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Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten
Fassung 2007
(BGesundhBl. Nr. 7 vom Juli 2007 S. 990)
Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden
1 Einleitung
Die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen können beim Aufenthalt in Gebäuden durch Schadstoffe in der Innenraumluft beeinträchtigt werden. Im Zusammenhang mit Befindlichkeitsstörungen und gesundheitlichen Beschwerden und/oder der Wahrnehmung von Gerüchen in Innenräumen werden deshalb häufig im privaten und öffentlichen Bereich Innenraumluftmessungen veranlasst. Neben amtlichen Institutionen sind eine Anzahl privater Gutachter, Institute und Labore auf diesem Feld tätig. Die Praxis zeigt, dass bei der Durchführung und der Beurteilung solcher Messungen nicht immer vergleichbare Verfahren und Maßstäbe zur Anwendung kommen. Um möglichen Unsicherheiten und Divergenzen in der Bewertung und daraus resultierenden Irritationen der Betroffenen und Streitigkeiten vorzubeugen, wurde diese Handreichung zur Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden (Ad-hoc-AG IRK/AOLG) erarbeitet. Ziel und Absicht ist es, ein einheitliches Vorgehen bei der Messung und der Bewertung der Innenraumluftqualität zu ermöglichen. Die Handreichung behandelt schwerpunktmäßig die Beurteilung von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), gilt aber auch für andere innenraumrelevante Stoffe, für die Richt- oder Referenzwerte vorliegen.
Die Beurteilung von Messergebnissen für die Innenraumluft beruht im Prinzip auf einer Bewertungshierarchie, die
Nach Auffassung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird damit ein praxisbezogenes Verfahren bereitgestellt, das dem aktuellen regulatorischen Stand der Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland entspricht und als verbindliche und differenzierte Bewertungsvorschrift für den öffentlichen Bereich sowie auch als Empfehlung für den privaten Innenraum herangezogen werden sollte. Diese Bewertungen und Empfehlungen richten sich vor allem an Beschäftigte von Behörden (z.B. Gesundheits- und Umweltämter), an Sachverständige und an Messinstitute, die mit gesundheitlichen Fragen der Innenraumluftqualität befasst sind.
2 Begriffsbestimmungen
Innenräume. In Anlehnung an die Festlegung des Sachverständigenrates für Umweltfragen [ 1], die Richtlinie VDI 4300 Blatt 1 [ 2] und die ISO 16000-1 [ 3] werden als Innenräume definiert:
Für Arbeitsräume (Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind) sind die Anforderungen an Arbeitsstätten gemäß Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Grundsätzlich gelten Räume in Arbeitsstätten (wie z.B. Büroräume) als Innenräume im obigen Sinn, wenn die dort auftretenden Luftschadstoffe nicht als Arbeitsstoffe verwendet werden oder wenn ein Arbeitsstoff aus einem gefahrstoffrechtlich geregelten Bereich in diese Räume übertritt [ 4].
Messverfahren. Verfahren zur Probenahme und Analyse eines oder mehrerer Stoffe in der Luft einschließlich Lagerung und Transport der Probe.
Raumluftmessungen. Im Allgemeinen umfasst der Begriff "Messung" die Probenahme und die Analyse der Probe, die bei Innenraummessungen in der Regel getrennt erfolgen. Beim Vergleichen von Messergebnissen sind sowohl das angewandte Probenahme- und Analyseverfahren als auch die bei der Messung vorliegenden Bedingungen zu berücksichtigen. Eine Interpretation der gemessenen Werte sollte nur unter Berücksichtigung der Randbedingungen erfolgen. Vor Durchführung einer Messung ist das Messziel zu definieren. Hier stehen häufig als Ziele im Vordergrund: die Überprüfung der Einhaltung eines Richtwertes oder die Aussage über mögliche Ausgleichskonzentrationen ohne Lüftung im Raum. Die Messbedingungen orientieren sich an diesen Zielen. Die Blätter der Richtlinienreihe VDI 4300 über Probenahmestrategien geben die für die verschiedenen Ziele geeignete Vorgehensweise an. Die Überprüfung der Einhaltung eines Richtwertes erfordert die Messung unter Nutzungsbedingungen (s. auch Kapitel 9). Die Bestimmung einer Ausgleichskonzentration wird unter reduzierten Lüftungsbedingungen durchgeführt und die letzte Lüftung erfolgt in einem ausreichenden zeitlichen Abstand zu dem Beginn der Probenahme (z.B. am Vortag der Messung). Von dem Begriff "Worst-case-Bedingungen" sollte in diesem Zusammenhang abgesehen werden. Bei den Messungen sind außergewöhnlich hohe Temperaturen und/oder Außenluftgeschwindigkeiten zu vermeiden (s. a. Kapitel 9).
