umwelt-online: POPs-Protokoll (2)
Artikel 14 Änderungen 17
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien.
Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
(3) Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben.
Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5bis und 5ter.
(4) Änderungen des Anhangs V bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien.
Eine Änderung des Anhangs V tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn, Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs V nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme.
Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis.
Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des Anhangs V für diese Vertragspartei in Kraft.
(5bis) Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren nach Absatz 5ter in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
(5ter)
- Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien.
Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben.
- Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme.
Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis.
Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
- Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien
- entweder eine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben
- oder das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde nach Absatz 3 hinterlegt haben.
(6) Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs I, II oder III durch Hinzufügen eines Stoffes zu diesem Protokoll
- legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans, einschließlich aller Änderungen, vor und ,.
- beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans festgelegten Verfahren einschließlich aller Änderungen.
(7) Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft:
Artikel 15 Unterzeichnung
(1) Dieses Protokoll liegt vom 24. bis zum 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten; die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Artikel 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 17
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er beziehungsweise sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5ter betreffend die Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII gebunden zu sein.
Artikel 17 Verwahrer
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Artikel 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations.-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für alle in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 19 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 20 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.
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| Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen | Anhang I 17 17 |
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:
- als Verunreinigungen in Produkten,
- in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
- als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden.
Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit Inkrafttreten des Protokolls.
| Stoff | Durchführungsbestimmungen |
| Einstellung der | Bedingungen |
Aldrin CAS: 309-00-2 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Chlordan CAS: 57-74-9 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Chlordecon CAS: 143-50-0 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
DDT CAS: 50-29-3 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Dieldrin CAS: 60-57-1 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Endrin CAS: 72-20-8 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Heptachlor CAS: 76-44-8 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
| Hexabrombiphenyl CAS: 36355-01-8 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
| Hexachlorbenzol CAS: 118-74-1 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Hexachlorbutadien CAS: 87-68-3 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
| Hexabromdiphenylether a und Heptabromdiphenylether a | Herstellung | keine |
| Verwendung | 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, gestatten, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zum Zweck ihrer Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig erlischt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Einstellung der Verwendung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 erlischt, weiterhin erforderlich ist. |
| kurzkettige chlorierte Paraffine d) | Herstellung | keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen |
| Verwendung | keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen. |
Mirex CAS: 2385-85-5 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) d | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine.
Für bis zum Zeitpunkt der Durchführung in Gebrauch befindliche PCB gilt Folgendes:
- Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:
- die Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder anderen Behältern mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm 3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;
- die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination
- aller unter Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020;
- aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029;
- die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen.
- Die Vertragsparteien bemühen sich,
- technische Einrichtungen (z.B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm 3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen;
- andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) festzustellen und nach Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.
- Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden.
- Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen:
- Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
- keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.
Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.
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| polychlorierte Naphtaline (PCN) | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
Pentachlorbenzol CAS: 608-93-5 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
| Perfluoroctanesulfonat (PFOS) c | Herstellung | keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II |
| Verwendung | keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II:
- Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014;
- stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen-Abscheidung bis 2014;
- Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014;
- Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.
Für Löschschäume gilt Folgendes:
- Die Parteien sollen sich bemühen, bis 2014 die Verwendung von PFOS enthaltenden Löschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, einzustellen, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte;
- auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und der Ziffer i prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden soll.
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| Tetrabromdiphenylether b und Pentabromdiphenylether b | Herstellung | keine |
| Verwendung | 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, gestatten, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zum Zweck ihrer Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig erlischt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Einstellung der Verwendung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 erlischt, weiterhin erforderlich ist. |
Toxaphen CAS: 8001 -35-2 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine |
| a Der Begriff "Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether" bezeichnet 2,2",4,4",5,5"-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2",4,4",5,6"-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2",3,3",4,5", 6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2",3,4,4",5",6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.
b Der Begriff "Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether" bezeichnet 2,2",4,4"-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2",4,4",5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534-81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.
c Der Begriff "Perfluoroctansulfonat (PFOS)" bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschlie/lich Polymeren.
d Der Begriff "polychlorierte Biphenyle" bezeichnet aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenyl-Moleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.
d Der Begriff "kurzkettige chlorierte Paraffine" bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT. |
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| Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe | Anhang II 17 17 |
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:
- als Verunreinigungen in Produkten,
- in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
- als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden.
Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit Inkrafttreten des Protokolls.
| Stoff | Durchführungsbestimmungen |
| Verwendungsbeschränkungen | Bedingungen |
| kurzkettige chlorierte Paraffine b | a) Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird;
b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen. | Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.
Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die im Hinblick auf die Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte.
Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen. |
| Perfluoroctansulfonat (PFOS) a |
- Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;
- fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;
- Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;
- Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;
- bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische Invitro-Diagnostika und CCD-Farbfilter).
| Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.
Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die im Hinblick auf die Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte.
Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen. |
| a Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymere.
b Der Begriff "kurzkettige chlorierte Paraffine" bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT. |
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| Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr für die Verpflichtung | Anhang III 17 |
| Stoff | Bezugsjahr |
| PAK a) | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. - für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft - ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| Dioxine/Furane b) | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. - für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft - ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
Hexachlorbenzol CAS: 118-74-1 | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. - für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft - ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| PCB c | 2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. - für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft - ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
a) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet:
Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
b) Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind bald bei denen die wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.
c Polychlorierte Biphenyle im Sinne des Anhangs I, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden. |
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| Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen | Anhang IV 17 |
I. Einleitung
- Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.
- Die Grenzwerte werden als ng/m3 oder mg/m3 unter Standardbedingungen (273,15K, 101,3 kPA, Trockengas und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt) ausgedrückt.
- Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation.
Im Chargenbetrieb beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Chargenprozesses (einschließlich z.B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.
- Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den beispielsweise vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten anwendbaren Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas.
Nationale Normen gelten so lange, bis GEN- und SO-Normen vorliegen.
- Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden.
Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
- Emissionen von PCDD/F werden in gesamten Toxizitätsäquivalenten (TEQ) 1) angegeben.
Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalentfaktorwerte für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005.
1) Das gesamte Toxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Das Toxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.
II. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellen
- Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:
feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle)
0,1 ng TEQ/m3
feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3
gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3
nicht gefährliche industrielle Abfälle 1), 2)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3.
1) Einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden.
2) Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugten Energie entfallen.
- Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgas bezieht, gilt für Sinteranlagen:
0,5 ng TEQ/m3.
- Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgas bezieht, gilt für die folgende Quelle:
sekundäre Stahlerzeugung - Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:
0,5 ng TEQ/m3.
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| Beste verfügbare Techniken zur Begrenzung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe aus größeren ortsfesten Quellen | Anhang V |
I. Einleitung
- Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien des Übereinkommens Leitlinien zur Ermittlung bester verfügbarer Techniken gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zu erfüllen.
- Der Begriff "teste verfügbare Techniken" (Best available technique - BAT) steht für die wirksamste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren und verweist darauf, dass bestimmte Techniken praktisch dazu geeignet sind, die Grundlage für Emissionsgrenzwerte zu liefern, die so beschaffen sind, dass Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert und, wo dies nicht praktikabel ist, generell verringert werden:
- Der Begriff "Techniken" betrifft sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und außer Betrieb gesetzt wird;
- "verfügbare" Techniken bedeutet, dass sie in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem relevanten Sektor der Industrie unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile erlaubt, unabhängig davon, ob die Techniken innerhalb des Hoheitsgebiets der fraglichen Vertragspartei angewendet werden oder von dort stammen, solange sie für den Betreiber auf vernünftigem Wege zugänglich sind;
- "beste" heißt wirksamste im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes.
Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell bzw. in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen einer Maßnahme sowie des Vorsorge- und Vermeidungsprinzips:
- Einsatz abfallarmer Technologien;
- Verwendung mindergefährlicher Stoffe;
- Förderung der Rückgewinnung und Verwertung von Stoffen, die in dem Prozess gebildet und verwendet worden sind, sowie von Abfällen;
- vergleichbare Betriebsprozesse, -einrichtungen oder -methoden, die im industriellen Maßstab erfolgreich erprobt worden sind;
- technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
- Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Emissionen;
- Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen;
- zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit;
- Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und ihre Energieeffizienz;
- Notwendigkeit der Verhinderung bzw. Minimierung der Gesamtauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt und der Risiken für sie;
- Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt.
Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.
- Die Informationen zur Leistungsfähigkeit und zu den Kosten von Begrenzungsmaßnahmen stützen sich auf Dokumente, die bei der Task Force und der für POP zuständigen Arbeitsgruppe eingingen und von ihnen geprüft werden.
Sofern nicht anders angegeben, werden die auf Betriebserfahrungen basierenden aufgeführten Techniken als gut eingeführt angesehen.
- Die Erfahrungen aus neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten, sowie der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig.
Daher sind eine regelmäßige Überarbeitung und Änderung dieses Anhangs erforderlich.
Für Neuanlagen ermittelte beste verfügbare Techniken (BAT) können gewöhnlich für bestehende Anlagen eingesetzt werden, sofern eine angemessene Übergangszeit eingeräumt wird und die Techniken angepasst werden.
- In diesem Anhang ist eine Reihe von Begrenzungsmaßnahmen mit verschiedenen Kosten- und Effizienzmerkmalen aufgeführt. Welche Maßnahmen für einen bestimmten Fall ausgewählt werden, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, zu denen wirtschaftliche Gegebenheiten; die technologische Infrastruktur und Kapazität sowie bestehende Maßnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung zählen.
- Die wichtigsten POP, die von ortsfesten Quellen emittiert werden, sind:
- polychlorierte Dibenzo-p-dioxine/-furane (PCDD/F);
- Hexachlorbenzol (HCB);
- polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).
Einschlägige Definitionen befinden sich in Anhang III dieses Protokolls.
II. Größere ortsfeste Quellen von POP-Emissionen
- PCDD/F werden bei thermischen Prozessen, bei denen organische Stoffe und Chlor eine Rolle spielen, als Ergebnis einer unvollständigen Verbrennung oder chemischen Reaktion emittiert.
Größere ortsfeste Quellen von PCDD/F können unter anderem sein:
- Abfallverbrennung einschließlich Abfallmitverbrennung;
- thermische metallurgische Verfahren, z.B. Herstellung von Aluminium und anderen Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl;
- Verbrennungsanlagen zur Energiegewinnung;
- Kleinfeuerungsanlagen und
- spezielle chemische Produktionsprozesse, bei denen Zwischenverbindungen und Nebenprodukte freigesetzt werden.
- Größere ortsfeste Quellen von PAK-Emissionen können unter anderem sein:
- Holz- und Kohleheizungen in privaten Haushalten;
- offene Feuer wie Abfallverbrennung, Waldbrände und Verbrennung von Ernterückständen;
- Koks- und Anodenproduktion;
- Aluminiumherstellung (nach dem Söderberg-Verfahren) und
- Anlagen zur Imprägnierung von Holz, ausgenommen der Fall, dass diese Kategorie bei einer Vertragspartei nicht signifikant zu den PAK-Gesamtemissionen (im Sinne des Anhangs III) beiträgt.
- HCB-Emissionen resultieren aus der gleichen Art thermischer und chemischer Prozesse wie die PCDD/F-Emissionen, und HCB wird auch durch einen ähnlichen Mechanismus gebildet.
Größere Quellen von HCB-Emissionen können unter anderem sein:
- Abfallverbrennungsanlagen einschließlich Anlagen zur Abfallmitverbrennung;
- thermische Quellen in der metallurgischen Industrie und
- die Verwendung chlorierter Brennstoffe in Ofenanlagen.
III. Allgemeine Konzepte für die Begrenzung der POP-Emissionen
- Für die Begrenzung oder Verhinderung von POP-Emissionen aus ortsfesten Quellen gibt es mehrere Konzepte.
