umwelt-online: Multikomponenten-Protokoll (5)
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Tabelle 2: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge - ESC ("European steady-state cyclel- und ELR ("European load-response")-Prüfungen
| Reihe | gilt ab a | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasser- stoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) | Trübung (m-1) |
| A | 1.10.2001 | 2,1 | 0,66 | 5,0 | 0,10/0,13b) | 0,8 |
| B1 | 1.10.2006 | 1,5 | 0,46 | 3,5 | 0,02 | 0,5 |
| B2 | 1.10.2009 | 1,5 | 0,46 | 2,0 | 0,02 | 0,5 |
| a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind.
Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.
b) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3.000 min-1. | ||||||
Tabelle 3: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge - ETC ("European transient cycle")-Prüfung a
| Reihe | gilt abb | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Nicht-Methan- Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Methan c (g/kWh) | Stickstoff-Oxide (g/kWh) | Partikel d (g/kWh) |
| A (2000) | 1.10.2001 | 5,45 | 0,78 | 1,6 | 5,0 | 0,16/0,21e |
| B1 (2005) | 1.10.2006 | 4,0 | 0,55 | 1,1 | 3,5 | 0,03 |
| B2 (2008) | 1.10.2009 | 4,0 | 0,55 | 1,1 | 2,0 | 0,03 |
| a) Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe A sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern.
b) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. c) Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren. d) Gift nicht für gasbetriebene Motoren der Stufen A, B1 und B2. e) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3.000 min-1. | ||||||
Tabelle 4: Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)
| Nettoleistung (P) (kW) | gilt ab a | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
| 130 < P < 560 | 31.12.1998 | 5,0 | 1,3 | 9,2 | 0,54 |
| 75 < P < 130 | 31.12.1998 | 5,0 | 1,3 | 9,2 | 0,70 |
| 37 < P < 75 | 31.3.1998 | 6,5 | 1,3 | 9,2 | 0,85 |
| a) Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typzulassung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird ab dem 30. Juni 1998 verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. | |||||
| Anmerkung: Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen. | |||||
Tabelle 5: Grenzwerte (Stufe II) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)
| Nettoleistung (P) (kW) | gilt ab a | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
| 130 < P < 560 | 31.12.2001 | 3,5 | 1,0 | 6,0 | 0,2 |
| 75 < P < 130 | 31.12.2002 | 5,0 | 1,0 | 6,0 | 0,3 |
| 37 < P < 75 | 31.3.2003 | 5,0 | 1,3 | 7,0 | 0,4 |
| 18 < P < 37 | 31.12.2000 | 5,5 | 1,5 | 8,0 | 0,8 |
| a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird zwölf Monate vor diesen Zeitpunkten verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden. | |||||
Tabelle 6: Grenzwerte für Motorräder und Drei- und Vierradfahrzeuge (> 50 cm3; > 45 km/h), anzuwenden ab dem 17. Juni 1999 a
| Motortyp | Grenzwerte |
| Zweitakter | CO = 8 g/km HC = 4 g/km NOx = 0,1 g/km |
| Viertakter | CO =13 g/km HC = 3 g/km NOx = 0,3 g/km |
| a) Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert. Anmerkung: Bei Drei- und Vierradfahrzeugen müssen die Grenzwerte mit 1,5 multipliziert werden. | |
Tabelle 7: Grenzwerte für Mopeds (< 50 cm 3 < 45 km/h)
| Stufe | gilt ab a | Grenzwerte | |
| CO (g/km) | HC + NOX (g/km) | ||
| 1 | 17.6.1999 | 6,0 b | 3,0 b |
| II | 17.6.2002 | 1,0 c | 1,2 |
| a) Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhaften, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert.
b) Bei Drei- und Vierradfahrzeugen mit 2 zu multiplizieren. c) Bei Drei- und Vierradfahrzeugen 3,5 g/km. | |||
Tabelle 8: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden
Typ: Ottokraftstoff
| Parameter | Einh. | Grenzwerte a | Prüfung | ||
| Min. | Max. | Methode b | Veröffent- lichungsjahr | ||
| Research-Oktanzahl | 95 | - | EN 25164 | 1993 | |
| Motor-Oktanzahl | 85 | - | EN 25163 | 1993 | |
| Dampfdruck nach Reid, Sommersaisons) | kPa | - | 60 | EN 12 | 1993 |
| Siedeverlauf | EN-ISO 3405 | 1988 | |||
| % v/v | 46 | - | ||
| % v/v | 75 | - | ||
| Kohlenwasserstoffanalyse: | - | ||||
| % v/v | 18,0 d | ASTM D1319 | 1995 | |
| - | 42 | ASTM D1319 | 1995 | |
| - | 1 | PrEN 12177 | 1995 | |
| Sauerstoffgehalt | % m/m | - | 2,7 | EN 1601 | 1996 |
| sauerstoffhaltige Verbindungen: | |||||
| % v/v | - | 3 | EN 1601 | 1996 |
| % v/v | - | 5 | EN 1601 | 1996 |
| % v/v | - | 10 | EN 1601 | 1996 |
| % v/v | - | 7 | EN 1601 | 1996 |
| % v/v | - | 10 | EN 1601 | 1996 |
| % v/v | - | 15 | EN 1601 | 1996 |
| % v/v | - | 10 | EN 1601 | 1996 |
| Schwefelgehalt | mg/kg | - | 150 | PrEN-ISO/ DIS 14596 | 1996 |
| a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 "Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren" angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.
