die nach Nummer 7.9 angepasste absolute Treibhausgasemissionsminderung.
In den übrigen in Nummer 12.2(a) genannten Fällen beträgt die vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Vertragsstrafe pro Pflichtverletzung bis zu 1 % der maximalen gesamten Fördersumme.
Für eine fahrlässige Verletzung von Pflichten nach Nummer 12.2(a) kann im Muster-CO2-Differenzvertrag eine niedrigere Höhe der Vertragsstrafe vorgesehen werden.
- Der Zuwendungsempfänger hat an den Zuwendungsgeber die von der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 12.1(f) im Förderaufruf festgelegte Ausgleichszahlung zu zahlen, sofern der operative Beginn des Vorhabens aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens des Zuwendungsempfängers nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 4.2(a) bis Nummer 4.2(c) erfolgt.
Im Förderaufruf können nähere Bestimmungen zu Satz 1 getroffen sowie weitere Regelungen, insbesondere gestaffelte Vertragsstrafen vorgesehen werden, falls der operative Beginn des Vorhabens innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 4.2(a) bis Nummer 4.2(c) erfolgt.
- In dem Fall, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Konsortium nach Nummer 5.2 handelt, gelten die vorstehenden Nummern 12.2(a) bis (c) entsprechend für den Fall, dass ein oder mehrere Konsortialmitglieder die Vertragsstrafe gemäß den vorstehenden Nummern verwirken.
Sämtliche Konsortialmitglieder haften als Gesamtschuldner für die Zahlung der von einem oder mehreren Konsortialmitgliedern verwirkten Vertragsstrafen.
Weitere Einzelheiten regelt der Muster-CO2-Differenzvertrag.s
12.3 Bekanntmachung von bestandskräftigen Bußgeldbescheiden, gerichtlichen Entscheidungen und schwerwiegenden Verstößen gegen den Zuwendungsbescheid oder CO2-Differenzvertrag
- Die Bewilligungsbehörde macht den Erlass bestandskräftiger Bußgeldbescheide und rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, mit denen im Zusammenhang mit einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie oder einem CO2-Differenzvertrag ein Kartellrechtsverstoß festgestellt, ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wurde, sowie schwerwiegende Verstöße gegen den Zuwendungsbescheid oder den CO2-Differenzvertrag für einen Zeitraum von fünf Jahren auf ihrer Internetseite bekannt.
In der Bekanntmachung sind die Art des Verstoßes, der Zuwendungsempfänger und die Sanktion zu benennen.
- Der Zuwendungsempfänger hat sich im CO2-Differenzvertrag mit der Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes (a) einverstanden zu erklären.
13. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 4. Mai 2026 in Kraft.
Sie wird aufgehoben, wenn alle laufenden CO2-Differenzverträge beendet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2055, sofern die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie nicht vorab verlängert wird.
Vor der Veröffentlichung eines Förderaufrufs ist das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen.
Spätestens nach dem dritten Förderaufruf wird die Förderrichtlinie zum ersten Mal evaluiert und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem BMF angepasst.
Weitere Evaluierungen und Anpassungen bleiben vorbehalten.
Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der geänderten Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie erfolgt.
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| Berechnung des Auszahlungsbetrags und Bestimmung der maximalen Fördersumme | Anhang 1 |
Die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der jährlichen Überschusszahlungen ("Auszahlungsbetrag" wird von der Bewilligungsbehörde auf Grundlage des Gebots der Zuwendungsempfänger anhand der nachfolgenden Bestimmungen ermittelt.
Abschnitt 1 erläutert die allgemeinen Berechnungsvorschriften des Auszahlungsbetrags.
Dabei wird die Dynamisierung des Referenzsystems, die die dynamische Entwicklung der entsprechenden Energieträgerpreise berücksichtigt, beschrieben.
Abschnitt 2 legt fest, wie die dynamische Entwicklung der Energieträgerpreise des Vorhabens abgebildet wird.
Abschnitt 3 legt dar, wie die maximale Fördersumme berechnet wird.
Abschnitt 4 trifft Bestimmungen für den Fall, dass vorgelagerte Referenzsysteme auf das Vorhaben Anwendung finden.
Die Berechnungen erfolgen auf Basis spezifischer Größen (normiert auf eine Einheit des Produkts). Abschnitt 5 definiert daher spezifische Variablen ausgehend von den absoluten, messbaren Größen.
Die Ausgestaltung der Dynamisierung hängt davon ab, welche Energieträger nach den im Förderaufruf getroffenen Vorgaben der Bewilligungsbehörde dynamisiert werden, und welche Energieträger im Vorhaben eingesetzt werden.
Wird in einem Förderaufruf festgelegt, dass lediglich einzelne oder mehrere Energieträger des Referenzsystems dynamisiert werden, trifft Abschnitt 1 zu. Werden auch einzelne oder mehrere Energieträger der Vorhaben dynamisiert, trifft ergänzend Abschnitt 2 zu.
Bei den im Folgenden aufgeführten Variablen ist zu beachten, dass diese überwiegend zeitlich variabel sind.
Das Superskript t für die zeitliche Variabilität wird im Folgenden meist zur besseren Lesbarkeit ausgelassen und lediglich bei geplanten Werten, die nicht zeitlich konstant sind, geführt. In der Durchführung realisierte Werte sind mit dem Superskript real gekennzeichnet und führen daher das Superskript t nicht.
Die zeitliche Abhängigkeit der Variablen wird in den erklärenden Tabellen nach jeder Formel aufgeführt. Hierbei gilt, dass sich die Bezeichnung Jahr und jährlich auf die vollständigen Kalenderjahre und bei einem unterjährigen operativen Beginn auf das erste sowie letzte Teiljahr bezieht.
Absolute Werte werden im Folgenden mit großgeschriebenen Variablen bezeichnet, während normierte Werte mit den entsprechenden Kleinbuchstaben bezeichnet werden.
Dieser Absatz gilt auch für Anhang 2 und Anhang 3.