Dazu zählen der Ersatz relevanter Einsatzstoffe, Prozessmodifikationen (einschließlich Wartung und Betriebskontrolle) sowie die Nachrüstung bestehender Anlagen.
Im Folgenden wird allgemein auf verfügbare Maßnahmen verwiesen, die getrennt oder kombiniert angewandt werden können:
- Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um POP handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und POP-Emissionen aus der Quelle besteht;
- beste Umweltschutzpraktiken wie gute Betriebspraxis, Programme zur vorbeugenden Instandhaltung oder Prozessveränderungen wie geschlossene Systeme (beispielsweise in Kokereien oder Verwendung inerter Elektroden bei der Elektrolyse);
- Modifikation der Prozessgestaltung zur Sicherstellung einer vollständigen Verbrennung und damit Verhinderung der Bildung persistenter organischer Schadstoffe durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur und Verweilzeit;
- Verfahren zur Abgasreinigung wie thermische oder katalytische Verbrennung bzw. Oxidation, Staubabscheidung, Adsorption;
- Behandlung von Rückständen, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise auf thermischem Weg oder durch Inertisierung.
- Die in den Tabellen 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 angegebenen Emissionsniveaus sind im Allgemeinen fallspezifisch.
Die Zahlen bzw. Bereiche geben die Emissionsniveaus als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte bei Anwendung herkömmlicher Techniken an.
- Betrachtungen zur Kosteneffizienz können auf der Basis der Gesamtkosten pro Jahr pro Einheit der Verringerung (einschließlich Kapital- und Betriebskosten) erfolgen.
Die Kosten für die Senkung der POP-Emissionen sollen auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Aspekte des Gesamtprozesses, beispielsweise Auswirkungen von Begrenzungsmaßnahmen und Produktionskosten, gesehen werden.
Angesichts der zahlreichen Einflussfaktoren sind die Investitions- und Betriebskosten in hohem Maße vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
IV. Techniken für die Verringerung der PCDD/F-Emissionen
A. Abfallverbrennung
- Unter Abfallverbrennung wird das Verbrennen von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und von Klarschlamm verstanden.
- Die wichtigsten Maßnahmen zur Begrenzung von PCDD/F-Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen sind:
- Primärmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen;.
- Primärmaßnahmen bei Prozesstechniken;
- Maßnahmen zur Steuerung physikalischer Parameter des Verbrennungsprozesses und der Abgase (z.B. Temperaturstufen, Abkühlungsgeschwindigkeit, O2-Gehalt usw.);
- Abgasreinigung und
- Behandlung von Rückständen aus dem Reinigungsprozess.
- Die Primärmaßnahmen bezüglich der zur Verbrennung gelangenden Abfälle, zu denen das Management des Einsatzmaterials durch die verringerte Verwendung halogenierter Stoffe und ihr Ersatz durch nichthalogenierte Alternativen gehören, sind für die Verbrennung von Siedlungsmüll und gefährlichen Abfällen nicht geeignet.
Effektiver ist es, den Verbrennungsprozess zu modifizieren und Sekundärmaßnahmen für, die Abgasreinigung zu ergreifen.
Das Management des Einsatzmaterials ist eine nützliche Primärmaßnahme zur Abfallverringerung und wirkt sich möglicherweise darüber hinaus vorteilhaft auf die Verwertung aus. Durch die Verringerung des zu verbrennenden Abfallaufkommens kann sich hieraus eine indirekte PCDD/F-Reduktion ergeben.
- Die Modifizierung der Prozesstechniken zur optimaleren Gestaltung der Verbrennungsbedingungen ist eine wichtige und effektive Maßnahme für die Reduktion von PCDD/F-Emissionen (gewöhnlich 850 °C oder höher, Einstellung der Sauerstoffzufuhr je nach Heizwert und Konsistenz der Abfälle, ausreichende Verweilzeit - ca. 2 s bei 850 °C - und Durchwirbelung des Gases, Vermeidung von Kaltgasregionen im Verbrennungsofen usw.). Wirbelschichtöfen arbeiten bei einer Temperatur unter 850 °C mit angemessenen Emissionsergebnissen.