Als Kurzzeitmessungen werden im Allgemeinen solche Messungen verstanden, deren Probenahmedauer in Abhängigkeit von der Messaufgabe weniger als eine Stunde bis hin zu einigen wenigen Stunden beträgt. Langzeitmessungen erstrecken sich über mehrere Stunden bis hin zu Tagen und Wochen.
Nutzungszyklus. Als Nutzungszyklus wird die Zeitspanne zwischen 2 Lüftungen verstanden, z.B. die Schulstunde(n) oder der Aufenthaltszeitraum zwischen 2 Pausenlüftungen.
Messunsicherheit. Die Messunsicherheit ist die Größe, mit welcher insgesamt die Unsicherheit des Ergebnisses beschrieben wird, das von einem Messgerät und/oder einem Messverfahren geliefert wird. Sie umfasst sowohl die Probenahme als auch die Analyse.
Flüchtige organische Verbindungen (VOC). Als flüchtige organische Verbindungen (VOC) werden nach internationalen Empfehlungen organischchemische Verbindungen des Siedebereiches von ca. 50-260°C bezeichnet (WHO 1989 [51); dieser Bereich stimmt mit der Definition nach ECA (1997 [ 6]) und AgBB (2005 [ 7]) weitgehend überein. Nach ECA und AgBB werden als VOC organische Verbindungen bezeichnet, die analytisch auf einer desaktivierten unpolaren Säule im Elutionsbereich zwischen n-Hexan und n-Hexadecan detektierbar sind [ 7, 8]. VOC können als Einzelstoffe (identifizierte und nicht identifizierte Verbindungen) und im Rahmen des TVOC-Konzeptes (TVOC = Total Volatile Organic Compounds) als Summenparameter betrachtet werden. Als TVOC wird die Summe flüchtiger organischer Verbindungen, die zwischen n-Hexan und n-Hexadecan eluiert werden, bezeichnet [ 9]. Die Quantifizierung der identifizierten Substanzen hat substanzspezifisch anhand von Einzelstandards zu erfolgen, die der nicht identifizierten ("unbekannten") Substanzen jeweils als Toluoläquivalent. Da im Bereich zwischen n-Hexan und n-Hexadecan in Abhängigkeit von den gaschromatographischen Bedingungen (Temperaturprogramm, Säule etc.) unterschiedliche Substanzen auftreten, wird für die TVOC-Berechnung empfohlen, hinsichtlich der Abgrenzung zu den VVOC der Substanzauswahl des AgBB für VOC zu folgen.
Schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) sind organische Verbindungen, die im Retentionsbereich oberhalb von n-Hexadecan bis C22 liegen, und sehr flüchtige Verbindungen (VVOC) solche, die unterhalb von n-Hexan auftreten.
3 Werte zur Beurteilung der Innenraumluftqualität
Es gibt in Deutschland (und Europa) keine umfassend rechtsverbindliche Regelung für Qualitätsanforderungen an die Innenraumluft. Es existiert jedoch eine Anzahl von Beurteilungswerten, die je nach Autor unterschiedlich bezeichnet werden (z.B. "Richtwerte", "Orientierungswerte", "Zielwerte", "Vorsorgewerte", "Auffälligkeitswerte") und in ihrer fachlichen Herleitung und rechtlichen Bedeutung erheblich variieren [ 10]. Grundsätzlich sind toxikologisch begründete Werte von statistisch definierten Referenz- oder Hintergrundwerten zu unterscheiden.
Toxikologisch begründete Werte. Richtwerte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf geeigneten Erkenntnissen zu toxischen Wirkungen und Dosis-Wirkungs-Beziehungen des jeweiligen Stoffes basieren; oft enthalten sie (Un-)Sicherheitsabstände, um auch empfindliche Bevölkerungsgruppen zu schützen. Gemäß einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz obliegt die Festlegung toxikologisch begründeter Richtwerte (RW) in der Bundesrepublik der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (Ad-hoc-AG IRK/AOLG) [ 11]. Vorsorgewerte werden in der Regel in einem bestimmten Abstand unterhalb toxikologisch begründeter Werte festgelegt und sollen Belastungen und Risiken gering halten sowie den Gesundheitsschutz langfristig sicherstellen.