1. Allgemeine Berechnung des Auszahlungsbetrags
1) Grundsätzlich ermittelt sich der Auszahlungsbetrag der jährlichen Fördersumme wie in der folgenden Gleichung dargestellt.
Der Auszahlungsbetrag ist durch die maximale jährliche Fördersumme beschränkt.
| [1a] |
Der jährliche Auszahlungsbetrag ZCCfD ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Basis-Vertragspreis
(in der Regel angepasst um eine Dynamisierungskomponente
siehe Abschnitt 1 Absatz 3) und einem effektiven CO2-Preis
(siehe Abschnitt 1 Absatz 2), multipliziert mit der jährlichen real erzielten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung Δereal und multipliziert mit der jährlichen real erzielten Produktionsmenge Qreal, abzüglich anderweitiger Förderungen RnCCfD, die das Unternehmen nach Einreichung des Antrags für das Vorhaben erhält und die nicht bei der Ermittlung der Förderkosteneffizienz nach Nummer 8.3(f) berücksichtigt worden sind, und - abhängig von den Bestimmungen des Förderaufrufs - gegebenenfalls abzüglich der grünen Mehrerlöse RGP sowie der Förderung für im Vorhaben eingesetzten Wasserstoff, der durch geförderte Elektrolyseanlagen eines verbundenen Unternehmens hergestellt worden ist Δ FEly (siehe Abschnitt 1 Absatz 7).
Die realisierte spezifische Treibhausgasemissionsminderung berechnet sich wie folgt:
| Δereal = eRef
- ereal | [2] |
Die realisierten spezifischen Treibhausgasemissionen des Vorhabens ereal werden definiert als Wert größer oder gleich Null. Negative Werte werden gleich Null gesetzt.
Darüber hinaus sind weitere Korrekturen für Energieträgerpreisanpassungen und die Anpassung spezifischer Energieträgereinsätze und der geplanten Treibhausgasemissionsminderung möglich.
Diese und weitere Elemente werden im Folgenden näher definiert und erläutert.
Der Basis-Vertragspreis
entspricht dem Gebot des Zuwendungsempfängers.
Wenn keine Treibhausgasemissionsminderung erreicht (Δereal ≤ 0) oder geplant (ΔePlan,t ≤ 0) wird, gilt ZCCfD = 0.
Wenn die realisierte absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ Ereal = Δereal Qreal die geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ EPlan,t = ΔePlan,tQPlan,t um mehr als 30 % übersteigt (Δ Ereal > 1,3 Δ EPlan,t), gilt:
| [3] |
Soweit bei der Antragstellung festgelegt wird, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, findet die folgende Gleichung für den Auszahlungsbetrag ZCCfD,T Anwendung:
Tabelle 1
RGP ist nur anzuwenden, wenn die Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festlegt, dass der grüne Mehrerlös abgezogen wird.
2) Der effektive CO2-Preis ergibt sich wie folgt:
| [5] |
Der effektive CO2-Preis berücksichtigt Kosten und Erlöse, die sich aus dem EU-ETS 1 ergeben.
Betrachtet wird hierbei die Differenz zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen dem EU-ETS 1 unterliegenden Referenzsystem, unter Berücksichtigung der jeweiligen freien Allokation.
Tabelle 2
| Element | Beschreibung |
Zeitliche Variabilität |
| aRef | Spezifische kostenlose Zuteilung für das Referenzsystem [t CO2-Äq./ME Produkt] | Jährlich ermittelt |
| areal | Realisierte spezifische kostenlose Zuteilung für das Vorhaben [t CO2-Äq./ME Produkt] | Jährlich ermittelt |
| Indizierter CO2-Preis im EU-ETS 1 [EUR/t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
3) Zur Berücksichtigung der Energieträgerpreisentwicklung von dynamisierten Energieträgern des Referenzsystems während der Vertragslaufzeit (Dynamisierung) gilt für die Dynamisierungskomponente:
| [6] |
Die geplante spezifische Treibhausgasemissionsminderung berechnet sich wie folgt:
| ΔePlan,t = eRef
- ePlan,t | [7] |
Die geplanten spezifischen Treibhausgasemissionen des Vorhabens ePlan,t werden definiert als Wert größer oder gleich Null. Negative Werte werden gleich Null gesetzt.
Durch diese Anpassung werden höhere oder niedrigere Differenzkosten für die Durchführung des Vorhabens relativ zu dem jeweiligen Referenzsystem, ausgeglichen.
Diese errechnen sich aus der Differenz zwischen den realen indizierten Energieträgerpreisen für die Energieträger des Referenzsystems und den Basispreisen für die dynamisierten Energieträger des Referenzsystems.
Tabelle 3
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| diRef | Spezifischer Einsatz von Energieträger i im Referenzsystem [MWh/ME Produkt] | Zeitlich konstant |
| βiRef | Faktor zur Bestimmung des Anteils der Dynamisierung von Energieträger i des Referenzsystems | Zeitlich konstant |
| pireal | Realer indizierter Preis für Energieträger i [EUR/MWh] | Jährlich ermittelt |
| piBasis | Basispreis für Energieträger i [EUR/MWh] | Zeitlich konstant |
| ePlan,t | Geplante spezifische Treibhausgasemissionen des Vorhabens in Jahr t [t CO2-Äq./ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
4) Den Faktor βiRef legt die Bewilligungsbehörde für jeden Energieträger im Förderaufruf fest.
5) Die Summe aus Basis-Vertragspreis und der in Abschnitt 1 Absatz 3 beschriebenen Dynamisierungsskomponente ergibt den dynamisierten Vertragspreis.
6) Vom Auszahlungsbetrag werden anderweitige Förderungen, die im Gebot und bei der Berechnung der Förderkosteneffizienz nicht berücksichtigt worden sind, nach Maßgabe von Nummer 7.5(c) abgezogen (RnCCfD).
7) Soweit in dem geförderten Vorhaben Wasserstoff eingesetzt wird, der durch Elektrolyseanlagen eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers produziert wird, wird die hinsichtlich dieser Elektrolyseanlagen ausgezahlte oder auf sonstige Weise gewährte Förderung eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers nach Maßgabe von Nummer 7.5(d) abgezogen.
