Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 20 vom 27.07.2017 S. 1123)
Inkrafttreten des Beschlusses 2009/1 gemäß Artikel 2 Absatz 2 laut " Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens" am 20.01.2022
Inkrafttreten des Beschlusses 2009/2 gemäß Artikel 2 Absatz 2 laut " Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens" am 26.02.2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Den auf der 27. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 vom 14. bis 18. Dezember 2009 durch Beschluss 2009/1 und Beschluss 2009/2 angenommenen Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2002 II S. 803, 839) wird zugestimmt. Die Beschlüsse werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens
(Übersetzung)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
bedeutet neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
| "bedeutet "neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung begonnen wurde nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Vertragspartei
Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umwelt - nutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist." |
1. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii des POPs-Protokolls werden jeweils die Worte
"für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist," ersetzt durch die Worte
"für die in den von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien beste verfügbare Techniken ausgewiesen worden sind,".
2. Das Semikolon am Ende des Absatzes 5 Buchstabe b Ziffer iv wird durch einen Punkt ersetzt.
3. Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v
v. wirksame Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus beweglichen Quellen unter Berücksichtigung des Anhangs VII.
wird gestrichen.
Die Worte "Die Anhänge V und VII haben" werden ersetzt durch die Worte "Anhang V hat".
1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Änderungen des Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. | "(3) Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5bis und 5ter." |
2. In Absatz 4 werden die Worte "der Anhänge V und VII" ersetzt durch die Worte "des Anhangs V", und die Worte "einer dieser Anhänge" werden ersetzt durch die Worte "des Anhangs V".
3. In Absatz 5 werden die Worte "oder VII" gestrichen, und die Worte "des betreffenden Anhangs" werden ersetzt durch die Worte "des Anhangs V".
4. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
"(5bis) Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren nach Absatz 5ter in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
(5ter)
a) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben.
b) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
c) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien
Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz angefügt:
"(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er beziehungsweise sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5ter betreffend die Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII gebunden zu sein."
1. Im Eintrag für den Stoff DDT werden die Bedingungen (Nummern 1 und 2) für die Einstellung der Herstellung
1. Einstellung der Herstellung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien zu der Einigung gelangt sind, dass geeignete Alternativen für DDT zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis zur Verfügung stehen.2. Mit Blick auf die frühestmögliche völlige Einstellung der Herstellung von DDT werden die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach bedarfsgemäß in regelmäßigen Abständen und .nach Beratung mit der Weltgesundheitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von Alternativen prüfen und gegebenenfalls die gewerbliche Nutzung sicherer und wirtschaftlich tragbarer Alternativen für DDT fördern.
gestrichen und durch das Wort "keine" ersetzt, und bei den Bedingungen für die Verwendung werden die Worte "ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene" gestrichen.
2. Im Eintrag für den Stoff Heptachlor werden die Bedingungen für die Verwendung
Keine, ausgenommen die Verwendung durch amtlich zugelassene Personen zur Bekämpfung von Feuerameisen in geschlossener Elektroverteilerkästen der Industrie. Diese Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls einer erneuten Beurteilung unterzogen werden.
gestrichen und durch das Wort "keine" ersetzt.
3. Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol werden die Bedingungen für die Herstellung
Keine ausgenommen die Herstellung zu .einem begrenzten Zweck gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird.
und für die Verwendung
Keine, ausgenommen die begrenzte Verwendung gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird.
gestrichen und jeweils durch das Wort "keine" ersetzt.
4. Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
| "Hexachlorbutadien CAS: 87-68-3 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine | |
| Hexachlorcyclohexane (HCH) (CAS: 608-73-1), einschließlich Lindan (CAS: 58-89-9) | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine, ausgenommen die Verwendung des Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. | |
| Hexabromdiphenylether a und Heptabromdiphenylether a | Herstellung | keine |
| Verwendung | 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, gestatten, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zum Zweck ihrer Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig erlischt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Einstellung der Verwendung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 erlischt, weiterhin erforderlich ist. | |
| Tetrabromdiphenylether b und Pentabromdiphenylether b | Herstellung | keine |
| Verwendung | 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, gestatten, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zum Zweck ihrer Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig erlischt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Einstellung der Verwendung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 erlischt, weiterhin erforderlich ist. | |
| Pentachlorbenzol CAS: 608-93-5 | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine | |
| Perfluoroctanesulfonat (PFOS) c | Herstellung | keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II |
| Verwendung | keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II:
Für Löschschäume gilt Folgendes:
|
5. Der Eintrag für den Stoff PCB erhält folgende Fassung:
alt:
PCB a) Herstellung Keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations- Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun. Verwendung keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
neu:
| "Polychlorierte Biphenyle (PCB) d | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine.