Statistisch definierte Werte. Referenzwerte bilden die allgemein vorhandene Exposition gegenüber einem Stoff ("Hintergrundbelastung") ab und geben keinen Aufschluss über eine Gesundheitsgefährdung. Laut Veröffentlichungen der internationalen Gesellschaften IFCC und IUPAC [ 12, 13] ist ein Referenzwert für einen chemischen Stoff in einem Umweltmedium ein Wert, der aus einer Reihe von entsprechenden Messwerten einer Stichprobe aus einer Grundgesamtheit nach einem vorgegebenen Verfahren abgeleitet wurde. Es handelt sich um einen rein statistisch definierten Wert, der die Verteilung dieses Stoffes im betreffenden Umweltmedium für eine definierte Grundgesamtheit zum Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung beschreibt.
Der Referenzwert soll als ein Zahlenwert angegeben werden, der eindeutig durch das angewandte statistische Verfahren und die zu einem bestimmten Zeitpunkt untersuchte Grundgesamtheit definiert ist. Als (oberer) Referenzwert gilt das 95. Perzentil der Stoffkonzentration in dem für die Referenzpopulation untersuchten Umweltmedium. Die Festlegung auf das 95. Perzentil stellt eine international akzeptierte Konvention dar. Als zusätzliche wichtige Information sollte unbedingt auch die Größe der Stichprobe, aus der der Referenzwert abgeleitet wurde, genannt werden. Die Vertrauenswürdigkeit des statistisch ermittelten 95. Perzentils lässt sich beispielsweise anhand der Angabe des 0,95-Konfidenzintervalls des 95. Perzentils beschreiben.
4 Beurteilung der Innenraumluftqualität anhand von Richtwerten
Ziel toxikologisch abgeleiteter Richtwerte ist es, dem Anwender in der wissenschaftlichen und behördlichen Praxis einen numerischen Wert an die Hand zu geben, aus dem erkennbar ist, ab welcher Konzentration des betrachteten Schadstoffes/der Schadstoffgruppe in der Innenraumluft nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis eine Gesundheitsgefahr für Raumnutzer nicht mehr mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, oder unterhalb welcher Konzentration ein möglicherweise bestehendes Risiko vernachlässigbar ist.
4.1 Anforderungen an Richtwerte für die Innenraumluft
Gesundheitlicher Bezug. Richtwerte werden auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gesundheitlichen Wirkungen des betrachteten Stoffes/der Stoffgruppe abgeleitet. Auf der Basis geeigneter Tierstudien sowie Beobachtungen am Menschen werden für nicht kanzerogene Stoffe und nicht initiierend wirkende kanzerogene Stoffe (Stoffe mit nichtstochastischen Wirkungen) zunächst die toxikologischen Basisdaten ermittelt. Zum einen die Konzentration, bis zu der noch keine gesundheitlich nachteilige (adverse) Wirkung beobachtet wurde (No Observed Adverse Effect Level - NOAEL) und zum anderen die Konzentration, ab der erste gesundheitlich schädigende Wirkungen gefunden wurden (Lowest Observed Adverse Effect Level - LOAEL). Je nach Umfang und Güte der toxikologischen Daten wird nach dem Basisschema der LOAEL-Wert mit (Un-)Sicherheits- und Extrapolationsfaktoren verknüpft, um Unsicherheiten in der Datenlage einerseits und spezifische physiologische Gegebenheiten und Risikogruppen (z.B. Kinder) andererseits zu berücksichtigen [ 11]. Die Richtwerte für die Innenraumluft werden unter der Bedingung einer kontinuierlichen und ganztägigen Nutzung eines Innenraumes durch empfindliche Personengruppen abgeleitet. In Ausnahmefällen wurden auch Richtwerte für unterschiedliche Zeiträume angegeben (CO und NO2), vgl. Tabelle 1.
Bei Konzentrationen in der Raumluft oberhalb des Richtwertes II sind gesundheitliche Wirkungen bei empfindlichen Raumnutzern nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dieser Richtwert II definiert somit eine Gefahrenschwelle [u], vgl. Abschnitt 4, 4.2.
Rechtlicher Bezug. Das allgemeine Polizeirecht versteht unter dem Begriff der Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein geschütztes Rechtsgut führt. Dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Nicht-Auftretens eines Schadens umso höher, je höherrangig das Rechtsgut (z.B. Menschenleben) und je größer der zu erwartende Schaden (z.B. gesundheitliche Wirkungen) ist. Die Abwehr einer solchen Situation wird als Gefahrenabwehr bezeichnet.