Die Höhe des Abzugs berechnet sich aus der Förderung für CAPEX und des Betriebs der Elektrolyseanlage bezogen auf die Produktionsmenge der Elektrolyseanlage.
Der CAPEX bezogene Teil der Förderung ist wie folgt ins Verhältnis zu der Kapazität der Elektrolyseanlage in Megawatt elektrischer Leistung PEly, deren Wirkungsgrad ηEly und deren Jahresnutzungsgrad jEly sowie der Abschreibungsdauer der Elektrolyseanlage tEly
zu setzen:
| [8] |
Der Standardwert für den Wirkungsgrad der Elektrolyseanlage ηEly wird auf 65 % und der Standardwert für den Jahresnutzungsgrad jEly auf 46 % festgelegt.
Höhere Werte für ηEly und jEly
sind vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
Die Abschreibungsdauer tEly wird auf 131.472 Stunden (15 Jahre) festgelegt.
Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf hiervon abweichende Standardwerte für η Ely und jEly sowie eine abweichende Abschreibungsdauer tEly festlegen.
Der hierdurch berechnete Betrag ist mit der Jahresmenge des in dem Vorhaben eingesetzten Wasserstoffs, welcher durch die geförderte Elektrolyseanlage produziert worden ist, wie folgt zu multiplizieren:
| [9] |
Soweit die Förderung eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers für den Betrieb einer Elektrolyseanlage ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt wurde, berechnet sich die Höhe des Abzugs betreffend dieser Förderung wie folgt:
| [10] |
Die Summe der hierdurch berechneten Beträge Δ FElyOPEX und Δ FElyCAPEX stellt die Höhe des Abzugs nach Nummer 7.5(d) dar:
| ΔFEly = ΔFElyCAPEX + Δ FElyOPEX | [11] |
Tabelle 4
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| FElyCAPEX | Ausgezahlte oder auf sonstige Weise gewährte CAPEX-Förderung für Elektrolyseanlage [EUR] | Zeitlich konstant |
| PEly | Elektrische Leistung der Elektrolyseanlage [MWel] | Zeitlich konstant |
| ηEly | Wirkungsgrad Elektrolyseanlage für den Wasserstoff bezogen auf den Heizwert [MWH2/MWel] | Zeitlich konstant |
| tEly | Abschreibungsdauer der Elektrolyseanlage [Stunden] | Zeitlich konstant |
| jEly | Jahresnutzungsgrad | Zeitlich konstant |
| fElyCAPEX | Abzugsbetrag für im geförderten Vorhaben eingesetzten Wasserstoff je MWh, der von der geförderten Elektrolyseanlage hergestellt wurde [EUR/MWh] | Zeitlich konstant |
| Menge des im geförderten Vorhaben eingesetzten Wasserstoffs (im Abrechnungsjahr), welcher durch die geförderte Elektrolyseanlage produziert worden ist [MWh] | Jährlich ermittelt |
| fElyOPEX | Ausgezahlte oder auf sonstige Weise gewährte Förderung eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers für den Betrieb der Elektrolyseanlage je Produktionsmenge [EUR/MWh] | Jährlich ermittelt |
| Δ FElyCAPEX | Höhe des von der Zuwendung abzuziehenden Betrags bezüglich des CAPEX bezogenen Teils der Förderung [EUR] | Jährlich ermittelt |
| Δ FElyOPEX | Höhe des von der Zuwendung abzuziehenden Betrags bezüglich einer ausgezahlten oder auf sonstige Weise gewährten Förderung eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers [EUR] | Jährlich ermittelt |
2. Berechnung des Auszahlungsbetrags bei Dynamisierung von Energieträgern des Vorhabens
1) Die Bewilligungsbehörde kann für einen oder mehrere Energieträger des Vorhabens eine Energieträgerpreisanpassung vorsehen.
Dann gilt für den Auszahlungsbetrag folgende Gleichung:
| [1b] |
Der Auszahlungsbetrag ist durch die maximale jährliche Fördersumme beschränkt. RGP ist nur anzuwenden, wenn die Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festlegt, dass der grüne Mehrerlös abgezogen wird.
Falls die Bewilligungsbehörde für einen oder mehrere Energieträger des Vorhabens eine Energieträgerpreisanpassung vorsieht, ersetzt die Dynamisierungskomponente nach Abschnitt 2 Absatz 3 die Dynamisierungskomponente nach Abschnitt 1 Absatz 3.
Wenn keine Treibhausgasemissionsminderung erreicht (Δereal ≤ 0) oder geplant (ΔePlan,t ≤ 0) wird, gilt ZCCfD = 0.
Wenn die realisierte absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ Erea l= ΔerealQreal die geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ EPlan,t = ΔePlan,tQPlan,t um mehr als 30 % übersteigt (Δ Ereal > 1,3 Δ EPlan,t), gilt:
| [12] |
Soweit bei der Antragstellung festgelegt wird, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, findet die folgende Gleichung für den Auszahlungsbetrag ZCCfD,T Anwendung:
Tabelle 5
|
Element |
Beschreibung |
Zeitliche Variabilität |
| Dynamisierungskomponente für die dynamische Energieträgerpreisanpassung [EUR/t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
2) Die Angabe der geplanten Energieträgereinsätze erfolgt durch die Angabe der geplanten spezifischen Energieträgereinsätze der dynamisierten Energieträger in jedem Jahr t (diPlan,dyn,t) sowie der nicht dynamisierten Energieträger in jedem Jahr t (diPlan,ndyn,t). Diese Angaben erfolgen für Vorhaben insgesamt.
Für den Fall, dass das Vorhaben mehrere Produkte umfasst, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, erfolgen die Angaben für jedes dieser Produkte.
Wenn das aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Angabe der absoluten Größen nach Anhang 3 für das gesamte Vorhaben in Summe.