Für bis zum Zeitpunkt der Durchführung in Gebrauch befindliche PCB gilt Folgendes:
|
"
6. Fußnote a am Ende des Anhangs I
a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und "Ugilec" einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
wird gestrichen.
7. Am Ende des Anhangs I werden folgende Fußnoten angefügt:
"a Der Begriff "Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether" bezeichnet 2,2",4,4",5,5"-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2",4,4",5,6"-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2",3,3",4,5", 6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2",3,4,4",5",6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.
b Der Begriff "Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether" bezeichnet 2,2",4,4"-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2",4,4",5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534-81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.
c Der Begriff "Perfluoroctansulfonat (PFOS)" bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschlie/lich Polymeren.
d Der Begriff "polychlorierte Biphenyle" bezeichnet aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenyl-Moleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können."
1. Die Einträge für die Stoffe DDT, HCH und PCB in der Tabelle nach dem ersten Absatz des Anhangs II
DDT
CAS: 50-29-3erlaubt
1. zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis1. Die Verwendung ist nur als Komponente einer integrierten Schädlingsbekämpfungsstrategie und nur im notwendigen Maße und nur bis zu einem Jahr nach dem Datum der Einstellung der Herstellung gemäß Anhang I zulässig. 2. als chemische Zwischenverbindung zur Herstellung von Dicofol 2. Die Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einer Neubeurteilung unterzogen. HCH
CAS: 608-73-1Der Einsatz von technischem HCH (d.h. HCH- Isomerengemischen) wird auf die Verwendung als Zwischenprodukt in der Chemieproduktion beschränkt. Der Einsatz von Produkten, bei denen mindestens 99 % des HCH-Isomers in der Gammaform vorliegen (d.h. Lindan, CAS: 58-89-9), wird - auf folgende Verwendungen beschränkt: 1. Saatgutbehandlung;
2. Ausbringung auf den Boden mit unmittelbar anschließender Einarbeitung in die Ackerkrume;
3. professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;
4. örtlich begrenzter Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen;
5. nicht flugtechnische Ausbringung auf Baumsämlinge, Einsatz im kleinen Maßstab, für Rasenflächen sowie Verwendung für Baumschulbestände und Zierpflanzen innerhalb und außerhalb von Gebäuden;
6. Innenanwendungen im Industrie- und Wohnungssektor.
Alle eingeschränkten Verwendungen von Lindan werden im Rahmen des Protokolls spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten einer Neubeurteilung unterzogen. PCB a) PCB, die sich nach Anhang I ab dem Tag des Inkrafttretens in Verwendung befinden oder bis zum 31. Dezember 2005 hergestellt werden. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen: a) die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in Geräten (d.h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder darüber enthalten, so bald wie möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;
b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination aller unter Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in Geräten befindlicher flüssiger POB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald als möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020 und
c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Buchstabe a bezeichneten Geräten.
a) Die Vertragsperteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und Ugilec einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
werden gestrichen.
2. Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
| "Stoff | Durchführungsbestimmungen | |
| Verwendungsbeschränkungen | Bedingungen | |
| Perfluoroctansulfonat (PFOS)a |
| Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.
Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die im Hinblick auf die Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen. |
| a Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymere." | ||
1. Der Text unter der Spaltenüberschrift "Bezugsjahr" für jeden der in Anhang III aufgeführten Stoffe erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. | "1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. - für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft - ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird." |
2. Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol wird unter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut hinzugefügt: "CAS: 118-74-1".
3. Am Ende der Tabelle wird der folgende Eintrag für den Stoff PCB angefügt:
| "PCBc | 2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. - für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft - ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
"
4. Nach Fußnote b wird folgende Fußnote angefügt:
"c Polychlorierte Biphenyle im Sinne des Anhangs I, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden."
1. Unter Nummer 2 wird innerhalb der Klammern das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und am Ende werden die Worte "und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt" eingefügt.
2. Nummer 3 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation einschließlich Anfahr- und Abschaltvorgänge, sofern für diese Situationen keine speziellen Grenzwerte festgelegt wurden. | "3. Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Im Chargenbetrieb beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Chargenprozesses (einschließlich z.B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte." |
3. Unter Nummer 4 wird vor den Worten "vom Europäischen Komitee für Normung" das Wort "beispielsweise" und vor dem Wort "Normen" das Wort "anwendbaren" eingefügt.