Rechtlich ist zwischen gesetzlich festgelegten Grenzwerten (z.B. BImSchV) und Richtwerten, die keine rechtliche Bindung besitzen, zu unterscheiden. Richtwerte können allerdings faktisch oder im Vollzug, wenn ein Bezug zu einer rechtlichen Regelung besteht (z.B. im Vollzug des Landesbaurechts), justiziable Verbindlichkeit erlangen. Die rechtliche Anwendbarkeit (z.B. in Verwaltungsverfahren) wird dadurch gewährleistet, dass im Zuge der wissenschaftlichen Ableitung von Richtwerten unter Bezug auf einen bestimmten Rechtsrahmen Gefahrenaspekte (z.B. durch Einbezug des LOAEL als Ausgangspunkt der Richtwertableitung des RW II) zur Geltung kommen (s. u. 4.2).
Tabelle 1 Richtwerte der Ad-hoc-AG IRK/AOLG (Stand 2006)
| Verbindung | RW II (mg/m3) | RW 1 (mg/m3) | Jahr der Festlegung |
| Toluol | 3 | 0,3 | 1996 |
| Dichlormethan | 2 (24 h) | 0,2 | 1997 |
| Kohlenmonoxid | 60 (1/2 h) | 6 (1/2 h) | 1997 |
| 15 (8 h) | 1,5 (8 h) | ||
| Pentachlorphenol | 1 µg/m3 | 0,1 µg/m3 | 1997 |
| Stickstoffdioxid | 0,35 (1/2 h) | - | 1998 |
| 0,06 (eine Woche) | - | ||
| Styrol | 0,3 | 0,03 | 1998 |
| Quecksilber (als metallischer Dampf) | 0,35 µg/m3 | 0,035 µg/m3 | 1999 |
| Tris(2-chlorethyl)phosphat | 0,05 | 0,005 | 2002 |
| BicyclischeTerpene (Leitsubstanz α-Pinen) | 2 | 0,2 | 2003 |
| Naphthalin | 0,02 | 0,002 | 2004 |
| Aromatenarme Kohlenwasserstoffgemische (C9-C14) | 2 | 0,2 | 2005 |
| Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Liste einschließlich weiterer Hinweise. Diese ist im Internet verfügbar unter: http://www.umweltbundesamt.de/uba-Infodaten/daten/gesundheit/irk.htm | |||
4.2 Basisschema zur Ableitung von Richtwerten für die Innenraumluft
Mit der Veröffentlichung des so genannten Basisschemas der Ad-hoc-Arbeitsgruppe IRK/AOLG haben das Umweltbundesamt und die Obersten Landesgesundheitsbehörden in Deutschland eine Leitlinie für die Abschätzung von Risiken durch Verunreinigungen der Innenraumluft vorgegeben [ 11]. Auf dieser Grundlage wurden zwischenzeitlich Richtwerte für eine Reihe von Substanzen in der Raumluft abgeleitet (http://www.umweltbundesamt de/ubainfodaten/daten/gesundheit/irk.htm).
Der Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener, begründeter Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich Handlungsbedarf besteht, da diese Konzentration geeignet ist, insbesondere für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen eine gesundheitliche Gefährdung darzustellen. Je nach Wirkungsweise des betrachteten Stoffes kann der Richtwert II als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein.
Der Handlungsbedarf ist als unverzüglicher Prüfbedarf zu verstehen, z.B. im Hinblick auf Sanierungsentscheidungen zur Verringerung der Exposition. Eine Schließung der Räume kann daher notwendig sein. Die Überschreitung des RW II sollte umgehend mit einer Kontrollmessung unter üblichen Nutzungsbedingungen und - soweit möglich und sinnvoll - einer Bestimmung der inneren Belastung der Raumnutzer verbunden werden.
Der Richtwert I (RW I) ist die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung ist mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Vorsorgegründen besteht auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II Handlungsbedarf. Der RW I wird vom RW II durch Einführen eines zusätzlichen Faktors (in der Regel 10) abgeleitet. Dieser Faktor ist eine Konvention. Bei geruchsintensiven Stoffen muss der RW I abweichend von dieser schematischen Ableitung auf der Grundlage der Geruchswahrnehmung (Detektionsschwelle) festgelegt werden, wenn sich dadurch ein kleinerer Zahlenwert ergibt. Der RW I kann als Sanierungszielwert dienen. Er soll nicht "ausgeschöpft", sondern nach Möglichkeit unterschritten werden.
Die nach dem Basisschema der Ad-hoc-AG IRK/AOLG für Einzelstoffe abgeleiteten Richtwerte beinhalten keine Aussage über mögliche Kombinationswirkungen verschiedener Substanzen. Bis jetzt sind folgende Richtwerte für Einzelstoffe und für Stoffgruppen durch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe festgelegt worden (Tabelle 1).