3) Die Dynamisierungskomponente berechnet sich gemäß der folgenden Formel, wobei auch die Dynamisierung des Referenzsystems berücksichtigt wird:
| [14] |
Die so definierte Dynamisierungskomponente stellt eine positive Anpassung des Basis-Vertragspreises dar, wenn die Energieträgerpreisanpassung für die dynamisierten Energieträger des Vorhabens größer ist als diejenige für die dynamisierten Energieträger des jeweiligen Referenzsystems.
Im gegenteiligen Fall wird die Dynamisierungskomponente negativ.
Das Risiko, das sich aus Änderungen der dynamisierten Energieträgerpreise gegenüber den festgelegten Basispreisen ergibt, wird so im Rahmen der weiteren Anforderungen und Restriktionen dieser Förderrichtlinie berücksichtigt.
Tabelle 6
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| βiVorhaben | Faktor zur Bestimmung des Anteils der Dynamisierung von Energieträger i des Vorhabens | Zeitlich konstant |
Plan,dyn,t di | Spezifischer Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t [MWh/ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| di Ref,dyn,t | Spezifischer Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Referenzsystem, angepasst um die nicht dynamisierten Energieträgereinsätze im Vorhaben in Jahr t [MWh/ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
4) Den Faktor βi
Vorhaben legt die Bewilligungsbehörde für alle dynamisierten Energieträger und für alle Vorhaben identisch im Förderaufruf fest.
Auch bei einem Wert ungleich eins gelten diese Energieträger weiterhin als vollständig dynamisiert und fließen somit nicht in die Berechnung von diRef,dyn,t gemäß Absatz 5 ein.
5) Die dynamisierten Energieträgereinsätze im Referenzsystem werden in jedem Jahr basierend auf denjenigen Energieträgereinsätzen des Vorhabens, die nicht dynamisiert werden, angepasst.
Dafür werden für jedes Jahr die Nettoenergieträgereinsätze ermittelt.
Für jeden dynamisierten Energieträger des Referenzsystems wird dafür der Einsatz des gleichen Energieträgers im Vorhaben abgezogen, wenn dieser nicht dynamisiert wird.
Der Wert dieser Differenz ist durch Null nach unten begrenzt.
Für jeden Energieträger ergeben sich so folgende Nettoenergieträgereinsätze:
| [15] |
Tabelle 7
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| diPlan,ndyn,t | Spezifischer Einsatz der nicht dynamisierten Energieträger i im Vorhaben in Jahr t [MWh/ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
3. Bestimmung der maximalen jährlichen und maximalen gesamten Fördersumme
1) Für den Fall, dass keine Dynamisierung von Energieträgern des Vorhabens erfolgt, errechnet sich die maximale jährliche Fördersumme und damit der maximale jährliche Auszahlungsbetrag wie folgt:
| [16] |
Wenn die errechnete maximale jährliche Fördersumme für ein Jahr negativ ist, gilt für dieses Jahr
= 0
Soweit bei der Antragstellung festgelegt wird, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, gilt für die maximale jährliche Fördersumme
und damit den maximalen jährlichen Auszahlungsbetrag die folgende Gleichung:
| [17] |
Tabelle 8
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Maximale jährliche Fördersumme, je nach Anwendungsfall berechnet nach Abschnitt 3 Absatz 1 oder 3 [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Maximierte Dynamisierungskomponente für das Referenzsystem [EUR/t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Absicherungspreis für den CO2-Preis, der für die Bestimmung der maximalen jährlichen Fördersumme angesetzt wird [EUR/t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Anderweitige Förderung, die nach Nummer 7.1(a)(vi) dauerhaft zur Reduzierung der Förderung führt [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Maximale jährliche Fördersumme, angepasst an den Anteil der nach Nummer 4.20 zu fördernden Produktionsmenge [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
2) Der Term der maximierten Dynamisierungskomponente berücksichtigt das zusätzlich notwendige Budget, das durch die Dynamisierung des Referenzsystems zur Auszahlung kommen könnte.
Dieser Term stellt keine eigenständige Beschränkung für
dar. Für den Term der maximierten Dynamisierungskomponente gilt:
| [18] |
Tabelle 9
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| α | Absicherungsfaktor zur Bestimmung der maximierten Dynamisierungskomponente | Zeitlich konstant |
| pisicher,t | Absicherungspreis für den Energieträger i, der für die Bestimmung der maximalen jährlichen Fördersumme angesetzt wird [EUR/MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
3) Für den Fall, dass eine Dynamisierung von Energieträgern des Vorhabens erfolgt, errechnet sich die maximale jährliche Fördersumme wie folgt:
| [19] |
Tabelle 10
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Maximierte Dynamisierungskomponente [EUR/t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
4) Hierbei gilt für die maximierte Dynamisierungskomponente:
| [20] |
Diese stellt keine eigenständige Beschränkung für
dar. Zusätzlich zu Abschnitt 3 Absatz 2 werden somit auch die Absicherungspreise und Energieträgereinsätze der dynamisierten Energieträger des Vorhabens zur Definition der maximierten Dynamisierungskomponente herangezogen.
Für den Fall, dass derselbe Energieträger auf Seiten des Vorhabens und des Referenzsystems dynamisiert wird, wird nur der Betrag der Differenz der Einsätze in der Berechnung der maximalen Fördersumme berücksichtigt.
Ist der Einsatz auf Seiten des Referenzsystems größer, wird die Differenz so behandelt wie Energieträger, die nur im Referenzsystem eingesetzt werden, andernfalls so wie Energieträger, die im Vorhaben eingesetzt werden.
5) Der Absicherungsfaktor a zur Bestimmung der maximierten Dynamisierungskomponente wird im Förderaufruf festgelegt.
Der Absicherungspreis für den CO2-Preis
und der Absicherungspreis für den Energieträger i
werden im Förderaufruf als Zeitreihe für jedes Kalenderjahr bekanntgegeben
wird entsprechend dem Verlauf der EEX EUA Futures ansteigend festgelegt.
und
stellen keine Begrenzung für
bzw
dar.