4. Nummer 6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:
| alt | neu |
| 6. Emissionen verschiedener Kongenere von PCDD/F werden in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD angegeben, wobei das 1988 vom NATO-Umweltausschuss (Ausschuss für die Herausforderung der modernen Gesellschaft) vorgeschlagene System zum Einsatz kommt. | "6. Emissionen von PCDD/F werden in gesamten Toxizitätsäquivalenten (TEQ) 1) angegeben.
Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalentfaktorwerte für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005.
1 Das gesamte Toxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Das Toxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt." |
5. Nummer 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:
| alt | neu |
| 7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien: feste Siedlungsabfälle (Verbrennung von mehr als 3 Tonnen je Stunde) 0,1 ng TEQ/m3 feste medizinische Abfälle (Verbrennung von mehr als 1 Tonne je Stunde) 0,5 ng TEQ/m3 gefährliche Abfälle (Verbrennung von mehr als 1 Tonne je Stunde) 0,2 ng TEQ/m3. | "7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:
feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle) 0,1 ng TEQ/m3 feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3 gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3 nicht gefährliche industrielle Abfälle 1), 2) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3. 1 Einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden. 2 Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugten Energie entfallen." |
6. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern angefügt:
"8. Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgas bezieht, gilt für Sinteranlagen:
0,5 ng TEQ/m3.
9. Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgas bezieht, gilt für die folgende Quelle:
sekundäre Stahlerzeugung - Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:
0,5 ng TEQ/m3."
1. Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Nummer 1 nummeriert.
2. Unter Buchstabe a werden nach den Worten "dieses Protokolls" die Worte "für eine Vertragspartei" eingefügt.
3. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| bestehende ortsfeste Quellen: acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden. | "bestehende ortsfeste Quellen:
." |
4. Am Ende des Anhangs wird die folgende neue Nummer angefügt:
"2. Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
1. Im zweiten Satz des Teils I werden die Worte "in Anhang V" ersetzt durch die Worte "in den in Anhang V genannten Leitlinien".
2. Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Verbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm | "Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen und Abfällen aus dem Medizinbereich sowie von Klärschlamm". |
3. In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt:
| "13 | Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil |
| 14 | Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis." |
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens
| "polychlorierte Naphtaline (PCN) | Herstellung | keine |
| Verwendung | keine | |
| kurzkettige chlorierte Paraffine d) | Herstellung | keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen |
| Verwendung | keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen." |
2. Am Ende des Anhangs I wird folgende Fußnote angefügt:
"d Der Begriff "kurzkettige chlorierte Paraffine" bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT."
1. Ein Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
| "kurzkettige chlorierte Paraffine b | a) Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird;
b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen. | Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.
Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die im Hinblick auf die Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen." |
2. Am Ende des Anhangs II wird folgende Fußnote angefügt:
"b Der Begriff "kurzkettige chlorierte Paraffine" bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT."
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens Vom 9. März 2022 I Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2017 II S. 1123, 1124) wird bekannt gemacht, dass die Änderungen des Beschlusses 2009/1 nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland am 20. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Die deutsche Annahmeurkunde ist am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden. II. Ferner sind die Änderungen des Protokolls für die folgenden Vertragsparteien am 20. Januar 2022 in Kraft getreten: Dänemark Estland* Europäische Union Finnland Frankreich Irland Kanada* Kroatien Litauen Luxemburg Niederlande (europäischer Teil) Norwegen* Österreich Rumänien Schweden Schweiz* Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Vereinigtes Königreich Zypern. * Erklärungen: |
| Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)
Vom 7. Dezember 2022 I. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) wird bekannt gemacht, dass die Änderungen des Beschlusses 2009/2 (BGBl. 2017 II S. 1123, 1134) nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls für die
in Kraft treten. Die deutsche Annahmeurkunde ist am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden. II. Ferner treten die Änderungen des Beschlusses 2009/2 zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 für die folgenden Vertragsparteien am 26. Februar 2023 in Kraft: Dänemark Estland Europäische Union Finnland Frankreich Irland Kanada Kroatien Litauen Lettland Luxemburg Niederlande (europäischer Teil) Norwegen Österreich Rumänien Schweden Schweiz* die Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Zypern * Erklärungen: |
| ENDE |