Der Vorteil dieser Richtwerte für die Innenraumluft ist ihr einheitlicher, am Gefahrenbezug orientierter Ableitungsweg. Den wesentlichen rechtlichen Rahmen für die Festsetzung von Richtwerten in der Raumluft bildet das Baurecht. Laut Landesbauordnungen ist ein Gebäude so zu errichten und zu unterhalten, dass der Nutzer keinen Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen ausgesetzt ist. Richtwert II ist dadurch charakterisiert, dass bei seiner Überschreitung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 der jeweiligen Landesbauordnung 1 mit Gesundheitsgefahren besonders für empfindliche Personen wie z.B. Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder zu rechnen ist. Eine Überschreitung des Richtwertes I weist auf eine erhöhte, aus hygienischer Sicht unerwünschte Exposition hin.
4.3 Anwendung der Richtwerte beim Risikomanagement
In Folge einer Überschreitung eines Richtwertes I oder II sind Nutzungsempfehlungen und/oder baulichtechnische Maßnahmen mögliche Optionen. Ziel der Nutzungsempfehlungen und der Sofortmaßnahmen für einen Raum ist die Vermeidung einer erhöhten Exposition der Nutzer gegenüber Schadstoffkonzentrationen oberhalb des Richtwertes II. Ziel der langfristigen Maßnahmen ist die Unterschreitung des Richtwertes I in der Luft des betreffenden Raumes.
Unter der Voraussetzung, dass die vorliegenden Messergebnisse belastbar sind, sind bei festgestellter Überschreitung des Richtwertes II zur Abwendung möglicher Gesundheitsgefahren für empfindliche Personen Nutzungsempfehlungen auszusprechen und unverzüglich expositionsmindernde Maßnahmen einzuleiten. Wenn die Quelle der Belastung identifiziert ist, ist sie in der Regel zu entfernen, bei bauseitigen Quellen durch entsprechende bauliche Maßnahmen. Falls die Quelle nicht kurzzeitig entfernt werden kann, sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und in Absprache mit dem zuständigen Amt vorläufige oder alternative Maßnahmen (Versiegelung, Abschottung, Anstriche und/oder Einschränkung oder Aufgabe der Raumnutzung) angezeigt. Die Lage der Quelle(n) und die Maßnahmen müssen hierbei nachvollziehbar dokumentiert werden.
Bei Überschreitung des Richtwertes I (im Bereich zwischen RW II und RW I) ist eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten. Insbesondere bei der Wahrnehmung von Gerüchen kann es jedoch zu Befindlichkeitsstörungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Nach derzeitiger wissenschaftlicher Auffassung [ 14] führen diese Beeinträchtigungen nicht zu adversen Auswirkungen auf die Gesundheit, können aber unter Umständen bei wiederholter oder längerer Einwirkung eine unzumutbare Belästigung darstellen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sind in dem Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II zunächst keine baulichen oder sonstigen quellenbezogenen Veränderungen vorzunehmen, sondern es ist vor allem verstärkt zu lüften und einzelfallbezogen (z.B. bei SVOC) verstärkt zu reinigen. Bei staubgebundenen schwerflüchtigen Substanzen ist die Exposition gegenüber Bodenstaub durch regelmäßige Staub bindende Reinigung (z.B. feuchtes Wischen) zu verringern. Wenn jedoch trotz nachweisbar intensiveren Lüftens eine Kontrollmessung nach einer gewissen Zeit (in der Regel nach einem Monat) keine erkennbare Verbesserung der Luftqualität anzeigt und der Richtwert I nach wie vor überschritten wird, sind in einem zweiten Schritt auch für Konzentrationen im Bereich zwischen RW I und RW II weitergehende, gegebenenfalls auch bauliche Maßnahmen zu empfehlen, da eine über einen längeren Zeitraum (> 12 Monate) erhöhte Belastung aus Gründen der Vorsorge nicht akzeptabel ist.
Laut Definition werden die gefahrenbezogenen Richtwerte II für die Innenraumluft unter der Bedingung einer kontinuierlichen und ganztägigen Nutzung eines Innenraums durch empfindliche Personengruppen abgeleitet. Im Rahmen des Risikomanagement (mit dem Ziel der Gefahrenabwehr) kann es angezeigt sein, die Aufenthaltsdauer in bestimmten Innenräumen bei der Interpretation des Richtwertes II zu berücksichtigen. Für die überwiegende Anzahl von Innenräumen verbietet sich eine Umrechnung der Richtwertkonzentration unter Berücksichtigung einer gegenüber 24 Stunden verminderten Aufenthaltszeit. Eine Berücksichtigung kann allenfalls für Räume in Betracht kommen, die wegen ihrer besonderen Funktion täglich nur zeitlich befristet genutzt werden. Voraussetzung für eine Umrechnung ist, dass die Erkenntnisse über die gesundheitliche Wirkungsweise des betrachteten Stoffes dies erlauben. Für bestimmte Räume wie z.B. Turnhallen muss aber auch bedacht werden, dass eine dort ausgeübte erhöhte körperliche Aktivität ein erhöhtes Atemminutenvolumen bedingt. Die Vorgehensweise im Einzelfall muss im Rahmen der Risikokommunikation ausreichend transparent gemacht werden.