6) Wenn die geplante Treibhausgasemissionsminderung ΔePlan,t für ein Jahr negativ oder mit Null angesetzt wird, gilt für dieses Jahr
= 0.
7) Die maximale gesamte Fördersumme ist definiert als Summe der maximalen jährlichen Fördersummen der jeweiligen Jahre, berechnet nach Abschnitt 3 Absatz 1 oder 3 je nach Anwendungsfall.
| [21] |
Soweit bei der Antragstellung festgelegt wird, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, gilt:
| [22] |
Tabelle 11
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Maximale gesamte Fördersumme [EUR] | Zeitlich konstant |
| Maximale gesamte Fördersumme, angepasst an den Anteil der nach Nummer 4.20 zu fördernden Produktionsmenge [EUR] | Zeitlich konstant |
8) Bei Verschiebung des operativen Beginns nach Nummer 7.9(a) wird die maximale Fördersumme aus den gemäß Nummer 7.9(c) oder Nummer 7.9(d) angepassten jährlichen Planwerten mit den im Förderaufruf für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Werten für
und
gemäß den Vorgaben dieses Abschnitts neu berechnet.
Die hierdurch ermittelten, hinsichtlich der maximalen jährlichen Fördersumme noch nicht korrigierten Werte, werden mit
bezeichnet.
a. Die Summe dieser Werte über alle Kalenderjahre der Laufzeit des CO2-Differenzvertrags wird wie folgt ermittelt:
| [23] |
Tabelle 12
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Nicht korrigierter Wert der maximalen jährlichen Fördersumme für das Jahr t bei Verschiebung des operativen Beginns [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Nicht korrigierter Wert der maximalen jährlichen Fördersumme für das Jahr t bei Verschiebung des operativen Beginns [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
b. Falls die nach Absatz 8a ermittelte maximale gesamte Fördersumme
die im Zuwendungsbescheid festgelegte maximale gesamte Fördersumme
übersteigt, gilt:
i) Die nach Absatz 8a errechneten maximalen jährlichen Fördersummen werden anteilig gekürzt:
| [24] |
ii) Die Summe der nach Absatz 8b i) gekürzten maximalen jährlichen Fördersummen entspricht der ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen gesamten Fördersumme:
| [25] |
Tabelle 13
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Korrigierter Wert der maximalen jährlichen Fördersumme für das Jahr t bei Verschiebung des operativen Beginns [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Korrigierter Wert der maximalen gesamten Fördersumme bei Verschiebung des operativen Beginns [EUR] | Zeitlich konstant |
c. Falls die nach Absatz 8a ermittelte maximale gesamte Fördersumme
gleich oder kleiner ist als die im Zuwendungsbescheid festgelegte maximale gesamte Fördersumme
werden die Werte der ermittelten maximalen jährlichen Fördersummen und der ermittelten maximalen gesamten Fördersumme wie nach Absatz 8a berechnet festgelegt und es gilt:
| [26] |
| sowie | |
| [27] |
d. Soweit bei der Antragstellung festgelegt wird, dass gemäß Nummer 4.20 nur ein Teil der Produktionsmenge, die dem CCfD-Produktionsverfahren zuzurechnen ist, gefördert wird, gilt:
| [28] |
| sowie | |
| [29] |
Tabelle 14
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Korrigierter Wert der maximalen jährlichen Fördersumme für das Jahr t bei Verschiebung des operativen Beginns, angepasst an den Anteil der nach Nummer 4.20 zu fördernden Produktionsmenge [EUR] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Korrigierter Wert der maximalen gesamten Fördersumme bei Verschiebung des operativen Beginns, angepasst an den Anteil der nach Nummer 4.20 zu fördernden Produktionsmenge [EUR] | Zeitlich konstant |
4. Bestimmungen bei vorgelagerten Referenzsystemen
1) Finden vorgelagerte Referenzsysteme Anwendung, ist in den Berechnungen nach Anhang 1 Abschnitt 1-3 und Abschnitt 5 sowie Anhang 2 und Anhang 3 anstelle der geplanten Produktionsmenge des Vorhabens QPlan,t die geplante
Einsatzmenge des Vorprodukts Λ Plan,t und anstelle der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens Qreal die realisierte Einsatzmenge des Vorprodukts Areal einzusetzen.
Spezifische Größen sind auf die Mengeneinheit des Vorprodukts bezogen.
2) Bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags wird an allen Stellen nur die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Produktion des Vorprodukts berücksichtigt.
3) Die Treibhausgasemissionen des Referenzsystems berücksichtigen bei den vorgelagerten Referenzsystemen die Treibhausgasemissionen, die aus der Herstellung oder dem Einsatz des Vorprodukts resultieren.
Zu diesen Treibhausgasemissionen werden die Treibhausgasemissionen addiert, die bei der Herstellung der geförderten Produkte zusätzlich anfallen, nachgelagert oder parallel zu denjenigen des Referenzsystems für das Vorprodukt.
Diese zusätzlichen Treibhausgasemissionen werden als Produktemissionen
bezeichnet.
Die geplanten spezifischen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems eines geförderten Produkts oder mehrerer geförderter Produkte sind wie folgt definiert:
| [30] |
Für die Bestimmung der realisierten Treibhausgasemissionsminderung in der Durchführung des Vorhabens gilt für die spezifischen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems:
| [31] |
4) Die Treibhausgasemissionen des Vorhabens bestimmen sich aus den Treibhausgasemissionen des gesamten Prozesses, der sowohl die Herstellung des Vorprodukts als auch des geförderten Produkts umfasst.