b) EN - Europäische Norm; ASTM - American Society for Testing and Materials; DIS - Draft international standard. c) Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. In Mitgliedstaaten mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid ist auf 70 kPA begrenzt. d) Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schließen nicht aus, dass in einem Mitgliedstaat anderes bleifreies Benzin in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen. e) Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt. | |||||
| Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 8 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 8 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor. | |||||
Tabelle 9: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden
Typ: Dieselkraftstoff
| Parameter | Einh. | Grenzwerte a | Prüfung | ||
| Min. | Max. | Methoden b | Veröffent- lichungsjahr | ||
| Cetanzahl | 51 | - | EN-ISO 5165 | 1992 | |
| Dichte bei 15 °C | kg/ m3 | - | 845 | EN-ISO 3675 | 1995 |
| Destillation: 95 % | °C | - | 360 | EN-ISO 3405 | 1988 |
| polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % mim | - | 11 | IP 391 | 1995 |
| Schwefelgehalt | mg/kg | - | 350 | PrEN-ISO/ DIS 14596 | 1996 |
| a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 "Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren" angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand von Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.
b) EN - Europäische Norm; IP - The Institute of Petroleum; DIS - Draft international Standani. | |||||
| Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 9 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 9 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängem. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit Ihrer Ratffikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor. | |||||
Tabelle 10: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden
Typ: Ottokraftstoff
| Parameter | Einh. | Grenzwerte a | Prüfung | ||
| Min. | Max. | Methode b | Veröffent- lichungsjahr | ||
| Research-Oktanzahl | 95 | EN 25164 | 1993 | ||
| Motor-Oktanzahl | 85 | EN 25163 | 1993 | ||
| Dampfdruck nach Reid, Sommersaison | kPa | - | |||
| Siedeverlauf: | |||||
| % v/v | - | - | ||
| % v/v | - | - | ||
| Kohlenwasserstoffanalyse: | |||||
| % v/v | - | |||
| % v/v | - | 35 | ASTM D1319 | 1995 |
| % v/v | - | |||
| Sauerstoffgehalt | % m/m | - | |||
| Schwefelgehalt | mg/kg | - | 50 | PrEN-ISO/ DIS 14596 | 1996 |
| a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 "Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren" angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.
b) EN - Europäische Norm; ASTM - American Society for Testing and Materials; DIS - Draft international standard. | |||||
| Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 10 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 10 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 8 erfüllt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor. | |||||
Tabelle 11: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden
Typ: Dieselkraftstoff
| Parameter | Einh. | Grenzwertes a | Prüfung | ||
| Min. | Max. | Methode b | Veröffent- lichungsjahr | ||
| Cetanzahl | - | ||||
| Dichte bei 15 °C | kg/m3 | - | |||
| Destillationspunkt: 95 % | °C | - | |||
| polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | - | |||
| Schwefelgehalt | mg/kg | - | 50 | PrEN-ISO/ DIS 14596 | 1996 |
| a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 "Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren" angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.
b) EN - Europäische Norm; DIS - Draft international standard. | |||||
| Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 11 festgelegten umwelttechnischen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 11 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 9 erfüllt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor. | |||||
B. Kanada
9. Neue Fahrzeugemissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Motorräder: "Motor Vehicle Safety Act (and successor legislation), " Schedule V of the Motor Vehicle Safety Regulations: Vehicle Emissions (Standard 1100), SOR/97-376, (28 July, 1997)", jeweils geltende Fassung.
10. "Canadian Environmental Protection Act, Diesel Fuel Regulations, SOR/97-110 (4 February, 1997, sulphur in diesel fuel)", jeweils geltende Fassung.
11. "Canadian Environmental Protestion Act, Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97-493 (6 November, 1997)", jeweils geltende Fassung.
12. "Canadian Environmental Protection Act, Sulphur in Gasoline Regulations, Canada Gazette, Part II, June 4, 1999", jeweils geltende Fassung.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Maßgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben [lit.] a, g und h des "Clean Air Act" (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:
| Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen | Anhang IX |
1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Maßnahmen.
2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.
A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über
Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.
B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel
4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Hamstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.
5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.
C. Ausbringung von Dung (WutschaFtsdünger)
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt, die nachgewiesenermaßen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält. Der Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für andere Vertragsparteien. 2
7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.
D. Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger)
8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2.000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40.000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen. 3
9. Bei bestehenden Güllelagem in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2.000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40.000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält. 2 Der Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft, und der 31. Dezember 2007 für alle anderen Vertragsparteien. 2
E. Stallhaftung
10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40.000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen. 3 Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volieren- und Auslaufsystemen für Geflügel.
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1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.
2) Im Sinne dieses Anhangs ist "ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft" eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.
3) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaftung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.
| ENDE | |