4.4 Empfehlung
Zur Überprüfung der Über- oder Unterschreitung eines Richtwertes hat gemäß dem Basisschema eine Kontrollmessung unter Nutzungsbedingungen (s. Kapitel 9) als Grundlage für die Veranlassung weiterer Maßnahmen zu erfolgen.
5 Hygienische Bewertung anhand des TVOC-Konzeptes
Die Innenraumluft enthält stets eine Vielzahl von unterschiedlichen Substanzen. Nach der in Kapitel 4 behandelten Bewertung anhand von Richtwerten für Einzelsubstanzen kann diese Situation mit Hilfe der Summenkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) beurteilt werden [ 8]. Die Zusammensetzung des Stoffgemisches, das sich hinter der Messgröße TVOC verbirgt, unterscheidet sich von Fall zu Fall erheblich [ 15]. Der TVOC-Wert hat aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung des in der Innenraumluft auftretenden Substanzgemisches keine konkrete toxikologische Basis. Er kann zur Charakterisierung der Exposition und zur Quellensuche und in der Risikobewertung als Screening-Parameter für eine mögliche sensorische Irritation benutzt werden [ 16]. Das TVOCKonzept [ 8, 17] basiert prinzipiell auf der statistischen Auswertung der Daten des 1. Umweltsurveys von 1985/86, bei dem die Luft in Wohnräumen untersucht wurde [ 18]. TVOC-Werte können damit im Sinne von Referenzwerten interpretiert werden, da in Untersuchungen TVOC-Konzentrationen um 0,3 mg/m3 im Bereich des 50. Perzentil liegen und um 1 mg/m3 etwa ein 95. Perzentil abbilden. Eine unkritische Anwendung der TVOC-Werte kann zu Fehlschlüssen führen [ 19].
Schon Anfang der 1980er-Jahre wurde auch versucht, die gesundheitliche Bedeutung von VOC-Gemischen zu ermitteln [ 20]. Experimentelle Untersuchungen mit festgelegten Lösemittelgemischen sowie die praktische Erfahrung haben gezeigt, dass mit steigender TVOC-Konzentration die Wahrscheinlichkeit für Beschwerdereaktionen und nachteilige gesundheitliche Auswirkungen zunimmt [ 6]. Die Frage der Bewertung des gesundheitlichen Risikos wie auch der Bewertung einer Geruchsbelästigung konnte jedoch nicht beantwortet werden, da diese nicht von der Summe der VOC, sondern entscheidend von Art und Anteilen einzelner Verbindungen abhängt.
5.1 Empfehlung zur Anwendung von TVOC-Werten
Die nachfolgende Empfehlung zur Anwendung von TVOC-Werten präzisiert das TVOC-Konzept von Seifert von 1999 [ 8]. Das in Tabelle 2 empfohlene Schema gliedert sich in 5 Stufen, die in ihren Übergangsbereichen Spielraum für Interpretationen lassen. Die Stufen werden nachfolgend kurz vorgestellt und in der Tabelle mit weiteren Informationen und Empfehlungen aufgeführt. Die Empfehlungen sind additiv anzuwenden, d. h. die in der vorhergehenden Stufe ausgesprochenen Empfehlungen gelten - soweit sinnvoll - auch in der nächst höheren Stufe.
Voraussetzung für die Anwendung des Schemas ist, dass toxikologisch begründete Richtwerte von Einzelstoffen dabei nicht überschritten werden! Eine gesonderte Bewertung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Substanzen mit niedrigen Geruchswahrnehmungsschwellen beteiligt sind, die auch in geringeren Konzentrationen aufgrund ihrer Geruchsaktivität belästigend wirken können, oder wenn auffällig hohe Einzelstoffkonzentrationen auftreten.
Stufe 1. TVOC-Werte unterhalb von 0,3 mg/m3 sind hygienisch unbedenklich, sofern keine Richtwerte überschritten werden. Sie werden als "Zielwert" (hygienischer Vorsorgebereich) bezeichnet und sind mit ausreichendem zeitlichen Abstand nach Neubau oder Renovierungsmaßnahmen in Räumen erreichbar bzw. nach Möglichkeit zu unterschreiten.