Tabelle 15
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| ΛPlan,t | Geplante Einsatzmenge des Vorprodukts des Vorhabens in Jahr t [ME Vorprodukt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Λreal | Realisierte Einsatzmenge des Vorprodukts des Vorhabens [ME Vorprodukt] | Jährlich ermittelt |
QjPlan,t
| Geplante Produktionsmenge des Vorhabens des geförderten Produkts j in Jahr t [ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Qjreal | Realisierte Produktionsmenge des Vorhabens des geförderten Produkts j [ME Produkt] | Jährlich ermittelt |
| Spezifische Treibhausgasemissionen des Referenzsystems im Plan [t CO2-Äq./ME Vorprodukt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Produktemissionen, die bei der Herstellung der geförderten Produkte zusätzlich anfallen, nachgelagert oder parallel zu denjenig en des Referenzsystems für das Vorprodukt, ausgedrückt spezifisch zur Produktionsmenge des geförderten Produkts j [t CO2-Äq./ME Produkt] | Zeitlich konstant |
| Treibhausgasemissionen des Referenzsystems des Vorprodukts [t CO2-Äq./ME Vorprodukt] | Zeitlich konstant |
5. Weitere Definitionen und Umrechnung von absoluten in spezifische Größen
1) Die realisierten spezifischen Treibhausgasemissionen des Vorhabens ereal sind wie folgt mit den absolut gemessenen Treibhausgasemissionen Ereal sowie der realisierten Produktionsmenge verknüpft:
2) Die geplanten spezifischen Treibhausgasemissionen des Vorhabens ePlan,t sind wie folgt mit den geplanten absoluten Treibhausgasemissionen EPlan,t und der geplanten Produktionsmenge QPlan,t verknüpft:
| EPlan,t = QPlan,tePlan,t | [33] |
3) Die geplanten absoluten Treibhausgasemissionen des Referenzsystems berechnen sich wie folgt:
| [34] |
4) Die realisierten Treibhausgasemissionen des Referenzsystems berechnen sich wie folgt:
| [35] |
5) Die jährlich ermittelte absolute Treibhausgasemissionsminderung berechnet sich wie folgt:
| [36] |
6) Die für jedes Jahr geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung berechnet sich wie folgt:
| [37] |
7) Die für jedes Jahr geplante relative Treibhausgasemissionsminderung berechnet sich wie folgt:
| [38] |
8) Die jährlich ermittelte relative Treibhausgasemissionsminderung berechnet sich wie folgt:
| [39] |
9) Die realisierte spezifische kostenlose Zuteilung des Vorhabens arealberechnet sich wie folgt aus der tatsächlich erfolgten absoluten kostenlosen Zuteilung Areal und der realisierten Produktionsmenge:
| [40] |
10) Die spezifische kostenlose Zuteilung des Referenzsystems aRef
wird von der Bewilligungsbehörde ermittelt.
11) Die geplanten spezifischen Energieträgereinsätze der dynamisierten Energieträger diPlan,dyn,t sind mit den geplanten absoluten Einsätzen der Energieträger Di Plan,dyn,tund der Produktionsmenge QPlan,t wie folgt verknüpft:
| [41] |
12) Die geplanten spezifischen Energieträgereinsätze der nicht dynamisierten Energieträger di Plan,ndyn,t sind mit den geplanten absoluten Einsätzen der Energieträger Di Plan,ndyn,t und der Produktionsmenge QPlan,t wie folgt verknüpft:
| [42] |
13) Der absolute geplante Energieträgereinsatz des Referenzsystems an Energieträger i berechnet sich wie folgt:
| [43] |
14) Der Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Referenzsystem, reduziert auf den Betrag, der größer als der Einsatz desselben nicht dynamisierten Energieträgers im Vorhaben ist, ist wie folgt definiert:
| [44] |
15) Der Gesamtenergieeinsatz eines Vorhabens berechnet sich wie folgt:
| [45] |
16) Der spezifische Gesamtenergieeinsatz eines Vorhabens berechnet sich wie folgt:
| [46] |
17) Der relative Anteil eines dynamisierten Energieträgers am Gesamtenergieeinsatz berechnet sich wie folgt:
| [47] |
18) Der relative Anteil eines nicht dynamisierten Energieträgers am Gesamtenergieeinsatz berechnet sich wie folgt:
| [48] |
19) Unter Einbezug der absoluten Treibhausgasemissionsminderung und der absoluten geplanten Energieträgereinsätze lässt sich der Auszahlungsbetrag für den Fall, dass nur Energieträger des Referenzsystems dynamisiert werden, wie folgt darstellen:
| [49] |
Wenn die realisierte absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ Ereal = Δ erealQreal die geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ EPlan,t = ΔePlan,tQPlan,t um mehr als 30 % übersteigt
| [50] |
20) Unter Einbezug der absoluten Treibhausgasemissionsminderung und der absoluten geplanten Energieträgereinsätze lässt sich der Auszahlungsbetrag für den Fall, dass Energieträger des Vorhabens dynamisiert werden, wie folgt darstellen:
| [51] |
Wenn die realisierte absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ Ereal = ΔerealQreal die geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung Δ EPlan,t = ΔePlan,tQPlan,t um mehr als 30 % übersteigt (Δ Ereal > 1,3ΔPlan,t), gilt:
| [52] |
Tabelle 16
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Ereal | Realisierte Treibhausgasemissionen des Vorhabens in Jahr t [t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
| EPlan,t | Geplante Treibhausgasemissionen des Vorhabens in Jahr t [t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Geplante Treibhausgasemissionen des Referenzsystems in Jahr t [t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Realisierte Treibhausgasemissionen des Referenzsystems [t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
| µPlan,t | Geplante relative Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens in Jahr t | Für jedes Jahr festgelegt |
| µreal | Realisierte relative Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens | Jährlich ermittelt |
| Areal | Realisierte kostenlose Zuteilung des Vorhabens [t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
DiPlan,dyn,t
| Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
DiPlan,ndyn,t
| Einsatz des nicht dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
| DiRef,t | Einsatz des Energieträgers i im Referenzsystem in Jahr t [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
DiRef,dyn,t
| Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Referenzsystem in Jahr t, angepasst um die nicht dynamisierten Energieträgereisätze im Vorhaben in Jahr t [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
| DPlan,gesamt,t | Geplanter Gesamtenergieeinsatz des Vorhabens in Jahr t [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
| dPlan,gesamt,t | Geplanter spezifischer Gesamtenergieeinsatz des Vorhabens in Jahr t [MWh/ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| δiPlan,dyn,t | Geplanter relativer Anteil des dynamisierten Energieträgers i am Gesamtenergieeinsatz in Jahr t | Für jedes Jahr festgelegt |
| δiPlan,ndyn,t | Geplanter relativer Anteil des nicht dynamisierten Energieträgers i am Gesamtenergieeinsatz in Jahr t | Für jedes Jahr festgelegt |
.