Für die bestehenden Müllverbrennungsanlagen würde dies normalerweise eine Nachrüstung und/oder den Austausch der Anlage bedeuten - eine Möglichkeit, die nicht in allen Ländern wirtschaftlich tragfähig sein mag. Der Kohlenstoffgehalt der Aschen soll minimiert werden.
- Abgasbehandlung.
Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um Möglichkeiten für eine hinreichend effektive Minderung des PCDD/F-Gehalts im Abgas.
Bei etwa 250 bis 450 °C erfolgt die De-novo-Synthese.
Die Maßnahmen sind eine Voraussetzung für weitere Reduktionen durch Sekundärmaßnahmen, mit denen die gewünschten Emissionswerte erreicht werden können:
- Abgaskühlung (sehr effektiv und verhältnismäßig preiswert);
- Zusatz von Inhibitoren wie Triethanolamin oder Triethylamin (kann auch Stickstoffoxide reduzieren), aus Sicherheitsgründen müssen aber Nebenreaktionen bedacht werden;
- Einsatz von Staubabscheidern, die für Temperaturen zwischen 800 und 1 000 °C ausgelegt sind, z.B. Keramikfilter und Zyklone;
- Einsatz von Systemen mit elektrischer Tieftemperatur-Entladung und
- Vermeidung von Flugascheablagerungen im Abgassystem.
- Abgasreinigungsverfahren sind:
- herkömmliche Staubabscheider zur Verringerung der partikelgebundenen PCDD/F
- selektive katalytische Reduktion (Selective Catalytic Reduction - SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (Selective Non-Catalytic Reduction - SNCR);
- Adsorption mit Aktivkohle oder -koks in Festbett- oder Wirbelschichtsystemen;
- verschiedene Adsorptionsmethoden und optimierte Nassstaubabscheidesysteme mit Aktivkohle, Herdofenkoks, Kalk und Kalksteinlösungen in Festbett-, Fließbett- und Wirbelschichtreaktoren.
Durch Verwendung einer geeigneten Aktivkoks-Filterhilfsschicht auf der Oberfläche eines Schlauchfilters lässt sich der Abscheidegrad von gasförmigen PCDD/F verbessern;
- H2O2-Oxidation und
- katalytische Verbrennungsverfahren unter Verwendung verschiedener Katalysatorarten (d.h. Pt/Al2O3 oder Kupfer-Chromit-Katalysatoren mit unterschiedlichen Aktivatoren zur Stabilisierung der Oberfläche und Verlangsamung des Alterungsprozesses der Katalysatoren).
- Mit den genannten Verfahren können Emissionsniveaus von 0,1 ng TEQ/m3 PCDD/F im Abgas erreicht werden.
Bei Systemen mit Aktivkohle- oder Aktivkoksadsorbern/-filtern muss jedoch sichergestellt werden, dass sich die PCDD/F-Emissionen nicht im Nachhinein durch entweichenden Kohlestaub erhöhen. Außerdem ist zu beachten, dass Absorber und Entstaubungsanlagen, welche vor dem Katalysator (SCR-Technik) angeordnet sind, zu PCDD/F-belasteten Rückständen- führen, die nachbehandelt bzw. ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.
- Ein Vergleich zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Verringerung der PCDD/F-Konzentration im Abgas ist sehr kompliziert.
Die entstehende Matrix zeigt einen breiten Bereich von Industrieanlagen mit unterschiedlicher Kapazität und Konfiguration.
Bei den Kostenparametern sind auch die Maßnahmen zur Minimierung anderer Schadstoffe wie Schwermetalle (mit und ohne Partikelbindung) enthalten.
In den meisten Fällen lässt sich daher keine direkte Relation für die Minderung der PCDD/F-Emissionen allein angeben.
Eine Zusammenfassung der für die verschiedenen Begrenzungsmaßnahmen verfügbaren Daten ist in Tabelle 1 enthalten.