Stufe 2. TVOC-Werte zwischen > 0,3 und 1 mg/m3 können als hygienisch noch unbedenklich eingestuft werden, sofern keine Richtwerte überschritten sind. Dieser Konzentrationsbereich weist z.B. auf noch nicht völlig ausgelüftete Lösemitteleinträge hin und indiziert die Notwendigkeit einer verstärkten Lüftung.
Stufe 3. TVOC-Werte zwischen > 1 und 3 mg/m3 sind als hygienisch auffällig zu beurteilen und gelten befristet < 12 Monate) als Obergrenze für Räume, die für einen längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind. In normal genutzten Wohn-, Schul- oder Büroräumen ohne kürzlich erfolgte Renovierung oder Neumöblierung sollte eine TVOC-Konzentration unter Nutzungsbedingungen von 1 mg/m3 nicht dauerhaft überschritten werden. Derartige Werte wären als Hinweis auf einen zusätzlichen und ggf. unerwünschten VOC-Eintrag zu werten. Die gesundheitliche Relevanz auffälliger Referenzwertüberschreitungen sollte geprüft werden. Eine toxikologische Einzelbewertung zumindest der Stoffe mit den höchsten Konzentrationen wird empfohlen. Die Nachmessung zur Überprüfung der Innenraumluftqualität erfolgt unter Nutzungsbedingungen (Kapitel 9).
Stufe 4. Räume mit TVOC-Werten zwischen >3 und 10 mg/m3 werden als hygienisch bedenklich beurteilt und sollten, sofern keine Alternativen zur Verfügung stehen, nur befristet (maximal ein Monat) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaßnahmen genutzt werden. Es ist eine toxikologische Einzelstoff- bzw. Stoffgruppenbewertung vorzunehmen. Die Nachmessung zur Überprüfung der Innenraumluftqualität erfolgt unter Nutzungsbedingungen (Kapitel 9).
Stufe 5. TVOC-Werte zwischen > 10 und 25 mg/m3 werden als hygienisch inakzeptabel eingestuft. Die Raumnutzung ist in der Regel zu vermeiden, ein Aufenthalt ist allenfalls vorübergehend täglich (stundenweise) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaßnahmen zumutbar. Bei Werten > 25 mg/m3 ist von einer Nutzung abzusehen. Die Nachmessung zur Überprüfung der Innenraumluftqualität erfolgt unter Nutzungsbedingungen (Kapitel 9).
Tabelle 2 Hygienische Bewertung von TVOC-Werten und daraus resultierende Empfehlungen für Maßnahmen
| Stufe | Konzentrationsbereich [mg/m3] | Hygienische Bewertung | zu klärende Fragen | Empfehlungen |
| 1 | ≤ 0,3 mg/m3 | Hygienisch unbedenklich In der Regel keine Beschwerden | Liegen Richtwertüberschreitungen vor? | Keine weiteren Maßnahmen |
| 2 | > 0,3-1 mg/m3 | Hygienisch noch unbedenklich, soweit keine Richtwertüberschreitungen für Einzelstoffe bzw. Stoffgruppen vorliegen.
In Einzelfällen Beschwerden oder Geruchswahrnehmungen, z.B. nach kleineren Renovierungsmaßnahmen oder Neumöblierungen in den letzten Wochen | Liegen Richtwertüberschreitungen vor?
Liegen auffällige Referenzwertüberschreitungen vor? Sind die raumklimatischen Bedingungen (Luftwechsel, Temperatur, Luftfeuchte) einwandfrei? | Ausreichend Lüften besonders nach Renovierungsarbeiten.
VOC-Quellen ermitteln (z.B. Begehung des Raumes). Verwendung von Putz- und Reinigungsmitteln überprüfen Nachmessungen zur Kontrolle von Richtwertüberschreitungen unter Nutzungsbedingungen (s. Kapitel 9). |
| 3 | > 1-3 mg/m3 | Hygienisch auffällig.
Nutzung bei Räumen, die regelmäßig genutzt werden, nur befristet akzeptabel (<12 Monate). Innerhalb von ca. 6 Monaten sollte TVOC-Konzentration deutlich unter den anfangs gemessenen TVOC-Wert abgesenkt werden. Fälle mit Beschwerden oder Geruchswahrnehmungen, z.B. nach größeren Renovierungsarbeiten | Liegen Richtwertüberschreitungen vor?
Liegen auffällige Referenzwertüberschreitungen vor? Sind die raumklimatischen Bedingungen (Luftwechsel, Temperatur, Luftfeuchte) einwandfrei? | Richtwertüberschreitungen umgehend durch Nachmessung unter Nutzungsbedingungen kontrollieren und bei der Bewertung die Hinweise in Kap. 4 berücksichtigen.