Die Bewertung der Gebote erfolgt anhand des Kriteriums der Förderkosteneffizienz.
1) Das Kriterium der Förderkosteneffizienz beruht auf der Berechnung spezifischer Förderkosten:
| [53] |
Die spezifischen Förderkosten berechnen sich demnach als Summe aus dem Basis-Vertragspreis und den spezifischen Kosten anderweitiger Förderungen im Sinne von Nummer 2.3 Satz 1, die zum Gebotszeitpunkt bereits bewilligt wurden.
Die spezifischen Kosten anderweitiger Förderungen werden aus den anderweitigen Förderungen, die vor dem geplanten operativen Beginn ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt werden oder wurden (S0), und der abgezinsten Summe der Geldbeträge oder - im Fall von in sonstiger Weise gewährter anderweitiger Förderungen - des Geldwerts der anderweitigen Förderungen, die ab dem geplanten operativen Beginn in den jeweiligen Jahren t ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt werden (St), unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Nummer 8.3(f)(iii), ermittelt.
Diese Summe wird ins Verhältnis zu der abgezinsten Summe der eingesparten Treibhausgasemissionen gesetzt.
Tabelle 17
|
Element |
Beschreibung |
| F | Spezifische Förderkosten des Vorhabens [EUR/t CO2-Äq.] |
| S0 | Summe der zum Gebotszeitpunkt bereits bewilligten anderweitigen Förderungen, die bereits vor dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt werden oder wurden [EUR] |
| St | Summe der zum Gebotszeitpunkt bereits bewilligten anderweitigen Förderungen, die in Jahr t nach dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt werden [EUR] |
| Euro | Anzusetzender Zinssatz gemäß Förderaufruf der Bewilligungsbehörde |
2) Die Punkte für das Kriterium der Förderkosteneffizienz errechnen sich dann aus den durch den für das jeweilige Gebot gültigen Höchstpreis (HI) normierten spezifischen Förderkosten und den durch den im jeweiligen Gebotsverfahren höchsten Höchstpreis (Hmax) normierten spezifischen Förderkosten.
Aus den beiden Komponenten wird der gewichtete Mittelwert gebildet.
Das Gewicht liegt beidseitig bei 0,5, kann aber von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf angepasst werden.
Die Punktzahl errechnet sich dann demnach wie folgt:
| [54] |
Tabelle 18
|
Element |
Beschreibung |
| PF | Punkte aus dem Kriterium der Förderkosteneffizienz |
| γ | Gewichtungsfaktor, festgelegt zu 0,5 oder abweichend durch die Bewilligungsbehörde |
| HI | Höchstpreis, der für das Gebot relevant ist [EUR/t CO2-Äq.] |
| Hmax | Höchster Höchstpreis im Förderaufruf [EUR/t CO2-Äq.] |
3) Die Punkte für das Kriterium der Förderkosteneffizienz PF bilden die Grundlage für die Bewertung der Gebote.
.
| Vorhaben mit mehreren Referenzsystemen | Anhang 3 |
Im Folgenden wird erläutert, welche Vorgaben bei einem Vorhaben, das sich auf mehrere Referenzsysteme bezieht, in einem Gebotsverfahren und zur Ermittlung der Höhe der Zuwendungen und Überschusszahlungen und der maximalen jährlichen Fördersumme zu beachten sind.
1. Allgemeine Bestimmungen
1) Auch wenn sich ein Vorhaben auf mehrere Referenzsysteme (1 bis n) bezieht, ist nur ein Basis-Vertragspreis zu bieten.
2) Es wird ein allgemeiner Mittelungsfaktor wie folgt definiert, der dann zur Anwendung kommt, wenn Größen des Vorhabens sich nicht je Referenzsystem definieren lassen.
| [55] |
Der Mittelungsfaktor beschreibt den Anteil der Treibhausgasemissionen im Referenzsystem derjenigen Produktionsmenge eines Vorhabens, die einem Referenzsystem zuzuordnen sind, an den gesamten Treibhausgasemissionen eines Vorhabens in den Referenzsystemen, summiert über die Laufzeit des CO2-Differenzvertrags.
Er stellt somit den Anteil der möglichen Treibhausgasemissionsminderung für ein bestimmtes Produkt an der gesamten möglichen Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens dar.
3) Für die geplanten Treibhausgasemissionen des Vorhabens gilt folgender Zusammenhang, wobei diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte sich nicht immer ermitteln lässt und dann die folgende Gleichung nicht gilt.
Die geplanten absoluten Treibhausgasemissionen des Vorhabens werden für das Vorhaben in Summe festgelegt.
| [56] |
4) Für die realisierten Treibhausgasemissionen des Vorhabens gilt folgender Zusammenhang, wobei diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte sich nicht immer ermitteln lässt und dann die folgende Gleichung nicht gilt.
