Europäische Luftqualitätsrichtlinie

Neue EU-Richtlinie über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft in Kraft getreten -

(BMU UMWELT 9/1999 S. 423)



- Am 19. Juli 1999 ist die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 163/41 vom 29. Juni 1999 veröffentlicht worden war, in Kraft getreten. Sie muss bis Mitte des Jahres 2001 in nationales Recht umgesetzt werden und löst die bisher geltenden EU-Richtlinien zur Luftqualität schrittweise ab.

Diese Richtlinie wurde auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität ("Luftqualitätsrahmenrichtlinie") erlassen und ist der erste Teil eines integrierten Maßnahmenpakets der Europäischen Gemeinschaft zur Luftreinhaltung; die EU-Kommission hat bereits weitere Vorschläge (für Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon) vorgelegt, die z.Z. in den EU-Gremien diskutiert werden.

Ziele

Ziele der Richtlinie sind:

Grenzwerte

In den Anhängen I bis IV der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sind die in den Anhängen 1 bis 4 der RL dargestellten Grenzwerte mit den entsprechenden Randbedingungen (Mittelungszeitraum, Toleranzmarge, Geltungstermin) festgelegt.

Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen; die Mitgliedstaaten können auch strengere Grenzwerte festlegen, beispielsweise zum Schutz der Gesundheit besonders gefährdeter Personengruppen wie Kinder und Krankenhauspatienten.

Toleranzmarge

Um die Auslösung bestimmter Arten von Maßnahmen in dem Zeitraum bis zur vorgeschriebenen Erreichung des verbindlichen Grenzwertes zu ermöglichen, sieht die Richtlinie sog. "Toleranzmargen" für die einzelnen Schadstoffe vor. Diese geben den Prozentsatz des jeweiligen Grenzwertes an, um den dieser unter den durch die Luftqualitätsrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf. Die Toleranzmarge gilt ab Inkrafttreten der Richtlinie und wird jährlich linear um einen bestimmten Prozentsatz reduziert; zum Zeitpunkt, ab dem der jeweilige Grenzwert einzuhalten ist, liegt der Prozentsatz bei Null Prozent, d.h. die Toleranzmarge entfällt.

Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft den jeweiligen Grenzwert zuzüglich der zeitlich befristeten Toleranzmarge überschreitet, ist die Erstellung von Aktionsplänen vorgeschrieben.

Alarmschwellen

Für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid wurden Alarmschwellen von 500 µg/m3 bzw. 400µg/m3 (gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden) festgelegt. Unter Alarmschwellen ist ein Wert zu verstehen, bei dessen Überschreitung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen (aktuelle Warnungen, Verhaltensregeln für Risikogruppen, Aktionspläne mit Kurzfristmaßnahmen) ergreifen müssen.

Luftqualitätsbeurteilung

Neben der Festlegung von Grenzwerten ist die Sicherstellung der Beurteilung der Luftqualität nach einheitlichen Kriterien in der gesamten Gemeinschaft von fundamentaler Bedeutung für eine wirksame und nachhaltige Verbesserung der Luftqualität.

Um eine vergleichbare Beurteilung der Luftqualität aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Messungen zu ermöglichen enthält die Richtlinie entsprechende Regelungen über Lage und Mindestzahl der Probenahmestellen, Datenqualitätsziele, Zusammenstellung der Luftqualitätsbeurteilung und die Referenzmethoden zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe.

Die Richtlinie legt fest, dass die Messungen dort vorgenommen werden müssen, wo die mutmaßlich höchste Belastung, bei der Menschen betroffen sind, zu erwarten ist. Außer den verpflichtenden Messungen z.B. in festgelegten Ballungsräumen bzw. in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sind, in Abhängigkeit von der Höhe der Belastung, auch Modellrechnungen, orientierende Messungen, Emissionskataster oder objektive Schätzungen zur Beurteilung der Luftqualität ausdrücklich zugelassen.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie sind die Regelungen für eine umfassende und routinemäßige Informationen der Öffentlichkeit über die aktuelle Konzentration der entsprechenden Luftschadstoffe sowie über Pläne, Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Diese Informationen müssen auch eine Kurzbewertung in Bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie angemessene Aussagen über die gesundheitlichen Auswirkungen enthalten.

Neben der Öffentlichkeit sollen diese Informationen auch relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen gefährdeter Personengruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befaßten relevanten Stellen zur Verfügung gestellt werden. Für die Bereitstellung dieser Informationen können beispielsweise Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste genutzt werden.

Maßnahmen

Zentraler Punkt der Richtlinie ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung bindender Maßnahmenpläne in Gebieten oder Ballungsräumen mit Grenzwertüberschreitungen. Diese Maßnahmenpläne müssen neben allgemeinen Informationen zum Überschreitungsgebiet auch Aussagen über Art, Ursprung und Beurteilung der Verschmutzung sowie über ergriffene, beschlossene und geplante Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes enthalten.

Die Richtlinie überlässt den Mitgliedstaaten die Verantwortung für Durchführung der spezifischen Maßnahmen, die unter den örtlichen Umständen am besten geeignet sind, um die festgelegten Grenzwerte fristgerecht einzuhalten. Maßnahmenpläne und andere Reduzierungsstrategien, die sich auf Partikel beziehen, sollen darauf abzielen, die Konzentrationen von Feinstaub über alle relevanten Partikelfraktionen, d.h. auch solche für die keine Grenzwerte festgelegt sind, zu reduzieren. Insbesondere betrifft dies die sehr feinen Stäube < 2,5 µm.

Bericht und Revision

Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie bestimmt, dass die quantifizierten Grenzwerte und Alarmschwellen auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet international tätigen Gremien basieren sollen und den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten bei den Messverfahren Rechnung tragen. Um dies zu gewährleisten, sieht die vorliegende Richtlinie für Ende 2003 einen Bericht der Kommission über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie vor. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen bzw. beizubehalten, werden diesem Bericht unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen, falls angemessen, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie beigefügt, dabei soll der Partikelproblematik besondere Aufmerksamkeit beigemessen werden.