Auffällige Referenzwertüberschreitungen auf gesundheitliche Relevanz prüfen. In jedem Fall: Quellensuche durchführen und Lüftungsverhalten überprüfen: intensiv lüften und ggf. Nutzungs- und Lüftungsbedingungen festlegen. Kontrollmessung bzw. Nachmessung nach zirka einem Monat empfohlen (unter Nutzungsbedingungen). Liegt nach 12 Monaten trotz der beschriebenen Bemühungen die TVOC-Konzentration weiterhin über 1 mg/m3, so sind adäquate Sanierungsmaßnahmen in die weitere Planung aufzunehmen. |
| 4 | > 3-10 mg/m3 | Hygienisch bedenklich.
Nutzung bei Räumen, die regelmäßig genutzt werden, nur befristet akzeptabel (< 1 Monat). Die TVOC-Konzentration sollte innerhalb eines Monats unter 3 mg/m3 abgesenkt werden. Fälle mit Häufung von Beschwerden oder Geruchswahrnehmungen, z.B. nach größeren Renovierungsarbeiten. | Liegen Richtwertüberschreitungen vor?
Liegen auffällige Referenzwertüberschreitungen vor? Sind die raumklimatischen Bedingungen (Luftwechsel, Temperatur, Luftfeuchte) einwandfrei? | Richtwertüberschreitungen umgehend durch Nachmessung unter Nutzungsbedingungen kontrollieren und bei der Bewertung die Hinweise in Kap. 4 berücksichtigen.
Auffällige Referenzwertüberschreitungen auf gesundheitliche Relevanz prüfen. Toxikologische Bewertung von Einzelstoffen oder Stoffgruppen erforderlich. In jedem Fall: Quellensuche durchführen und intensiv lüften und ggf. Nutzungs- und Lüftungsbedingungen festlegen und geeignete Minimierungsmaßnahmen veranlassen. Ein ggf. notwendiger Aufenthalt ist nur mit zeitlicher Beschränkung pro Tag über einen vom Gesundheitsamt vorzugebenden maximalen Zeitraum (pro Tag stundenweise/zeitlich befristet) tolerabel. Kontrollmessung bzw. Nachmessung nach ca. 1 Monat empfohlen (unter Nutzungsbedingungen). Liegt nach 1 Monat trotz der beschriebenen Bemühungen die TVOC-Konzentration weiterhin über 3 mg/m3, so sind adäquate Sanierungsmaßnahmen in die weitere Planung aufzunehmen. |
| 5 | > 10 mg/m3 | Hygienisch inakzeptabel.
Raumnutzung möglichst vermeiden. Ein Aufenthalt ist allenfalls pro Tag stundenweise/zeitlich befristet zulässig. Bei Werten oberhalb von 25 mg/m3 ist eine Raumnutzung zu unterlassen. Die TVOC-Konzentration sollte innerhalb eines Monats unter 3 mg/m3 abgesenkt werden. In der Regel Beschwerden und Geruchswahrnehmungen z.B. nach Fehlanwendungen, Unfällen. | Liegen auffällige Referenzwertüberschreitungen vor?
Liegen Richtwertüberschreitungen vor? Sind die raumklimatischen Bedingungen (Luftwechsel, Temperatur, Luftfeuchte) einwandfrei? | Richtwertüberschreitungen umgehend durch Nachmessung unter Nutzungsbedingungen kontrollieren und bei der Bewertung die Hinweise in Kap. 4 berücksichtigen.
Auffällige Referenzwertüberschreitungen auf gesundheitliche Relevanz prüfen. Toxikologische Bewertung von Einzelstoffen oder Stoffgruppen erforderlich. In jedem Fall: Quellensuche durchführen und intensiv lüften und Nutzungs- und Lüftungsbedingungen festlegen und geeignete Minimierungsmaßnahmen veranlassen. Ein ggf. notwendiger Aufenthalt ist nur mit zeitlicher Beschränkung pro Tag über einen vom Gesundheitsamt vorzugebenden maximalen Zeitraum (pro Tag stundenweise/zeitlich befristet) tolerabel. Kontrollmessung bzw. Nachmessung innerhalb von einem Monat (unter Nutzungsbedingungen). Wird durch Minimierungsmaßnahmen 10 mg/m3 im betrachteten Zeitraum zwar unterschritten, eine Konzentration von 3 mg/m3 allerdings weiterhin überschritten, gelten die Maßnahmenempfehlungen wie unter Stufe 4. Liegt nach einem Monat trotz der beschriebenen Bemühungen die TVOC-Konzentration weiterhin über 10 mg/m3, so sollte die Raumnutzung unterbleiben, und es sind adäquate Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen. |
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