Die realisierten Treibhausgasemissionen werden dann in Summe über das gesamte Vorhaben ermittelt.
| [57] |
5) Für die geplanten Treibhausgasemissionen des Referenzsystems gilt:
| [58] |
6) Für die realisierten Treibhausgasemissionen des Referenzsystems gilt:
| [59] |
7) Für die geplanten absoluten Einsätze der dynamisierten Energieträger i im Vorhaben gilt folgender Zusammenhang, wobei diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte sich nicht immer ermitteln lässt und dann die folgende Gleichung nicht gilt.
| [60] |
8) Für die geplanten absoluten Einsätze der nicht dynamisierten Energieträger i im Vorhaben gilt folgender Zusammenhang, wobei diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte sich nicht immer ermitteln lässt und dann die folgende Gleichung nicht gilt.
| [61] |
9) Für die geplanten absoluten Energieträgereinsätze des Referenzsystems gilt:
| [62] |
10) Für die geplante spezifische Treibhausgasemissionsminderung in Bezug auf ein Referenzsystem gilt:
| [63] |
Tabelle 19
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| QgPlan,t | Geplante Produktion von Produkt g des Vorhabens in Jahr t [ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Qgreal | Realisierte Produktionsmenge von Produkt g des Vorhabens in Jahr t [ME Produkt] | Jährlich ermittelt |
| ug | Mittelungsfaktor bei Kombination verschiedener Referenzsysteme | Zeitlich konstant |
| eRef,g | Spezifische Treibhausgasemissionen des Referenzsystems von Produkt g [t CO2-Äq./ME Produkt] | Zeitlich konstant |
| Geplante Treibhausgasemissionen des Referenzsystems von Produkt g [t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Realisierte Treibhausgasemissionen des Referenzsystems von Produkt g [t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
| EgPlan,t | Geplante Treibhausgasemissionen des Vorhabens bei der Herstellung von Produkt g in Jahr t; nicht immer ermittelbar [t CO2-Äq.] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Egreal | Realisierte Treibhausgasemissionen des Vorhabens bei der Herstellung von Produkt g; nicht immer ermittelbar [t CO2-Äq.] | Jährlich ermittelt |
| egPlan,t | Geplante spezifische Treibhausgasemissionen des Vorhabens bei der Herstellung von Produkt g in Jahr t; nicht immer ermittelbar [t CO2-Äq./ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| egreal | Realisierte spezifische Treibhausgasemissionen des Vorhabens bei der Herstellung von Produkt g; nicht immer ermittelbar [t CO2-Äq./ME Produkt] | Jährlich ermittelt |
| Δegreal | Realisierte spezifische Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens bei der Herstellung von Produkt g [t CO2-Äq./ME Produkt] | Jährlich ermittelt |
| ΔegPlan,t | Geplante spezifische Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens in Jahr t bei der Herstellung von Produkt g [t CO2-Äq./ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t zur Herstellung des Produkts g; nicht immer ermittelbar [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Spezifischer Einsatz des dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t zur Herstellung des Produkts g; nicht immer ermittelbar [MWh/ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Einsatz des nicht dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t zur Herstellung des Produkts g; nicht immer ermittelbar [MWh] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Spezifischer Einsatz des nicht dynamisierten Energieträgers i im Vorhaben in Jahr t zur Herstellung des Produkts g; nicht immer ermittelbar [MWh/ME Produkt] | Für jedes Jahr festgelegt |
| Spezifischer Einsatz des Energieträgers i im Referenzsystem für Produkt g [MWh/ME Produkt] | Zeitlich konstant |
2. Auszahlung und Bestimmung der maximalen jährlichen Fördersummen
1) Die Auszahlung wird ermittelt wie unter Anhang 1 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 dargelegt.
Dabei kommt die Darstellung mittels absoluter Werte nach Anhang 1 Abschnitt 5 zur Anwendung.
2) Die Bestimmungen zur Ermittlung der maximalen jährlichen Fördersumme bleiben erhalten, indem die Summe über alle Referenzsysteme gebildet wird.
So ergibt sich für die maximale jährliche Fördersumme in jedem Jahr t der folgende Zusammenhang, wenn nur die Energieträger des Referenzsystems dynamisiert werden:
| [64] |
Der folgende Zusammenhang gilt, wenn auch Energieträger des Vorhabens dynamisiert werden:
| [65] |
3) Die übrigen Bestimmungen in Anhang 1 finden entsprechende Anwendung.
3. Bewertung
1) Der gültige Höchstpreis für das Vorhaben wird aus dem gewichteten Mittel der Höchstpreise aller Produkte wie folgt ermittelt.
| [66] |
2) Im Übrigen richten sich die weiteren Vorgaben nach Anhang 2, der entsprechend Anwendung findet.
Tabelle 20
| Element | Beschreibung | Zeitliche Variabilität |
| Hg | Höchstpreis des Produkts g, der für das Gebot relevant ist [EUR/t CO2-Äq.] | Zeitlich konstant |
_____
1) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/ 1788, 15.7.2024).
2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2359 der Kommission vom 8. Juli 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe (ABl. L, 2025/2359, 21.11.2025).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2493, 27.9.2024).
5) Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1463 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ermittlung von Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien und der Liste der für diese Technologien verwendeten spezifischen Bauteile (ABl. L, 2025/1463, 28.7.2025).
6) Siehe Fußnote 2.
7) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 11), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1408 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1408, 21.5.2024).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 20).
9) Siehe Fußnote 4.
10) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).
11) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1).
12) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025).
13) Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1).
14) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/ 1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024).
15) Siehe Fußnote 14.
16) Siehe Fußnote 2.
17) Siehe Fußnote 2.
18) Siehe Fußnote 8.
19) Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1).
20) Siehe Fußnote 14.
21) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 22. Juni 2020) (ABl. L 142 vom 01.06.2023 S. 45).
22) Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1).
23) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024).
24) Siehe Fußnote 14.
25) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 29), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/389 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 hinsichtlich der Festlegung eines angepassten Benchmarkwerts für Soda für das Jahr 2025 (ABl. L, 2026/389, 26.2.2026).
26) Siehe Fußnote 14.
27) Siehe Fußnote 4.
28) Siehe Fußnote 14.
29) Siehe Fußnote 14.
30) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 22. Juni 2020) (ABl. L 142 vom 01.06.2023 S. 45).
31) Siehe Fußnote 4.
32) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 059 vom 27.02.2019 S. 8), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024).
33) Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank ist abrufbar unter: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public? lang=de.
34) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.09.2015 S. 9) sowie Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.04.2004 S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/905 der Kommission vom 12. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf einen Mechanismus der internen Überprüfung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2015/128 und in Bezug auf andere verfahrenstechnische Aktualisierungen (ABl. L, 2025/905, 13.6.2025).
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